Tierqu�lerisches Familienfischen in Bachs
Gerichtsverfahren wegen "unbewilligter Kundgebung"

Vorgeschichte:

Bildbericht �ber die Kundgebung gegen das Familienfischen in Bachs

Gerichtsverfahren wegen "unbewilligter Kundgebung":

Der vorl�ufige Entscheid des Gerichts vom 7. Juni 2000 nach dem Pl�doyer von Erwin Kessler

Verurteilung durch das Bezirksgericht

 

Aus dem Pl�doyer von Erwin Kessler am 7. Juni 2000 vor Bezirksgericht Dielsdorf

Man braucht keine Ahnung vom Fischen zu haben: am Fischteich Stoll in Bachs bekommt jeder eine Angel, auch v�llige Anf�nger und Kleinkinder. V�ter, die offensichtlich selbst nichts vom Fischen verstehen, versuchen ihren Kleinsten - gezwungen lachend - beizubringen, wie lustig es ist, einen hilflosen Fisch in Todesangst an der Angel zappeln zu sehen.

Dass irgendwann einmal eine Forelle anbeisst, bevor die Geduld des Kleinen zu Ende geht, ist in diesem Angelzirkus garantiert: Der Teich ist voller Fische. Wo immer die Angel hineintaucht, �berall Fische - Intensivhaltung trotz idyllisch bepflanzten Teichufern.

Diese Fische wurden vorher schon einmal gefangen: Der Fischteich wird laufend aus den Zuchtbecken nachgef�llt. Egal wie die Fische f�r den Transport in den Angelteich gefangen werden, ob mit Netzen, mit elektrischem Fischen oder mit Fischpumpen: auf jeden Fall werden die Tiere in Todesangst versetzt und viele werden verletzt. Und dies alles nur zur profitablen Belustigung von naiven, nichts denkenden Familien.

Ein Tier zweimal zu jagen, nur aus Spass oder zur Unterhaltung, das verst�sst ganz klar gegen Recht und Ethik. In Artikel 2 des Tierschutzgesetzes heisst es: �Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Sch�den zuf�gen oder es in Angst versetzen�. Von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Sch�den bekommen die Fische beim Familienfischen in Bachs jede Menge: Wenn ein Fisch anbeisst, geht die meist dilettantische, qualvolle Prozedur los: Er wird meistens ohne Hilfe eines Keschers (Unterfangnetz) an Land gezogen und dann am Angelhaken �ber den scharfkantigen Splitt des Weges gezogen und liegengelassen bis der des Fischens unkundige �Fischer� �berlegt hat, was er nun tun soll. Andere tragen den an der Angel zappelnden Fisch um den Teich herum, ratlos, was jetzt mit dem Fang zu tun ist. Schliesslich wird versucht, ihm die Angel mit einer Zange oder - da das n�tige Instrumentarium meistens nicht zur Hand ist - mit den Fingern herauszuw�rgen, was oft lange dauert, besonders ohne jede Fischereierfahrung. Ist das endlich geschafft, wird der Fisch auf den Boden oder in einen Plastiksack gelegt, um einen Gegenstand zum Totschlagen des Fisches zu suchen, mit dem dann zaghaft, daf�r mit Dutzenden von Schl�gen auf den Kopf des Fisches getrommelt wird. Bei alldem gibt weder eine �berwachung noch eine Anleitung durch den Teichbesitzer, der sich auf das Kassieren beschr�nkt.

Nach Artikel 22 des Tierschutzgesetzes ist verboten: �...das T�ten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere�. An diesem Fischteich in Bachs wird zwar nicht geschossen, aber es werden zahme, gefangene Fische aus Mutwillen geangelt, die extra zu diesem Zweck gefangen und dann im Familienfischteich wieder ausgesetzt werden.

Am 23. August 1999 hat der VgT beim kantonalen Veterin�ramt Anzeige erstattet und beantragt, dieses Familienfischen zu unterbinden, insbesondere aus dem rechtlich klaren Grund, dass Tiere nicht mehrmals qualvoll gefangen werden d�rfen, zur blossen Unterhaltung erst recht nicht. Wie �blich zeigte auch diese Anzeige gegen gesetzwidrige Tierqu�lerei keine Wirkung. Das Veterin�ramt scheint seine Aufgabe beim Vollzug des Tierschutzgesetzes nicht im Schutz der Tiere vor Tierqu�lern, sondern im Schutz der Tierqu�ler vor dem Tierschutzgesetz zu sehen. Zur st�ndigen Praxis des Veterin�ramtes geh�rt das Unterschlagen und Abstreiten von tierqu�lerischen Sachverhalten, das absichtliche Missverstehen und Verdrehen von Tierschutzvorschriften und schliesslich auch das offene Dulden von klaren Gesetzesverst�ssen. "Der Mensch kommt vor dem Tier" ist die Philosophie dieser Beamten, und so gilt es als unzumutbar, Menschen l�stige Auflagen zu machen "nur" zum Schutz der Tiere.

