
Gedruckte Ausgabe
im pdf-Format
Inhaltsverzeichnis
(mit Links zur erweiterten
Online-Ausgabe)
Von der Liechtensteiner Woche nicht
veröffentlichte Richtigstellung:
Plastic-Beutel statt WC
von Erwin Kessler
Im Beitrag "Robin Hood oder Fanatiker?" in der
Liechtensteiner-Woche vom 15.1.95 sind verschiedene Begebenheiten vermischt worden:
Wahr ist: Bei der Plakataktion des VgT in Schaan und Vaduz im Januar
1993 sind mehrere VgT-Aktivisten in Handschellen abgeführt und die ganze Nacht in
kleinen, muffigen Zellen festgehalten worden. Die Benützung der Toilette wurde nicht
gestattet; stattdessen wurden ihnen Plastic-Beutel gereicht. Am anderen Tag bestritt das
Fürstlich Liechtensteinische Polizeikommando gegenüber der Presse die Festnahme mit
Handschellen und behauptete, es seien lediglich die Personalien festgestellt worden. Im
Beitrag in der LieWo ist diese Begebenheit mit der Hochzeit des Prinzen vermischt worden,
wo Verhaftungen ohne Handschellen und ohne "Plasticbeutel" durchgeführt wurden.
Unwahr ist auch die zitierte Äusserung des konservativen
Liechtensteinischen Tierschutzvereins, wonach ich gesagt haben soll, ein Ferkel sei
ethisch betrachtet gleich hoch stehend wie ein Säugling. Einen solchen Quatsch habe ich
nie gesagt. Der Liechtensteinische Tierschutzverein, in seinem Bestreben, beim Fürsten
gut angesehen zu sein, attackiert uns immer wieder auf solch niederträchtige Weise mit
Verdrehungen und Unterstellungen. Hinsichtlich des Vergleiches von Kleinkindern mit Tieren
vertrete ich lediglich die Auffassung, dass Säugetierkinder (zB Ferkel) unter
Misshandlungen physisch und psychisch nicht weniger leiden als Kleinkinder und es deshalb
ethisch gesehen nicht gerechtfertigt ist, die Tierkinder viel schlechter zu behandeln als
menschliche Kleinkinder. Es ist erstaunlich, dass der Liechtensteinische Tierschutzverein,
der sich doch hoffentlich auch mit Tierschutzethik befasst, solche Formulierungen nicht
richtig verstehen kann oder will.
Anmerkung: Der Liechtensteinische Tierschutzverein ist eine
Sektion des STS!
Fürst hat Schweine-KZ verkauft
von Erwin Kessler
Seine Durchlaucht, Hans Adam II. von und zu Liechtenstein, hat nach
zweijähriger Auseinandersetzung mit dem VgT kapituliert und sein Schweine-KZ verkauft.
Damit geht es den Tieren zwar im Augenblick nicht besser, aber wir haben
der Welt damit gezeigt, dass es sich ein Mann von Rang und Namen nicht unkritisiert und
ungestraft (Image-Verlust durch öffentliche Empörung) leisten kann, ein Tier-KZ zu
betreiben. Damit ist deutlich gemacht: Solche Tierquälerei ist moralisch geächtet. Nur
noch sozial niedere Schichten (Schweinemäster) können soetwas tun - bis es endlich vom
Gesetz ganz verboten wird, bzw bis die Konsumenten kein Schweinefleisch mehr essen.
Was mancher Biobauer ohne viel Vermögen fertigbringt - die Tiere
anständig und tiergerecht zu halten - hat Seine Durchlaucht, vierfacher Milliardär, sich
nicht leisten können. Ein feiner Adel thront im Schloss hoch über Vaduz. Hat Hans Adam
II. ein reines Gewissen, weil er es nie benutzt?
Aus dem Liechtensteiner Volksblatt vom 12.1.95:
Militantes aus Liechtenstein
von Jürgen Thöny, Schaan
Als Referent bei Wirtekursen zum Thema «Ökologie im Gastgewerbe»
zeige ich jeweils einige Dias über artgerechte und katastrophale Tierhaltung - Dias vom
Verein gegen Tierfabriken. Jedesmal werde ich mit Fragen zur «fürstlichen»
Sckweinezucht bombardiert. Als treuer Liechtensteiner müsste ich folgende Antwort geben:
«In der Zeitung des Volkes und in der des Vaterlandes konnte ich mich ausführlich
informieren. Der militante Kessler ist durch diverse staatsfeindliche Operationen
aufgefallen. Der Staatsschutz befasst sich bereits mit dieser Angelegenheit. Was die Tiere
betrifft, kann ich Ihnen versichern, dass diese ökonomisch optimiert gehalten werden, so
dass sich kein Fleischverlust durch unnötiges Bewegen ergibt. » Momoll! Was erzählt
denn der für einen Schmarren!
Nach dem peinlichen Fall «Michael Heinzel» nun der Fall «Kessler».
SternTV, Radio DRS, Beobachter und sonstige Blätter berichten über die katastrophale
Tierhaltung in den Ställen der Fürst-von-Liechtenstein-Stiftung. Monate später lesen
wir in den Liechtensteiner Zeitungen über einen anscheinend krankhaften «Erwin
Kessler», der sich u. a. der Sachbeschädigung wegen des Anbringens von Plakaten an
Bushaltestellen strafbar gemacht hat.
Er hat sich erlaubt, Flugblätter (ohne amtliches Kundmachen) zu
verbreiten, und dies noch an Orten, wo sich Menschen aufhalten. Selbstverständlich werden
die Anschuldigungen von Kessler wie bereits der legendäre Eiterbeulen-Satz von Heinzel,
mehrmals mit Freuden abgedruckt. In Anführungszeichen versteht sich. Weshalb gibt es
keinen Reporter in unserem Lande, der einen Tatsachen-Bericht über diese ominöse
Schweinezucht veröffentlicht. Haben alle Angst vor dem Staatsschutz-Gesetz oder warten
sie auf einen fertigen Bericht per Telefax?
