VN04-3

Der Schaffhauser Tierschutzverhinderungs-Politfilz

VgT-Präsident Dr Erwin Kessler hat am 5. Mai 2003 der Schaffhauser Staatsanwaltschaft folgende

Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen

1. Untersuchungsrichter W Zürcher, Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, und
2. unbekannte Amtstierärzte und Beamte des Landwirtschaftsamtes

eingereicht mit folgender Begründung:

Mehrere Strafanzeigen wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes wurden von Untersuchungsrichter W Zürcher, offenbar unter Mitwirkung von Amtstierärzten und Beamten des Landwirtschaftsamtes, pflichtwidrig eingestellt trotz offensichtlicher Erfüllung des Tatbestandes. Damit haben die Angezeigten unter Missbrauch ihres Amtes die fehlbaren Tierhalter vor den gesetzlich vorgeschriebenen Folgen geschützt und ihnen damit einen ungerechtfertigten und unrechtmässigen Vorteil gegenüber anderen, korrekten Tierhaltern verschafft.

Es handelt sich um die folgenden per Einstellungsverfügung erledigten Strafuntersuchungen:

Hans Ochsner, Oberhallau: Anbindehaltung von Pferden (mehr dazu www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Pferde)
In der Strafanzeige vom 31. August 2003 machte ich verbotene Anbindehaltung von zwei Pferden geltend. In der Begründung verwies ich auf Art 3 Abs 2 TSchG in Verbindung mit den auslegenden Richtlinien des Bundesamtes zur Pferdehaltung (
www.vgt.ch/news_bis2001/010930.htm); danach ist die Anbindehaltung von Pferden klar nicht erlaubt. Trotzdem wurde die Strafuntersuchung bezüglich der Anbindehaltung eingestellt; die Strafverfügung vom 25.2.2003 beruht nur auf anderen Tierschutzwidrigkeiten. Die Anbindehaltung wurde rechtswidrig geduldet, obwohl nicht nur das Bundesamt für Veterinärwesen, sondern auch massgebliche Experten dies als Tierquälerei und somit unvereinbar mit Art 3 Abs 2 TSchG beurteilen. In einem Leitartikel in Heft 7 vom Juli 2002 der Fachzeitschrift "Schweizer Archiv für Tierheilkunde" der Gesellschaft Schweizer Tierärzte beurteilte Prof Dr Ewald Isenbügel vom Zoologischen Garten Zürich die Anbindehaltung von Pferde wie folgt: "Eine 23-stündige Anbindehaltung im Stand ohne Kontakt mit Artgenossen und Aussenwelt, bei einer Stunde Arbeit in der Reithalle, ist nach heutiger Kenntnis der Lebensansprüche des Pferdes nicht artgerecht und erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei." Auch das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein beurteilt die Anbindehaltung von Pferden als verbotene Tierquälerei.

Berta Vögeli, Gächlingen: Anbindehaltung von Pferden
(mehr dazu  www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Pferde)
Anzeige vom 3. Dez 2002, Strafverfügung vom 18.2.2003, ohne Beanstandung der Anbindehaltung. Tatbestand des Amtsmissbrauchs analog wie unter Ziffer 1 im Fall Ochsner dargelegt.

In diesem dunklen Stall hält Berta Vögeli ihre Pferde in verbotener Anbindehaltung. Die Pferde haben auch kaum Einstreu. Alles geduldet vom Schaffhauser Kantonstierarzt und Untersuchungsreichter Zürcher. Die Missstände gehen deshalb bis heute weiter. Neue Aufnahmen vom Sommer 2004:

3. Richard Meier, Siblingen: Mutterschweine
(mehr dazu
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Meier-Sibl)
Mit Strafanzeige vom 19. August 2002 an das Untersuchungsrichteramt beanstandete ich das Fehlen der Stroheinstreu gemäss TSchV Artikel 23 Absatz 2 bei den gebärenden und säugenden Mutterschweinen. Als Beweis verwies ich auf eine Fotoaufnahme, die ich im Internet unter www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm veröffentlicht habe. Trotzdem wurde die Strafuntersuchung am 23.11.2002 eingestellt mit der unwahren Behauptung, es gäbe keine Hinweise auf Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Neue Aufnahmen zeigen, dass der gesetzwidrige Zustand weiter anhält:

