12. Mai 2000

VgT-Vorschlag zur �nderung der Thurgauer Tierschutzverordnung

An den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgeb�ude, 8500 Frauenfeld

Antrag auf Anpassung von �12 der Tierschutzverordnung

Sehr geehrte Herren Regierungsr�te,

in einer Stellungnahme in der Volkszeitung vom 11.5.00 schl�gt der Thurgauische Tierschutzverband (TTSV) eine �nderung von �12 der kantonalen Tierschutzverordnung vor mit neu folgendem Wortlaut: "Die Vollzugsorgane arbeiten mit dem Verein gegen Tierfabriken zusammen."

Wir unterst�tzen die Stossrichtung des TTSV im Grundsatz, schlagen jedoch im Interesse der Sache eine allgemeinere Fassung vor, da wir es als unzweckm�ssig erachten, wenn die Zusammenarbeit der Tierschutzvollzugsorgane mit Tierschutzorganisationen auf eine einzige, namentlich festgelegte beschr�nkt bleibt. Statt dessen bitten wir Sie, folgenden �nderungstext zu beschliessen:

"Die Vollzugsorgane arbeiten soweit zweckm�ssig mit den Tierschutzorganisationen zusammen."

Die vorgeschlagene Formulierung w�rde es erm�glichen, der Kompetenz der verschiedenen Organisationen Rechnung zu tragen und im Bereich der Heimtiere schwerpunktm�ssig mit dem TTSV, im Bereich der Nutztiere mit dem VgT zusammenzuarbeiten.

Der TTSV hat es �brigens abgelehnt, den VgT als Sektion aufzunehmen - mit R�cksicht auf die Bauernvertreter im TTSV-Vorstand, wie mir Pr�sident Zepf erkl�rte. Verschiedene Thurgauer Tierschutzvereine geh�ren dem TTSV auch nicht an. Die heute geltende Bestimmung nach �12 der Tierschutzverordnung, wonach die Vollzugsorgane ausschliesslich mit dem TTSV zusammenarbeiten, ist deshalb h�chst unzweckm�ssig und dringend anzupassen.

Mit bestem Dank und freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, Pr�sident VgT

Anmerkung:
W�hrend die etwas konfuse Stellungnahme des TTSV Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Organisation aufkommen lassen k�nnte, ist unser Antrag ein ernstgemeinter Vorschlag f�r einen effizienteren Tierschutzvollzug


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