"Mensch-sein heisst Verantwortung f�hlen", war der Leitgedanke des Berner P�dagogen Philipp Emanuel von Fellenberg, der vor zweihundert Jahren lebte. Heute wird die Ethik immer mehr Konsum und Wirtschaft geopfert. Alles muss konsumierbar sein - sogar perverse Tierqu�lerei. Um solches egoistisches, sozialsch�dliches Verhalten zu begrenzen, gibt es Gesetze, zB das Tierschutzgesetz.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) dient gem�ss Artikel 1 dem Schutz und dem Wohlbefinden der Tiere. Es soll also die Tiere vor egoistischer Ausbeutung, vor grausamer Gedankenlosigkeit und vor sadistischem Vergn�gen sch�tzen. Es gilt f�r Wirbeltiere, also auch f�r Fische. Art 2 schreibt vor: "Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Sch�den zuf�gen oder es in Angst versetzen."

Soll diese Vorschrift �berhaupt einen Sinn haben, dann k�nnen Vergn�gen und Unterhaltung nicht als Rechtfertigung f�r das Zuf�gen Angst und Schmerzen anerkannt werden. Jedes Fangen von Fischen ist mit Schmerzen, Leiden oder Sch�den verbunden. Die Tiere geraten in Todesangst und werden verletzt, insbesondere die empfindliche Haut und die lidlosen Augen sich leicht verletzlich. Der Todeskampf an der Angel und Angelverletzungen im Rachen, oft auch das Weiterleben mit der abgerissenen Angel im Rachen, stellen offensichtliches Leiden dar. Dieses Leiden ist zudem - da nur zum Zweck eines Freizeitvergn�gens zugef�gt - ungerechtfertigt im Sinne des Gesetzes und damit rechtswidrig.

Das Vergn�gungs-Fischen gefangengehaltener Fische, welche zu diesem Zweck aus dem Aufzuchtbecken herausgeholt und zum mutwilligen nochmaligen Fangen in einen Angelteich ausgesetzt werden, ist dem Schiessen auf gefangengehaltene Tiere �quivalent. Dies wird gem�ss TierSchG Art 27 mit Gef�ngnis oder Busse bestraft. Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Es machen sich also nicht nur die fischenden Kunden sondern auch der Betreiber des Angelteiches strafbar.

Mit dem TierSchG unvereinbar ist es auch, wenn das Fangen der Fische durch Leute vorgenommen wird, die des Fischens unkundig sind, namentlich kleine Kinder und Anf�nger ohne fachliche Anleitung und �berwachung. Beim Angeln durch Unkundige leiden die Tiere besonders stark, indem die Fische oft mit dem Angel im Rachen wieder loskommen, nicht richtig get�tet werden oder indem mit dem T�ten aus Hilflosigkeit zu lange zugewartet wird oder der Fisch zuerst qualvoll vom Angelhaken gel�st wird, bevor er get�tet wird. 

In Deutschland und den Niederlanden werden �hnliche Praktiken nicht geduldet, da sie auch dort gegen die Tierschutzvorschriften verstossen, obschon die Nahrungsmittelbeschaffung als "vern�nftiger Grund" im Sinne des Tierschutzgesetzes anerkannt wird, jedoch nicht das Zuf�gen von Angst und Schmerzen zum sportlichen Vergn�gen. (Quelle: Dr Norbert Sauer: "Tierschutz bei Fischen", Dissertation der Justus-Liebig-Universit�t Giessen, 1993). 

Dazu kommt, dass der Angelzirkus in Bachs von Dilettantismus und mangelhafter Aufsicht gepr�gt ist und als Folge davon grobe Tierqu�lereien h�ufig vorkommen. Zum panischen Todeskampf an der Angel, der typisch ist f�r den Angelsport allgemein, wird die Tierqu�lerei hier massiv verst�rkt durch Unkenntnis und Unf�higkeit, zB unsachgem�sses Anlanden und T�ten der Fische

Die "Aufsicht" am Angelteich Stoll in Bachs beschr�nkt sich praktisch darauf, dass die gefangenen Fische bezahlt werden. Bei unseren Beobachtung bestand keinerlei Aufsicht bez�glich unsachgem�ssem Fischen und Tierqu�lerei. 

