2. März 2005

Neue Dissertation der Uni Basel:
Schächtverbot verletzt Religionsfreiheit nicht

An der Universität Basel ist eine neue rechtswissenschaftliche Dissertation erschienen mit dem Titel: "Das Schächtverbot zwischen Tierschutz und Religion". Die Arbeit besticht durch Klarheit und Kompetenz. Unter Einbezug der veterinärmedizinischen und tierschützerischen Literatur zum Schächten ist die Verfasserin, Sibylle Horanyi, der Frage nachgegangen, ob ein Verbot des betäubungslosen Schlachtens mit der Religionsfreiheit vereinbar ist. Bezüglich der Religionsfreiheit ist zwischen der Glaubensfreiheit - dem Kerngehalt der Religionsfreiheit - und äusseren, religiös motivierten Handlungen zu unterscheiden. Hier wiederum ist zu unterscheiden zwischen Kultushandlungen und Ritualen sowie religiös motiviertem Verhalten im normalen Alltag. Zum letzteren gehört das Schächten. Es ist kein Ritual, keine Kultushandlung, sondern eine blosse Methode der Fleischgewinnung im Rahmen der Speiseregeln. Die jüdischen Speiseregeln schränken den Fleischgenuss ein. Nur wer Fleisch essen will, ist davon betroffen.

In diesem Bereich des Alltages, wo es nicht um vorgeschriebene Kultushandlungen geht, sind gesetzliche Schranken nicht nur zulässig, sondern geradezu notwendig zum Schutz der Grundwerte unserer Gesellschaft. Horanyi erwähnt in diesem Zusammenhang zum Beispiel (Seite 52) Menschenopfer, Witwenverbrennungen, Aufforderung zu Selbstmord, Beschneidung, Polygamie und Tempelunzucht - Abartigkeiten, welche im Widerspruch stehen zu den Grundwerten unseres Rechtsstaates.

Die Arbeit kommt zum Schluss, dass das Schächtverbot ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel ist, um den Schlachttieren Leiden zu ersparen. Die Verfasserin hält fest, dass die religiösen islamischen Führer das Betäuben der Tiere vor dem Schlachten als vereinbar mit der islamischen Religion beurteilen. (Die türkischen Metzgereien in der Schweiz akzeptieren deshalb die Betäubungsvorschrif. Illegales moslemisches Schächten ist meistens auf Unwissenheit und von Betäubungsvorrichtungen bei privaten Hinterhofschlachtungen zurückzuführen.). Im Gegensatz dazu lehnen die Schächtjuden jede Form von Betäubung kategorisch ab, auch die Elektrokurzbetäubung, welche die Tiere nicht tötet und nicht verletzt, sondern nur bis zum Entbluten betäubt.

Weiter hält die Verfasserin fest (Seite 20), dass die Vernehmlassung zu der vom Bundesrat im Jahr 2001 geplanten Aufhebung der Betäubungsvorschrift mehrheitlich auf Ablehnung stiess und deshalb fallen gelassen werden musste. Gegen die Aufhebung der als "Schächtverbot" bezeichneten Betäubungsvorschrift sprachen sich sämtliche Tierschutzorganisationen und Tierärzte aus. Auch der Schweizerische Bauernverband und die Metzger opponierten gegen die geplante Legalisierung des betäubungslosen Schlachtens. Und auch die Grossverteiler Coop und Migros sowie 23 von 26 Kantonen waren dagegen. Nur die Kantone Zürich und Basel befürworteten das Schächten; ein Kanton enthielt sich der Stellungnahme. Das Bundesamt für Veterinärwesen war ebenfalls gegen die Aufhebung des Schächtverbotes.

Sind alle diese Institutionen und Gruppierungen Antisemiten? Gemäss Pascal Krauthammer, dem Autor der als Buch erschienen Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz"  wären sie es. Durch seine ganze verlogene Dissertation hindurch beschimpft er die Schächtgegner als Rassisten. Er behauptet, das Schächtverbot sei seit 150 Jahren vor allem antisemitisch, nicht tierschützerisch motiviert. Diese Behauptung "beweist" er dadurch, dass er einfach jeden, der gegen das Schächten ist, als Antisemiten bezeichnet - ein klassischer Zirkelschluss. Geht man den Quellen nach, die angeblich belegen sollen, dass die Schächtgegner schon früher und bis heute Antisemiten waren und Talmud-Zitate fälschen, macht man die überraschende Entdeckung, dass diese Quellen ebenso verlogen konsturiert sind wie Krauthammers Dissertation selber. Die Methode der Schächtjuden ist einfach aber raffiniert: Ständig schreiben jüdische Autoren Berichte und Bücher über den Antisemitismus und das Schächten und stellen die Behauptung auf, das Schächten sei für die Tiere schmerzlos und das Schächten sei nur aus antisemitischen Gründen verboten. Jeder dieser Autoren verweist auf andere solche Autoren. So wurde mit der Zeit eine umfangreiche Literatur aufgebaut, die angeblich das antisemitische Motiv des Schächtverbotes beweist. Nimmt man sich jedoch die Mühe, den Quellen bis zur Urquelle nachzugehen, führen diese Quellen im Kreis herum oder enden bei Veröffentlichungen, in denen das, was angeblich darin steht, gar nicht vorhanden ist. Zur Zeit arbeitet VgT-Präsident Dr Erwin Kessler an einem Anti-Krauthammer-Buch, in dem diese Methode Krauthammers ausführlich entlarvt wird.

