Krauthammer-Prozess:

BESCHWERDE
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

F-67075 Strassburg Cedex

 

I. DIE PARTEIEN

A. DER BESCHWERDEFÜHRER

1. Familienname: Kessler
2.
Vorname: Erwin
3. Nationalität: Schweiz
4. Beruf: Redaktor

 

II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

14.

Der Autor Pascal Krauthammer verbreitet in seinem Buch "Das Schächtverbot in der Schweiz" die These, das Schächtverbot beruhe primär auf antisemitischen, nicht tierschützerischen Motiven und die Schächtgegner seien seit 150 Jahren alles Antisemiten und der Berschwerdeführer (BF) - ein landesweit bekannter Tierschützer (Präsident des Vereins gegen Tierfabriken VgT) - setze diese antisemtische Tradition der Schächtgegner fort.

In diesem Zusammenhang wird im Buch behauptet, der BF habe nachweislich Kontakte zu Rechtsextremen und zur Revisionisten- und Neonaziszene und er habe wie schon frühere Tierschutzpräsidenten Talmud-Zitate gefälscht. Der BF hat gegen diese unwahren, massiv ehrverletzenden Behauptungen eine Persönlichkeitsschutzklage geführt und einerseits die Veröffentlichung einer Berichtigung und andererseits ein Verkaufsverbot oder eine Berichtigung des Buches verlangt.

Das Obergericht ist auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten. Alle Beweisänträge des BF wurden verweigert

Das Rechtsbegehren lautete:

1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Behauptungen in der vom Beklagten 1 verfassten und vom Beklagten 2 als Band 42 der Reihe "Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte" herausgegebenen Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" unwahr sind:

1.1 Erwin Kessler betreibe einen krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären;

1.2 Erwin Kessler habe Kontakte zu rechtsextremen Kreisen gepflegt;

1.3 Erwin Kessler habe Kontakte zur Revisionistenszene gepflegt;

1.4 Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten;

1.5 Erwin Kessler habe mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud propagiert, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder zu vernichten;

2. Der Verkauf und die Bibliotheks-Ausleihe der Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" des Beklagten 1, einschliesslich des vom Beklagten 2 herausgegebenen Bandes 42 der Reihe "Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte", sei in vorliegender Form, dh mit den Behauptungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, zu verbieten, evtl nur noch mit einem beim Inhaltsverzeichnis oder auf Seite 246 nicht leicht entfernbar eingeklebten, das Urteilsdispositiv in gleicher Schriftgrösse enthaltenden Korrekturblatt zu gestatten;

3. Der Kläger sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv auf Kosten der Beklagten, unter solidarischer Haftung, wie folgt zu veröffentlichen:

3.1 In der Grösse einer Sechstelseite in den folgenden Tagsezeitungen: Neue Zürcher Zeitung, Tages-Anzeiger, Basler Zeitung, Berner Zeitung, Aargauer Zeitung, Bündner Zeitung, Thurgauer Zeitung (je Gesamtausgabe);

3.2 Evtl nach Ermessen des Gerichtes;

Das Bundesgericht lehnte eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den Beweis ab.

 

III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

15.

15.1 Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes

Weder das Bezirksgericht noch das Obergericht haben das Urteil öffentlich verkündet. Nach Abschluss der Parteivorträge schloss das Obergericht die Verhandlung ohne Beschlussfassung über die beantragten Beweise und ohne Information der Parteien, des Publikums und der Medien über den weiteren Verlauf des Verfahrens, und stellte später den Parteien schriftlich das Urteil zu. Dadurch wurde das Öffentlichkeitsgebot gemäss EMRK 6 verletzt.

Das Bundesgericht ist auf diese Rüge nicht eingetreten mit der Begründung (E 2), es genüge dem Öffentlichkeitsgebot, wenn Urteile öffentlich aufgelegt würden, und der BF habe nicht behauptet, dies sei im Kanton Thurgau nicht der Fall.

Von einer solchen öffentlichen Auflage von Urteilen des Obergerichtes ist dem BF und noch viel weniger der Öffentlichkeit etwas bekannt. An der Verhandlung wurde auch nicht darauf hingewiesen, das Urteil erfolge schriftlich und es werde öffentlich aufgelegt. Wie vor Bundesgericht ungehört dargelegt, schloss der Obergerichtspräsident die Verhandlung ohne jeden Hinweis, wie es weitergehe, namentlich bezüglich der beantragten Beweise. Die am Verfahren interessierte Öffentlichkeit und die an der Verhandlung Anwesenden wurden nicht informiert, dass und wann ein schriftliches Urteil erfolgen werde und ob und wo dieses allenfalls öffentlich aufgelegt werde und es ist weder dem BF noch sonst jemandem bekannt, ob eine solche Auflage erfolgt ist.

Das Obergericht hat im Verfahren vor Bundesgericht nicht behauptet, das schriftliche Urteil sei öffentlich aufgelegt worden.

Indem das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes abwies, mit der Begründung, der BF habe nicht behauptet, es habe keine öffentliche Auflage stattgefunden, hat es willkürlich verhindert, dem Öffentlichkeitsgebot gemäss EMRK 6 Nachachtung zu verschaffen. Nach Auffassung des BF wäre es Sache des Obergerichtes gewesen, im Verfahren vor Bundesgericht den Nachweis zu erbringen, dass eine öffentliche Auflage stattgefunden habe und die Öffentlichkeit darüber informiert worden sei (was höchstwahrscheinlich eben nicht der Fall war).

