1. November 1997

Die Justizwillk�r gegen den VgT Schweiz treibt neue Bl�ten:
VgT kann sich wegen eines totalen Redeverbotes vor Gericht nicht verteidigen

Es geht um eines der vier h�ngigen Gerichtsverfahren des Klosters Fahr gegen den VgT: Am 4. September 1997 hat Gerichtspr�sident Peter R�egg vom Bezirksgericht Baden in einer superprovisorischen Verf�gung gegen den VgT Schweiz und dessen Pr�sidenten Dr Erwin Kessler mit sofortiger Wirkung verf�gt:

"Den Beklagten (VgT und Dr Kessler) wird verboten, im Zusammenhang mit ihren Kampagnen, Initiativen und Verlautbarungen um die Tierhaltung den Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria Einsiedeln ganz oder verk�rzt zu verwenden, Hinweise auf diese beiden Institutionen zu machen oder Aktionen zu unternehmen, die unbefangene Dritte mittelbar oder unmittelbar mit diesen beiden Institutionen in Verbindung bringen k�nnten."

F�r den Widerhandlungsfall ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse angedroht.

Eine derart pauschale, undifferenzierte Einschr�nkung der Meinungs�usserungsfreiheit spottet jeglicher Rechtstaatlichkeit, kann aber in einem Staat, wo die pers�nliche Freiheit weitgehend auf (r�cksichtslose) Handels- und Wirtschaftsfreiheit reduziert ist und der Staat die Meinungs�usserungsfreiheit mit (antirassistisch getarnten) B�cherverboten und Maulkorbgesetzen unterbindet, nicht mehr �berraschen.

Das Bezirksgericht Baden hat auf Donnerstag, den 13. November, 10.00 Uhr, zur �ffentlichen Hauptverhandlung �ber dieses Verbot, das bereits in Kraft ist, vorgeladen. Der VgT wird sich an dieser �ffentlichen Gerichtsverhandlung nur zu rechtlichen Fragen, nicht aber in der Sache selbst, der Tierhaltung des Klosters Fahr, �ussern d�rfen, da ihm jegliche Verlautbarung im Zusammenhang mit der Tierhaltung dieses Klosters verboten ist. Eine solche Beschneidung der Verteidigungsrechte hat es vermutlich in der abendl�ndischen Rechtsgeschichte noch nie gegeben!

Um diese skandal�se Justiz-Willk�r vor der �ffentlichkeit m�glichst verborgen zu halten, hat der Gerichtspr�sident kurzerhand den Weg einer menschenrechtswidrigen Geheimjustiz gew�hlt und die �ffentlichkeit von dieser �ffentlichen Verhandlung ausgeschlossen: Es stehen - so hat er den VgT auf dessen Protest hin wissen lassen - definitiv nur drei Zuh�rerpl�tze zur Verf�gung. Und diese Mitteilung schloss Gerichtspr�sident R�egg mit folgenden Worten:

"�ber die Vergabe dieser drei Pl�tze werde ich allein entscheiden; Vorrang werden bei unserem Gericht akkreditierte Journalisten haben. Diese Anordnung werde ich im Rahmen meiner sitzungspolizeilichen Befugnisse durchsetzen, n�tigenfalls mit Hilfe der Polizei."

Im Klartext heisst das: zu dieser "�ffentlichen" Gerichtsverhandlung werden nur Journalisten zugelassen, welche zum Schutz ihrer Akkreditierung garantiert nichts �ber Justiz-Willk�r berichten. Damit ist im voraus f�r eine regime-h�rige Berichterstattung gesorgt.

Die Willk�r des totalen �usserungsverbotes ist besonders krass, weil die Verf�gung auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit darstellt: Die Verf�gung trifft auch das vom VgT herausgegebene Journal "VgT-Nachrichten" (Auflage 100 000). Gem�ss ZGB kann der Richter solche vorsorglichen Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 lautet:

"Eine (Pers�nlichkeits-)Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverh�ltnism�ssig erscheint."

Gegen den politisch unbequemen VgT erscheint dem herrschenden Regime nichts "unverh�ltnism�ssig".

Gerichtspr�sident R�egg rechtfertigt die Verletzung des Grundrechtes auf �ffentliche Gerichtsverhandlung (Artikel 6 der Europ�ischen Menschenrechtskonvention) damit, der VgT k�nne dann im Hauptverfahren die �ffentlichkeit einladen. Er tut so, als sei ein vorl�ufiges Verbot nichts von Bedeutung. Voraussichtlich wird dieses "vorl�ufige" Verbot jedoch f�r den VgT Schweiz ein jahrelanges Redeverbot bedeuten, bis der Fall durch alle Instanzen hindurch bis vor den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte gezogen ist. Bereits die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, verschleppt dieses Verfahren nun schon seit M�rz 1996 und die Verhandlung im Hauptverfahren ist noch nicht in Sicht! Und sollte der VgT schlussendlich obsiegen, w�rde er damit zwar Recht, aber keine Gerechtigkeit erhalten: Das jahrelange "vorsorgliche" Kritikverbot an den Kl�stern Fahr und Einsiedeln, dass auf derart willk�rliche Weise erlassen worden ist, wird nichts mehr r�ckg�ngig machen k�nnen.


Newsverzeichnis

Startseite