In der Dissertation von Sibylle Horanyi, die sich von derjenigen Krauthammers unterscheidet wie der Tag von der Nacht, kommt das Wort "Antisemitismus" nicht vor. Das Hirngespinnst, die Schächtgegner seien allesamt und schon seit 150 Jahren Antisemiten, bleibt jüdischen Autoren überlassen. Horanyi zeigt auch auf, dass dies tierschützerischen Gründe schon in der Entstehungsgeschichte des Schächtverbotes den Ausschlag gaben.
 

Unzutreffend ist in der ansonsten bewundernswert klaren Arbeit die Interpretation (Seite 294), im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsse ein Importverbot für Schächtfleisch als unverhältnismässigen Eingriff in die Religionsfreiheit beurteilt werden. Das stellt eine Fehlinterpretation des zugrundeliegenden EGMR-Entscheides dar, in dem diese Frage nur gestreift und nicht abschliessend beurteilt wurde. Vermutlich geblendet durch diese Fehlinterpretation vertritt Horanyi mit einer erstaunlichen Oberflächlichkeit der Argumentation die Meinung, ein Importverbot für Schächtfleisch verletze die Religionsfreiheit. Es muss möglich sein, ein die Grundwerte unserer Gesellschaft verletzendes "religiös" motiviertes Verhalten im Alltag - Konsum von grausam gewonnenem Fleisch - gesetzlich einzuschränken. Wer ultra-streng nach religiösen Regeln leben will, muss bereit sein, hiefür Bequemlichkeits- und Genusseinschränkungen zu akzeptieren. Eine vegetarische Ernährung ist unter solchen Umständen sicher nicht unzumutbar. Viele menschen, die nicht extremen religiösen Regeln huldigen, wählen die vegetarische Ernährung mit Rücksicht auf die Tiere und die eigene Gesundheit freiwillig.

Eindeutig falsch ist ferner die Feststellung Horanyis in einer Fussnote (Seite 286), der EGMR müsse sich nur äusserst selten mit der Schweizer Rechtsprechung befassen. Diese Ansicht beruht auf einer Fehlbeurteiltung statistischer Daten. Dass nämlich der EGMR 6 % der Beschwerden als zulässig erklärt, ist überdurchschnittlich. Der EGMR erklärt nämlich insgesamt nur knapp 5 % Prozent aller Beschwerden für zulässig. Ebenfalls falsch interpretiert die Verfasserin den hohne Anteil an unzulässig erkärten Beschwerden. Der Grund hiefür ist die hoffnungslose Überlastung des EGMR. Das Zulässigkeitsverfahren wird dazu missbraucht, die Arbeitslast in Grenzen zu halten. Der Freiburger Rechtsprofessor Franz Riklin hat diese Praxis als "verlogen" bezeichnet, denn tatsächlich ist nur ein kleiner Teil der als unzulässig abgewiesenen Beschwerden wirklich formell ungültig oder inhaltlich haltlos. Es trifft eben gerade nicht zu, dass - wie von der Verfasserin aus den statistischen Dagen fehlabgeleitet, die Schweiz sich in menschenrechtlicher Hinsicht vorbildhaft verhalten würd. Siehe dazu auch www.vgt.ch/justizwillkuer/index.htm

 

Autoreferat der Verfasserin:

Mit dem aus dem Hebräischen stammenden Begriff des Schächtens bezeichnet man einen rituellen Schlachtvorgang, der u.a. dadurch gekennzeichnet ist, dass Tiere ohne vorgängige Betäubung mittels Durchtrennen der Halsschlagadern getötet werden. Es handelt sich bei dieser Schlachtform gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre um eine identitätsstiftende Handlung nach traditionellen Glaubensvorstellungen, die vom Grundrecht der Religionsfreiheit erfasst ist. Dem religiös motivierten betäubungslos vorgenommenen Kehlschnitt steht in der Schweiz das eidgenössische Tierschutzgesetz entgegen. Dieses schreibt ausgehend vom Grundsatz, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Leiden, Schäden und Schmerzen zufügen oder es in Angst versetzen darf, in Art. 20 Abs. 1 eine ausnahmslose Betäubungspflicht vor dem Töten für Säugetiere vor. Aus diesem Grund wird das betäubungslose Schächten mit Ausnahme des Geflügels in der Schweiz gestützt auf die gegenwärtige Gesetzgebung nicht praktiziert.