Falls diese willkürliche Behandlung des Öffentlichkeitsgebotes durch das Bundesgericht vom EGMR geschützt werden sollte, würde dies die Reduktion des Öffentlichkeitsgebotes auf eine blosse Formvorschrift ohne praktische Wirkung bedeuten.

 

15.2 Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Feststellungs- und Publikationsbegehrens

15.2.1

Gemäss Art 28 a Abs 2 ZGB kann die Berichtigung einer bestehenden Verletzung verlangt werden. Der Gesetzgeber hat keine formellen Anforderungen an eine Berichtigung formuliert. Damit ist der Kläger bei der Wahl der Art und Form der Berichtigung frei und der Richter darf diese Wahlfreiheit nur beschränken, wenn die gewählte Form offensichtlich unzweckmässig, unverhältnismässig oder rechtsmissbräuchlich ist oder gegen Rechtsnormen verstösst. Dies formuliert Andreas Bucher ("Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz", 3. Auflage) wie folgt:

"Ist die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung anzunehmen und besteht kein Rechtfertigungsgrund, so stehen dem Verletzten die besonderen Klagen zum Schutz der Persönlichkeit zu, wie sie in Art 28a Abs 1 aufgeführt sind. Das bedeutet, dass neben der Verletzung der Persönlichkeit und ihrer Widerrechtlichkeit keine anderen Voraussetzungen erforderlich sind, um diese Ansprüche geltend zu machen, insofern als diese geeignet sind, zum Schutz der Persönlichkeit des Opfers beizutragen (vgl. BGE 106 II 92.ff, 100, Minelli, und die Hinweise)." [N 560]
"Die verschiedenen Klagen zum Schutz der Persönlichkeit können jedoch kombiniert werden, denn praktisch wichtig ist nicht deren genaue Bezeichnung, sondern der Inhalt der vom Richter verlangten Anordnung." [N 576]

Die vom BF gewählte Kombination aus Feststellung der Unwahrheit der inkriminierten Äusserungen (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) und die Publikation des Urteilsdispositivs (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens) hat offenkundig den Sinn einer Berichtigung (Beseitigung der bestehenden Persönlichkeitsverletzung) im Sinne von Art 28 a Abs 2 ZGB.

Das Obergericht ist auf das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht eingetreten mit der Begründung, ein Begehren auf Feststellung der Unwahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Äusserung sei nicht zulässig (Urteil des Obergerichtes Seite 17-18). Das Obergericht hat sich dabei an der allgemeinen Feststellungsklage des Zivilrechts orientiert und ohne jede Begründung die spezialgesetzliche Regelung des Persönlichkeitsschutzes und die herrschenden Lehre und Praxis dazu ausser Acht gelassen. Dadurch wurde die Begründungspflicht fundamental verletzt.

15.2.2

Die fehlende Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechsprechung zum Persönlichkeitsschutz durch das Obergericht ist umso unverständlicher und menschenrechtswidriger, als das gleiche Gericht (Thurgauer Obergericht) kürzlich in einem anderen, ganz analogen Persönlichkeitsschutzverfahren gegenteilig entschieden hat und formell nichts einzuwenden hatte gegen das Rechtsbegehren auf Feststellung der Unwahrheit von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen:

Urteil Nr ZBR.2002.3 des Thurgauer Obergerichtes vom 11. April 2003 in Sachen Erwin Kessler gegen Der Bund Verlag AG. In diesem Verfahren lautete Ziffer 1 des Dispositivs:

"Es wird festgestellt, dass die Behauptung, Erwin Kessler habe nachweislich Kontakte zur Neonazi-Szene unterhalten, unwahr ist."

Dementsprechend lautet auch ein kürzlich ergangenes, inzwischen rechtskräftiges Urteils des Bezirksgerichtes Münchwilen (Akten-Zeichen § E. 63/2005; veröffentlicht unter www.vgt.ch/news2005/050520.pdf) in einem Persönlichkeitsschutzverfahren des BF gegen den Verlag Ringier (Boulevard-Zeitung BLICK):

1. Es wird festgestellt, dass die Behauptung in der Zeitung BLICK vom 30.11.2004, "Kessler hat u.a. behauptet, die deutschen Nazis hätten das Gift Zyklon B, mit dem in Konzentrationslagern zahllose Menschen vergast worden waren, nur zur Läusebekämpfung eingesetzt", unwahr ist.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Urteilsdispositiv in der nächstmöglichen Ausgabe des BLICK nach Eintritt der Rechtskraft zu veröffentlichen und dem Kläger ein Belegexemplar zuzustellen.

Der auf Medienrecht spezialisierte Gegenanwalt hatte gegen dieses Rechtsbegehren keine formellen Einwände.

Auch die Bundesgerichtspraxis geht in diese Richtung:

a) Wie aus BGE 104 II 1 hervorgeht, erachtet das BGE stillschweigend und ganz selbstverständlich eine Urteilspublikation als eine mögliche Form einer Berichtigung im Sinne von ZGB 28 a. Es sind denn auch keine Gründe erkennbar, die dem entgegenstehen.

b) Die Berichtigung einer unwahren Veröffentlichung kann prinzipiell nur aus der Feststellung der Unwahrheit bestehen. Zumindest ist das in casu so. Die blosse Feststellung, die inkriminierten Behauptungen stellten eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, würde diese weder berichtigen noch beseitigen. (Aus der Rechtswidrigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Äusserungen folgt nicht unbedingt, dass diese unwahr ist; sie kann bekanntlich auch aus anderen gründen widerrechtlich sein.)

c) In BGE 126 III 209 hält das Bundesgericht fest:

"Art. 28a Abs. 2 ZGB eröffnet grundsätzlich die Wahl, das Urteilsdispositiv, einen Auszug aus dem Urteilstext oder eine Berichtigung zu publizieren. In Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers und auf die offene Formulierung des Gesetzestextes ist das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass auch Kombinationen oder Kumulationen der drei erwähnten Publikationsarten zulässig sind, wenn der Störungszustand anders nicht beseitigt werden kann."