Wer einem Interview mit Kessler zuhören konnte, wird mir vielleicht
zustimmen: Kessler ist weder ein Staatsfeind noch ein randalierender Demonstrant. Kessler
hat versucht, über den Fürsten ein Mindestmass an (gesetzlich vorgeschriebenem)
Tierschutz in dieser «Porco-Depressivo-Anstalt» durchzusetzen. Einen Tierschutz, der uns
Konsumenten zusteht, denn wer will heute noch ein Stück Fleisch von einem gestressten,
medikamentensüchtigen Tier essen, das sich in der Pfanne zu 30 Prozent in Wasserdampf
auflöst?
Leider haben viele falsch reagiert, zum Schaden von Kessler,
Liechtenstein und natürlich den Schweinen. Kleinigkeiten zeigen eben, ob ein Land die
geistige Grösse hat, z. B. um beim EWR mitzumischen. Oder soll uns der EWR die Grösse
geben?
Neue Ehrverletzungsklage gegen Fürst Hans Adam
St Galler Behörden arbeiten auf Verjährung hin
von Erwin Kessler
Im "Liechtensteiner Vaterland" vom 21. Januar wirft Fürst
Hans Adam II. dem VgT vor, in einen Betrieb eingebrochen und einen Mann niedergeschlagen
zu haben. Wörtlich: "Dieser Verein jedenfalls scheut nicht davor zurück, recht
massive Gesetzesverletzungen zu machen. Wir wissen von einem Fall, bei dem diese Gruppe in
einem Betrieb eingebrochen ist und einen Mann niedergeschlagen hat." Wir haben
deshalb eine zweite Klage wegen Verleumdung, evtl übler Nachrede eingereicht.
Seit dem 16. Mai 1994 ist beim Bezirksgericht Sargans eine Klage gegen
Durchlaucht hängig wegen Verleumdung. Er hatte damals gegen den VgT und mich folgende
Vorwürfe erhoben (das Schweizer Fernsehen hat darüber berichtet):
a) "... greift dabei auf Methoden zurück, die sich schon bei den
Nationalsozialisten und den Kommunisten bewährt haben."
b) "... in der nationalsozialistischen und kommunistischen
Gedankenwelt verankert sind."
Die St Galler Behörden verschleppen das Verfahren. Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Kantonsgericht St Gallen nicht behandelt. Diese
Verschleppung verletzt die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Damit strebt die St Galler Justiz offensichtlich die Verjährung an, um Seine Durchlaucht
nicht verurteilen zu müssen. Es bewahrheitet sich wieder einmal das Sprichwort:
"Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich, aber einige sind gleicher als
andere."
Wir haben beim Bundesgericht eine Staatsrechtliche Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung eingereicht. Allerdings hat sich das Bundesgericht in letzter Zeit
angewöhnt, uns mit Willkürentscheiden zu zermürben. Ein allfälliges Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof wird dann mindestens etwa fünf Jahre dauern. Wir werden uns
trotzdem nicht zermürben lassen und weiterkämpfen, solange die Nerven und die Finanzen
es erlauben.
Hier zeigen wir, was die Zuger-Woche ihren Lesern verheimlicht:
Grauenhafte Tier-KZs im Kanton Zug
von Erwin Kessler
In der Ausgabe vom 11. Januar 1995 hat die Zuger-Woche erneut
die Existenz der vom VgT nächtlicherweise fotografierten und gefilmten Tier-KZs im Kanton
Zug abgeleugnet. Hier einige Bilder, welche mit dieser Ausgabe der VgT-Nachrichten in alle
Haushaltungen im Kanton Zug verteilt wurden.

Hünenberg ZG: Arme Dreckschweine - von skrupellosen Bauern
und korrupten Behörden zur Sau gemacht.

Hünenberg ZG: Mutterglück auf dem
Stahlrostboden - satanische Zuger Landwirtschaft.

Gesetzeskonforme Beschäftigung von Schweinen
nach Zuger Art, doch kein Schwein mag mit diesem alten, dreckigen Hartholzrugel
spielen (. Schweinefabrik zwischen Rumentikon und Niederwil.)


Tier-KZ nach Zuger Art (Hünenberg)
Seit Jahren spielt sich im Kanton Zug im Tierschutz-Nichtvollzug ein
Drama ab, das hier deshalb so schlimm ist, weil der Kanton Zug - wie der benachbarte
Kanton Luzern - eine Hochburg der Schweinefabriken ist. Der erste Teil dieses Dramas habe
ich ausführlich in meinem Buch Tierfabriken in der Schweiz - Fakten und
Hintergründe eines Dramas (Orell Füssli Verlag) im Kapitel 6.6 Zug
beschrieben. Der Anfang einer längeren Auseinandersetzung war meine öffentliche Kritik
am Zuger Kantonstierarzt Dr Kamer. Ich warf ihm vor, einen gewerbsmässigen Tierquäler
mit einem sachlich falschen Gutachten gedeckt zu haben und in den langen Jahren seit
Inkrafttreten der Tierschutzverordnung kaum etwas für den Vollzug des für die
Schweinehaltung wichtigen Artikels 20 getan zu haben. Kamer klagte mich wegen Verleumdung
ein. Der damalige Staatsanwalt Raess (heute Tierschutzanwalt im Kanton Zürich!)
beantragte dem Gericht - ohne die Akten richtig angeschaut zu haben -, mich mit zwei
Monaten Gefängnis zu bestrafen. Doch das Gericht kam zum Schluss, dass meine Kritik
berechtigt gewesen sei und keine Verleumdung darstelle. Freispruch auf der ganzen Linie.