Die Arbeit behandelt in insgesamt sieben Kapiteln die Geschichte sowie das aktuelle politische Geschehen im Zusammenhang mit dem Schächtverbot in der Schweiz und zeigt die Bedeutung des Spannungsfeldes zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz auf. Sie evaluiert die Zulässigkeit des betäubungslosen Schächtens nach nationalem Verfassungsrecht sowie maßgeblichem Völkerrecht und befasst sich mit einer detaillierten Abwägung zwischen den beiden Verfassungsgütern der Religionsfreiheit und des Tierschutzes. Dabei stehen u.a. die Fragen im Zentrum, wie begründete Tierschutzinteressen hinsichtlich eines möglichst schonenden und schmerzlosen Schlachtens mit berechtigten Minderheitenrechten in Einklang gebracht werden können und welche Anforderungen Grundrechte an den Umgang des zur Neutralität verpflichteten Staates mit religiösen Überzeugungen stellen, die mit der Auffassung der Bevölkerungsmehrheit und mit deren Gewohnheiten nicht in Einklang stehen. Mit dem Ziel, für künftige Diskussionen eine sachliche Grundlage zu schaffen, werden Lösungsansätze aufgezeigt, die beide Rechtsgüter in praktischer Konkordanz zu berücksichtigen vermögen. Aufgrund der Komplexität der Fragestellung beschränkt sich die Betrachtung nicht auf eine rein juristische Abhandlung, sondern bindet interdisziplinäre Themenkomplexe wie die rechtspolitischen, rechtsvergleichenden, veterinärmedizinischen und religiösen Hintergründe des Schächtens mit ein:

Im ersten Kapitel wird der historische Hintergrund des Schächtverbotes in der Schweiz von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart abgehandelt; Kapitel zwei befasst sich mit dem Schutzumfang und den Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts der Religionsfreiheit. In Kapitel drei werden die religiösen Vorschriften von Judentum und Islam beleuchtet, insbesondere das Verbot des Blutkonsums, das Aasverbot sowie das Gebot der Rücksichtnahme und Barmherzigkeit gegenüber Tieren. Kapitel vier widmet sich dem schweizerischen Tierschutzrecht, wobei ein besonderer Fokus auf die Schlachtvorschriften und die gängigen Betäubungsmethoden gerichtet wird. Zudem werden in einem Überblick die Tierschutz- und Schlachtvorschriften des Europarates sowie der Europäischen Union dargestellt. In Kapitel fünf wird die Tierschutzrelevanz des betäubungslosen Schächtens mittels unterschiedlicher veterinärmedizinischer Gutachten analysiert und durch eine fundierte Darstellung der Vorbereitungsphase, der Vorgänge beim Halsschnitt sowie der Entblutungsphase belegt. Kapitel sechs hat einen Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zum Gegenstand, handelt das Schächt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 ab, zeigt Unterschiede zum schweizerischen Grundrechtssystem auf und erstreckt die Ausführungen auf einen Ausblick auf eine mögliche Änderung der Rechtspraxis nach Aufwertung des Tierschutzes seit dem 1. August 2002 als Element staatlicher Fundamentalnormen im deutschen Grundgesetz. Das abschließende Kapitel sieben enthält, sowohl basierend auf den vorgängig zusammengestellten Schlussfolgerungen als auch gestützt auf vermehrte Bestrebungen im Hinblick auf den Einsatz der Elektrokurzzeitbetäubung bei Schlachtungen nach muslimischem Ritus, eine fundierte Abwägung zwischen den beiden Verfassungsgütern der Religionsfreiheit und des Tierschutzes im Rahmen einer juristischen Verhältnismässigkeitsprüfung. In einem Exkurs wird ebenfalls die Verhältnismässigkeit der eingereichten Volksinitiative des Schweizer Tierschutz STS "Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz-Ja!)" untersucht und ein Schlaglicht auf die Völkerrechtskonformität der Forderung nach tierschutzgerechten Importen geworfen.

Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Statuierung einer bedingungslosen Betäubungspflicht für Säugetiere in Art. 20 Abs. 1 des schweizerischen Tierschutzgesetzes kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund religiöser Anschauungen wird durch das Schächtverbot nicht verletzt.

Dr. Sibylle Horanyi, Tschäpperliring 8, CH-4153 Reinach, E-Mail: sibylle.horanyi@tierschutz.com

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Moslemische Religionsführer in der Schweiz haben wiederholt öffentlich erklärt, das Betäuben der Tiere verletze die islamischen Religionsvorschriften nicht:

Am 4. April 1995 veröffentlichte das Islamische Zentrum in Bern zusammen mit dem VgT eine gemeinsame Erklärung zugunsten der Betäubung vor dem Schlachten. Diese Erklärung wurde von sämtlichen Medien unterdrückt. Lieber wird berichtet, Erwin Kessler sei ein Rassist.

Im Januar 2005 kam der Schweizer Tierschutz STS zu einem ähnlichen Konsens mit Schweizer Moslems. Der Tages-Anzeiger berichtete am 8.1.2005 gross darüber.

Über die jüdische, als Dissertation getarnte Hetzschrift gegen die Schächtgegner berichtete der Tages-Anzeiger, die Neue Luzerner Zeitung, Der Bund und Schweizer Radio DRS (wo Krauthammer als Journalist arbeitet!). Berichte über die Dissertation von Sibylle Horanyi sind dagegen nicht bekannt.


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