Das völlig unverständliche Abweichen von der konstanten Lehre und Praxis zum Persönlichkeitsschutz war vom BF nicht vorausssehbar. Das Obergericht hätte dem BF Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Indem es dies unterlassen und auch im Urteil keine Begründung geliefert hat, wurde das rechtliche Gehör krass verletzt.

15.2.3

Das Bundesgericht ist auf die Rüge, das Obergericht sei willkürlich auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten, mit der Begründung nicht eingetreten, unzulässiges Eintreten auf eine
Feststellungsklage wäre als Bundesrechtsverletzung mit Berufung zu rügen. Der BF hat jedoch Willkür geltend gemacht (Ziffer 4 der Beschwerde).  Das hat das Bundesgericht völlig unterschlagen und ist offensichtlich willkürlich auf diese Rüge nicht eingetreten, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht wendet ein (E 4.1), das Obergericht habe die Unzulässigkeit der Feststellung der Unwahrheit sehr wohl begründet. Dieser Einwand geht an der Rüge vorbei. Die Begründung des Obergerichtes für das Nichteintreten besteht allein in der Behauptung, die einzige im Urteil zulässige Feststellung sei die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung gemäss Art 28 a, Abs 1, Ziffer 2 ZGB. Dabei beruft sich das Obergericht auf Oscar Vogel, "Grundriss des Zivilprozessrechtes", wonach eine Feststellungsklage zur Feststellung einer Tatsache gemäss ungeschriebenem Bundesrecht in der Regel (mit Ausnahmen) nicht zulässig sei. Bei diesem vom Obergericht vorgebrachten Zitat geht es aber nicht um Persönlichkeitsschutz (sic). Im Persönlichkeitsschutz macht diese allgemeine Regel des Zivilprozessrechtes keinen Sinn, denn die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ist in der Regel nur möglich aufgrund der Feststellung der Unwahrheit. Vorallem aber ist die Berichtigung einer unwahren Äusserung prinzipiell nicht möglich ohne Feststellung der Unwahrheit. Im Einklang damit bezeichnet Bucher (a.a.O. N 579) die Klage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung als subsidiär gegenüber der Unterlassungs- und Beseitigungsklage.

Das Bundesgericht ist auf diese Rüge, dass das Obergericht eine nicht vorhersehbare Abweichung von konstanter Lehre und Praxis vorgenommen hat, ohne dem BF dazu Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben und ohne dies im Urteil zu begründen, willkürlich nicht eingegangen und hat dadurch selber das rechtliche Gehör verletzt.

15.2.4

Die Behauptung des Bundesgerichtes (E 4.1.3), der BF habe die Praxisänderung des Obergerichtes "nicht belegt", geht fehl. Der BF hat die geltend gemachten Urteile, welche eine nicht vorhersehbare Praxisänderung belegen, in Ziffer 7 der staatsrechtlichen Beschwerde (Beilage g) ganz genau angegeben. Es ist in der schweizerischen Rechtspraxis nicht üblich und noch nie gefordert worden, dass Hinweise auf die Rechtsprechung mit Kopien der entsprechenden Urteile bewiesen werden müssen. Das Recht ist vielmehr - selbstverständlich unter Beachtung von Präjudizentscheiden - von Amtes wegen anzuwenden. Einmal mehr ging es dem Bundesgericht ganz offensichtlich nur darum, dem BF die Geltendmachung der Verfahrensgarantieren gemäss EMRK 6 zu verweigern, egal mit welcher willkürlichen, fadenscheinigen Begründung.

15.2.5

Diese Willkür des Bundesgerichts bei der Verhinderung der Durchsetzung der EMRK zeigt sich deutlich in der Tatsache, dass das Obergericht, gedeckt vom Bundesgericht, sein Urteil auf ein angebliches Urteil des Bundesgerichts in Sachen Indlekofer abstützt, das dem BF nicht zugänglich ist, da es weder bei den Akten noch in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide veröffentlich war (siehe unten Ziffer 15.5), gleichzeitig aber Hinweise des BF auf Präjudizurteile nicht akzeptiert, weil diese nicht in Kopie beigelegt worden seien, obwohl das Bundesgericht von Amtes wegen verpflichtet ist, Präjudizurteile zu beachten und sich - im Gegensatz zum BF - solche jederzeit durch Aktenbeizug beschaffen kann.

15.2.6

Der Nichteintretensgrund - das Rechtsbegehren des BF sei formell nicht zulässig - ist im gesamten vorangehenden kantonalen Verfahren von keiner Seite vorgebracht worden und der BF konnte sich dazu nicht äussern. Der BF durfte sich nach Treu und Glauben auf die im Kanton Thurgau herrschende Gerichtspraxis (siehe oben Ziffer 15.2.2) verlassen. Er wurde in casu von dem erstmals in der Urteilsbegründung des Obergerichts auftauchenden Einwand in unfairer Weise überrumpelt. Dadurch ist das rechtliche Gehör im Kern verletzt worden.