Andererseits bezeichnete der Zuger Regierungsrat Birchler meine Kritik als haltlos und
wies eine Disziplinarbeschwerde gegen den Kantonstierarzt ab, ohne überhaupt eine
Untersuchung durchgeführt zu haben. Die Zuger-Woche verschwieg den Lesern die für den
Zuger Polit-Filz peinlichen Gerichtsentscheid, welcher meine Kritik als berechtigt
bestätigte, und holte statt dessen zu Hetzkampagnen gegen mich aus. Meine
Gegendarstellung wurde verweigert, was vom Bundesgericht kürzlich in einem skandalösen
Willkürurteil geschützt wurde. Gegen diese Polit-Mafia gibt es nur ein Mittel:
Fleischkonsum-Boykot. Weniger oder gar kein Fleisch essen hilft Ihrer Gesundheit, den
Tieren und der Umwelt.
Im November 1993 berichteten die Zuger Medien - ausgenommen die
Zuger-Woche - einigermassen sachlich über die vom VgT aufgedeckten Missstände. Die Zuger
Woche fotografierte einen speziellen, untypischen Schweinezuchtbetrieb mit Offenfrontstall
für die Jungtiere. Mit diesen Bildern versuchte die Zuger-Woche ihren Lesern glaubhaft zu
machen, so würden die Tiere im Kanton üblicherweise gehalten. Die Kastenstände für die
Mutterschweine auf dem gleichen Betrieb wurden den Lesern hingegen nicht gezeigt. Auf
einem Flugblatt, das der VgT im ganzen Kanton Zug verteilen liess, wurden die Leser vor
der einseitigen und falschen Information dieses Gratis-Blattes gewarnt.
Kurz darauf veranstaltete Radio Sunshine eine öffentliche
Live-Diskussion zwischen dem verantwortlichen Regierungsrat Birchler und mir. Während ich
in dieser Hochburg der Schweinemäster eine kugelsichere Weste trug, heuchelte
Regierungsrat Birchler seine grosse Anteilnahme für Tierschutzanliegen ins Mikrofon und
versprach, sich der Sache kooperativ anzunehmen. Seither haben wir nichts mehr von ihm
gehört. Dafür meldete sich anfangs 1995 die Zuger-Woche erneut zum Thema und behauptete
erneut, die von uns nächtlicherweise gefilmten und fotografierten Missstände würden gar
nicht existieren.
Im folgenden für Interessierte einen ausführlichen Bericht über die
Affäre um den Zuger Kantonstierarzt Dr Kamer:
Während die Opfer in den Zuger Schweine-KZ weiter leiden und immer noch
nichts vom Tierschutzgesetz merken, welches das Schweizervolk im Jahr 1978 mit grossem
Mehr beschlossen hat, beantragte der damalige Staatsanwalt Raess (heute
Alibi-Tierschutzanwalt im Kanton Zürich) zwei Monate Gefängnis für mich, weil ich den
verantwortlichen Kantonstierarzt kritisiert hatte. Am 28. September 1993 kam das
Bezirksgericht Münchwilen zu einem Freispruch auf der ganzen Linie. Zahlreiche
VgT-Aktivisten mit T-Shirts und Ballons "Stop den Tierfabriken" wohnten der
Verhandlung bei und feierten nachher den Freispruch.
In meinem knapp einstündigen Plädoyer zeigte ich neue, schreckliche
Bilder aus Zuger Schweine-KZ und machte folgende Ausführungen (hier leicht gekürzt
wiedergegeben):
Am 12. Juli 1990 erstattete ich im Namen des VgT Strafanzeige gegen
Wendelin Kieser, Besitzer einer Schweinefabrik in Büessikon ZG. Gemäss
Untersuchungsbericht des Verhöramtes Zug fand die Polizei meinen Vorwurf der fehlenden
Beschäftigung (Artikel 20 der Tierschutzverordnung) bestätigt. Trotzdem wurde die
Strafuntersuchung eingestellt und der Fehlbare nicht bestraft. Ja, es wurde nicht einmal
die Herstellung vorschriftsgemässer Zustände angeordnet. Zu diesem Versagen des
Tierschutzvollzuges und der Justiz hat wesentlich die sachlich falsche, tendenziöse
Stellungnahme von Kantonstierarzt Kamer beigetragen. Kamer hat in seinem Schreiben
zuhanden des Verhöramtes den Anschein erweckt, es sei gar nicht möglich, die
Beschäftigungsvorschrift zu erfüllen, da Wissenschaft und Technik hiefür noch keine
geeignete Lösungen gefunden hätten. Aus der Tatsache, dass zehn Jahre nach Inkrafttreten
der Tierschutzverordnung unsere Stichproben im Kanton Zug ergaben, dass die
Beschäftigungsvorschrift weitherum nicht erfüllt wurde, und aufgrund der sonderbaren
Auffassung des Kantonstierarztes, dies sei quasi gar nicht möglich, reichte ich namens
des VgT beim Chef des Saniätsdepartementes des Kantons Zug eine Disziplinarbeschwerde
(keine Strafanzeige, damit liegt auch keine falsche Anschuldigung im Sinne des StGB vor!)
gegen den Kantonstierarzt ein, in der ich - nach ausführlicher Darlegung der Sachlage -
schrieb: "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche
Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften
beauftragt ist! - geradezu skandalös, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in
diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen. Dies erfüllt
unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der ungetreuen Amstführung."
Ohne auf unsere Vorwürfe näher einzugehen, wies Regierungsrat
Birchler, Chef der Sanitätsdirektion des Kantons Zug, unsere Beschwerde als angeblich
haltlos ab. Kamer seinerseits benutzte diese Unterstützung durch die Regierung dazu, mich
wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung einzuklagen.
Das Thurgauer Verhörrichteramt, welches den Fall zu behandeln hatte,
erliess jedoch am 16. April 1992 eine Nichtanhandnahme-Verfügung, da (Zitat) "sich
keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten" ergeben hatten.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte Kamer bei der Staatsanwaltschaft. Diese entschied, dass
eine Strafuntersuchung durchzuführen sei. Das Ergebnis dieser Untersuchung war wieder
negativ, nämlich, dass meine Kritik an Kamer (Zitat) "nicht ungerechtfertigt"
gewesen sei. Bei den Untersuchungsakten liegt ein Gutachten des stellvertretenden
Thurgauer Kantonstierarztes, Dr med vet Rudolf Fritschi, worin festgehalten ist, dass die
Erfüllung der Beschäftigungsvorschrift schon immer möglich und üblich gewesen sei,
einfach und ideal mit Stroh, mit dem sich die Tiere sehr gerne beschäftigen. Das
Gutachten kommt zum Schluss, dass die Auffassung des Zuger Kantonstierarztes unzutreffend
und meine Kritik berechtigt war. Am 11. Januar 1993 erliess deshalb das Verhörrichteramt
eine Einstellungsverfügung.
