22. Januar 2006, letztmals ergänzt im September 2015                     web-code: 200-018

Eugster Eier AG in Balterswil
betrügt mit "Freilandeier"

Seit bald 20 Jahren legt Eugster schamlos gutgläubige Konsumenten herein, indem er Eier aus seiner Tierfabrik als angebliche "Feilandeier" verkauft - gedeckt von dem von der Politmafia gesteuerten Bundesgericht. Eugster ist kein Einzelfall. Solcher Konsumentenbetrug erfolgt in der Schweiz systematisch. Wie der Tierschutz, so bleibt auch der Konsumentenschutz toter Buchstabe.

Am Beispiel der Eugster Eier AG wird hier ausführlich dokumentiert, mit welchen Machenschaften der Rechtsstaat und die Demokratie zugunsten einer skrupellosen Wirtschaft und Politik ausgehebelt werden. Die Medien schweigen brav dazu. Unterbezahlte, schlecht ausgebildete und um ihren Job bangende Journalisten wagen sich nicht an solche Themen. Hie und da bringt der "Kassensturz" des Schweizer Staatsfernsehens Einzelfälle, ohne aber je den Hintergründen nachzugehen. Den Zuschauern wird das Bild eines grundsätzlich funkionierenden Staates vermittelt und der Glaube, für einzelne Fälle, wo etwas krumm laufe, sorge der Kassensturz - für en tüüfe, gsunde Schlaf der trägen Masse der Konsumenten und Steuerzahler.

1992 reichte der VgT eine Strafklage gegen Eugster ein wegen unlauterem Wettbewerb und Konsumentenbetrug, weil er "Freiland-Eier" verkaufte, ohne dass seine Hühne jemals Auslauf ins Freie erhielten. Ein Auslauf war gar nicht vorhaden:


Dreistöckige Hühnerfabrik Eugster an der Lochwiesstrasse in Balterswil mit über 4000 Hennen.

So sieht es im Innern aus (Archivaufnahme):

Im Jahr 1992 lieferte Eugster seine Tierfabrik-Eier als angebliche "Freilandeier" an die Firma Eiermaa, welche den Betrug wissentlich mitmachte und mit sogenannten Eierbuben nichtsahnenden Konsumenten an der Haustür "Freilandeier frisch vom Bauernhof" verkauften. Solche Konsumententäuschungen stellen gemäss dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG)  ein Vergehen dar.

Gemäss § 14 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) sind "Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen" klageberechtigt gegen Konsumententäuschungen und unlauteren Wettbewerb.

Der VgT ist eine im Handelsregister eingetragene, staatlich als gemeinnützig anerkannte, gesamtschweizerische Organisation. In den Statuten ist der Vereinszweck wie folgt definiert:

1. Schutz der Tiere,
insbesondere der Nutztiere.

2. Natur- und Heimatschutz,
insbesondere die Erhaltung einer naturnahen Landschaft frei von störenden, nicht-landwirtschaftlichen Bauten, speziell Tierfabriken; Erhaltung und Förderung der Weidehaltung landwirtschaftlicher Tiere als prägendes Element der traditionellen Kulturlandschaft.

3. Konsumentenschutz
insbesondere der Schutz der Konsumenten vor nicht-tiergerecht, nicht landschaft- und naturschonend produzierten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

4. Wahrung der Interessen der Mitglieder
auf den Gebieten gemäss Ziffer 1 bis 3, insbesondere mit Klagen und Beschwerden, inklusive Klagen gegen Persönlichkeitsverletzungen.

Der VgT erfüllt damit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verbandsklage im Konsumentenschutz ("Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen" - weitere Vorausetzungen enthält das UWG nicht). Das Bundesgericht verneinte willkürlich das Verbandsklagerecht des VgT. Eugster konnte fröhlich weitermachen mit seinem Konsumentenbetrug.