Anmerkung:
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichtes gilt das rechtliche Gehör auch in Bezug auf die rechtlichen Würdigung (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Rz 72; Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage, Seite 521; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Seite 521).

 

15.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs

15.3.1

Das Obergericht hat die Ausführungen des BF zu den inkriminierten Äusserungen (Rechtsbegehren Ziffern 1.2 bis 1.4) in der Berufungsschrift (Beilage d) Seite 8-16, Replik (Beilage e) Seite 1-4 und 17-24, Triplik (Beilage f) Seite 1-7 und 9-15) nicht beachtet und statt dessen auf einen Bundesgerichtsentscheid in einem früheren Persönlichkeitsschutzverfahren (Kessler c. Bund) verwiesen und Erwägungen daraus als angeblich verbindliche Feststellungen des Bundesgerichtes übernommen (Urteilsbegründung Ziffer 4 lit b bbb und ddd).

Die Ausführungen des BF (in der Berufungseingabe vom 9. Januar 2004 (Beilage d), Abschnitt "Zu 1.2 bis 1.4" und in der Triplik (Beilage f) Seite 4-5, dass und warum die Durchführung eines Beweisverfahrens in einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Zivilprozess nicht einfach durch Feststellungen des Bundesgerichtes in einem anderen Verfahren ersetzt werden darf, wurden vom Obergericht nicht gehört - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Kernpunkt des Verfahrens.

15.3.2

Das Bundesgericht wendet ein (E 4.2.1), ein blosser Verweis auf Akten genüge der Substanzierungspflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Nach Auffassung des BF stellt dies überspitzten Formalismus dar, denn der BF hat die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht unter Ziffer 10 der staatsrechtlichen Beschwerde (Beilage g) klar und präzis dargelegt, indem die Aktenstellen genau bezeichnet wurden, welche vom Obergericht unbeachtet geblieben sind. Die Forderung, genau angegebene Aktenstellen müssten in der Beschwerde selber abgeschrieben werden, ansonsten nicht darauf eingetreten werde, hat keinen erkennbaren Sinn und dient offensichtlich nur als Vorwand, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Durchsetzung der EMRK mit einer sinnlosen, überrissenen Auslegung der Substanzierungspflicht zu verhindern, verletzt die Fairness des Verfahrens und das Recht des BF, vom Gericht gehört zu werden (EMRK 6).

15.3.3

Der BF hat vor Obergericht folgende Beweismittel eingereicht, welche die Behauptung des Bundesgerichts in jenem früheren Verfahren - Kontakte zu Revisionisten seien gleichbedeutend mit Kontakten zu Neonazis - objektiv widerlegen:

a. Das Ergebnis einer wissenschaftlichen Meinungsforschung durch das Meinungsforschungsinstitut LINK, womit belegt wird, dass für den Durchschnittsleser Revisionisten und Neonazis nicht gleichbedeutend sind (Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite 9).

b. Eine Auswertung des Archivs der Zeitung "Der Bund", welche zeigt, dass Revisionisten und Neonazis in der Öffentlichkeit als völlig verschiedene Gruppierungen, praktisch ohne Überschneidung, wahrgenommen werden (Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite 10).

Das Obergericht behauptete erst in der Urteilsbegründung (Seite 23 oben), diese Beweismittel seien verspätet eingereicht, weil damit das zu Beweisende nicht sofort bewiesen werde. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar und das Obergericht begründet diese Behauptung mit keinem Wort.

Während des laufenden Verfahrens hat sich das Obergericht nicht zur Zulässigkeit dieser Beweismittel geäussert, diese Frage nicht verhandelt, keinen Beweisbeschluss gefasst und den BF im Glauben gelassen, sie würden in die Urteilsfindung einfliessen. Das Obergericht hat den BF in diesem Glauben seine Plädoyers vortragen und auf diese Beweismittel bezug nehmen lassen. Der BF konnte sich deshalb zu dieser erst in der schriftlichen Urteilsbegründung auftauchenden Behauptung, diese Beweismittel seien verspätet und deshalb unzulässig, nicht äussern (Verletzung des rechtlichen Gehörs), mit der fatalen Folge, dass es ihm verunmöglich wurde, diese haltlose Unzulässigkeitserklärung des Obergerichtes wie folgt richtig zu stellen:

Gemäss ZPO 230, Abs 1, sind neue Beweismittel im Berufungsverfahren vor Obergericht zulässig. "Gestützt auf § 146 Abs 2 Ziff 2 können im Rechtsmittelverfahren neue Akten auch noch anlässlich Replik und Duplik ins Recht gelegt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass Noven durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können." Das trifft auf beide Beweismittel gemäss Ziffer 11 zu. Das Beweismittel a wurde am 17. Oktober 2003, vor der schriftlichen Berufungsbegründung, eingereicht. Das Beweismittel b wurde zusammen mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Januar 2004 eingereicht.

Unter Nichtbeachtung dieser in der staatsrechtlichen Beschwerde (Beilage g), Ziffer 12, vorgebrachten Begründung behauptet das Bundesgericht unter Ziffer 4.2.2, zweiter Abschnitt, willkürlich: "Inwiefern die Beweisofferte trotzdem zulässig gewesen sei, führt er [der BF] in der Beschwerde nicht aus. Darauf ist nicht einzutreten." Die Begründung des BF ist substanzierter als die magere, nicht nachvollziehbare Urteilsbegründung des Obergerichtes in diesem Punkt (Seite 23 oben), welche das Bundesgericht jedoch als genügend erachtet.