Gegen die erneute Einstellungsverfügung führte Kamer erneut
Beschwerde, und die Thurgauer Anklagekammer wies die Staatsanwaltschaft an, gegen mich
Anklage zu erheben, damit der Fall gerichtlich beurteilt würde. In der Anklageschrift an
das Bezirksgericht Münchwilen, datiert vom 6. Mai 1993, wird mir vorgeworfen, ich hätte
Kamer gegen besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens und eines Vergehens
beschuldigt, indem ich in meiner Disziplinarbeschwerde gegen Kamer folgende Vorwürfe
erhoben habe:
1. "Kamer habe zuhanden des Verhöramtes Zug eine sachlich
falsche Stellungnahme abgeliefert."
Mein Kommentar dazu: Das Gutachten des stellvertretenden Thurgauer Kantonstierarztes wie
auch die Fachliteratur belegen, dass ich dies zurecht gesagt habe. Die Anschuldigung gegen
mich ist damit haltlos.
2. "Dr Othmar Kamer habe in den letzten 10 Jahren für die
Durchsetzung der Bestimmungen in der eidgenössischen Tierschutzverordnung kaum etwas
getan!"
Mein Kommentar dazu: Diese Behauptung habe ich so pauschal nie aufgestellt. Die
Staatsanwaltschaft hat ungeprüft einfach eine Behauptung von Kamer übernommen! Ich habe
mich lediglich zum Vollzug von Artikel 20 der Tierschutzverordnung, zu der Kamer die
zitierte falsche Beurteilung abgegeben hat, geäussert, und zwar wie folgt
(Disziplinarbeschwerde vom 23. Januar 1991 an den Chef des Zuger Sanitätsdepartementes;
bei den Akten): "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche
Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften
beauftragt ist! - geradezu skandalös, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in
diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen." Die
Staatsanwaltschaft hält mir dagegen willkürlich etwas wesentlich anderes vor, das ich
nie gesagt habe.
3. "Kamer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der
ungetreuen Amtsführung erfüllt."
Mein Kommentar dazu: Ich bin nach wie vor überzeugt, dass der Vorwurf der
ungetreuen Amtsführung berechtigt ist, da meine sachliche Kritik sich im
Untersuchungsverfahren als berechtigt erwiesen hat. Eine tendenziöse falsche
Stellungnahme gegenüber einer Strafuntersuchungsbehörde, um einen fehlbaren Tierhalter
zu decken, erfüllt nach meiner Vorstellung als juristischer Laie jedenfalls den
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung, wenn nicht sogar der Begünstigung und der
Irreführung der Rechtspflege, insbesondere wenn es einen Kantonstierarzt betrifft, der
von Amtes wegen den Tierschutz durchsetzen müsste. Zudem ist das Zitat in der
Anklageschrift des Staatsanwaltes verfälscht, weil wieder einfach ungeprüft eine
Behauptung Kamers in die Anklageschrift übernommen wurde. Ich habe mich in Wirklichkeit
nämlich vorsichtiger ausgedrückt (Zitat aus der inkriminierten Disziplinarbeschwerde
gegen Kamer): "Dies erfüllt unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der
ungetreuen Amtsführung."
Selbst der mir zu Unrecht unterstellte pauschale Vorwurf, Kamer hätte
in all den Jahren kaum etwas getan, um die Tierschutzvorschriften durchzusetzen, wäre
nicht abwegig. Anders ist es nämlich nicht erklärbar, dass 10 Jahre nach Inkrafttreten
der Tierschutzverordnung und bei Ablauf der letzten Uebergangsfristen im Kanton Zug noch
massenhaft Tierschutzvorschriften verletzt wurden, wie aufgrund amtlicher Erhebungen in
den Zeitungen gelesen werden konnte: Zuger Nachrichten vom 6.9.90 und Zuger Zeitung vom
21.2.91. Insbesondere und auffallenderweise gehört zu den massenhaft verletzten
Vorschriften auch die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende
Beschäftigungsvorschrift für Schweine (Art 20 TSchV)! Niemand kann wohl ernsthaft die
Meinung vertreten, Kamer habe sein Amt pflichtgemäss ausgeübt, nur weil er im Laufe von
10 Jahren zwei oder dreimal kurze Rundschreiben an die Tierhalter verschickte, in denen
auf die Tierschutzvorschriften aufmerksam gemacht wurde. Eigentliche Vollzugsmassnahmen
wie die Selbstdeklaration der Tierhalter und die Inspektionen von Massentierhaltungen
wurden erst nach meiner öffentlichen Kritik und nach Einreichung der inkriminierten
Disziplinarbeschwerde gegen Kamer eingeleitet - wesentlich später als zum Beispiel im
Kanton Thurgau. Allerdings wurden auch mit diesen Massnahmen die Missstände landauf
landab im Kanton Zug immer noch nicht beseitigt, wie neue Erhebungen des Vereins gegen
Tierfabriken erst kürzlich wieder ergeben haben.
