Mafiose Polizei in Gossau/SG entwendete und versteckte VgT-Fahrzeug

Die St Galler Anklagekammer - mafios gedeckt durch das Bundesgericht (verantwortliche Bundesrichter: Aemisegger, Nay, Jacot-Guillarmod) - verhinderte eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Polizisten und büsste statt dessen VgT-Präsident Erwin Kessler, weil er in der Strafanzeige das Verhalten der Polizei als "mafios" bezeichnet hatte.

Menschenrechtsbeschwerde an den Europäschen Gerichsthof für Menschenrechte (EGMR):

1. Sachverhalt:

Auf Sonntag, den 14. M�rz 1999, anl�sslich des Fastnachstumzuges, k�ndigten zwei Gossauer Wurstst�nde "f�r einen guten Zwecke an". Von jeder f�r f�nf Franken verkauften Wurst w�rden 30 Rappen dem Armenverein Gossau zufliessen. Dieser Verkauf von Tierqu�lerprodukten f�r einen angeblich "guten Zweck" empfand der VgT als Zynismus, und aus Protest wurde an besagtem Sonntag das Vereinsfahrzeug im Zentrum von Gossau gut sichtbar parkiert, mit einer lebensgrossen Kunststoff-Sau in einem Original-Kastenstand auf dem Dach und dem Text "Original-Kastenstand f�r Mutterschweine - vom Bundesrat erlaubte Tierqu�lerei. Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe!" Ab ca 10 Uhr parkte das Fahrzeug beim Restaurant Sonne, sp�ter wurde es auf einen privaten Kundenparkplatz beim geschlossenen Kleidergesch�ft "Mevis" umparkiert (nachgestellte Aufnahmen):

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Links Kleidergesch�ft Mevis mit Kundenparkpl�tzen. Rechts der �ffentliche Parkplatz:

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Das abgeschleppte VgT-Fahrzeug auf diesem Parkplatz (nachgestellte Aufnahmen):

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Dieser Kundenparkplatz grenzt an einen �ffentlichen Parkplatz, der wegen dem Fasnachtsumzug mit einem Parkverbot belegt war. (Der Eigent�mer des Kleidergesch�ftes und des Kundenparkplatzes, Herr Carl Rosenast, duldet nach st�ndiger Praxis das fremde Parken, wenn das Gesch�ft geschlossen ist. Dies hat er nach dem Zwischenfall gegen�ber dem Beschwerdef�hrer (BF, VgT-Pr�sident Dr Erwin Kessler) wie auch gegen�ber den Zeugen Marcela F, Wolfertswil, und Willi G, Oberuzwil, ausdr�cklich best�tigt; es liegt dar�ber auch eine Bandaufzeichnung vor.)

Am Abend war das Fahrzeug spurlos verschwunden. Beim Versuch einer telefonischen Diebstahlanzeige beim Polizeiposten Gossau wurde der Anruf an die Polizeinotrufzentrale in St Gallen umgeleitet. Dort erhielt die Fahrerin des entwendeten VgT-Fahrzeuges die Auskunft, sie solle die Anzeige am Montag zur B�rozeit auf dem Polizeiposten machen. Am Montag reichte dann der BF in seiner Funktion als Pr�sident des VgT eine schriftliche Diebstahlanzeige ein.

Am folgenden Dienstag erschien in den Zeitungen eine Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur, das vom VgT als gestohlen gemeldete Vereinsfahrzeug sei nicht gestohlen, sondern von der Polizei aus der "Fahrverbotszone" abgeschleppt worden. Erst am Dienstag-Nachmittag - zwei Tage nach dem heimlichen Abschleppen und nachdem dies in den Zeitungen stand! - wurde der BF als Halter des Fahrzeuges vom Polizeiposten Gossau (Fw Meinrad Peter) telefonisch �ber das Abschleppen des Fahrzeuges benachrichtigt.

