2. April 2000

VgT-Kritik am Fischen mit lebenden K�derfischen. Klage der Sportfischer-Zeitschrift "PetriHeil" gegen den VgT.
> Vorgeschichte

Beschwerde des VgT an den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR)

1. Sachverhalt

Am 20. November 1996 reichte der Beschwerdef�hrer (BF) in seiner Funktion als Pr�sident des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) dem Thurgauer Parlament eine Petition ein f�r die Einf�hrung des Verbotes des Fischens mit lebenden K�derfischen in die kantonale Fischereiverordnung. Begr�ndet wurde die Petition damit, das Fischen mit lebenden K�derfischen sei eine besonders grausame Methode des Sportfischens, welche einzig und allein zum Zwecke eines Freizeitvergn�gens betrieben werde, was mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar sei. Beim Fischen mit lebenden K�derfischen (das nur von Sportfischern, nicht von Berufsfischern betrieben wird), werden kleine Fische, die sogenannten K�derfische, lebend auf Angelhaken gespiesst. Derart qualvoll am Haken h�ngend werden sie an der Angelrute ins Wasser gehalten - bis vielleicht einmal ein Raubfisch anbeisst. Beisst keiner an, muss der qualvoll angehakte K�derfisch das mehrmalige Einziehen und wiederholte Auswerfen erdulden. Der K�derfisch erleidet dabei neben den k�rperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen gehindert ist, insbesondere dann, wenn sich ein Raubfisch n�hert. Behauptungen, Fische seien generell oder im Maulbereich schmerzunempfindlich, sind wissenschaftlich unhaltbar. Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der K�derfisch einem enormen Stress ausgesetzt, bis er schliesslich an seinen Verletzungen oder an Ersch�pfung stirbt.

Gegen diese Petition wehrten sich Sportfischerkreise vehement mit dem Argument, sie wollten sich nicht bevormunden lassen. Auch die Tagespresse berichtete in der Folge �ber diese Auseinandersetzung.

Der BF ver�ffentlichte hierauf - in einer Zeit, als die Petition immer noch h�ngig war - in den "VgT-Nachrichten" (Beilage a) einen ausf�hrlichen Bericht �ber das Fischen mit lebenden K�dern. Dazu druckte er mehrere Grafiken aus der Sportfischerzeitschrift "Petri-Heil" ab, die eine grafisch illustrierte Anleitung f�r Fischer ver�ffentlichte, wie lebende K�dern auf die st�hlernen Angelhaken aufgespiesst werden. Mit dem Abdruck dieser Grafiken wollte der BF die f�r Laien unglaubliche Tatsache belegen, dass in der schweizerischen Sportfischer-Presse mit der gr�ssten Selbstverst�ndlichkeit Anleitungen zu derartigen Grausamkeiten gegeben werden und dass seine �ffentlich erhobene Forderung nach einem Verbot deshalb wichtig und dringlich sei.

In einem neuen, von zahlreichen namhaften Wissenschaftern herausgegebenen "Buch vom Tierschutz" (Sambraus/Steiger, ) wird das Fischen mit lebenden K�derfischen als unn�tig und ganz klar gesetzwidrig beurteilt. Die Autoren, die sich darin zum Sportfischen �ussern, sind Wissenschafter, Professoren f�r Fischereibiologie und Fischkrankheiten an der Universit�t M�nchen. Zu den lebenden K�derfischen schreiben sie (Seite 752):

"Unter den Fangmethoden wurde neben den bereits fr�her ge�chteten Fischspeeren und Harpunen in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung der Fang mit dem lebenden K�derfisch als eindeutig tierschutzwidrig eingeordnet. In der weitaus �berwiegenden Zahl der F�lle ist auch die hegerisch notwendige Entfernung grosser Raubfische ohne lebende K�der, zB mittels Attrappen oder toter K�derfische, m�glich."

Weil diese grausame Fangmethode immer noch in vielen Schweizer Kantonen geduldet und in Sportfischer-Zeitschriften propagiert wird, besteht nach Auffassung des BF ganz klar eine Situation, welche in der f�r Tierschutzfragen mehr und mehr sensibilisierten Gesellschaft nach einer politischen, dh �ffentlichen Auseinandersetzung ruft. Solche ideelle und politische Auseinandersetzungen zu aktuellen, die �ffentlichkeit stark bewegenden Themen, m�ssen nach Auffassung des BF unter dem Schutz der Meinungs�usserungsfreiheit stehen, soll diese �berhaupt einen Sinn haben und nicht nur dort gelten, wo alle der gleichen Meinung sind.