Meine Behauptung, Kamer habe seine falsche Stellungnahme wissentlich
abgegeben, stützte ich darauf, dass es ganz einfach nicht vorstellbar ist, dass ein
Kantonstierarzt gutgläubig auf einen derartigen Unsinn kommt. Dass Kamer in seiner
Stellungnahme die Beschäftigungsvorschrift für Schweine wenigstens dem Wortlaut nach
richtig zitierte - wie ich erst durch spätere Akteneinsicht im Rahmen des von ihm gegen
mich angestrengten Verfahrens lesen konnte - entschuldigt es nicht, dass er mit einer so
falschen und verwirrenden Aussage eben gerade diese geltende Vorschrift aufzuweichen und
so darzustellen versuchte, als könne sie in der Praxis gar nicht eingehalten werden, als
seien vorher noch wissenschaftliche Forschungen nötig. Dass Kamer nicht daran
interessiert war, dass über unsere Strafanzeige gegen den Mäster richtig entscheiden
würde, geht auch daraus hervor, dass er gegen den Fehlentscheid nichts unternommen und
tatenlos zugesehen hat, wie ein objektiv fehlbarer Tierhalter geschützt wurde und die
Missstände andauerten. Zumindest hätte er gegen die angeblich "einseitigen"
Zitate aus seiner Stellungnahme im Entscheid des Verhöramtes Vorbehalte und
Richtigstellungen einreichen müssen, wenn er - wie er jetzt behauptet - seiner Ansicht
nach im Entscheid des Verhöramtes Zug unvollständig und ungenügend zitiert worden ist.
Auch hätte er gegen anderen Unsinn in diesem Entscheid Berichtigungen anbringen müssen,
um mindestens künftig solche Fehlentscheide zu verhindern. Zum Beispiel begründet das
Verhöramt seinen "Freispruch" des Mästers unter anderem damit, die Polizei
habe bei den Tieren trotz ungenügender Beschäftigung keine Verhaltensstörungen
feststellen können. Nach der gleichen Logik dürfte Trunkenheit am Steuer nicht bestraft
werden, solange es nicht zu einem Unfall kommt. Darüberhinaus ist es sehr zweifelhaft, ob
die Polizei (!) in der Lage ist, aufgrund eines kurzen Blicks in eine düstere, mit
mehreren hundert Tieren überfüllte Schweinefabrik festzustellen, ob Verhaltensstörungen
auftreten. Hiefür würde sogar ein ausgebildeter Nutztierethologe Stunden und Tage
benötigen. Ein Kantonstierarzt ist zweifellos in der Lage - wenn er will -, die
tierschützerische Unhaltbarkeit dieser Argumentation im Entscheid des Verhöramtes zu
erkennen, dient doch - wie er wissen muss - das Tierschutzgesetz gemäss Artikel 1 und 2
ausdrücklich dem "Wohlbefinden" der Tiere - und dazu ist eine artgerechte
Beschäftigung notwendig -, nicht bloss der Vermeidung von Schäden und
Verhaltensstörungen. Aber gegen all diesen offensichtlichen Unsinn hat Kamer nichts
unternommen, nichts berichtigt. Auch hat er nicht einmal die Behebung der Missstände
angeordnet, was in seiner Kompetenz und Pflicht läge. Daraus ist nur ein Schluss
möglich: er wollte so verstanden werden, dass der fehlbare Tierhalter nicht bestraft
werde. Sein Motiv ist offensichtlich: Er sieht es nicht gern, wenn Tierschützer den
Ställen in seinem Kanton nachspüren und Missstände aufdecken. Die falsche Stellungnahme
Kamers hielt ich als massgeblich für den Fehlentscheid des Verhöramtes, weil darin genau
die von mir kritisierte Stelle zitiert wurde. Man muss wohl annehmen dürfen, dass in der
Begründung eines Entscheides das zitiert wird, was massgebend ist!
Der Thurgauer Staatsanwalt, welcher diese liederliche Anklageschrift
gegen mich verfasst hat, fordert als Bestrafung zwei Monate Gefängnis. Der gleiche
Staatsanwalt, Dr Raess, beantragte dagegen kürzlich nur 200 Fr Busse für einen Mäster,
der mich tätlich angegriffen hatte. Ebenfalls der gleiche Staatsanwalt erhob im bekannten
Fall um den Schweinestall der Landwirtschaftsschule Arenenberg Anklage gegen mich und
mehrere Journalisten wegen angeblichem Hausfriedensbruch, weil wir die Missstände in
diesem staatlichen Schweinestall aufgedeckt hatten. Das Obergericht sprach mich und alle
anderen Angeklagten frei, samt Entschädigung. Nun hat man wieder diesen Staatsanwalt als
Tierschutz-Anwalt nach Zürich berufen - in der wohl berechtigten Hoffnung, dass dieser
nicht wie sein Vorgänger sich ernsthaft um Tierschutz kümmere, sondern bei seiner
Alibifunktion zur Beruhigung der Öffentlichkeit bleibe.
Die ganze Affäre um den Zuger Kantonstierarzt ist im grunde einfach,
aber typisch. Das Tierschutzgesetz verlangt in Artikel 2 Absatz 1: "Tiere sind so zu
behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird."
Eine umfangreiche internationale Literatur über die Ethologie des Hausschweines enthält
unbestreitbare Angaben darüber, welches die wesentlichen Bedürfnisse des Hauschweines
sind und wie diese auf einfache und wirtschaftliche Art und Weise berücksichtigt werden
können. In der Tierschutzverordnung hat der Bundesrat diesen Grundsatz des Gesetzes
faktisch wieder aufgehoben und die in der Praxis üblichen tierquälerischen
Haltungsformen wie Kastenstände, Vollspaltenböden, einstreulose, überfüllte
Mastbuchten etc erlaubt. Die Tierschutzverordnung enthält nur wenige Vorschriften, welche
die üblichen tierquälerischen Haltungspraktiken merklich einschränken. Eine dieser
Vorschriften ist Artikel 20: "Schweine müssen sich über längere Zeit mit Stroh,
Rauhfutter oder andern geeigneten Gegenständen beschäftigen können." Weil Schweine
hochintelligente Tiere sind, ist diese Vorschrift für ihr Wohlbefinden entscheidend.
Gemäss nutztier-ethologischen Erkenntnissen haben Schweine eine tägliche Aktivitätszeit
von ca 10 Stunden. Das heisst, unter "längere Zeit" sind etwa 10 Stunden zu
verstehen. Praktisch heisst das: Schweine müssen tagsüber frisches Stroh oder Ähnliches
zur Verfügung haben. Hiefür sind im Handel Strohraufen erhältlich. Man kann das Stroh
auch als Einstreu auf den Boden geben - weiss Gott keine Neuerfindung, welche Tierhaltern
und Kantonsveterinären nicht bekannt war.