Am 19. Februar 1999 fand auf dem Polizeiposten Gossau eine Einvernahme des BF, Halter des Fahrzeuges, und der Fahrerin, Marcela F, statt. Der vernehmende Polizeibeamte Fw Peter erkl�rte, das VgT-Fahrzeug sei den ganzen Tag beobachtet worden. Am Vormittag sei es zuerst beim Restaurant Sonne, nachher dann auf der Liegenschaft Rosenast gestanden. Nun wollte Polizist Peter wissen, warum zuerst bei der Sonne und dann auf der Liegenschaft Rosenast parkiert worden sei, worauf ihm der BF zur Antwort gab, ganz soweit sei es in der Schweiz noch nicht, dass friedliche B�rger der Polizei Rechenschaft schuldeten, warum und weshalb sie ihr Fahrzeug wo parken, es sei schon ungeheuerlich genug, dass die Standorte eines Fahrzeuges �ber einen ganzen Tag von der Polizei ohne dienstlichen Anlass protokolliert w�rden, das Fahrzeug dann rechtswidrig abgeschleppt und der Halter erst zwei Tage sp�ter informiert werde.

Polizist Peter machte bei dieser Einvernahme zuerst den Vorhalt, das Fahrzeug sei in der f�r den Fasnachtsumzug signalisierten Fahrverbotzone gestanden. Auf die Entgegnung, es gebe keinen Tatbestand "Parken im Fahrverbot", �nderte Fw Peter, welcher das Abschleppen veranlasst hatte, den Vorhalt auf "Fahren im Fahrverbot". Auf die Entgegnung, er wisse aufgrund seiner Schn�ffelei ganz genau, dass das Fahrzeug im Dorfzentrum gewesen sei, bevor das Fasnachstumzug-Fahrverbot signalisiert worden sei, liess er auch diesen Vorhalt fallen zugunsten des neuen Vorhaltes "Parkieren im Parkverbot"; der Parkplatz sei wegen des Umzuges mit einem Parkverbot belegt gewesen. Diesem Vorhalt setzte der BF entgegen, das Fahrzeug sei nicht im Parkverbot auf dem �ffentlichen Parkplatz gestanden, sondern auf den gelb markierten Kundenparkpl�tzen des Kleidergesch�ftes nebenan. Darauf erwiderte Polizist Peter, das wisse er, er sei selber dort gewesen, aber f�r die ganze dortige Liegenschaft Rosenast sei ein Parkverbot verf�gt worden. Auf die Frage, woher die Polizei die Kompetenz nehme, wegen einem Fasnachtsumzug private Parkpl�tze ohne Einwilligung der Eigent�mer mit einem Parkverbot zu belegen, antwortete Polizist Peter ausweichend stotternd. Da er nun nicht mehr wusste, wie er das rechtswidrige Abschleppen des Fahrzeuges h�tte rechtfertigen k�nnen, blieb er gegen besseres Wissen bei "Parken im Parkverbot". F�r den BF war damit klar, dass das VgT-Fahrzeug aus Gef�lligkeit gegen�ber den Kollegen Dorf-Metzgern, die in der N�he ihre Wurstst�nde betrieben, abgeschleppt worden war, und der verantwortliche Polizist mit frei erfundenen Vorhalten versuchte, sein mafioses Verhalten zu verdecken.

Auf die Frage, wann das Fahrverbot wegen dem Fasnachtsumzug signalisiert worden sei, antwortete Polizist Peter, ungef�hr um 12.30 Uhr. Er wusste demnach aufgrund seiner eigenen Schn�ffelei, dass das Fahrzeug im Dorfkern war, bevor das Fasnachts-Fahrverbot signalisiert wurde, und deshalb kein Fahrverbot missachtet wurde! (Beim Umparkieren innerhalb der Zone war kein Fahrverbot �berfahren worden.) Polizist Peter wagte es denn auch nicht, seine zuvor erhobene Anschuldigung wegen angeblichem Fahren in der Fahrverbotzone aufrecht zu halten!

