13. Juni 2005, aktualisiert am 11. August 2007

Üble Ziegenhaltung in Niederglatt

Marianne Heidenreich, wohnhaft Im Guet 21, 8172 Niederglatt, Tel 044 851 09 47, hält Ziegen angeketttet in einem Schopf im Wald: 

Die Tierschutzverordnung enthält keine spezifischen Vorschriften für Ziegen, es sind deshalb die allgemeinen Grundsätze und Vorschriften anzuwenden:

Tierschutzgesetz:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet das Verhalten gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz und Wohlbefinden.

Art. 2 Grundsätze

1 Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.

2 Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen.

3 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen.

Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen

1 Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren.

2 Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen.

Tierschutzverordnung:

Art. 1 Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

3 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

4 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.

Laut einem Gutachten des Freiburger Rechtsprofessors Marcel Niggli ist die Anbindehaltung von Pferden - für welche spezifische Vorschriften ebenfalls fehlen - im Hinblick auf deren Bewegungsbedürfnisse mit obigen Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar und damit verboten (www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf). Für Ziegen ist das Tierschutzgesetz analog anzuwenden. Die "Richtlinien zur Haltung von Ziegen" des Bundesamtes für Veterinärwesen aus dem Jahr 1998, welche das Tierschutzgesetz dahingehend auslegen, die Anbindehaltung von Ziegen sei nicht verboten, sind seit dem Gutachten Niggli überholt. Immerhin wir unter Ziffer I 1. dieser Richtlinien festgehalten, dass Zeigen ein angeborenes Bedürfnis haben, sich von der Herde abzugrenzen. Der Tierhalter hat diesem Bedürfnis im Sinne obiger Vorschriften Rechnung zu tragen. Diese Verantwortung des Tierhalters wird im vorliegenden Fall missachtet.

Das tierschutzfeindliche Zürcher Veterinäramt hat diese tierquälerischen Zustände als angeblich  gesetzeskonform beurteilt. So geht das fast immer im Kanton Zürich; die Nutztiere merken kaum etwas vom Tierschutzgesetz.

Der Ziegenstall von Marianne Heidenreich ist von ihrer Wohnadresse entfernt, hier:

Im August 2007 behauptete sie, sie habe keine Ziegen mehr. Eine Überprüfung durch den VgT ergab: Immer noch vegetieren angekettete Ziegen in ihrem Wald-Schopf. Lügenhaftigkeit und Tierquälerei sind verwandte Charaktereigenschaften.


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