Das Bundesamt für Veterinärwesen deckt den säumigen
Kantonstierarzt und missachtet seine Oberaufsichtspflicht - wie üblich:
Die zur Zeit der vorliegenden Affäre gültigen Richtlinien des
Bundesamtes für Veterinärwesen (BVet) aus dem Jahr 1986 enthielten zur
Beschäftigungsvorschrift folgende Erläuterungen: "...(Als Beschäftigung) eignet
sich am besten die tägliche Verabreichung von Stroh. Geeignet sind auch Heu, Silage usw.
Geeignete Gegenstände sind verformbare und benagbare Gegenstände wie zB Holzstücke,
nicht jedoch nur Ketten und Pneus. Strohraufen eignen sich zur Verabreichung von Stroh
dann gut, wenn ein Verabreichen von Einstreu am Boden nicht möglich ist." Eine
Abbildung zeigte eine solche Strohraufe. Jedes Kind, jeder Laie versteht das und
gutwillige Tierhalter haben damit keine Probleme. Das Bundesamt für Veterinärwesen
behauptete jedoch zum Schutz des Herrn Kollega Kantonstierarzt, diese Richtlinie sei
"nicht klar genug" - nachzulesen im Entscheid des Bundesamtes für
Veterinärwesen (BVet) vom 18. März 1991 zu unserer Aufsichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Zuger Verhöramtes. Das BVet - welches trotz nationalem
Tierschutz-Vollzugsnotstand noch nie von seiner Möglichkeit der Amtsbeschwerde gebrauch
gemacht hat - argumentierte, man übe "Zurückhaltung" mit Amtsbeschwerden gegen
kantonale Entscheide. Dieser Argumentation des BVet wurde kürzlich auf unseren Antrag hin
sogar von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gerügt! (vgl Bericht der
GPK an die eidgenössischen Räte über die Inspektionen und Aufsichtseingaben im Jahre
1992, vom 6. April 1993). Gegen diesen verfehlten und von der GPK jetzt gerügten
Entscheid des BVet erhoben wir damals erfolglos Aufsichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement, dessen Vorsteher Bundesrat Delamuraz ist, offizieller
Liebhaber von Gänsestopflebern, deren Produktion in der Schweiz tierschutzrechtlich
verboten ist, die aber zur Freude von Delamuraz frei importiert werden dürfen. Kein
Wunder, dass unter seiner Departementsleitung ohne sachliche Prüfung, nur mit ein paar
faulen Sprüchen, das BVet gedeckt wurde. Schliesslich gelangten wir mit einer Eingabe an
den Gesamtbundesrat, welcher aber offenbar auch nichts anderes im Sinne hatte als ohne
sachliche Prüfung einfach Kollega Delamuraz zu decken. Damit waren alle
aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Keine der angerufenen Instanzen setzte
sich mit dem Fall materiell auseinander. Seit der VgT besteht, wurden sehr viele
Aufsichtsbeschwerden bei den verschiedensten Behörden gegen Tierschutzvollzugsmissstände
eingereicht. Keine einzige wurde ernsthaft geprüft. Die Behörden haben stets nur eines
im Sinn: sich gegenseitig decken und den Anschein erwecken, als sei alles in bester
Ordnung in der Verwaltung und als gäbe es keine Vollzugsmissstände. Gerichte können wir
nicht anrufen, da Tierschutzorganisationen nicht legitimiert sind, gegen die Verletzung
des Tierschutzgesetzes zu klagen. Das seit langem geforderte Klage- und Beschwerderecht
für Tierschutzorganisationen wird vom konservativen politischen Establishment nicht
umsonst vehement bekämpft! Die Missstände könnten nämlich nicht mehr so einfach
vertuscht werden, wenn Gerichtsverfahren eingeleitet werden könnten. Die Klage von
Kantonstierarzt Kamer gegen mich hat mich deshalb gefreut: Endlich kann ich vor einer
richterlichen Instanz meine Beweise vorlegen. Ich bin sicher, dass spätestens das
Bundesgericht anerkennt, dass ich Recht habe. Das wäre nicht das erste mal.
Die Missstände im Kanton Zug dauern an:
Mit Hilfe von Luftaufklärung (mit einem Privatflugzeug) hat der VgT die
Tierfabriken im Kanton Zug lokalisiert. Mit geübtem Auge lassen sich diese aus grosser
Distanz erkennen. Aus einer ganzen Reihe von Schweinefabriken besitzen wir detaillierte
Kenntnisse und Aufnahmen, auch wie es im Innern aussieht. Wie neue Recherchen diesen
Sommer ergeben haben, wird die Beschäftigungsvorschrift nach wie vor nicht beachtet, wo
man auch hineinschaut - auch in der hier zur Diskussion stehenden Schweinefabrik des
Wendelin Kieser in Büessikon immer noch nicht! Im Kanton Zug werden die Schweine so
gehalten, als gäbe es kein Tierschutzgesetz! Der Zuger Kantonstierarzt prozessiert lieber
jahrelang gegen Tierschützer, als dass er sich um seine eigentliche Aufgabe, den
Tierschutzvollzug, kümmern würde. Er vertraut offenbar dermassen darauf, dass ihn das
politische Establishment schützen wird, dass er meine damalige Tatsachenbehauptung bis
heute als Verleumdung verurteilt wissen will, obwohl diese Behauptung - dass er nämlich
kaum etwas tut, um die Beschäftigungsvorschrift durchzusetzen - sogar heute noch im
Kanton ZG zutrifft und besichtigt werden kann, wenn man nur bereit ist, heimlich in
Schweinefabriken einzudringen. Da aber liegt der schwache Punkt und die Hoffnung Kamers
sowie der ihn deckenden Behörden: die Missstände können nur mittels Hausfriedensbruch
eingesehen werden. So ist es in der Schweiz: Gewerbsmässige Tierquäler werden von den
Vollzugsbehörden geschützt, und Tierschützer haben kein Klagerecht, sind deshalb
gezwungen, illegal zu operieren. Was braucht es eigentlich noch alles, bis das
Tierschutzgesetz in unserem Rechtsstaat Wirkung entfaltet? Während gegen Tierquäler von
den Behörden nichts unternommen wird, werden Tierschützer beim geringsten Anlass
strafrechtlich verfolgt, obwohl sie eine Tätigkeit von öffentlichem Interesse ausüben -
ausüben müssen, weil die zuständigen Behörden ihre Pflicht nicht erfüllen. Der Verein
gegen Tierfabriken ist praktisch die einzige Tierschutzorganisation in der Schweiz, die
sich getraut, in Tierfabriken einzudringen und die Verantwortlichen öffentlich beim Namen
zu nennen. Deshalb hat der VgT Erfolg. Deshalb ist er aber auch die von den Behörden und
der Agro-Lobby meist gehasste Organisation und wird - aus Neid - von anderen
Tierschutzorganisationen bekämpft.