Die Wiedergabe dieser Grafiken diente eindeutig und unbestritten keinem kommerziellen Zweck, sondern der Veranschaulichung der unglaublichen Tatsache, die sich der durchschnittliche Leser nur schwer vorstellen kann, dass n�mlich in einer Schweizer Sportfischer-Zeitschrift Anleitungen zu grausamer Tierqu�lerei gegeben werden. Um dies zu belegen und zu veranschaulichen, war die Wiedergabe der kritisierten Grafiken notwendig.

Am 2.10.97 stellte der Herausgeber der Zeitschrift PetriHeil (im Folgenden als Kl�ger bezeichnet) dem BF f�r "unautorisierte Verwendung von Bildern aus der Zeitschrift PetriHeil" eine Rechnung in H�he von Fr 9933.80 und versuchte dann, deren Bezahlung mittels eines Betreibungsbegehrens durchzusetzen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 11.11.97 erhob der BF Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 30.1.98 stellte der Kl�ger beim Bezirksgericht M�nchwilen das Begehren, es sei der Betreibung Nr 36387 des Betreibungsamtes Lommis gegen den BF die provisorische Rechts�ffnung zu erteilen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 stellte der Vizepr�sident des Bezirksgerichtes M�nchwilen dem BF eine Kopie dieses Rechts�ffnungsbegehrens zu und setzte dem BF eine Frist von 20 Tagen an, um " Ihre Klageantwortschrift im Doppel dem Vizepr�sidenten des Bezirksgerichtes einzureichen". Hierauf nahm der BF Akteneinsicht und stellte fest, dass nebst dem Zahlungsbefehl auch eine Weisung des Friedensrichteramtes Lommis bei den Akten war, ferner ein Schreiben des Vizepr�sidenten vom 16.1.98 an den Kl�ger, worin es heisst: "Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 5. Januar 1998 stelle ich fest, dass Sie keine Klageschrift eingereicht haben. Ich er�ffne Ihnen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klageschrift gem�ss � 138 Abs 2 ZPO. Bei S�umnis wird auf die Klage nicht eingetreten." Obwohl der Kl�ger innerhalb der angesetzten Verwirkungsfrist keine Klageschrift einreichte, wurde entgegen der Androhung kein Nichteintretensbeschluss gefasst, sondern das unklare Verfahren (Rechts�ffnungsbegehren oder Forderungsklage?) weitergef�hrt. Am 6.4.98 reichte der BF die "Klageantwort" ein und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten. In der Begr�ndung wurde ausgef�hrt, dass keine formgerechte Klageschrift vorliege und das Bezirksgericht f�r Forderungsklagen aus Urheberrechtsgesetz nicht zust�ndig sei. Am 2.6.98 erliess die Bezirksgerichtliche Kommission M�nchwilen anstelle eines Nichteintretensentscheides einen �berweisungsbeschluss: "Die Streitsache wird zust�ndigkeitshalber an das Obergericht �berwiesen .... Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."

Am 13.7.98 erhob der BF gegen diese �berweisungsverf�gung Rekurs beim Obergericht. Am 12.8.98 wies die Rekurskommission des Obergerichtes den Rekurs ab. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 12.2.99 nicht ein, weil es die ger�gte Rechtsverweigerung als Zwischenentscheid wertete, der nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sei. Eine gegen diesen Entscheid am 29.3.99 erhobene Beschwerde gegen die Schweiz an den Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte wegen Verletzung von EMRK 6 wird dort bis zum Abschluss des Hauptverfahrens pendent gehalten (PM9078 bzw 48845/99).

Am 6.11.99 reichte der Kl�ger eine vom Obergerichtspr�sidenten verlangte erneute Klage ein, da die Eingaben an das Bezirksgericht M�nchwilen ZPO 138 nicht gen�gten. Darin wurde das Rechtsbegeheren gestellt, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr 9'933.80 nebst 4 % Zins sowie Fr 70.- Betreibungskosten zu verpflichten. Der BF bestritt die Forderung und machte erneut die schon im Rekursverfahren ger�gten Verfahrensm�ngel geltend. Am 6. Juli 1999 fand die Hauptverhandlung vor Obergericht statt. Trotz ausdr�cklicher Aufforderung durch den BF wurde das Urteil nicht �ffentlich verk�ndet und auch nicht auf andere Weise ver�ffentlicht.

