19. März 2012

Botox-Moderatorin des Schweizer Fernsehens

Staatsanwaltschaft macht Fehler,
aber Erwin Kessler weiss sich zu wehren
(wehe dem, der nicht rechtskundig ist!)

Weil VgT-Präsident Erwin Kessler nicht bereit ist, das menschenrechtswidrige gerichtliche Totalverbot jeglicher Kritik an der Botox-Moderatorin des Schweizer Fernsehens zu respektieren, hat die Staatsanwaltschaft Frauenfeld gegen ihn einen Strafbefehl wegen "Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen" erlassen.  Dagegen erhob Erwin Kessler Rekurs. Daraufhin wurde er zum ersten mal überhaupt zur Sache angehört - im Rahmen einer sogenannten "Einvernahme des Angeschuldigten" durch die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2012. Im Anschluss an diese Einvernahme verlangte Erwin Kessler eine Kopie des von ihm unterzeichneten Einvernahmeprotokolls.

Daraufhin spielte sich folgendes ab, wie Erwin Kessler nachfolgend in einer Beschwerde an das Obergericht ausführte:

Staatsanwalt Brun verweigerte eine Kopie des Einvernahmeprotokolls mit der Begründung, ein Angeschuldigter habe zwar Akteneinsicht, aber grundsätzlich dürften keine Kopien von Akten ausgehändigt werden.  

Erwin Kesslerprotestierte gegen diese Verweigerung einer Aktenkopie, worauf diese Rechtsverweigerung am Schluss des Einvernahmeprotokolls wie folgt festgehalten wurde:

Haben Sie Ergänzungen oder Berichtigungen anzubringen?

Ich möchte gerne eine Kopie des Einvernahmeprotokolls haben.

(Protokollnotiz: Der verfahrensleitende Staatsanwalt teilt dem Beschuldigten mit, dass er als Privatperson keine Aktenkopie erhalte.)

Machen Sie keine Fehler! Ich habe dieses Recht..  

Staatsanwalt Brun machte den Fehler trotzdem. Staatsanwälte sind in der Regel Machtmenschen, die gewohnt sind, dass sich ihre Opfer nicht wehren können.

Darum musste sich auch noch das Obergericht damit befassen. In einem soeben zugestellten Entscheid bestätigt das Thurgauer Obergericht den Fehler von Staatsanwalt Brun und das klare Recht auf eine Kopie. (Wie schon Erwin Kessler darlegt, ist dieses Recht klar gesetzlich verankert. Artikel 102 Absatz 3 der Strafprozessordnunge laut kurz und klar: "Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen."  

Die Kosten des Verfahrens trägt laut Obergerichtsentscheid  nicht der fehlbare Staatsanwalt, sondern "der Staat", dh der Steuerzahler.

Mehr zu den Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Botox-Moderatorin hier.


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