Zur Vorgeschichte siehe
www.vgt.ch/vn/9304/vn93-4.htm#zug
www.vgt.ch/vn/9401/94-1.htm
www.vgt.ch/vn/9402/94-2.htm
EXIT
gegen eine unmenschliche Medizin
Einleitung
von Erwin Kessler
Beim Sterben meiner Eltern habe ich gegen Spitalchef-ärzte für das elementare
Menschenrecht auf humanes, würdevolles Sterben kämpfen müssen. In dieser Gesellschaft
werden die Wehrlosen - Tiere, Schwerkranke - mit einem unfassbaren Egoismus behandelt. Die
natürlichen Lebensrechte der Versuchs-Tiere wie auch das Recht auf ein humanes Sterben
und die letztwilligen Patientenverfügungen werden in vielen Spitälern immer noch in
einer Art und Weise missachtet, welche an die Inquisition erinnert: Chefärzte benehmen
sich wie Kirchenfürsten, die ihre Unmenschlichkeit mit einem höheren Sendungsbewusstsein
moralisierend rechtfertigen. Von einer Medizin, die auf grauenhaftem Tierleid aufbaut, ist
nichts anderes zu erwarten - und da wird das Anliegen der Vereinigung EXIT plötzlich auch
zu einem Tierschutz-Thema. Der rücksichtslose, gemeine und egoistische Umgang mit den
Tieren ist nur die Spitze eines satanischen Eisberges.
Die christlich-kirchliche Moral lässt es ziemlich ohne Widerspruch zu, dass allein in der
Schweiz jährlich rund 10 Millionen Tiere auf erbärmliche Art und Weise in
Intensvihaltungen gemästet, transportiert und abgeschlachtet werden. Die gleiche
scheinheilig-widerliche Moral masst sich an, todkranke, schwer leidende Menschen, die in
Ruhe und Frieden sterben möchten, anstatt länger an angehängten Schläuchen
dahinvegetieren zu müssen, zur unwürdigen, künstlichen Lebensverlängerung zu zwingen.
Ich selbst bin bei EXIT Mitglied auf Lebzeiten und empfehle dies allen Lesern der TN.
Eines Tages könnte jeder von uns, ans Spitalbett gefesselt, so wehrlos sein wie ein armes
Mastschwein; und was unsere Gesellschaft mit Wehrlosen alles anstellt, das wissen die
TN-Leser.
Hier ein Bericht aus dem EXIT-Bulletin Nr 47/94:
EXIT: Sterben in Würde
von Prof Dr med Meinrad Schär
Als Präsident von EXIT bin ich offensichtlich eine Zielscheibe für
"Andersgläubige". Ich erhalte oft Zuschriften; meistens positive, aber auch
ausgesprochen negative fehlen nicht. Man wünscht mir vieles; nebst guter Gesundheit und
Erfolg für meine "nicht leichte" Aufgabe u.a. auch einen "grausamen
Tod".
Für die einen bin ich ein mutiger Kämpfer für eine gute Sache, für die anderen ein
unmoralischer Gotteslästerer. Dass man es nicht allen recht machen kann, weiss ich schon
lange, und deshalb möchte ich gar nicht erst versuchen, mich in irgend einer Weise zu
rechtfertigen. Ich beschränke mich auf die Schilderung einiger Vorkommnisse, die mich in
jüngster Zeit beschäftigt haben.
Vor wenigen Monaten erschien in einer Aargauer Zeitung ein Artikel mit dem Titel:
"Zu grosse Qual - für beide" mit dem folgenden Text: "Seit Wochen hat ein
79jähriger Gränicher jeden Tag mehrmals seine todkranke Frau im Aarauer Kantonsspital
besucht. Sie litt unter sehr starken Schmerzen. Am Freitagabend nun konnte der Mann die
Qualen seiner Frau, die zwei Jahre jünger war als er, nicht mehr mitansehen: er erschoss
die Leidende und richtete sich wenige Sekunden darauf dann selbst. Schon am Vormittag des
Freitags hatte der Gränicher am Bett seiner Frau gesessen. Sie war Wochen zuvor mit einem
tödlichen Gehirntumor ins Spital eingeliefert worden. Wie es scheint, hatte der Mann auch
gebeten, dass seiner Frau geholfen werde, das Leiden zu beenden und zu sterben - ein
Ansinnen, das völlig ausgeschlossen war."
Der Berichterstatter fügt noch bei, dass derartige Ereignisse viel häufiger vorkommen
als man glaube; meistens aber werde darüber nicht berichtet. Und so geschah es auch; kaum
zwei Monate später erschoss ein 81jähriger Mann seine drei Jahre ältere Frau. Der
lakonische Zeitungsbericht über diesen Fall lautete:
"SCHAUFFHAUSEN - Sie lebten Jahrzehnte zusammen, sie litten in den letzten Jahren
beide unter dem Krebsleiden von Pia, und gemeinsam gingen sie auf einem Bänklein im
Schaffhauser Quartier Buchthalen in den Tod: Robert erschoss seine Frau, dann sich
selbst."
