6. Dezember 2000

Klagen des Appenzeller Schweinez�chters Rusch, Gonten:
Das Bezirksgericht Wil hatte den Mut, der politischen Willk�r des Bundesgerichtes gegen den VgT nicht zu folgen und anders zu urteilen!

Im April 1995 flog ein illegaler Antibiotika-Handel auf, in den Tier�rzte und M�ster in mehreren Kantonen verwickelt waren. In der Presse genannt wurde auch Schweinez�chter Walter Rusch aus Gonten. Der VgT ver�ffentlichte hierauf Bilder aus Ruschs Schweinefabrik und deckte auf, dass Rusch vom Appenzell-Innerrhodener Landeshauptmann Josef Inauen �ber eine bevorstehende Tierschutzkontrolle des Kantonstierarztes, der einer Anzeige des VgT nachzugehen hatte, informiert worden war. Der ausf�hrliche Bericht �ber diesen Skandal wurde in den VgT-Nachrichten ver�ffentlicht (www.vgt.ch/vn/9802/ai.htm). In der Folge f�hrte Rusch mehrere Gerichtsverfahren gegen VgT-Pr�sident Erwin Kessler, die alle eingestellt wurden. Auch einen Ostschweizer Redaktor, der �ber diese Gerichtsverfahren berichtet, wurde von Rusch eingeklagte. Das Bezirksgericht Wil wies die Klage ab (www.vgt.ch/news/000522.htm). K�rzlich wurde nun die schriftliche Urteilsbegr�ndung zugestellt. Rusch erhob Berufung, zog diese dann aber wieder zur�ck, so dass die Sache nun rechtskr�ftig abgeschlossen ist. Doch nicht ganz: Vor dem europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) ist noch eine Menschenrechtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bundesgerichtes h�ngig. Das kam so:

Rusch klagte den Redaktor in Wil ein, obwohl - wie sich aus dem Impressum der Zeitung klar ergab - Verlag und Redaktion der Zeitung ihren Sitz nicht in Wil hatten, das Bezirksgericht Wil also gar nicht �rtlich zust�ndig war. Gegen die �berweisung an das Gericht erhob der dem beklagten Redaktor vom VgT zur Verf�gung gestellte Anwalt Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes. So wie das Bundesgericht seit einigen Jahren stereotyp stets gegen den VgT entscheidet - Recht und Gesetz hin oder her -, so lehnte es auch diese Beschwerde auf willk�rliche Weise ab (Verantwortliche Bundesrichter: Corboz, Nay, Raselli) - offensichtlich um den Redaktor daf�r zu bestrafen, dass er �ber ein Anliegen des VgT objektiv berichtet hatte, anstatt regime-h�rig den VgT in den Dreck zu ziehen. Dieses Urteil ist vor dem EGMR angefochten worden und dort noch h�ngig. Ohne diesen Entscheid abzuwarten, hat nun das Bezirksgerich Wil die Sache anders beurteilt als das Bundesgericht, die klar auf der Hand liegende �rtliche Unzust�ndigkeit best�tigt und die Klage Ruschs abgewiesen. Das Bundesgericht seinerseits hatte die Unzust�ndigkeit nicht bestritten, sondern willk�rlich eingwendete, der Beklagte h�tte dies fr�her r�gen m�ssen, obwohl die Zust�ndigkeit von Amtes wegen zu pr�fen ist und nicht prim�r vom Beklagten, dessen Anwalt im vorliegenden Fall den Fehler zudem im fr�hen Stadium des Verfahrens r�gte. In der Urteilsbegr�ndung setzt sich das Bezirksgerich Wil recht kritisch mit dem willk�rlichen Bundesgerichtsentscheid auseinander. So wird darin festgehalten, das Bundesgericht habe f�lschlicherweise angenommen, die St Galler Beh�rden h�tten ihre Zust�ndigkeit anerkannt. Und weiter wird festgestellt: "Abgesehen vom Umstand, dass keine Anerkennung der Zust�ndigkeit durch die Beh�rden des Kantons St Gallens vorliegt, sind auch die im Urteil des Bundesgerichtes implizit geltend gemachten triftigen Gr�nde, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen k�nnten, abzulehnen."

Falsche Annahmen und falsche Rechtsbeurteilungen sind beim Bundesgericht �blich, wenn es darum geht, gegen den VgT politische Urteile zu f�llen. Das Bundesgericht ist ein den Parteien verpflichtetes politisches Instrument. Massgebende Parteifunktion�re haben das schon offen ausgesprochen (siehe www.vgt.ch/justizwillkuer/schaechtpr-bger2.htm#CASH)


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