Typische Schürfung an der Schulter verursacht durch den einstreulosen, rauhen Zementboden:

Albert Moser, Restaurant Durstgraben, Neuhausen: Kastenhaltung von Kaninchen
(siehe
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Durstgraben)

Anzeige vom 29. Juli 2002 beim Untersuchungsrichteramt, da eine Zibbe (Mutterkaninchen) mit einem grossen Rudel Junger in einem viel zu kleinen Kastenabteil eingesperrt war. Der Kasten war zudem ungeschützt der hochsommerlichen Sonne ausgesetzt. Die Anzeige war als DRINGEND bezeichnet und per Fax übermittelt worden, mit dem Ersuchen, sofort für die Beseitigung des tierquälerischen Zustandes zu sorgen. Am 18.1.2003 wurde das Verfahren eingestellt mit der unwahren Begründung, die gesetzlich vorgeschriebene Stallfläche sei allen Tieren zur Verfügung gestanden. Fotoaufnahme, die kurz vor der Anzeige gemacht wurden, beweisen das Gegenteil absolut klar: die von einem Rudel Jungen umgebende Zibbe hatte keinerlei Rückzugsmöglichkeit, keine Nestbox und keinen abgedunkelten Rückzugsbereich wie in Art 24b der TschV verlangt:

Aufnmahmen Sommer 2003

Ein Jahr später wieder die gleichen tierquälerischen Missstände. Aufnahme Juni 2004:


 

Diese Beweisaufnahmen belegen die Verletzung von Tierschutzvorschriften derart klar, dass der Verzicht auf Strafverfolgung vorsätzlich erfolgt sein muss. In krass pflichtwidriger Weise stellte Untersuchungsrichter Zürcher lediglich auf die angeblichen Ergebnisse einer "polizeilichen Kontrolle" ab, was wohl so verstanden werden muss, dass die Kontrolle von nicht sachkundigen Polizisten durchgeführt worden ist und dies zudem trotz der Dringlichkeit mit derartiger Verzögerung, dass die fotografierten Missstände nicht mehr angetroffen worden sind. Dass Untersuchungsrichter Zürcher aus sachfremden, vermutlich politischen Gründen keine Strafverfolgung wollte, obwohl klare Beweise vorlagen, zeigt sich auch daran, dass er - nachdem die polizeiliche Kontrolle offenbar zu spät erfolgte - nicht nach den Zeugen erkundigten, welche die Aufnahmen gemacht haben (und zwar völlig legal, ohne Hausfriedensbruch, da der Kaninchenkasten auf einem nicht umfriedeten Vorplatz steht).

Heinz-Peter Külling, Wilchingen: Leidendes, krankes Schwein
(mehr dazu  www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Coop
Anzeige gegen Schweinemäster Külling vom 21. Oktober 2002 an das Untersuchungsrichteramt wegen Verletzung von Artikel 3 Absatz 3 TSchV (Pflege kranker Tiere). Am 22. Oktober 2002 reichten wir auch eine Anzeige gegen den mitverantwortlichen Tierarzt ein. Das Verfahren gegen Külling wurde am 28.2.2003 mit der unwahren Behauptung eingestellt, das verletzte Tier sei korrekt behandelt worden. Die Anzeige gegen den Tierarzt wurde von Untersuchungsrichter Zürcher rechtswidrig nicht behandelt. Und dies obwohl der Sachverhalt, wonach das verletzte, leidende Tier zumindest während mehreren Tagen vor der Schlachtung nicht tierärztlich behandelt worden war, unbestritten ist und sogar vom Mäster selber zugegeben wurde. Verschiedene Zeugen und ich selber haben gesehen, dass das verletzte Schwein nicht mehr gehen konnte und vor Schmerzen zitterte. Das verletzte Schwein war Aggressionen von Artgenossen wehrlos ausgeliefert. Die folgende Aufnahme zeigt deutlich, wie das verletzte Tier an Hals und Schulter mit Bissspuren übersät ist:

Festliegendes, verletztes Schwein, vor Schmerzen zitternd, im Coop-Naturaplan Stall von Heinz-Peter Külling in Wilchingen. Das leidende Tier erhielt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Behandlung - aus reiner Profitgier, damit das Fleisch noch verwertet werden konnte. Mitverantwortlicher Tierarzt: Dr Schneider, Neunkirch. Der Skandal wurde von Kantonstierarzt Dr Brunner, von Untersuchungsrichter Willy Zürcher, der Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger und Staatsanwalt Jezler gedeckt.