Das Familienfischen in Bachs findet jeweils samstags statt. Der Betreiber dieses Angelzirkusses l�sst die Fische jeweils vorher drei Tage lang hungern, damit sie dann am Samstag besser anbeissen - auch das ist unvereinbar mit TierSchG Art 2 Abs 3. 

Ein �hnliches Familienfischen ist �brigens nach mehrj�hrigen Protesten des VgT am Blausee, einem bekannten Ausflugsziel im Berner Oberland, eingestellt worden.

Gegen diese offen gesetzwidrige Tierqu�lerei in Bachs unternimmt der Staat nichts, aber friedliche B�rger, die dagegen protestieren, werden bestraft. So geht das immer. Das vom Volk mit grosser Mehrheit beschlossene Tierschutzgesetz wird tagt�glich mit den F�ssen getreten und die gesetzesbrecherischen Tierqu�ler werden regelm�ssig gedeckt und sogar noch subventioniert. Das Bundesamt f�r Landwirtschaft hat zB die Kantone angewiesen, Bauern, welche Tierschutzvorschriften missachten, trotzdem Subventionen auszurichten, obwohl das Landwirtschaftsgesetz vorschreibt, dass Direktzahlungen nur ausgerichtet werden d�rfen, wenn die Tierschutzvorschriften eingehalten werden. Wenn ein vom Volk mit �berw�ltigender Mehrheit gutgeheissenes Gesetz wie das Tierschutzgesetz von der Exekutive nicht respektiert wird, dann ist das kein demokratischer Rechtsstaat mehr. Unsere Anzeige gegen das tierqu�lerische Familienfischen in Bachs wurde vom kantonalen Veterin�r-Amt unterdr�ckt und erst an die Strafbeh�rden weitergeleitet, als wir bei der Justizdirektion eine Beschwerde erhoben, die dort zur Zeit noch h�ngig ist.

W�hrend die gewerbsm�ssigen Tierqu�ler st�ndig gesch�tzt werden, wird jeder Vorwand f�r Repressionen gegen uns Tiersch�tzer benutzt. Immer heisst es dann scheinheilig, wir d�rften schon f�r unser Anliegen eintreten, aber nicht so. Wie denn sonst, wird jedoch nicht gesagt und nur die Faust im Sack bringt bekanntlich auch nichts.

Das einzige, was wir Tiersch�tzer in einem solchen Unrechtsstaat machen k�nnen, sind Appelle an die �ffentlichkeit. Am Samstag, den 28. August 1999, haben wir deshalb beim Familienfischteich in Bachs gegen diese Tierqu�lerei protestiert. Der Rapport der Kantonspolizei gibt den Sachverhalt wie folgt wieder:

Erwin Kessler fand sich zur vorgegebenen Zeit zusammen mit rund 30 Sympathisanten des Vereins gegen Tierfabriken beim Eingangstor zur Forellenzucht Stoll ein. Es wurde mit Spruchb�ndern demonstriert. �ber Megafon riefen Kessler und seine Gefolgsleute den Fischern 'M�rder' zu. So auch den Kindern, die sich am Weiher aufhielten. Durch die Zurufe wurden ca 25 Besucher (Fischer und Begleitpersonen) verunsichert und verliessen die Zucht. Weitere Besucher getrauten sich wegen der Anwesenheit der Demonstranten gar nicht in das Areal. F�r die Demonstration hielten sich die Kundgebungsteilnehmer auch auf �ffentlichem Grund an der Bachsertalstrasse auf.

Soweit der Polizeirapport, der teilweise falsch und vor allem unvollst�ndig ist. Falsch ist die Zahl von 30 Teilnehmern - es waren nur knapp 20. Diese hielten sich teils vor dem Eingang zum Fischteich und teils dem Strassenrand entlang auf. Unterschlagen wurde, was mir die Polizei vor Ort gesagt hat. Das ist auff�llig: kein Wort dar�ber, was die Polizei gesagt und getan hat! In Tat und Wahrheit war es so: Die Polizei kam, besah sich die Situation und sagte dann freundlich zu mir, der Fischteichbesitzer habe die Polizei gerufen, aber da wir uns auf �ffentlichem Grund aufhielten, sei die Veranstaltung nicht rechtswidrig und durch die Kundgebungsfreiheit gesch�tzt. Dann gingen die Polizisten zum Fischteichbesitzer hin�ber, sprachen mit und schauten von dort bis zum Abbruch der Kundgebung zu, ohne irgend etwas zu beanstanden oder Anweisungen zu geben. Insbesonder wurden wir nicht aufgefordert, die Kundgebung aufzul�sen. Auch wurden wir nicht darauf hingewiesen, es brauche hief�r eine Bewilligung. Vielmehr sagte die Polizei ausdr�cklich, es gebe nichts zu beanstanden.

