15. M�rz 2002 / erg�nzt am 6. Juni 2002

Beschwerde gegen Tierschutz-Nichtvollzug im Aargau

Bei der Aargauer Justiz wiegt Tierqu�lerei weniger als eine Parkzeit�berschreitung - letzeres wird geb�sst, ersteres nicht

 

Der VgT hat heute dem zust�ndigen Aargauer Regierungsrat Kurt Wernli folgende Beschwerde eingereicht:

Sehr geehrter Herr Regierungsrat, 

am 14. Januar 2002 reichte unsere Vizepr�sident namens des VgT beim Bezirksamt Brugg eine Anzeige gegen Daniel Geissmann, Oberdorf 61b, 5318 Mandach, ein, weil im Dorf allgemein bekannt ist, dass der Angezeigte bzw seine Familie das Tierschutzgesetz seit Jahren systematisch verletzen, indem die K�he dauernd im Stall angekettet sind, ohne den gesetzlichen Auslauf. Obwohl es Zeugen genug hat in der Umgebung, hat das Bezirksamt das Verfahren ohne strafrechtliche Folgen f�r den Angezeigten eingestellt. Diese skandal�se Behandlung bzw Nichtbehandlung der Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft gedeckt. 

Wir vermuten aufgrund fr�herer schlechter Erfahrungen mit dem Tierschutz-(Nicht-)Vollzug im Kanton Aargau, dass hier wieder einmal der kantonale Tierschutzbeauftragte, Junker, seine H�nde im Spiel hat. Er sieht seinen Auftrag offenbar nicht im Schutz der Tiere, sondern im Schutz der Tierhalter vor dem Tierschutzgesetz. Da Tierschutzorganisationen in Tierschutzstrafverfahren leider keine Parteistellung und keine Akteneinsicht haben, ist es uns nicht m�glich, die Verantwortlichkeiten f�rr diese skandal�se Nichtahndung von Tierschutzvergehen genau zu ermitteln. 

Wir bitten Sie, den Tierschutznichtvollzug im Kanton Aargau einmal sehr kritisch zu durchleuchten und durch personelle �nderungen daflir zu sorgen, dass das vom Schweizervolk vor �ber 20 Jahren mit �berw�ltigendem Mehr gutgeheissene Tierschutzgesetz endlich respektiert und durchgesetzt wird. Die heutige Situation im Kanton Aargau ist demokratie- und tierverachtend und eines Rechtsstaates unw�rdig.

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Beilagen:
Berichte �ber Tierschutzmissst�nde im Kanton Aargau in den VN2001-2 und VN2000-2

*

6. Juni 2002

Es hat sich ergeben:

Der Tierschutzbeauftragte hat die von uns beanstandete Verletzung der Auslaufvorschrift festgestellt, jedoch dem Bezirksamt empfohlen, "entsprechend der Praxis" keine strafrechtlichen Sanktionen zu egreifen, dh den Fehlbaren nicht zu bestrafen.


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