Der Pfeil zeigt auf den verletzten Fuss. Auf der Schulter, an Hals, Kopf und Ohr deutlich zu sehen die Bissspuren, welche dem wehrlosen, kranken Tier von Artgenossen zugefügt worden sind.

Artikel 3 Absatz 3 der Tierschutzverordnung verlangt unmissverständlich: "Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten." Im vorliegenden Fall wurde das Tier weder mit Schmerzmitteln noch durch Töten von seinem Leiden befreit. Es wurde auch nicht von den anderen Tieren getrennt und an einen geschützten Ort verbracht - auch das ein Verstoss gegen die notwendige Pflege. Der Mäster und sein Tierarzt töteten das leidende Tier aus Profitsucht, also aus niederträchtigen Gründen nicht. Sie wollten das Fleisch retten. Von seiten des Mästers und des Tierarztes wird behauptet, das Tier sei mit Antibiotika behandelt worden. Die Strafuntersuchung wurde mit diesem Vorwand eingestellt, das Tier sei tierärztlich behandelt worden. Tatsache ist jedoch:

1. Antibiotika sind keine Schmerzmittel, nehmen dem Tier die Schmerzen nicht.

2. Zur Zeit als ich mit zwei weiteren Zeugen das kranke Tier antraf und fotografierte, erhielt es keinerlei Behandlung, auch keine Antibiotika mehr. Diese waren nämlich zur Vermeidung von Antibiotikarückständen im Fleisch abgesetzt worden, um das Fleisch verwerten zu können. Das Tier wurde deshalb einfach mehrere Tage bis zur Schlachtung seinem Leiden überlassen. Das ist ganz klar eine verbotene Tierquälerei. Wie TSchV Art 3 Abs 3 vorschreibt, müssen solche Tiere sofort getötet werden. Ihr Leiden darf nicht verlängert werden einzig zum Zweck, dass das Fleisch verwertet werden kann.

Obwohl dieser Sachverhalt auch vom Amtstierarzt festgestellt worden ist, hat Untersuchungsrichter W Zürcher die Strafuntersuchung eingestellt und die Verantwortlichen amtsmissbräuchlich vor Strafe geschützt.