Die Busse wegen unbewilligter Kundgebung, die ziemlich lange im Nachhinein verf�gt wurde, verst�sst klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und muss darum aufgehoben werden. Es ist unzul�ssig, dass der Staat zuerst den Eindruck erweckt, ein bestimmtes Handeln sei rechtm�ssig, und dann hinterher ein Strafverfahren in Gang zu setzen. Zudem liegt ein klarer, entschuldbarer Rechtsirrtum vor, dem offensichtlich sogar die Polizei unterlegen ist: Es ist zwar bekannt, dass in St�dten Kundgebungen nur mit Bewilligung durchgef�hrt werden d�rfen. Nach meiner Erfahrung ist es aber absolut ungew�hnlich, dass eine kleine l�ndliche Gemeinde eine solche Polizeivorschrift hat. Das habe ich bisher noch nie angetroffen und ich sah deshalb keinen Anlass, mich �berhaupt danach zu erkundigen. So wie auch die Polizei die Frage einer Bewilligung nicht angeschnitten hat, als sie auf dem Platz erschien. Wenn die Polizisten in Betracht gezogen h�tten, die Kundgebung k�nnte bewilligunspflichtig sein, dann w�re sicher die erste Frage in dieser Richtung gegangen. Das kam aber der Polizei ebenso wenig in den Sinn wie mir. Stattdessen hielt die Polizei ausdr�cklich fest, es g�be nichts zu beanstanden, wir d�rften nur nicht das Privatareal der Fischzucht betreten.

Die im Nachhinein verf�gte Busse ist nach den Umst�nden rechtsmissbr�uchlich, es handelt sich um einen politischen Racheakt der Gemeinde mir bzw dem VgT gegen�ber, wie ich noch darlegen werden. Vorher aber nochmals zum Polizeirapport. Dieser tr�gt den Titel "Demonstration ohne Bewilligung". Aber auff�lligerweise steht weder in der Rubrik "Sachverhalt" noch in der Rubrik "Massnahmen" oder sonstwo im Rapport etwas �ber eine unbewilligte Demonstration! In der Rubrik "Massnahmen" steht nur ein Satz, n�mlich: "Ca 15 Minuten nach dem Eintreffen der uniformierten Verkehrspolizei verzogen sich die Demonstranten wieder."

Dies beweist die von mir dargelegte Duldung der Veranstaltung seitens der Polizei, abgesehen von der ausdr�cklichen Feststellung, es gebe nichts zu beanstanden. Diese Feststellung wurde zwar im Rapport unterschlagen, wird aber indirekt dadurch best�tigt, dass kein Abbruch der Kundgebung angeordnet worden ist. Es ist Pflicht und Praxis der Polizei, sofort den Abbruch einer unbewilligten Kundgebung zu verlangen und dies n�tigenfalls mit Zwang durchzusetzen. Dass dies laut Rapport nicht geschehen ist, beweist, dass die Polizei ebensowenig wie ich auf die Idee gekommen ist, in der Gemeinde Bachs k�nnte eine Bewilligungspflicht bestehen. Man kann mir nicht vorhalten, ich h�tte mich bei der Gemeinde erkundigen m�ssen, wenn nicht einmal die Polizei eine m�gliche Bewilligungspflicht in Erw�gung zog.

Die Feststellung der Polizei, es gebe gegen die Kundgebung rechtlich nichts einzuwenden, ist auch von der Vizepr�sidentin des VgT geh�rt worden. Ich beantrage, sie als Zeugin anzuh�ren (Adresse im Anhang). Ebenfalls als Zeugen beantrage ich die beteiligten Kantonspolizisten.