Am 28. Dezember 1999 erhielt der Rechtsvertreter des BF das schriftliche Urteil (Dispositiv und Begr�ndung), in welchem die Klage teilweise gutgeheissen wurde: Der BF wird verpflichtet, dem Kl�ger einen Schadenersatz in H�he von Fr 2 100.- f�r entgangenen Gewinn in Form von Lizenzgeb�hren f�r die abgedruckten Grafiken zu bezahlen. Auf den erwiesenen, durch die Akten belegten Umstand, dass der Kl�ger dem BF niemals eine Lizenz f�r den Abdruck der Grafiken erteilt h�tte und ihm deshalb auch kein Gewinn entgangen ist, gingen die nationalen Instanzen unter hartn�ckiger Verweigerung des rechtlichen Geh�rs nicht ein.

Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob der BF staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Diese wurde am 15. M�rz 2000 mit einem seiner gegen den VgT �blichen Willk�rurteil abgewiesen (verantwortliche Bundesrichter: Walter, Klett, Rottenberg, Liatowitsch).

 

 2. Verletzung der EMRK:

1.

Das �ffentlichkeitsgebot gem�ss EMRK 6 wurde dadurch verletzt, dass die einzige nationale Instanz, die einen Sachentscheid zu f�llen hatte - das Thurgauer Obergericht - trotz ausdr�cklicher und protokollierter Aufforderung durch den BF das Urteil nicht �ffentlich bekanntgab.

Das Bundesgericht wendet dazu ein, eine m�ndliche Verk�ndung des Urteils sei nicht vorgeschrieben. Indessen wurde das Urteil auch nicht in anderer Form der �ffentlichkeit zug�nglich gemacht.

2.

Das Verfahren wurde unter Missachtung von EMRK 6 verschleppt, indem das Obergericht das Urteil vom 6. Juli 1999 erst am 28. Dezember 1999 zustellte.
Das Bundesgericht wendet ein, ein halbes Jahr f�r die Zustellung des schriftlichen Urteiles sei nicht zu beanstanden. Dabei unterschl�gt das Bundesgericht, dass es nicht nur um die schriftliche Urteilsbegr�ndung geht. Vielmehr geht es um die Bekanntgabe des Urteilsdispositivs. Wie aus dem Urteil des Obergerichtes hervorgeht ("Das Obergericht ... hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 1999..."), wurde das Urteil am 6. Juli 1999 sofort nach der Hauptverhandlung gef�llt (wie es durch ZPO 148 Absatz 2 vorgeschrieben ist), aber den Parteien erst ein halbes Jahr sp�ter bekanntgegeben. Der BF ist der Auffassung, dass eine solche Verschleppung der Bekanntgabe des Urteils mit EMRK 6 nicht vereinbar ist.

3.

Gem�ss EMRK 6.1 hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in "billiger Weise", das heisst in einem fairen Verfahren, behandelt wird. Dieser Grundsatz ist nach Auffassung des BF dadurch verletzt worden, dass die Klage gegen ihn unter willk�rlicher Missachtung des geltenden Prozessgesetzes zugelassen und �berwiesen wurde (siehe dazu die Ausf�hrungen des BF im Kapitel E der staatsrechtlichen Beschwerde). Die rechtswidrige Nichtanwendung der Prozessvorschriften zum einseitigen Nachteil des BF verletzt auch den aus EMRK 6.1 fliessenden Grundsatz der Waffengleicheit in Zivilverfahren (Mark Villiger, Handbuch der EMRK).

Diese R�ge ist bereits Gegenstand der beim EGMR h�ngigen und pendent gehaltenen Beschwerde Nummer 48845/99, die jetzt nach Abschluss des Hauptverfahrens ebenfalls zu beurteilen ist, da der BF diese R�ge im Hauptververfahren vor Obergericht und Bundesgericht erfolglos nochmals vorgebracht hat.  

4.

Das Verpflichten des BF zu einer "Schadenersatz"-Zahlung wegen der in den "VgT-Nachrichten" zwecks Kritik wiedergegebenen Grafiken aus "Petri-Heil" verletzt nach Auffassung des BF die Presse- und Meinungs�usserungsfreiheit.