Eier Haas, Wilchingen: Kranke Hühner mit massiven Gefiederschäden
(mehr dazu  www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm#Hühner)
Am 12. August 2002 reichte ich dem Untersuchungsrichteramt eine Strafanzeige gegen J. und K. Haas, Eigentümer der Eier Haas GmbH in Löhningen, wegen folgenden Verstössen gegen Tierschutzvorschriften: Fehlen eines sachgemäss unterhaltenen und von den Tieren benützbaren Scharrraumes sowie krankhaftes Federpicken und schwere Gefiederschäden. Fotoaufnahmen dazu veröffentlicht unter
www.vgt.ch/vn/0301/schaffhausen.htm (eine Auswahl davon wurde später auch in der gedruckten Ausgabe der VgT-Nachrichten VN2003-1 veröffentlicht). Kein geistig-seelisch gesunder Mensch kann bezweifeln, dass das Wohlbefinden der Tiere in einem solchen Zustand erheblich eingeschränkt ist. Gemäss der international bekannten Hühnerforscherin Dr Glarita Martin ist das Federpicken eine Verhaltensstörung, die auf ernsthaftes Leiden hinweist ("Feather pecking in chicken - a criterion for serious suffering", in: 6th European Symposium on Poultry Welfare, September 2001, Zollikofen, Switzerland).
Und der ebenfalls international renommierte Hühnerspezialist Prof Dr Detlef Fölsch bezeichnete die vom VgT über Jahre durch zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen dokumentierten Zustände im Hühner-KZ Haas klar als intolerable Missstände (www.vgt.ch/vn/0303/huhner-kz-eierhaas.htm). Das Tierschutzgesetz dient gemäss Artikel 1 ausdrücklich dem Schutz des Wohlbefindens der Tiere, was bei jeder Anwendung und Auslegung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung zu beachten ist. In Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet das Tierschutzgesetz Tierhalter, für das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen. Diese Pflicht wurde im Hühner-KZ «Eier Haas» jahrelang krass verletzt - gedeckt durch Kantonstierarzt Dr Brunner, E. Fröhlich vom Bundesamt für Veterinärwesen, Untersuchungsrichter Willy Zürcher, die Schaffhauser Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger sowie Staatsanwalt Jelzer. Dokumentarfilm Hühner-KZ-Eierhaas auf VHS-Kassette oder DVD beim VgT erhältlich (für Mitglieder gratis): VgT, 9546 Tuttwil, Fax 052 378 23 62, Email: www.mh.tc/contact/vgt.ch
In der Strafverfügung vom 25.2.2003 wurde J Haas nur wegen Verletzung der Tageslichtvorschrift und wegen Überbelegung des Stalles mit zuvielen Hühnern mit einer Trinkgeldbusse bestraft. Der katastrophale Zustand der Hühner und die fehlende Sandbadmöglichkeit zur Gefiederpflege wurden nicht beanstandet. Diese krasse Pflichtwidrigkeit durch Kantonstierarzt Dr Brunner und Untersuchungsrichter Zürcher wird vom Schaffhauser Politfilz und seinen Marionetten in der Justizverwaltung gedekt - mafiose Zustände.

In allen dargelegten sechs Fällen erhielt ich keine Rückfrage seitens des Untersuchungsrichteramtes, um die Widersprüche zwischen unseren Feststellungen und denjenigen der korrupten Kontroll-Beamten zu klären. Eine korrekte, pflichtgemässe Abklärung der Fälle war seitens des Untersuchungsrichteramtes offensichtlich gar nicht erwünscht. Auch die lächerlich kleinen Bussen, wo solche überhaupt verfügt wurden, den generellen Vorsatz, die gewerbsmässigen Tierquäler zu schützen.

 

Diese ausführlich begründete Anzeige gegen die mafiose Tierschutzverhinderung durch Amtspersonen versandete im Schaffhauer Politfilz:

Im Schaffhauser Politfilz deckt einer den anderen. Obige Anzeige wegen Amtsmissbrauch wurde von der Schaffhauser Rechtsanwältin Evelyn Schaltegger in ihrer Funktion als ausserordentliche Untersuchungsrichterin behandelt. Sie stellte das Vefahren mit windigen Begründungen ein, ohne der Sache auf den Grund zu gehen, und Staatsanwalt Jelzer genehmigte diese willkürliche Verfahrenseinstellung. Einer deckt den anderen. Beweise werden nicht beachtet, Tatsachen verdreht und das Recht gebogen und insgesamt alles getan, damit die amtsmissbräuliche Verhinderung des Vollzugs des eidgenössischen Tierschutzgesetzes weitergehen kann



Die «Schaffhauser-Nachrichten»:
Sprachrohr des Tierschutzverhinderungs-Politfilzes