Im �brigen gibt es weitere Hinweise im Rapport, dass die Polizisten nicht mit einer Verzeigung rechneten, sondern erst sp�ter von der Gemeinde veranlasst wurde, zwecks Bussenverf�gung einen Rapport zu erstellen: Der Polizeirapport ist erst am 21. September erstellt worden, also dreieinhalb Wochen nach der Kundgebung vom 28. August! Wegen der Kundgebung h�tten 25 Fischer und Begleitpersonen den Fischteichareal verlassen, heisst es im Rapport. Obwohl dies als amtliche Feststellung aufgef�hrt ist, k�nnen die Polizisten, die nach eigenen Angaben nur die letzte Viertelstunde dabei waren, dies unm�glich festgestellt haben. Ebenso �bertrieben falsch wie diese Sch�tzung ist auch die Angabe, es h�tten rund 30 Personen an der Kundgebung teilgenommen. Diese falschen Angaben finden eine Erkl�rung darin, dass die Polizisten dreieinhalb Wochen sp�ter unerwartet noch einen Rapport verfassen mussten und diesen offenbar aus der Erinnerung rekonstruieren mussten. Dass ihre Feststellung vor Ort, es gebe nichts zu Beanstanden, darin unterschlagen wurde, ist menschlich verst�ndlich, denn die Polizisten empfanden es vermutlich als peinlich ja sogar pflichtwidrig, die Kundgebung nicht aufgel�st zu haben, als sie im Nachhinein �berraschend erfuhren, es bestehe in Bachs eine Bewilligungspflicht. Es wurde dann einfach noch der Titel "Demonstration ohne Bewilligung" gesetz, ohne im Rapport selbst irgendwelchen Bezug darauf zu nehmen.

Gem�ss BGE 91 IV 204 muss Rechtsirrtum zugebilligt werden, wenn die Polizei ein ansich rechtswidriges Verhalten duldet; das gilt zumindest f�r �bertretungen. In diesem BGE ging es um Falschparkieren. W�rtlich heisst es: "Sollte aber das Parkieren an der genannten Stelle von der Polizei stets geduldet worden sein, so m�sste dem Beschwerdef�hrer doch jedenfalls Rechtsirrtum gem�ss Art. 20 StGB zugute gehalten werden."

Nun komme ich zu den Motiven der Gemeinde Bachs f�r diese Repression in Form einer Busse, die schon in ihrer unangemessenen H�he von 500 Fr offenbart, dass beim Gemeindrat besondere Motivie vorhanden waren, n�mlich politische und pers�nliche:

Vor mehreren Jahren habe ich mich mit diese l�ndlichen Gemeinde tiersch�tzerisch befassen m�ssen. Praktisch s�mtliche Landwirte - einschliesslich die Vertreter im Gemeinderat! - missachteten offen das Tierschutzgesetz (www.vgt.ch/pressespiegel/931001.htm): K�he wurden das ganze Jahr angekette gehaltent, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen regelm�ssigen Auslauf.

Als dem Gemeinderat die VgT-Kundgebung zu Ohren kam, hat er offensichtlich die Chance gewittert, repressiv gegen mich vorgehen zu k�nnen. Wie praktisch, dass es da eine Polizeivorschrift gibt, welche Kundgebungen auf �ffentlichem Grund f�r bewilligungspflichtig erkl�rt. Unbesehen der Umst�nde wurde sofort eine Busse ausgesprochen. Es gab keine Verkehrsbehinderung, keine Sachbesch�digung, nichts was die Gemeinde gest�rt h�tte. Gest�rt f�hlte sich ausschliesslich der Besitzer dieses Angelzirkus, der unbehelligt von den Beh�rden eine gewerbsm�ssige Tierqu�lerei betreibt. Anstatt - wie es angemessen gewesen w�re - eine Verwarnung auszusprechen und auf diese Polizeivorschrift hinzuweisen - wurde die Bewilligungspflicht restriktiv und repressiv ausgelegt und kurzerhand eine saftige Busse verf�gt.

Die Bussenverf�gung der Gemeinde dient in keiner Weise der Rechtsdurchsetzung, sondern dient rechtsmissbr�uchlich politischen Zwecken und verst�sst gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem Grund beantrage ich die Aufhebung der vom Gemeinderat Bachs erlassenen Bussenverf�gung.

 

Der vorl�ufige Entscheid des Gerichtes

Nach dem Pl�doyer von Erwin Kessler fragte der Einzelrichter die Vertreterin des Gemeinderates Bachs, Frau Polizeivorstand Meyer, warum "eine so hohe Busse" - n�mlich die H�chststrafe - verf�gt worden sei und ob die Gemeinde die Bussenverf�gung zur�ckziehen wolle. Frau Meyer sagte, das liege nicht in ihrer Kompetenz, der Gemeinderat habe die Busse verf�gt. Der Einzelrichter setzte hierauf der Gemeinde eine Frist bis zum 10. Juni an, um die Bussenverf�gung allenfalls zur�ckzuziehen. Die Gerichtskosten w�rden dann auf die Staatskasse genommen.

Die Gemeinde zog die Busse nicht zur�ck.

Urteil des Bezirksgerichtes: www.vgt.ch/news/000811A.htm

 


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