VN05-2

Pferde     
sind Bewegungs- und Weidetiere. Anbindehaltung ist eine Tierquälerei, doch obwohl verboten, immer noch da und dort anzutreffen, besonders häufig im Jura - mit Bundessubventionen! (Fotos Erwin Kessler)

 

Die Schaffhauser Behörden dulden
verbotene Anbindehaltung von Pferden

Ein Beispiel von vielen: In diesem dunklen Loch in Gächlingen werden zwei Pferde an der Wand angebunden gehalten - klar gegen das Tierschutzgesetz, aber von den Schaffhauser Behörden seit Jahren geduldet. Anzeigen und Beschwerden des VgT wurden abgewiesen. Im Kanton Schaffhausen deckt eine Amtsstelle die andere. Es herrschen mafiose Zustände. Dieser Bericht zeigt exemplarisch, wie das vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissene Tierschutzgesetz sabotiert wird und toter Buchstabe bleibt.

Abbildung: Verbotene Anbindehaltung in Gächlingen. Den Behörden seit Jahren bekannt. Bei Redaktionsschluss war es immer noch so. Eine Anzeige des VgT blieb ohne Wirkung. Verantwortlich dafür sind Untersuchungsrichter Willy Zürcher, die ausserordentliche Untersuchungsrichterin und Rechtsanwältin Evelyne Schaltegger, Staatsanwalt Jelzer sowie Beamte aus dem Veterinär- und dem Landwirtschaftsamt.

Im Auftrag des VgT erstellte Rechtsprofessor Niggli von der Universität Freiburg ein Gutachten, in dem er zum klaren Schluss kam: Nach geltendem Tierschutzgesetz ist die Anbindehaltung von Pferden verboten. Das Gutachen ist seit dem 1. Juli 2003 im Internet veröffentlicht (www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf) und allen Veterinärämtern bekannt.

In der Zusammenfassung schreibt Niggli: «Die Anbindehaltung von Pferden erscheint mindestens als vorschriftswidrige Tierhaltung. Wird Pferden in Anbindehaltung kein Auslauf gewährt, ist zudem eine Verurteilung wegen Tierquälerei zu prüfen.»

Doch die Schaffhauser Behörden dulden sogar tierquälerische Anbindehaltungen ohne Auslauf weiterhin im ganzen Kanton.

In seinem Gutachten schreibt Prof Niggli, das oft gehörte Argument, das Tierschutzgesetz lasse sich nicht auf Pferde anwenden, weil der Bundesrat in der Tierschutzverordnung keine besonderen Bestimmungen zur Pferdehaltung erlassen habe, sei unhaltbar; die grundlegenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes liessen sich auch auf die Pferdehaltung anwenden. Artikel 3 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes verbietet die unnötige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Dieser Tatbestand wird laut Niggli durch die Anbindehaltung von Pferden erfüllt, weil Pferde einen ausgeprägten Bewegungsdrang haben. Niggli stützt sich unter anderem auf die folgenden Beurteilungen durch in- und ausländische Fachleute: «Eine 23-stündige Anbindehaltung im Stand ohne Kontakt mit Artgenossen und Aussenwelt, bei einer Stunde Arbeit in der Reithalle, ist nach heutiger Kenntnis nicht artgerecht und erfüllt den Tatbestand der Tiequälerei.» «Bei Pferden ist Mangel an Bewegung die häufigste Ursache für seelische Quälerei und körperliche Schädigung.» «Die eingeschränkte Bewegungsfreiheit wird als eine der wichtigsten Ursachen für stereotype Verhaltensweisen bei Pferden betrachtet.» «Pferde dauerhaft angebunden zu halten, steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Kriterien einer verhaltensgerechten Pferdehaltung, wie sie das Tierschutzgesetz fordert.»


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