19. April 1999:

Justizkom�die:
Im Strafverfahren gegen den landwirtschaftlichen Betriebsleiter des Klosters Fahr wegen Gewalt gegen eine friedliche Tiersch�tzerin muss das Bezirksgericht Z�rich zum vierten Mal entscheiden!

An Weihnachten 1995 verteilte ein VgT-Mitglied auf �ffentlicher Strasse vor der Kirche des Klosters Fahr eine Weihnachtsbotschaft an die Kirchenbesucher, worin dazu aufgerufen wurde, �ber die Festtage das Tierleid in den kl�sterlichen Stallungen nicht zu vergessen (www.vgt.ch/vn/vn98-5.htm#kl�sterlich). Der Betriebsleiter des Klosters versuchte, die VgT-Aktivistin mit Gewalt zu vertreiben und am Verteilen der Flugbl�tter zu hindern. Er zerriss das Kleid der Frau und liess erst von ihr ab, als ihr Freunde zu Hilfe kamen. Daraufhin erstattete sie Strafanzeige wegen N�tigung. 

Am 30. September 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Z�rich (vertreten durch Bezirksanwalt lic iur A Spiller) die Strafuntersuchung mit der haltlosen Begr�ndung ein, der kl�sterliche Betriebsleiter habe von seinem Notwehrrecht gegen Beleidigungen des Klosters Gebrauch machen d�rfen. Die Beweise, dass die VgT-Kritik am Kloster Fahr berechtigt sind, wurden nicht abgenommen. Die Bezirksanwaltschaft stellte nur auf die Behauptungen des Angeschuldigten ab.

Am 19. Dezember 1996 wies das Bezirksgericht Z�rich den Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung ab. 

Am 27. Februar 1998 hiess das Z�rcher Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde der von VgT-Pr�sident Erwin Kessler vertretenen Gesch�digten gut und hob den Rekursentscheid des Bezirksgerichtes wegen Willk�r(!) auf. 

Am 3. April 1998 f�llte das Bezirksgericht einen, neuen nochmals willk�rlichen Entscheid. Dieser wurde vom Obergericht am 6. Oktober 1998 ebenfalls aufgehoben. 

Am 30. Dezember 1998 erliess das Bezirksgericht einen neuen Entscheid, den dritten, womit die Sache erstmals gr�ndlich und korrekt beurteilt und der Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (www.vgt.ch/news_bis2001/990122.htm). 

Am 29. M�rz 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft (vertreten durch Bezirksanw�ltin F Stadelmann, genehmigt von Staatsanwalt R Ramer) die Strafuntersuchung erneut ein. Dabei wurde einmal mehr nur darauf abgestellt, was der Angeschuldigte behauptet. Weder die Feststellungen des Bezirksgerichtes noch die vom VgT angebotenen Beweise wurden beachtet. Justizwillk�r in Reinkultur.  

Am 19. April 1999 hat nun VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler, welcher die Gesch�digte vertritt, beim Bezirksgericht erneut Rekurs eingelegt.... 

...womit das Spiel von vorne beginnt - auf Kosten der Steuerzahler - und bis zur Verj�hrung dauern kann.

*

Aus dem Rekurs vom 19.4.99 gegen die Einstellungsverf�gung der Bezirksanwaltschaft:

1.

Die Bezirksanwaltschaft sieht den die Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertigenden angeblichen Irrtum darin, dass der Angeschuldigte sich nicht die Zeit genommen habe, den Inhalt der von der Gesch�digten verteilten Couverts richtig anzusehen und deshalb gemeint habe, es handle sich um "blasphemischen" Inhalt. Wie indessen der Einzelrichter im Rekursentscheid vom 30.12.1998 (Seite 14) feststellte, hat der Angeschuldigte bei seiner ersten Einvernahme nichts von Blasphemie gesagt. In seiner ersten Einvernahme vor der Kantonspolizei hat der Angeschuldigte sein Vorgehen nur mit dem seiner Meinung nach "geschmacklosen" Inhalt begr�ndet. Die Schutzbehauptung der "Blasphemie" hat er erst im sp�teren Verlauf des Verfahrens erfunden. Dabei �bersieht die Vorinstanz auch, dass selbst dann, wenn es sich tats�chlich um blasphemische Inhalte gehandelt h�tte, der angeschuldigte landwirtschaftliche Betriebsleiter des Klosters kein Notwehrrecht gehabt h�tte, das ihn berechtigt h�tte, gewaltsam dagegen vorzugehen, denn blasphemische Darstellungen sind nicht rechtswidrig. Der Angeschuldigte hat nicht einmal selbst behauptet, er habe geglaubt, blasphemische Darstellungen seien rechtswidrig; das w�re auch etwas viel angeblicher Irrtum, denn der Angeschuldigte verf�gt immerhin �ber eine h�here Bildung, die in irgend einer Form immer auch Allgemeinbildung in Rechtskunde vermittelt.

Anmerkung:
Der Unterzeichnende hat auch "gemeint", seine tiersch�tzerische Kritik am grausamen j�dischen Sch�chten habe nichts mit Rassismus zu tun. Trotzdem wurde er nicht wie dieser gewaltt�tige Klostervertreter freigesprochen, sondern zu 45 Tagen Gef�ngnis unbedingt verurteilt.  

2.