Am 20. Oktober 2005 reichte der VgT erneut eine Strafklage gegen Eugster ein, gleichzeitig auch gegen die Verantwortlichen der VOLG-Filiale in Eschlikon, die seit Jahren angebliche "Freilandeier" von Eugster verkaufen, und zwar offenbar vorsätzlich, denn es ist schwer vorstellbar, dass den Verantwortlichen dieser VOLG-Filiale alle die Jahre nie aufgefallen ist, dass in der nahegelegenen Hühnerfabrik Eugster nie ein Huhn im Freien ist. In der Anzeige beantragte der VgT die polizeiliche Ermittlung der weiteren Kunden, welche Eugster betrügerisch mit "Freilandeier" beliefert (Antrag auf Durchsuchung der Gschäftsräume). Soweit kam es aber nicht. Der tier- und konsumentenfeindlichen Thurgauer Justiz ist der gewerbsmässige Betrug mit "Freilandeiern" auch heute noch schnurzegal. Einzige Bestregung des pflichtwidrigen amtlichen Handelns: Den VgT schikanieren und die Agrolobby schützen. Am 15. Februar 2006 erliess Untersuchungsrichter Dr Thomas Merz eine Einstellungsverfügung, dh systematischen Betrügereien durch Eugster und Volg werden nicht verfolgt, mit der Begründung, der VgT sei nicht klageberechtigt. Diese Einstellungsverfügung wurde von der notorisch tier- und konsumentenschutzfeindlichen Thurgauer Staatsanwaltschaft mit unleserlicher Unterschrift gutgeheissen.

Seit dieser erneuten Anzeige und der Veröffentlichung des Skandals auf der VgT-Website lässt Eugster hie und da ein paar Hühner ins Freie.

Nur ein einziges Abteil, im Erdgeschoss, der Tierfabrik Eugster ist ein Zweiraum-Stall mit Aussenklima-Raum. Meistens ist dieser aber abgeschlossen und die Hühner verbringen den grössten Teil ihres Lebens wie ganz gewöhnliche Intensivhaltungshühner in dichtem Gedränge, bei schwachem Licht und übler Luft (Ammoniak).

Eugster behauptet einfach, er handle mit Eier und kaufe Freilandeier zu. Mit der Anschrift "Freiland-Eier Eugster" im VOLG sei der Hänlder gemeint, nicht der Produzent - so einfach ist das. Unbestritten ist jedoch, dass er eigene Eier aus seiner Tierfabrik als Freilandeier an Migros liefert.

Am 2. März 2006 erhob der VgT gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau, mit folgender Begründung:  

Das Untersuchungrichteramt  hat die Strafuntersuchung mit der Begründung eingestellt, der VgT sei nicht aktivlegitimiert im Sinne von Art 10 Abs 2 lit b UWG (Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb). Das Untersuchungsrichteramt stützt seinen Entscheid auf auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 120 IV 154, worin dem VgT das Verbandsklagerecht aberkannt wurde. Dieses alte Bundesgerichtsurteil vom 17. Mai 1997 beruht auf Annahmen, welche zumindest heute nicht mehr zutreffen. Das Untersuchungsrichteramt hat deshalb zu Recht die damals vom Bundesgericht in Zweifel gezogene gesamtschweizerische Bedeutung des VgT - eine der beiden gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbandsklage - ausdrücklich anerkannt. Bestritten hat die Vorinstanz indessen die Erfüllung der zweiten Voraussetzung, wonach die Verbandsklage nur Organisationen zusteht, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. Darauf ist näher einzugehen.

Der VgT wurde am 4. Juni 1989 gegründet und ist seit dem 13.4.1995 eine mit dem Namen "Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)" im Handelsregister eingetragene, gesamtschweizerische Organisation, die sich - wie der Name andeutet - dem Tier- und Konsumentenschutz, spezialisiert auf die industrielle Tierhaltung und deren Produkte (Nahrungsmittel und Nonfood-Artikel), widmet. Der Zweckartikel der Statuten des VgT stellt dies eindeutig klar (siehe oben).

Damit widmet sich der VgT eindeutig statutengemäss dem Konsumentenschutz und erfüllt damit die Voraussetzungen des Verbandsklagerechtes im Sinne von Art 10 Abs 2 lit b UWG. In der Praxis liegt der Schwerpunkt auf dem Tier- und Konsumentenschutz. Der Konsumentenschutz ist nicht bloss ein Neben- oder Randthema, sondern ein Hauptzweck, sowohl in den Statuten wie auch in der aktuellen Vereinsarbeit, die hauptsächlich in der Herausgabe der beiden Zeitschriften "VgT-Nachrichten" und "ACUSA-News" (siehe Online-Archive unter www.vgt.ch und www.acusa.ch) besteht. Diese Zeitschriften dienen, ebenso wie die Website www.vgt.ch mit den regelmässigen Tages-News, schwergewichtig der Konsumenteninformation.

