29. Oktober 1998

Bezirksgericht besttigt Busse gegen VgT im Verfahren betreffend Kundgebung auf Autobahnbrcke in Lachen

Whrend vor kurzem politische Werbung an Autobahnen gegen die Kleinbauern-Initiative grosszgig geduldete wurde und wochenlang stehen bleiben konnte, wurden zwei VgT-Aktivistinnen gebsst, weil sie eine knappe Stunde lang auf einer Autobahnbrcke mit einem Spruchband zur vegetarischen Ernhrung aufrief.

Das Bezirksgericht March hat nun in einem vor ein paar Tagen zugestellten Urteil den Rekurs gegen die Bussenverfgung teilweise abgelehnt. Dagegen hat der VgT postwendend Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht eingelegt.

 

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Am Sonntagabend, den 20. Juli 1997, fhrten 4 weibliche Mitglieder des VgT - zwei Erwachsene und zwei Jugendliche - auf einer Autobahnberfhrung bei Lachen eine kleine Tierschutzkundgebung durch. Die Kundgebung erschpfte sich darin, dass die Frauen Spruchbnder aufhielten und den Autos zuwinkten. Die Spruchbnder wurden, um die Arme frei zu haben zum Winken, behelfsmssig an den Brckengelndern befestigt. Die Dauer der Kundgebung war auf eine Stunde geplant.

Die Spruchbnder enthielten den Apell an die ffentlichkeit, weniger Fleisch zu essen. Der Text lautete: "Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe. VgT Verein gegen Tierfabriken."

Gutgeheissen wurde der Rekurs bezglich der Anklage einer unbewilligten Kundgebung. Im Pldoyer von Erwin Kessler hiess es dazu:

Die Angeklagten wurden vom Bezirksamt March gebsst, weil die Kundgebung angeblich das Reklameverbot auf Autobahnbrcken verletzten. Zudem wurden sie auch gebsst, weil sie kein Bewilligungsgesuch fr diese Kundgebung eingereicht htten.

Die Anklage ist widersprchlich: Einmal wird den Angeschuldigten vorgeworfen, eine solche Kundgebung sei verboten. Gleichzeitig wird ihnen auch vorgeworfen, sie htten fr diese verbotene Handlung nicht um eine Bewilligung nachgesucht. Das soll wohl ein Witz sein: Die Angeschuldigten htten um eine Bewilligung nachsuchen sollen, fr etwas, das sowieso verboten ist und deshalb gar nicht bewilligt werden kann! Das ist ein schlechter Witz, gar nicht zum Lachen, auch wenn der Witz in Lachen erfunden wurde... Einen Brger zu bssen, wenn er nicht um eine Bewilligung fr eine Handlung nachsucht, die gar nicht bewilligungsfhig ist, ist widersprchlich, sinnlos, stossend ungerecht, schlechthin nicht vertretbar und verletzt damit das Willkrverbot.

Abgelehnt wurde der Rekurs dagegen bezglich des angefochtenen grundstzlichen Verbotes einer solchen Kundgebung auf einer Autobahnbrcke. Erwin Kessler hatte sich in seinem Pldoyer (siehe Internet: www.vgt.ch) ausfhrlich damit befasst aus dem Blickwinkel der Demonstrationsfreiheit und der Praxis des Europischen Gerichtshofes fr Menschenrechte. Eingriffe in die Menschenrechte durch generelle, abstrakte Verbote ohne Bercksichtigung der konkreten Umstnde beurteilt der Gerichtshof regelmssig als unzulssig. Der VgT wird den Fall darum ntigenfalls bis nach Strassburg ziehen. Als nchster Schritt wird innert der 10tgigen Frist Nichtigkeitsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

Nachgestellte Foto und Pldoyer

Medienleute knnen das 13seitige Urteil per Post oder Fax beim VgT bestellen.


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