Nach Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, zweite Auflage, �10 N118) stellt ein Irrtum nur dann eine Rechtfertigung dar (Putativrechtfertigung), wenn sich der T�ter einen Sachverhalt vorgestellt hat, "der - wenn er wirklich vorgelegen h�tte -, sein Verhalten in vollem Umfang als gerechtfertigt erscheinen liesse. Daran fehlt es von vornherein, wenn der T�ter durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt zu sein glaubt, den das geltende Recht gar nicht kennt.... Hier wird nicht der Sachverhalt, sondern die rechtliche Regelung verkannt, so dass nur ein Verbotsirrtum... in Betracht kommt." (Die hohen Anforderungen an einen Verbotsirrtum sind ohnehin nicht gegeben; siehe zB Noll/Trechsel: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl, Seite 136; Trechsel: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch Artikel 20; Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, zweite Auflage, �11 N63ff.

Daraus ergibt sich folgendes: Selbst wenn der Angeschuldigte behauptet h�tte, er sei irrt�mlich davon ausgegangen, der (gar nicht existierende) blasphemische Inhalt der Drucksachen sei rechtswidrig, w�re er nicht zur Notwehr berechtigt gewesen, weil kein Individualrecht des Angeschuldigten bedroht gewesen w�re.  

3.

Die Vorinstanz geht weiter von der falschen Tatsachenfeststellung aus, der Angeschuldigte habe nur einen N�tigungsversuch unternommen. Indessen sind der Gesch�digten zwar Dritte zu Hilfe gekommen, so dass der Angeschuldigte schliesslich auf weitere T�tlichkeiten verzichtete und ihr die Drucksachen nicht wegnehmen konnte (versuchte Sachentziehung). An ein weiteres Verteilen der Drucksachen war indessen nicht mehr zu denken: Das Kleid der Gesch�digten war zerrissen, die Drucksachen besch�digt, die Gesch�digte eingesch�chtert und der Auszug des Zielpublikums aus der Kirche mittlerweile vorbei. Der Versuch des Angeschuldigten, diese Flugblattaktion zu verhindern, war somit erfolgreich.

Anmerkung:
Da die Vorinstanz bisher die Abnahme s�mtlicher von der Gesch�digten beantragten Zeugeneinvernahmen stillschweigend verweigert hat, ist der Tatbestand diesbez�glich nur unvollst�ndig und einseitig festgestellt worden; Bezirksanwalt Spiller hat von Anfang an stets nur auf die Behauptungen des Angeschuldigten abgestellt. Allerdings er�brigt sich nach unserer Ansicht der Beweis, dass der Versuch des Angeschuldigten, die Flugblattaktion zu unterbinden, vollst�ndig erfolgreich war, da der Tatbestand der N�tigung - nicht bloss der versuchten N�tigung! - bereits dadurch erf�llt ist, dass die Gesch�digte jedenfalls w�hrend den T�tlichkeiten des Angeschuldigten in ihrer Freiheit und Wahrnehmung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit gehindert wurde. 

4.

Die Frage, ob es f�r den Angeschuldigten andere M�glichkeiten gegeben h�tte, um sich zu wehren, ob somit ein Notwehrexzess vorliege, verneint die Vorinstanz mit unhaltbarer Begr�ndung: Da der VgT schon seit l�ngerem eine Kampagne gegen das Kloster Fahr gef�hrt habe, sei es unwahrscheinlich gewesen, dass die Gesch�digte auf blosses Zureden hin ihre Aktion abgebrochen h�tte. Dabei wird �bersehen, dass es in einem Rechtsstaat zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte nicht nur die Alternative zwischen Gewaltanwendung und Appell an freiwilliges Einsehen gibt. Gerade bei l�nger anhaltenden (vermeintlichen) Rechtsverletzung wie hier - die Kritik des VgT an der kl�sterlichen Tierhaltung dauerte unbestritten schon l�nger - hatte der Angeschuldigte reichlich Zeit f�r das mildere Mittel eines Pers�nlichkeitsschutzverfahrens, begleitet von sofort wirkenden vorsorglichen richterlichen Verf�gungen. Dass das m�glich und wirksam ist, hat das Kloster sp�ter selbst bewiesen, indem es innert Tagen einen vorsorglichen totalen richterlichen Maulkorb durchsetzen konnte, welcher es dem VgT verbietet, das Kloster Fahr in irgendeiner Weise �ffentlich im Zusammenhang mit Tierschutzfragen zu erw�hnen. Der Einwand, der Angeschuldigte habe zur Schonung des Justizapparates durchaus mit einer Klage zuwarten k�nnen wirkt befremdlich und ist unhaltbar in einem Rechtsstaat, in dem die Rechtsdurchsetzung grunds�tzlich dem Staat vorbehalten ist und selbsthilfeweise Gewaltanwendung als letztes Mittel gilt. Mit Klagen zuzuwarten und dann pl�tzlich, unter fahrl�ssiger Fehleinsch�tzung des Sachverhaltes sein vermeintliches Recht gewaltsam durchzusetzen, kann ja wohl nicht im Ernst das sein, was unsere Gerichte als richtiges Verhalten des B�rgers zu verk�nden haben.  

5.

Die im Rekursentscheid vom 30.12.1998 auf Seite 14 verlangten untersuchungsrichterlichen Abkl�rungen wurden nicht durchgef�hrt. 

 


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