Das Untersuchungsrichteramt verneinte die Klageberechtigung mit dem Argument, der VgT widme sich nicht ausschliesslich oder vorwiegend dem Konsumentenschutz. Damit verwendet das Untersuchungsrichteramt ein restriktives Kriterium ohne gesetzliche Grundlage. Lucas David, "Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht", Band I/2 "Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht", Verlag Helbling & Lichtenhahn, 1992, schreibt dazu auf Seite 63:

Konsumentenschutzorganisationen sind solche, welche Aufgaben der Konsumenteninformation und -beratung, evtl auch der politischen Interessenvertretung, intensiv und ernsthaft wahrnehmen. Dabei wird man nicht verlangen können, dass sich eine Organisation immer mit allen potentiellen Konsumenten befasst, sondern die Spezialisierung auf einen wesentlichen Teilbereich und deren Partikularinteressen, wie zB denjenigen der Automobilisten, muss genügen. Auch braucht der statutarische Zweck nicht ausschliesslich in der Verfolgung von Konsumentenschutzzielen zu liegen, sondern darf daneben noch weitere öffentliche oder private ideelle Interessen (wie Geselligkeit oder Freizeitgestaltung der Mitglieder) mitumfassen, doch muss dem Konsumentenschutz gegenüber den weiteren Zwecken der Organisation statutengemäss eine wichtige und hervorragende Stellung zukommen.

Wie dargelegt, erfüllt der VgT diese Anforderungen.

Nach heutigem Recht sind Konsumententäuschungen kein Offizialdelikte, dh der Staat schreitet nicht von sich aus ein. Es braucht deshalb Kläger, damit der Konsumentenschutz nicht toter Buchstabe bleibt. In Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb/ UWG, 2. Auflage, Rz 1.72, vertreten die Autoren die Ansicht, dass der mit der Revision des UWG verfolgte Schutz der Konsumenten wegen der stärkeren Inzidenz des öffentlichen Interesses konsequenterweise zur Popularklage bzw zum Offizialdelikt hätte führen müssen. Stattdessen wurde der Konsumentenschutz praktisch nur auf das Verbandsklagerecht abgestützt. Unbestritten ist, dass Klagen von einzelnen Konsumenten in vielen Fällen kein wirksames Mittel sind, um den Konsumentenschutz durchzusetzen (Pedrazzini Rz 16.26).

Mit Blick auf die zentrale Stellung des Verbandsklagerechts im schweizerischen Konsumentenschutz ist eine restriktive Auslegung der Voraussetzungen nicht vertretbar. Der Verzicht auf die Popularklage einerseits und das Prozesskostenrisiko bei Verbandsklagen andererseits stellen einen angemessenen Schutz vor haltlosen Klagen dar. Der Schutz vor einem allfälligen Missbrauch darf den eigentlichen Zweck des Verbandsklagerechtes nicht unterlaufen. Die Beschränkung des Verbandsklagerechtes auf reine Konsumentenschutzorganisationen, von denen es in der Schweiz nur zwei von Bedeutung gibt, würde das in Artikel 97 der Bundesverfassung verankerte öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der Konsumenten verletzen.

Neben den bestehenden Feld-, Wald- und Wiesen-Konsumentenorganisationen erfüllen spezialisierte Organisationen wie der VgT eine wichtige Funktion. Der VgT bearbeitet das für viele Konsumenten wichtige Thema der tierischen Produktion sowohl aus tier- wie auch aus konsumentenschützerischer Sicht und dementsprechend vertieft und mit einem Fachwissen, welches allgemeine Konsumentenorganisationen nicht haben. Eine solche Organisation vom Verbandsklagerecht auszuschliessen liegt nicht im öffentlichen Interesse und kann nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der wohl etwas gedacht hat, als er sich mit der Voraussetzung begnügte, dass der Konsumentenschutz in den Statuten verankert sein müsse. Der Einwand der Vorinstanz, diese Voraussetzung dürfe nicht wörtlich verstanden werden, weil sonst jede Organisation durch eine Statutenänderung klageberechtigt werden könnte, ist haltlos, denn es ist absolut nicht einzusehen, warum bedeutende Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung das Verbandsklagerecht in Konsumentenschutzangelegenheiten anstreben sollten, ohne sich wirklich dem Konsumentenschutz widmen zu wollen.