Warum hilft man diesen verzweifelten Schwerstkranken und ihren Angehörigen nicht? Warum
ermöglicht man ihnen nicht, in Würde zu sterben? Will man wirklich nicht wahr haben,
dass psychisch gesunde Personen nach einem reich erfüllten Leben Bilanz ziehen und -
wegen krankheitsbedingter Beschwerden - auf humane Art aus dem Leben scheiden möchten? In
ihren "medizinisch-ethischen Richtlinien" betrachtet die Schweizerische Akademie
der medizinischen Wissenschaften den Suizid und Suizidversuche mit "überaus seltenen
Ausnahmen" als Folge von persönlichen Krisen, Sucht oder psychischer Krankheit.
Diese Behauptung widerspricht den von EXIT gemachten Erfahrungen.
Mit den medizinisch-technischen Methoden der Intensivmedizin ist es heute möglich,
hirngeschädigte Unfallopfer, Bewusstlose und Krebskranke lange Zeit am Leben zu erhalten.
Von "Lebensqualität" kann aber in solchen Fällen nicht mehr die Rede sein,
sondern eher von unerträglichem, endlosem Leiden oder einem "besinnungslosen"
Dahinvegetieren. Es klingt geradezu zynisch, wenn die Akademie in ihren Richtlinien
schreibt:
(2.2.)"Beihilfe zum Suizid ist kein Teil der ärztlichen Tätigkeit. Der Arzt bemüht
sich, die körperlichen und die seelischen Leiden, die einen Patienten zu Suizidabsichten
führen können, zu lindern und zu ihrer Heilung beizutragen."
Der Arzt ist aber nicht immer in der Lage, die körperlichen und/oder psychischen Leiden
zu lindern. Wer kennt nicht aus eigener Erfahrung die Bitten und das Flehen von
schwerkranken Angehörigen um einen sanften Tod?
Nicht nur die ihren schwerstkranken Mitgliedern angebotene Sterbehilfe, sondern auch die
von EXIT herausgegebene "Patientenverfügung" wird von verschiedener Seite, u.a.
auch von der Schweiz. Akademie der medizinischen Wissenschaften in Frage gestellt. In den
medizinisch-ethischen Richtlinien der Akademie heisst es beispielsweise:
"Eine solche Erklärung (Patientenverfügung) ist relevant, aber nicht verbindlich;
die Befolgung der darin gegebenen Anweisungen befreit den Arzt weder von seiner
rechtlichen noch von seiner ethischen Verantwortung."
Und im Kommentar zu ihren Richtlinien schreibt die Akademie:
"Eine Patientenverfügung wird meist bei subjektiv guter Gesundheit verfasst unter
der stillschweigenden Voraussetzung, dass die betreffende Person ihren Vorstellungen von
den Bedingungen eines lebenswerten Lebens treu bleiben werde. Die Erfahrung lehrt aber,
dass diese Vorstellungen sich unter dem Eindruck einer lebensbedrohenden Krankheit oder
eines schweren Unfalls vollständig verändern können. Damit kann ein Patient zum
Gefangenen seiner früheren Entscheidung werden."
Dies trifft ganz eindeutig nicht zu; ein EXIT-Mitglied kann jederzeit seine
Patientenverfügung ändern oder widerrufen.
Wenn die Akademie die Patientenverfügung generell als relevant aber nicht verbindlich
betrachtet, heisst dies, dass der Arzt ohne Rücksicht auf den expliziten Willen eines
Patienten frei und uneingeschränkt entscheiden kann.
Im Unterschied zu den vielen Patientenverfügungen, die von Aerztegesellschaften und
kirchlichen Organisationen herausgegeben werden, ist die EXIT-Verfügung strikte
verbindlich. EXIT setzt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür ein,
dass die "Willenserklärung" ihrer Mitglieder von Ärzten und vom Pflegepersonal
respektiert wird. EXIT meint es ernst; sie wird gegebenenfalls rechtliche Schritte
einleiten, falls dem Willen eines Patienten nicht entsprochen werden sollte. Der mündige
Patient muss entscheiden können, was zu tun und was zu lassen ist.
Spiel und Spass für die Ratten
Aus einem Beitrag von Karin Schmidt, Berlin, im Rattgeber 5/94, Zeitschrift des Vereins
der Rattenliebhaber und -züchter in Deutschland e.V.
Ein Vorschlag, der sowohl für einen Käfig als auch für ein Terrarium anwendbar
und ausserdem ein interessantes Spielzeug für fast alle Ratten ist: Man nehme ein
Holzbrettchen, bohre Löcher am Rand hinein und dann knüpft man am besten isolierten
Draht in diese Löcher, denn Schnur wäre sehr schnell durchgebissen, und an diesen Draht
hängt man das Brett dann von der Käfigdecke nach unten, so hat man dann eine schaukelnde
Plattform, die zuerst misstrauisch beäugt, aber irgendwann als interessantes Spielzeug
akzeptiert wird.
Eine Wasserschale ist natürlich auch etwas, das in unserem Käfig nicht fehlen
darf. Ich habe allerdings die Erfahrung gemacht, dass dieses Wasser sehr schnell
verschmutzt ist, und wer hat schon Lust, alle zwei oder drei Stunden diese Schale zu
säubern. Es ist also ganz praktisch, wenn man der Ratte eine Schale mit Wasser anbietet,
vielleicht in Form eines Vogel-Badehäuschens, sofern man die Möglichkeit hat, ein
solches zu befestigen, und zusätzlich eine Nippelflasche anbringt. So kann sich die Ratte
nämlich selbst entscheiden, und dazu ist sie, wie wir ja alle wissen, durchaus
intelligent genug, ob sie lieber an der Flasche nippeln oder aus der Schale trinken will.
Ich habe festgestellt, dass je mehr Möglichkeiten eine Ratte in ihrem Käfig hat,
sich zu entfalten, um so aktiver wird sie auch.
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