Während das Bundesgericht an die Substanzierungspflicht überrissen hohe, kaum erfüllbare Anforderungen stellt, genügen ihm bei der Beurteilung der Beründungspflicht (die sich gemäss Praxis des EGMR aus dem rechtlichen Gehör ergibt) extrem grosszügig und erachtet auch rudimentärste Scheinbegründungen, mit denen der Betroffene nichts anfangen kann, noch als genügend. Diese Einseitigkeit entbehrt einer gesetzlichen Grundlagen und ist nach Auffassung des BF mit den in EMRK 6 niedergelegten Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar. Im Ergebnis wurde der BF dadurch gezwungen, die staatsrechtliche Beschwerde auf Spekulationen über die Motive des Obergerichtes aufzubauen, worauf dann das Bundesgericht die Beschwerde mit der Begründung, die Beschwerdegründe seien nicht ausführlich genug dargelegt worden, abwies.

15.3.4

Auf Seite 15 unten behauptet das Obergericht, der BF habe nichts Substanziertes gegen die vom Bundesgericht in einem früheren Entscheid behaupteten angeblichen Kontakte zu Revisionisten und Neonazis vorgebracht. Mit dieser pauschalen Behauptung hat das Obergericht die folgenden detaillierten Ausführungen zu diesem Beweisthema unbeachtet gelassen, in denen der BF sorgfältig nachgewiesen hat, dass alle diese angeblichen Kontakte zumindest nichts mit Revisionismus, Rechtsextremismus oder Neonazitum zu tun hatten, wie ihm mit den inkriminierten Äusserungen in unwahrer Weise vorgeworfen wird (Verletzung des rechtlichen Gehörs):

- Berufungsschrift vom 9. Januar 2004 (Beilage d), Seite 9-16

- Replik vom 17. Juni 2004 (Beilage e), Seiten 1-4 und 17-23

- Triplik vom 10. März 2005 (Beilage f), Seite 10-15

Das Bundesgericht ist darauf wegen angeblich ungenügender Substanzierung nicht eingetreten, weil die Aktenstellen, auf welche hingewiesen wurde, nicht in der Beschwerde abgeschrieben worden sind. Dazu wird auf das oben unter Ziffer 15.3.2 gesagte verwiesen.

15.3.5

Seite 24 oben behauptet das Obergericht, es spiele keine Rolle, dass die Kontakte mit Indlekofer und Lüthi nichts mit Revisionismus zu tun gehabt hätten. Bei der zu beurteilenden Äusserungen gehe es nur um Kontakte, nicht um Sympathie für die genannten Personen oder deren Äusserungen oder Ideologien.

Was der BF gegen diese unzutreffende Auslegung der inkriminierten Stelle in Krauthammers Buch ausführte (Berufungsschrift vom 9. Januar 2004 (Beilage d), Seite 11-12, Replik vom 17. Juni 2004 (Beilage e), Seiten 1-2 und 17-18) blieb völlig unbeachtet. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt.

15.3.6

Das Obergericht behauptet (Seite 26 und 28), im inkriminierten Text stehe nicht, der BF habe gefälschte Talmud-Zitate verbreitet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist allein entscheidend, wie der unbefangene Durchschnittsleser einen persönlichkeitsverletzenden Text versteht. Dieses Verständnis des Durchschnittslesers kann zweifellos durch geeignete Umfragen ermittelt werden.

Der BF hat zwei Personen als Zeugen beantragt, welche durch systematische, statistisch verwertbare Umfragen ermittel haben, wie unbefangene Personenen die inkriminierte Textstelle verstehen (Beweiseingabe an das Obergericht vom 11. März 2005). Die Ausführungen des BF dazu (Berufungsschrift vom 9. Januar 2004 (Beilage d), Seite 17-18; Replik vom 17. Juni 2004 (Beilage e), Seiten 5-6 und 34-35; Triplik vom 10. März 2005 (Beilage f), Seiten 2, 14, 16-17,24) wurden vom Obergericht nicht beachtet, offensichtlich einzig und allein, weil damit die willkürliche Behauptung des Obergerichtes widerlegt worden wäre. Dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt.

 

15.4. Kein unparteiisches Gericht (Verletzung von ERMK Artikel 6)

15.4.1

Bei der oben unter Ziffer 3 dargelegten Verletzung des Rechts auf den Beweis geht es um Beweise, deren Abnahme die Behauptungen des Bundesgerichts im Verfahren Kessler c. Bund widerlegt hätten. Das Urteil des Obergerichtes im Verfahren Kessler c. Bund wurde auf Antrag der Gegenpartei vom Bundesgericht aufgehoben und das Bundesgericht ersetzte Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts willkürlich durch eigene, gegenteilige, obwohl es dazu gar nicht befugt, sondern gesetzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes gebunden war.

15.4.2

Das Obergericht hat offensichtlich realisiert, dass es dem Bundesgericht in diesen Verfahren nicht um Rechtsprechung, sondern um Politik mit dem Mittel der Justiz geht. Das Obergericht wollte eine nochmalige Schlappe vor Bundesgericht vermeiden und übernahm deshalb einfach die (ausdrücklich bestrittenen) Behauptungen des Bundesgerichts aus dem Verfahren Kessler c. Bund. Das Obergericht konnte dabei davon ausgehen, dass dieses rechtswidrige Vorgehen zur Vermeidung einer Blamage des Bundesgerichtes vom Bundesgericht gedeckt würde, was dann auch tatsächlich eintraf, wie vorliegende Beschwerde zeigt. Dies überrascht umso weniger, als daran zwei der drei Richter beteiligt waren, die für das Urteil im Verfahren "Der Bund" verantwortlich sind (Raselli, Meyer; siehe Beilage h).