Das Bundesgericht ging auf diese R�ge nicht ein mit der Begr�ndung, der BF habe sich mit den Ausf�hrungen des Obergerichtes dazu nicht auseinandergesetzt. Dieser Vorwurf ist haltlos. Vielmehr ist dem Obergericht vorzuwerfen, dass es sich seinerseits nicht mit den sorgf�ltigen Ausf�hrungen des BF zur Verletzung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit auseinandersetzt hat (siehe Pl�doyer vor Obergericht, Beilage h). Das Bundesgericht verneint eine Verletzung der Begr�ndungspflicht, wirf aber andererseits dem BF in �berspitzt-formalistischer Weise vor, er habe sich mit den Ausf�hrungen des Obergerichtes - die sich in wenigen banalen Phrasen ersch�pfen! - nicht auseinandergesetzt. Es war dem BF schlicht und einfach gar nicht m�glich, mit nicht-existierenden Ausf�hrungen des Obergerichtes zu seinen Vorbringungen vor Bundesgericht auseinanderzusetzen! Die Haltung des Bundesgerichtes kann nur so verstanden werden, dass - mangels rechtlicher Argumente - der noch so fadenscheinigste Vorwand gen�gt, um auf Menschenrechtsverletzung nicht einzugehen.

Die tats�chlichen Umst�nde dieses Menschenrechtseingriffes sind von den nationalen Instanzen willk�rlich und unter Verletzung der Verfahrensgarantien von EMRK 6 unbeachtet gebliebenen. Im Einzelnen hat der BF vor Bundesgericht erfolglos die folgenden Verfahrensm�ngel geltend gemacht:

 

a) Willk�rliche Tatsachenfeststellung und Verweigerung des rechtlichen Geh�rs betreffend den Inhalt der fraglichen Grafiken (staatsrechtliche Beschwerde Buchstabe B):

Die fraglichen Bilder sind vom BF deshalb in den "VgT-Nachrichten" zitiert und kritisch kommentiert worden, weil sie rechtswidrige bzw unsittliche Darstellungen (grobe Tierqu�lerei) enthalten (Fischen mit lebenden K�dern). Der BF hat vor Obergericht die kl�gerische Geltendmachung von Urheberrechten f�r diese rechts- und sittenwidrigen Grafiken als Rechtsmissbrauch zur�ckgewiesen (Pl�doyer vor Obergericht Seite 2ff). Bei der im folgenden geltend gemachten Verweigerung des rechtlichen Geh�rs geht es deshalb um entscheidende Aspekte des ganzen Verfahrens: Der BF hat in seinem Pl�doyer vor Obergericht (Seite 2 ff) ausf�hrlich den klaren Beweis gef�hrt, dass mit den in den fraglichen Grafiken dargestellten K�derfischen auch lebende gemeint sind, bzw dass dies der Leser zumindest so verstehen muss. Das Obergericht ist in seinen Erw�gungen nicht darauf eingegangen und hat unter Nichtbeachtung dieser Beweise behauptet, es sei nicht klar, ob lebende oder tote K�derfische gemeint seien; deshalb w�rden die Bilder vom Tierschutzgesetz nicht erfasst (Urteil des Obergerichtes Seite 13). Das Obergericht hat die Beweisf�hrung dazu offensichtlich �berhaupt nicht zur Kenntnis genommen; es h�tte sonst zumindest darlegen m�ssen (Begr�ndungspflicht), weshalb die Beweisf�hrung nicht schl�ssig sein soll. Diese v�llige Nichtbeachtung der Beweisf�hrung zu einer f�r das Verfahren entscheidenden Frage verletzt das rechtliche Geh�r bzw die Begr�ndungspflicht.

Das Bundesgericht ging (Seite 6) auf diese willk�rliche Beweisw�rdigung nicht ein mit der �berspitzt-formalistischen Begr�ndung, die R�ge sei zuwenig substanziiert. Der BF ist indessen der Auffassung, dass er seine R�ge klar und unmissverst�ndlich und mittels der Seitenverweise auf die Gerichtsakten auch leicht �berpr�fbar vorgebracht hat.

Auf die R�ge der Verletzung des rechtlichen Geh�rs durch das Obergericht ist das Bundesgericht mit keinem Wort eingegangen. Damit hat das Bundesgericht seinerseits das rechtliche Geh�r verletzt.