Wohin die übermässig restriktive Auslegung des UWG-Verbandsklagerechts führt, zeigt der vorliegende Fall exemplarisch:

Eugster betreibt seit mindestens 20 Jahren fortgesetzte und perfide Konsumententäuschung, indem er "Freilandeier" vermarktet, die gar keine sind. Eine erste Klage des VgT gegen Eugster im Jahr 1992 blieb wirkungslos, weil das Bundesgericht damals, im BGE 120 IV 154 vom 17. Mai 1997, das Verbandsklagerecht des VgT verneinte. Seither geht der Freilandeier-Betrug weiter - eine absolut stossende Situation, ermöglicht durch eine weltfremde, einseitige Beschränkung der Klagelegitimation.

Bemerkenswert ist der auch in BGE 120 IV 154 erwähnte Umstand, dass das kantonale Veterinäramt im ersten Verfahren 1992-1997 behauptete, es läge keine Konsumententäuschung vor. Das Veterinäramt argumentierte mit falscher Terminologie zum Begriff Freilandhaltung. Gerade in solchen Fällen ist Fachwissen auf dem Gebiet der Tierhaltung - wie sie der VgT hat, kaum aber reine, nicht spezialisierte Konsumentenorganisationen - wichtig, um gegen Argumente und angebliche Feststellungen von tier- und konsumentenschutzfeindlichen Beamten vor Gericht wirksam angehen zu können. Im damaligen Verfahren kam es allerdings nicht soweit, weil das Verbandsklagerecht des VgT verneint wurde.

Aus dem fraglichen BGE geht nicht eindeutig hervor, was nun nach Auffassung des BGer die Voraussetzung für das Verbandsklagerecht sein soll. Das Bundesgericht argumentiert an verschiedenen Stellen der Entscheidbegründung unterschiedlich, wobei nicht ganz klar ist, was letztlich den Ausschlag gegeben hat und welche Kriterien künftig gelten sollen. Einerseits wurde behauptet, der Konsumentenschutz sei für den VgT lediglich ein Randthema, was zumindest heute nachweislich nicht zutrifft, andererseits wurde erwogen, der Konsumentenschutz müsse Hauptzweck sein, wobei nicht geklärt wurde, ob gemeint ist, der einzige Hauptzweck, weil das Bundesgericht damals davon ausging, der Konsumentenschutz sei für den VgT lediglich ein Randthema (gewesen).

Es gibt keinen vernünftigen Grund und liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse an einem wirksamen Konsumentenschutz, das Verbandsklagerecht dadurch stark einzuschränken, dass der Konsumentenschutz einziger Hauptzweck sein muss. Der vorliegende Fall zeigt gerade wie unzweckmässig und dem gesetzlichen Zweck zuwiderlaufend eine solche restriktive Auslegung wäre. Durch die Verbindung von Tier- und Konsumentenschutz erreicht der VgT in seinem Spezialgebiet der industriellen Tierproduktion eine hohe Sachkompetenz, für deren Ausschluss offensichtlich keine Notwendigkeit im öffentlichen Interesse geltend gemacht werden kann. Wenn die UWG-Verbandsklagelegitimation des VgT nicht politisch, sondern verfassungskonform auf das öffentliche Interesse ausgerichtet beurteilt wird, so muss diese offensichtlich bejaht werden.

Dies bestätigt auch der auf Konsumentenschutz spezialisierte Rechtsanwalt Federico Pedrazzini (Co-Autor des Fachbuches "Unlauterer Wettbewerb UWG" von Mario Pedrazzini/Federico Pedrazzini) in einem Gutachten vom 25. August 2006.

Die Thurgauer Anklagekammer lehnte die Beschwerde aus offensichtlich politischen Gründen mit haltloser Begründung ab (Entscheid der Anklagekammer). Dagegen führte der bekannte Konsumentenschutz-Experte Dr iur Dr h c Lucas David namens des VgT Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtsanwalt Dr Lucas David ist Richter an der eidg Rekurskommission für geistiges Eigentum, Mitglied der eidg Schiesdkommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Autor von "Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht", "Schweizerisches Wettbewerbsrecht", "Kommentar zum schweizerischen Privatrecht: Markenschutzgesetz", Co-Autor "Kartellrecht", "Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht" und geniesst in Fachkreisen hohes Ansehen.