15.4.3

Diese Bundesrichter - Raselli und Meyer - hatten ein unmittelbares persönliches Interesse, die Beschwerde des BF abzuweisen und ein Beweisverfahren zu verhindern, das ein ungünstiges Licht auf ihre frühere Unrechtsprechung geworfen hätte.

Unter diesen Umständen kann nicht von einem unparteiischen Gericht im Sinne von EMRK 1 Absatz 1 gesprochen werden.

Die Befangenheit dieser Bundesrichter zeigt sich auch an der Art und Weise, wie mit überspitztem Formalismus und willkürlichen Behauptungen nicht auf die geltend gemachten EMRK-Verletzungen eingegangen wurde. Der EGMR hat immer wieder deutlich gemacht, dass die EMRK nicht bloss theoretische, sondern praktisch wirksame Garantien sein sollen. Dieser Grundsatz wird ausgehöhlt, wenn solche Machenschaften nationaler Gerichte zur Verhinderung der Durchsetzung von EMRK-Garantien vom EGMR nicht verurteilt, sondern wegen Überlastung unter Missbrauch des Zulassungsverfahrens mit der (laut Prof Riklin "verlogenen") Behauptung, es sei keine Verletzung der EMRK erkennbar, gedeckt werden.

15.4.4

Wie sich die Voreingenommenheit dieser Richter im Urteil auswirkte, ist unten unter Ziffer 15.9.2 dargelegt.

 

15.5 Abstützung des Urteils auf angebliche Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben

15.5.1

Für die angeblichen Kontakte mit Revisionisten und Neonazis führte das Obergericht, gestützt auf den früheren BGE in Sachen "Der Bund", die beiden Personen Ernst Indlekofer und Michael Lüthi an. Der erste soll ein Revisionist sein, der zweite ein Neonazi. Dies wurde vom BF bestritten (Berufungsschrift vom 9. Januar 2005 (Beilage d), Seite 11; Triplik vom 10. März 2005 (Beilage f), Seite 10) und ist von der Gegenpartei nicht bewiesen worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das Obergericht ist darauf nicht eingegangen und hat stattdessen wiederum auf das frühere Verfahren in Sachen "Der Bund" verwiesen. Dort hat das Bundesgericht die bestrittene Qualifikation der beiden Personen ohne Beweise einfach behauptet, obwohl es zu Sachverhaltsfeststellungen gar nicht befugt war. Bezüglich Ernst Indlekofer wurde nicht einmal das entsprechende Urteil angeführt, in dem dieser angeblich wegen revisionistischen Äusserungen verurteilt worden sein soll, und in der veröffentlichten Sammlung der Bundesgerichtsurteile lässt sich ein solches Urteil nicht finden. Auf die Einwendung des BF, dass ein blosser Verweis auf Sachverhaltserwägungen des Bundesgerichts in einem anderen, der Verhandlungsmaxime unterliegenden Zivilverfahren, Beweise nicht ersetzen können, ist das Obergericht - wie schon oben unter Ziffer 15.3.1 dargelegt, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen.

Damit stützt sich das Obergerichtsurteil auf Tatsachen (Indlekofer sei ein Revisionist, Lüthi ein Neonazi), die sich nicht aus den Akten ergeben. Auch dadurch ist die Fairness des Verfahrens, insbesondere das rechtliche Gehör verletzt worden, denn das rechtliche Gehör schliesst das Recht auf Akteneinsicht ein (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Seite 510). Dieses Recht wird verletzt, wenn die Akten unvollständig sind und das Urteil auf Tatsachen und Urkunden gestützt wird, die sich nicht aus den Akten ergeben bzw nicht bei den Akten sind.

15.5.2

Das Bundesgericht ist auf diese in der staatsrechtlichen Beschwerde (Beilage g), Ziffer 17, vorgebrachte Rüge mit keinem Wort eingegangen (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

 

15.6. Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich angeblich gefälschter Talmudzitate

15.6.1

Das Obergericht behauptet (Seite 27-28), der Vorwurf, der BF propagiere ein Zerrbild des Talmuds, stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar. Begründet wird dies damit, wer mit einigen wenigen Zitaten aus einem umfangreichen Werk arbeite, dem dürfe die Vermittlung eines Zerrbildes vorgeworfen werden. Unerheblich sei, dass der BF nirgends den Anspruch erhoben habe, diese seien für den ganzen Talmud repräsentativ.

15.6.2

Diese unverständliche "Unerheblichkeit" begründete das Obergericht mit keinem Wort und verletzte damit die Begründungspflicht. Es ist nicht einzusehen, warum jedermann, der aus einem grossen Werk zitiert, ohne Anspruch zu erheben oder den Eindruck zu erwecken, die Zitate seien für das ganze Werk repräsentativ, eine "Verzerrung" vorgeworfen werden darf, insbesondere wenn - wie in casu - damit der Vorwurf verbunden ist, diese Verzerrung erfolge bösartig aus niederträchtigen (antisemitischen) Motiven. Die unverständliche, abwegige Auffassung des Obergerichtes hätte einer Begründung bedurft.

15.6.3

Das Bundesgericht führt dazu unter Ziffer 4.4.2 aus: "Ob die Auflistung von Zitaten eine verzerrte Darstellung eines Werkes bedeutet, hängt u.a. von der Auswahl der Zitate, deren allfälligen Manipulation und namentlich dem Kontext ab, in den diese eingebettet sind, und keineswegs davon, ob explizit der Anspruch erhoben wird, die Zitate seien repräsentativ für das ganze Werk."