 

b) Verletzung des rechtlichen Geh�rs betreffend die Rechts- und Sittenwidrigkeit der fraglichen Grafiken

Der BF hat im Pl�doyer vor Obergericht auf Seite 2 ff ausf�hrlich dargelegt und dazu auch Beweisantr�ge gestellt, dass das Fischen mit lebenden K�derfischen eine extreme Tierqu�lerei darstellt. Das Obergericht hat diese Ausf�hrungen - die zitierte Fachliteratur ebensowenig wie die Beweisantr�ge - nicht zur Kenntnis genommen (Verletzung des rechtlichen Geh�rs). Nur so ist zu erkl�ren, dass es in den Erw�gungen mit keinem Wort darauf eingetreten ist und behauptete (Seite 13), das Tierschutzgesetz sei auf das in den fraglichen Grafiken dargestellte Aufspiessen von Fischen im vornherein nicht anwendbar. Das schweizerische Tierschutzgesetz gilt indessen ausdr�cklich f�r alle Wirbeltiere, also auch f�r Fische (TierSchG Artikel 1 Absatz 2). Indem das Obergericht die Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes auf einen grausamen Umgang mit lebenden Fischen (Aufspiessen auf Stahlhaken) in Abrede stellt, werden Sinn, Zweck und Wortlaut des Tierschutzgesetzes krass falsch ausgelegt. Der Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit erfolgte deshalb unter willk�rlicher Rechtsanwendung.

Das Obergericht hat das rechtliche Geh�r verletzt, indem es die Vorbringung des BF (Pl�doyer Seite 6), das Tierschutzgesetz derrogiere widersprechende kantonalen Tierschutzverordnungen (und nat�rlich auch blosse Verordnungen des Bundes), nicht beachtet hat, als es (Seite 13 f) die Rechtswidrigkeit der Bilder f�r den Fall lebender K�derfische mit blossem Hinweis auf die Fischereiverordnungen verneinte.

Mit Blick auf Artikel 2 des Tierschutzgesetzes hat das Obergericht auch klares Recht willk�rlich falsch angewendet, indem es unterstellte (Seite 13 f ), jeder tierqu�lerische Umgang mit Fischen sei erlaubt, sofern dies im konkreten Fall keinem ausdr�cklichen Verbot in der Fischereiverordnung widerspreche. Da selbstverst�ndlich nicht alles im Detail geregelt werden kann, sind bei Verordnungsl�cken die Grunds�tze des Tierschutzgesetzes zu beachten. Und vor Artikel 2 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat Tierqu�lerei als Freizeitvergn�gen offensichtlich keinen Bestand. Der Sportfischerei steht heute dank modernen Materialien eine grosse Auswahl an raffinierten k�nstlichen K�dern zur Verf�gung. (Es sei hier daran erinnert, dass Berufsfischer in der Schweiz ausschliesslich mit Netzen fischen und das Fischen mit lebenden K�derfischen nur von wenigen r�cksichtslosen Hobby-Fischern praktiziert wird.)

Der BF hat im Pl�doyer vor Obergericht (Seite 5 f) vorgebracht, dass das Anhaken lebender K�derfische so wie in den eingeklagten Grafiken dargestellt - am Bauch und an den Flossen, anstatt nur im Maul - eine weitere Steigerung der Grausamkeit darstellt, die in einzelnen Fischereiverordnungen ausdr�cklich verboten ist und in keiner einzigen ausdr�cklich erlaubt ist, somit - mit Blick auf Artikel 2 des Tierschutzgesetzes - als klar verboten gelten muss. Auch dieser wichtige Einwand wurde vom Obergericht nicht geh�rt. Als ob der BF nichts Derartiges vorgebracht h�tte, wird im Urteil des Obergerichtes (Seite 14) behauptet, das besonders qualvolle Anhaken an Bauch und Flosse verstosse nicht gegen "absolutes Recht".

Auf den vom BF wohl zu recht und einleuchtend vorgebrachten Einwand (Pl�doyer Seiten 5, 6, 11), dass die Ver�ffentlichung von Anleitungen zu grausamer Tierqu�lerei gegen die guten Sitten verst�sst und deshalb nach ZGB Art 2 Abs 2 keinen Rechtschutz beanspruchen kann, wurde vom Obergericht ebenfalls nicht geh�rt.
Das Bundesgericht ist auf alle diese in der staatsrechtlichen Beschwerde unter Buchstabe C geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Geh�rs zu einem zentralen Punkt des Verfahrens (Rechts- und Sittenwidrigkeit der fraglichen Grafiken) nur oberfl�chlich eingegangen, ohne sich mit den Vorbringungen des BF auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht behauptet einfach, das Obergericht habe dargelegt, weshalb das Fischen mit lebenden K�derfischen nicht rechtswidrig sei. Dabei hat das Obergericht dies eben gerade nicht (ernsthaft) dargelegt, wie oben ausgef�hrt.