Seit Jahren deckt dieses reaktionäre, tierschutzfeindliche Blatt die Machenschaften des Schaffhauser Polit- und Beamtenfilzes mit einseitiger und falscher Berichterstattung und Unterdrückung von Tatsachen. In früheren Ausgaben der VgT-Nachrichten sowie auf der VgT-Website haben wir zahlreiche Fälle aufgedeckt, wie die Desinformation der Schaffhauser Öffentlichkeit funktioniert (www.vgt.ch/doc/schaffhauser-nachrichten). In Gutheissung einer Beschwerde des VgT hat der Schweizerische Presserat das Vorgehen der Schaffhauser Nachrichten gegen den VgT als mit den Grundsätzen eines fairen Journalismus unvereinbar erklärt.
Als der VgT kürzlich den illegalen Hanfanbau in einer Begginger Schweinefabrik auffliegen liess , betonte er in seinem Pressecommuniqué, erschreckender als dieser Hanfanbau sei, was damit zum Vorschein komme, dass nämlich die Schaffhauser Schweinefabrikbesitzer offensichtlich sicher seien, nicht von unangemeldeten Tierschutzkontrollen überrascht zu werden. Würde nicht der VgT immer wieder Missstände in Tierfabriken aufdecken, wäre auch dieser Hanfanbau in einer Schweinefabrik nie aufgeflogen. Die Schaffhauser Nachrichten haben - typisch - diesen wichtigsten Aspekt des Falles völlig unterdrückt. Dieses Blatt tut alles, um die katastrophalen Zustände in der landwirtschaftlichen Tierhaltung und die mafiosen Machenschaften des Polit- und Beamtenfilzes zu decken. Dazu werden verlogene Leserbriefe von Bauernseite, nicht aber die Entgegnung und Richtigstellung von Tierschützern veröffentlicht, irreführend-einseitige Reportagen publiziert und wichtige Tatsachen unterdrückt. Noch nie haben die Schaffhauser Nachrichten eine der zahlreichen Fotoaufnahmen von Missständen, welche der VgT der Presse regelmässig zur Verfügung stellt, veröffentlicht. Im Begginger Hanf-Fall veröffentlichten die Schaffhauser Nachrichten einseitig die völlig unwahre Verharmlosung aus dem Kreis der Hanfanbauer, es habe sich nur um hundert Hanfpflanzen gehandelt, mit denen arme Bauern ihr Einkommen ein bisschen hätten verbessern wollen. In Wahrheit waren es Tausende von Töpfen mit Hanfplanzen, welche die ganze, im innern umgebaute «Schweinefabrik» füllten - ein professioneller, illegaler Grossanbau. So wenig ist die Berichterstattung in den Schaffhauser Nachrichten wert. Doch die meisten Leser merken das gar nicht und glauben naiv an das, was schwarz auf weiss in diesem regimehörigen Blatt steht. Während die Schaffhauser Nachrichten jeden verlogenen Leserbrief zugunsten der gewerbsmässigen Tierquäler sofort annehmen, verweiget die Redaktion hartnäckig die Veröffentlichung von kritischen Leserbriefen von Tierschutzseite, zB den folgenden: «In Siblingen wurde Landwirt Hans Schelling auf Anzeige des VgT hin endlich gebüsst. Die Schweine in der Kastenstandhaltung hatten nicht den vorgeschriebenen täglichen Auslauf; die ohnehin schon tierquälerischen Kastenstände hatten nicht die vorgeschriebene Mindestbreite; Mastbuchten waren überbelegt; Ferkel wurden auf verbotenen Spaltenböden gehalten und die Beleuchtung in den Ställen war ungenügend. Einmal mehr musste der VgT solch schwere Tierschutzverstösse eines Landwirtes aufdecken und anzeigen. Bei den Kontrollen des Landwirtschaftsamtes - finden solche überhaupt statt? - wurde diese grässliche Tierquälerei offenbar nicht beanstandet. Die lächerliche Trinkgeldbusse von 360 Franken für jemanden, der auf schlimme Art und Weise jahrelang gegen das Tierschutzgesetz verstösst, lädt dazu ein, die Tierschutzvorschriften nicht Ernst zu nehmen.» SN-Redaktor Schweizer begründete die Nichtveröffentlichung gegenüber der Leserbriefschreiberin fadenscheinig mit der unwahren, durch die Verfahrensakten klar widerlegten Behauptung, dieser Landwirt sei nicht des VgT wegen gebüsst worden. Derart vom Schaffhauser Politfilz gedeckt, halten die Missstände bei Hans Schelling an. Siehe nächste Seite. Mehr über die Machenschaften der Schaffhauser Nachrichten: www.vgt.ch/doc/schaffhauser-nachrichten


Die moderne Tierforschung hat herausgefunden, dass sich auch Affen oder Hunde schämen, wenn sie bei Lügen oder Betrügereien erwischt werden. Es gibt höchste Politiker und Richter in diesem Land, welche diese Scham verloren haben.


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