Den vom Bundesgericht aufgeführten Kriterien einer verzerrten Darstellung ist zuzustimmen; sie haben offensichtlich den Sinn, danach zu beurteilen, ob ein impliziter, konkludenter Anspruch erhoben wird, Zitate seien für das ganze Werk repräsentativ. Damit hat sich das Obergericht aber gerade nicht auseinandergesetzt, was eben die Begründungspflicht verletzt. Trotzdem hat das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) abgewiesen, indem es willkürlich mit dem Wort "explizit" argumentiert, obwohl davon im Urteil des Obergerichts nicht die Rede war.

Indem das Bundesgericht die vom BF kritisierte, ohne Begründung aufgestellte Behauptung des Obergerichtes mit dem Wort "explizit" umdeutet und dann dazu eine Begründung nachschiebt, wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht nicht beseitigt. Der BF hatte gestützt auf EMRK 6 einen Anspruch auf eine brauchbare Begründung schon im Obergerichtsurteil gehabt, um die Möglichkeit zu haben, eine substanzierte Berfung an das Bundesgericht einzulegen, was ihm durch die Verletzung der Begründungspflicht verunmöglicht wurde.

15.6.4

Das Bundesgericht hätte die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Punkt (wie in allen anderen) gutheissen müssen, damit der BF dann im weiteren Verfahren Gelegenheit erhalten hätte, substanziert Berufung einzulegen. Statt dessen hat das Bundesgericht das rechtliche Gehör bzw die Pflicht zur Urteilsbegründung mit Spitzfindigkeiten und Willkür ausgehöhlt - das gleiche Bundesgericht nota bene, das gleichzeitg überrissen hohe Anforderungen an die Substanzierung der Beschwerde stellt!

 

15.7 Missachtung der gesetzlichen Verhandlungsmaxime bezüglich "antisemitischer Motive"

15.7.1

Das Obergericht behauptet (Ziffer 3, lit c, cc, Seite 28), der Einwand des BF, im Kontext des Buches sei eine bösartige Verzerrung von Talmudzitaten aus antisemitischen Motiven gemeint, gehe zu weit. Diese Behauptung des Obergerichtes steht im klaren Widerspruch zum Kontext in Krauthammers Buch, wo diese Zerrbild-Behauptung wie folgt kommentiert ist:

"Auf diese Weise ist die Schächtfrage von einer judenfeindlichen Konstante geprägt, die in der Schweiz mit Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand. Deren Kontinuität wird durch Erwin Kessler und seine Nachfolger auch im 21. Jahrhundert garantiert sein."

Nichteinmal die Gegenpartei selber hat deshalb bestritten, dass dem BF im inkriminierten Text eine Verzerrung des Talmuds aus antisemitischen Motiven vorgeworfen wird. Im Gegenteil hat die Gegenpartei diese Interpretation einer bösartigen Verzerrung wiederholt ausdrücklich bestätigt:

a) In der Berufungsantwort vom 23. Februar 2004, Seite 36, Ziffer 68:

"Das von Erwin Kessler propagierte Bild des Talmud ist jene bösartge Interpretation des Talmuds, wonach dieser die Juden verpflichte, Christen zu schädigen und zu vernichten. Diese Agitation ..."

b) In der Duplik vom 10. Oktober 2004, Seite 16:

"Das von Erwin Kessler propagierte Bild des Talmud ist jene bösartie Interpretation des Talmuds...."
"Die 'Talmudstellen', die Erwin Kessler zitiert, sind aber nichts weiter als ein bösartiger Angriff durch eine gehässige Ausbeutung von missdeutbaren Zitaten..."

c) Im "Zweiten Vortrag" vom 10. März 2005 auf Seite 5:

"Wir konnten nachzeichnen, aus welchen Motiven der Kläger diese Zitate abgeschrieben und verbreitet hat." Damit sind unzweideutig antisemtische Motive gemeint.

Indem das Obergericht in diesem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Parteien kurzerhand übergangen und das Urteil auf eine eigene Sachverhaltsbehauptung abstützte, ohne dem BF Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, und ohne dieses ungewöhnliche und gesetzwidrige Vorgehen im Urteil zu begründen ist das rechtliche Gehör krass verletzt worden.

15.7.2

Das Bundesgericht ist auf diese, in der staatsrechtlichen Beschwerde (Beilage g) unter Ziffer 24 vorgebrachte Rüge mit keinem Wort eingegangen und hat dadurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt.

 

15.8 Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des "krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären"

15.8.1

Das Obergericht beurteilte die inkriminierte Behauptung, der BF betreibe einen krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne den die Zeitschrift "VgT-Nachrichten" der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wäre, als nicht persönlichkeitsverletzend und begründet dies damit, der BF sei ja wegen Rassismus verurteilt (Seite 30).