Die zwei konnexen Beschwerden vom 4. Dezember 2006 an das Bundesgericht:
Beschwerde 1
Beschwerde 2

Negativer Entscheid des Bundesgerichtes
Gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen. Das gilt auch für das Bundesgericht. Aber um solche Details kümmert sich dieses arrogante, machtbesessene höchste Gericht nicht.
Mit diesem Entscheid schränkt das Bundesgericht die konsumentenschützerische Beschwerdelegitimation über den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes empfindlich zum Nachteil der Konsumenten ein, ohne dass dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt wäre. Das Bundesgericht macht auch kein solches geltend, sondern hatte offensichtlich und wie immer nur das politische Ziel vor Augen, dem VgT nicht Recht zu geben, sondern durch die fortgesetzte Willkürjustiz zu schikanieren und zu zermürben und finanziell zu schädigen. Das Bundesgericht hat kurzen Prozess gemacht und sich mit pauschalen Phrasen über die fundierten Ausführungen der am Verfahren beteiligten namhaften Juristen, die auf dem Gebiet des Konsumentenschutzers als juristische Auortäten gelten, hinweggesetzt und mit juristischer Akrobatik in der Begründung den Anschein von Recht zu wahren versucht - eine Taktik des Bundesgerichts, die Tages-Medien so zu verwirren und abzuschrecken, dass diese keine kritische Berichterstattung getrauen. (Zwei vom Bundesamt für Kommunikation BAKOM in Auftrag gegebene Studien haben kürzlich ergeben: Journalistinnen und Journalisten privater Radio- und Fernsehstationen in der Schweiz sind jung, formal und journalistisch eher bescheiden gebildet und unterdurchschnittlich entlöhnt. - Diese Erkenntnis dürfte auch für die Printmedien Geltung haben.)
Der Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2007 (BGE 6P.235/2006)
Die für diesen politischen Willkürentscheid verantwortlichen Bundesrichter:
Schneider, Wiprächtiger, Mathys.

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Inzwischen ging der Betrug an den Konsumenten ungestört weiter. Seit der Strafanzeige vom 20. Oktober 2005 lässt Eugster hie und da mal ein paar Hühner auf die Wiese, eingezäunt mit einem Elektrozaunnetz. So selten und so wenige allerdings, dass die Wiese nur gerade unmittelbar vor den Auslaufluken Abnützungserscheinungen zeigt. Bei täglichem Auslauf müsste die Wiese grossflächige Abnützungsspuren vom Scharren und Picken aufweisen. Dies ist nicht der Fall. Der Auslauf ist auch völlig unsachgemäss eingerichtet. Bekanntlich muss ein Auslauf für Hühner Schutz gegen Raubvögel bieten in Form von Bäumen, Büschen oder Unterständen. Ohne einen solchen Schutz vor Raubvögeln getrauen sich die jungen, unerfahrenen Hennen, die in Hühnerfabriken nur etwa ein Jahr alt werden (bei einer natürlichen Lebenserwartung von etwa 10 Jahren!), kaum ins Freie.

Es ist eines Rechtsstaates unwürdig, dass solche Betrügereien über Jahre ungestört weiter gehen können, weil tier- und konsumentenschutzfeindliche Justizbeamte diese Machenschaften mit einer Rechtsbeugung schützen. Gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung muss öffentliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen. Dieser Verfassungsgrundsatz wird von den Thurgauer Justizbeamten krass verletzt.

Perfide Verleumdungen durch Migros

Hauptkunde von Eugster ist heute die Migros. Sie verkauft diese Eier als "Freilandeier" unter dem Label "Aus der Region - für die Region". Die vom VgT kritisierten Missstände sind der Migros bekannt. Anstatt dagegen etwas zu unternehmen, dementiert sie diese Missstände regelmässig heuchlerisch und  verlogen.  Siehe das Gerichtsverfahren gegen Migros.

Siehe auch: Landesweiter Grossbetrug mit "Bio"- und "Freiland"-Eiern

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Ab 2012: Eugster hat die Freilandhühnerhaltung eingestellt und bezieht  Bundessubventionen für angeblich "besonders tierfreundliche Stallhaltung" (BTS).

So sieht diese "besonders tierfreundliche" Haltung aus:

Die Hennen weisen schwere Gefiederschäden auf, verursacht durch Überzüchtung und haltungsbdingte Verhaltensstörungen, sog Federpicken.  Laut dem von der Agro-Mafia gesteuerten Bundesamt für Landwirtschaft ist das "besonders tierfreundlich".


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