12. Dezember 1997

Bundesgericht besttigt Kundgebungsverbot gegen Kloster Fahr

In einem am 11.11.97 eingetroffenen Entscheid besttigt das Bundesgericht das Kundgebungsverbot des Aargauer Obergerichtes. Verantwortliche Bundesrichter: Reeb, Weyermann, Bianchi.

Seit anfangs 1995 kritisiert der VgT in den Medien und anlsslich von Kundgebungen die Tierhaltung des Klosters Fahr. Verschiedentlich sind auch im ffentlichen Bereich des Klosterareals, das von einem Wanderweg durchquert wird und wo ein ffentliches Restaurant betrieben wird, friedliche Kundgebungen durchgefhrt worden. Diese erschpften sich im ruhigen und friedlichen Aufhalten von Spruchbndern und dem Verteilen von Drucksachen. Gelegentlich kam es dabei zu Diskussionen mit Vertretern des Klosters, welche die Anschuldigungen betreffend tierqulerischer Nutztierhaltung im Klosterbetrieb bestritten und wiederholt erklrten, das Kloster habe ein gutes Gewissen, nichts zu Verbergen, und der VgT knne so lange kommen wie er wolle, das sei ihnen egal, aber es werde nichts ntzen. Die vom Kloster verschiedentlich anlsslich von Kundgebungen aufgebotene Polizei erklrte, ihre Aufgabe bestehe nur darin, fr Ruhe und Ordnung zu sorgen. Es kam denn auch nie zum Einschreiten der Polizei oder zu irgendwelchen Wegweisungen. Die VgT-Organe schlossen daraus, dass sich das Kloster der ffentlichen Auseinandersetzung stellte.

Ohne Vorankndigung nderte das Kloster dann anfangs 1995 seine Haltung, vermutlich nachdem eingesehen wurde, dass die Argumente der Tierschtzer die ffentlichkeit mehr zu berzeugen vermochten als die klsterlichen Rechtfertigungen. Aus heiterem Himmel wurden die Beklagten am 18.2.1996 vom Eintreffen einer Verfgung des Bezirksgerichtes Baden berrascht.

Seither wurden auf dem Klosterareal keine Kundgebungen mehr durchgefhrt. Hingegen wehrt sich der VgT gegen ein Kundgebungsverbot auch auf ffentlichen Strassen. Weitere Kundgebungen fanden nur noch auf ffentlichem Grund statt, wo die Demonstrationsfreiheit gilt. Triftige Grnde fr ein Kundgebungsverbot auf ffentlichen Strassen in der Umgebung des Klosters Fahr liegen nicht vor. Das Verbot verletzt deshalb die durch die Europische Menschenrechtskonvention garantierte Demonstrationsfreiheit. Das Obergericht erliess das Verbot ohne jede Interessenabwngung, lediglich weil sich das Kloster von den Kundgebungen subjektiv gestrt fhlt, als ob das in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft ausreichend wre, um die Meinungsusserungfreiheit zu unterbinden.

Der angefochtene Entscheid erfolgte im "summarischen Verfahren", regelt jedoch Eingriffe in die Rechte des VgT (Meinungsusserungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Demonstrationsfreiheit auf ffentlichen Strassen) abschliessend. Dieses "summarische" Urteil wird nicht in einem anschliessenden Hauptsacheverfahren berprft. Indem das Verfahren vor Bezirks- und Obergericht trotzdem unter Ausschluss der ffentlichkeit und ohne Beweisverfahren gefhrt wurde, sind das Recht auf den Beweis und das ffentlichkeitsgebot der Europischen Menschenrechtskonvention verletzt.

Das Verfahren ist im brigen - obwohl es seiner summarischen Natur nach beschleunigt erfolgen sollte - seit Einreichung der Klage am 14. Mrz 1996 derart verschleppt worden, dass die Abnahme von Beweisen ohne weitere Verzgerungen mglich gewesen wre. Von einem "schnellen", "ohne Verzug durch Entscheid zu erledigenden Verfahren", wie im Entscheid des Obergerichtes auf Seite 13 geltend gemacht wird, kann nicht die Rede sein. Zum Beispiel wurde das am 23. Juni 1997 gefllte Urteil des Obergerichtes erst am 4. September zugestellt! In den langen Perioden, in denen das Verfahren jeweils ruhte, htten die beantragten Beweise ohne weiteres abgenommen werden knnen.

Die Besttigung dieses willkrlichen, menschenrechtswidrigen Kundgebungsverbotes auf ffentlichen Strassen im Umkreis von 100 m um das Kloster durch das Bundesgericht setzt die massiven staatlichen Repressionen fort, mit welcher die Klster Einsiedeln und Fahr vor tierschtzerischer Kritik abgeschirmt werden sollen.

Aus rechtlichen Grnden hat der VgT sterreich die ffentlichkeitsarbeit betreffend diese zwei Klster bernommen. Es wird deshalb in nchster Zeit trotz diversen gerichtlichen Verboten nicht still werden um die ble Tierhaltung dieser Klster. Der VgT sterreich ist eine vom VgT Schweiz juristisch unabhngiger Verein, der vor 5 Jahren in Wien gegrndet wurde und mittlerweile rund 10 000 Mitglieder sowie einen Tierarzt als vollamtlichen Geschftsfhrer hat. Fr seine Operationen in der Schweiz steht ihm teilweise die Infrastruktur des VgT Schweiz zur Verfgung, was nicht gegen die bestehenden gerichtlichen Meinungsusserungs- und Kundgebungsverbote verstsst.


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