Die inkriminierte Behauptung kann indessen nur so verstanden werden, als machten rassistische Äusserungen praktisch den Hauptinhalt der VgT-Nachrichten aus. In Tat und Wahrheit ist der BF nur wegen wenigen Sätzen in wenigen Ausgaben der VgT-Nachrichten, die einen verschwindend kleinen Anteil des Inhaltes insgesamt ausmachen, verurteilt worden. Die inkriminierte Äusserung wirft dem BF also einen in den VgT-Nachrichten betriebenen Rassismus vor, der zumindest masslos übertrieben ist. Der BF wird so dargestellt, als gehe es ihm bei seiner Tierschutzarbeit, insbesondere bei der Redaktion der VgT-Nachrichten, überwiegend um rassistische Propaganda, demgegenüber der Tierschutz geradezu bedeutungslos sei. Als Beweis der Unwahrheit dieser massiv ehrverletzenden inkriminierten Behauptung hat der BF eine Sammlung der "VgT-Nachrichten" vorgelegt. Das Obergericht hat dieses Beweismittel völlig unbeachtet gelassen und sich mit keinem Wort dazu geäussert (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

15.8.2

Das Bundesgericht ist auf diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter erneuter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen. (Beurteilt hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nur die geltend gemachte willkürliche Beweiswürdigung.)

 

15.9. Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich neuer Feststellungen des Bundesgerichtes

15.9.1

Unter Ziffer 4.4.3 schreibt das Bundesgericht (Beilage a):

4.4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Auffassung des Obergerichts als willkürlich, dass seine Interpretation des inkriminierten Textes - er habe aus antisemitischen Gründen ein Zerrbild des Talmuds verbreitet - zu weit gehe. Nicht einmal die Gegenparteien hätten bestritten, dass ihm im inkriminierten Text eine Verzerrung des Talmuds aus antisemitischen Motiven vorgeworfen werde. Mit der gegenteiligen Meinung sei die Verhandlungsmaxime willkürlich verletzt worden; mangels Begründung liege auch eine Gehörsverletzung vor.

Liest man die inkriminierte Textstelle aus Krauthammers Dissertation, kann man sich in der Tat fragen, ob darin dem Beschwerdeführer nicht zumindest sinngemäss unterstellt wird, aus antisemitischen Motiven ein Zerrbild des Talmuds verbreitet zu haben, und ob dessen entsprechende Interpretation wirklich zu weit geht.

Damit räumt das Bundesgericht faktisch die Berechtigung der Rüge ein, das Obergericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Anstatt aber diese Rüge abschliessend zu beurteilen, stellt das Bundesgericht neue, falsche Behauptungen auf (Ziffer 4.4.3), zu denen sich der BF nicht äussern konnte

Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben wäre und die Einschätzung des Obergerichts, seine Interpretation gehe zu weit, unhaltbar sein sollte, ist nicht zu sehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, was er daraus im Ergebnis gewinnen sollte. So stellt er namentlich die Passagen des inkriminierten Textes nicht in Abrede, nach denen ihn das Zürcher Obergericht wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt habe und er nur wenige Tage später in einer Strafanzeige beantragt habe, den babylonischen Talmud in allen schweizerischen Buchhandlungen und Bibliotheken zu beschlagnahmen, da es sich um ein hochgradig rassistisches Buch handle mit Äusserungen über Nichtjuden, welche an Arroganz und Brutalität sogar die Nazi-Propaganda gegen Nicht-Arier in den Schatten stelle. Vor diesem Hintergrund ist schwerlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Zerrbild des Talmud aus anderen als antisemitischen Motiven verbreitet hat.

Das Bundesgericht beruft sich hier auf einen Text aus Krauthammers Buch, der nicht Gegenstand des Verfahrens war und der deshalb im gesamten vorangehenden Verfahren nicht verhandelt wurde. Der BF hatte deshalb auch keinen Anlass, diese Aussagen Krauthammers zu bestreiten.

In einer elementarsten Fairness-Geboten (EMRK 6) spottenden Weise nimmt das Bundesgericht diese Behauptung Krauthammers kurzerhand als wahr an, weil sie vom BF nicht bestritten worden sei, und zieht daraus Schlüsse für die Abweisung der Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes, Ziffer 4.4.3 (Beilage a)). Ein derart perfides Vorgehen ist unter dem Niveau von billigstem Boulevard- und Skandal-Journalismus. Nur das höchste Gericht als letzte Instanz kann sich sowas leisten. Den EGMR braucht es kaum zu fürchten, tritt dieser doch wegen Überlastung unter missbräuchlicher Zweckentfremdung des Vorprüfungsverfahrens auf 95 % aller Beschwerden nicht ein mit der verlogenen Routine-Begründung, es sei keine Verletzung der EMRK ersichtlich.

15.9.2

Die gleichen Bundesrichter, die dem BF überspitzt formalistisch vorwerfen, seine Beschwerde nicht genügend substanziert zu haben (siehe oben Ziffer 3.2), obwohl der BF die Aktenstellen, auf die er sich bezieht, genau angegeben hat, haben nicht einmal angegeben, wo obiger Text aus Krauthammers Buch, auf den sich das Bundesgericht beruft, zu finden ist.

Das Bundesgericht behauptet, damit seien die antisemitischen Motive des BF für eine bösartige Verzerrung des Talmud praktisch erwiesen. Der BF konnte sich zu dieser perfiden Unterstellung nicht äussern - eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs.

In ihrer Voreingenommenheit gegen den BF (siehe oben Ziffer 15.4) waren diese Bundesrichter offensichtlich nicht mehr in der Lage, elementarste Gebote der Neutralität, Objektivität und Fairness zu beachten.

Datum der Beschwerde: 21. Dezember 2005

*

Im März 2007 erklärte der EGMR mit einer nichtssagenden, immer gleich lautenden Phrase die Beschwerde als "unzulässig".

Mehr zu dieser rechtswidrigen, menschenverachtenden Praxis:
www.vgt.ch/justizwillkuer/egmr-zulassung.htm


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