Schliesslich behauptet das Bundesgericht auch noch (Seite 7) in unzutreffender Weise, eine willk�rliche Rechtsanwendung k�nne nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde ger�gt werden.

Der BF ist der Auffassung, dass das rechtliche Geh�r seiner Substanz beraubt und zur leeren Floskel wird, wenn der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte als oberster H�ter dieses Rechts zul�sst, dass die nationalen Instanzen einfach etwas krass Falsches behaupten und die entgegenstehenden ernsthaften Argumente des BF einfach v�llig ignorieren, wie dies im vorliegenden Fall sowohl das Obergericht wie auch das Bundesgericht getan haben.

 

c) Verweigerung des rechtlichen Geh�rs und Verletzung des Rechts auf den Beweis zur Verschuldensfrage

Die strittigen Grafiken mit Anleitung zum tierqu�lerischen Fischen haben h�chstens in Fischerei-Zeitschriften einen materiellen Wert, sicher nicht in einer Tierschutzzeitschrift. Wie der Kl�ger selbst zu erkennen gibt - er behauptet (Klageschrift Seite 6), die Grafiken seien sinnentstellend verwendet worden und er sei durch die Wiedergabe in den VN in seiner Pers�nlichkeit verletzt worden -, h�tte er niemals eine Lizenz f�r diesen kritischen Beitrag in den "VgT-Nachrichten" erteilt. Da die Abbildungen selbst nicht ver�ndert wurden, kann das nur bedeuten, dass der Kl�ger den kritischen Kommentar des BF zu diesen Bildern als "sinnentstellend" h�lt. Der Kl�ger ging sogar soweit (Klageschrift Seite 8), eine Rufsch�digung geltend zu machen und eine Genugtuung zu fordern. Da niemand eine Lizenz erteilt, damit sein Ruf gesch�digt wird, widerspricht die Feststellung des Obergerichtes (Seite 20, Buchst e), ein korrektes Vorgehen zur Erlangung einer Abdruck-Lizenz h�tte dem BF zugemutet werden k�nnen, der Sachlage klar und ist also willk�rlich.

 

Das Obergericht hat diese wichtigen Umst�nde, auf die in der Klageantwort (Beilage g, Seiten 16 und 19) und im Pl�doyer (Beilage h, Seite 10) hingewiesen wurde, nicht zur Kenntnis genommen und hat damit das rechtliche Geh�r verletzt. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass sich das Obergericht damit nicht auseinandergesetzt hat und andererseits daraus, dass das Obergericht diese wichtigen, sich aus den Akten ergebenden Umst�nde offensichtlich auch nicht stillschweigend in seine Beurteilung hat einfliessen lassen, sondern im Gegenteil v�llig unbeachtet liess, als es das Verschulden des BF ohne weiteres damit begr�ndete (Beilag i, Seite 20, Buchst e), ein korrektes Vorgehen zur Erlangung einer Abdruck-Lizenz h�tte ihm zugemutet werden k�nnen, weshalb der BF schuldhaft gehandelt habe.

Das Bundesgericht geht auf diese in Kapitel G der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebrachte R�ge der Verletzung des rechtlichen Geh�rs nicht ein und behauptet statt dessen (Beilage l, Seite 11), die R�ge sei nicht gen�gend substanziiert. Indessen ist der BF der Auffassung, dass er seine R�ge klar, verst�ndlich und mit den entsprechenden Hinweisen, wo die Behauptungen in den Akten zu finden seien, leicht �berpr�fbar vorgebracht habe.

 

*

 

In einer nachtr�glichen Eingabe haben wir den EGMR auf die Ver�ffentlichung "Urheberrecht vs. Meinungsfreiheit am Beispiel der Fotografie" in der Zeitschrift Medialex 1/02 hingewiesen, wo unsere Rechtsauffassung best�tigt wird.

Trotzdem ist der EGMR nicht auf die Beschwerde eingetreten. Siehe die missbr�uchliche Zulassungspraxis des EGMR.


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