Insgesamt liegt folgender Tatbestand vor: Polizist Peter liess eigenm�chtig das Fahrzeug abschleppen, weil ihm bzw den Metzgern die Werbeaufschrift "Essen Sie vegetarisch" nicht passte. Die Art und Weise, wie er mit haltlosen Vorschriften zu bluffen versuchte und gegen�ber dem BF versuchsweise herumspielte (Zeugin: Marcela F, Wolfertswil), zeigt deutlich, dass das Abschleppen nicht aufgrund eines verletzten Parkverbotes erfolgte, der Verzeigungsvorhalt viehlmehr nachtr�glich erfunden und gegen besseres Wissen zur Verzeigung gebracht wurde. (Die Fahrerin Marcela F wurde dann auf Rekurs hin bez�glich dieser haltlosen Verzeigung freigesprochen!) Der BF erstattete deshalb gegen die verantwortlichen Polizisten Strafanzeige wegen Irref�hrung der Rechtspflege und des Amtsmissbrauchs. Die vierseitige Anzeige endet mit dem Appell an die Strafbeh�rden: "Diese mafi�sen Zust�nde bei der St Galler Polizei rufen nach strafrechtlicher Untersuchung und Ahndung. Wir beantragen deshalb die Er�ffnung eines Strafverfahrens gem�ss Artikel 10 StPO." Die Anklagekammer b�sste hierauf den BF, weil diese �usserung unanst�ndig sei. Gegen die Polizei er�ffnete sie hingegen kein Verfahren, so dass die gegen die Polizei erhobenen Vorw�rfe, welche der BF als "mafi�s" bezeichnete, nie untersucht wurden. Wieder einmal wurde der Staat unter dem fadenscheinigsten Vorwand gegen uns Tiersch�tzer aktiv, w�hrend die eigentlichen Gesetzesbrecher gedeckt wurden. Gegen dieses krass rechtswidrige Verhalten der Polizei, das treffend mit "mafi�s" bezeichnet werden kann, wurde gar nicht erst eine Strafuntersuchung eingeleitet, solches polizeiliches Willk�rverhalen haben die Beh�rden nicht nur als im vornherein nicht rechtswidrig, sondern auch noch als "anst�ndiger" beurteilt, als eine Strafanzeige dagegen. Solche Vorkommnisse in einem Staat, der sich Rechtsstaat nennt, stinken zum Himmel!

Zur Verschleierung der Tat behauptete der verantwortliche Polizei-Feldweibel Peter wahrheitswidrig, der Eigent�mer der Kundenparkpl�tze, Carl Rosenast, habe das Abschleppen des Fahrzeuges verlangt. In diesem Sinne f�lschte er dann offenbar auch seinen Rapport, falls dieser im angefochtenen Entscheid der Anklagekammer, richtig wiedergegeben ist. Die Anklagekammer unterliess es willk�rlich, diesen wichtigen, strittigen Punkt durch eine Zeugen-Einvernahme von Carl Rosenast zu �berpr�fen, obwohl die Darstellung des angeschuldigten Polizisten klar von der Darstellungen des BF abwich (in der Anzeige an die Anklagekammer) und die Anklagekammer absolut nicht im vornherein beurteilen konnte, wie der Sachverhalt wirklich war. Der BF hat den Eigent�mer der Parkpl�tze, Herrn Rosenast, dazu befragt. Ergebnis: Er hat weder eine Anzeige gemacht noch ein Abschleppen des Fahrzeuges verlangt. Als er aus dem Haus gekommen sei, habe er zu den dort stehenden Polizisten und/oder Feurwehrleuten nur gesagt, er s�he es nicht gerne, dass dieses VgT-Fahrzeug dort stehe, worauf ihm geantwortet worden sei, das Abschleppen sei bereits im Gange! Herr Rosenast erkl�rte ausdr�cklich, viele Leute w�rden am Sonntag auf den leeren Parkpl�tzen des geschlossenen Kleidergesch�ftes parkieren, insbesondere die Kircheng�nger, er dulde dies, aber er habe einen Metzger als Nachbar und darum habe er das VgT-Fahrzeug mit der Aufschrift "Essen Sie vegetarisch..." nicht gerne gesehen, jedoch kein Einschreiten der Polizei verlangt. Dieser Sachverhalt ist bereits in der Anzeige an die Anklagekammer enthalten, jedoch im Entscheid willk�rlich unterschlagen worden.

Schliesslich gab Fw Peter offenbar zu (Zeitungsbericht), dass das Fahrzeug nicht wegen der zuvor von ihm behaupteten Beschwerde des Liegenschaftsbesitzers, sondern deshalb abgeschleppt worden sei, weil es "den Fasnachtsumzug gest�rt" habe. In Tat und Wahrheit f�hrte der Fasnachtsumzug aber keineswegs �ber diesen Parkplatz. Der Parkplatz war nicht auf der Strasse wo der Umzug durchzog, sondern hinter dem Trottoir auf einer privaten Gesch�ftsliegenschaft! Gest�rt hat offensichtlich nur die Beschriftung des Fahrzeuges! Die Polizeigewalt wurde dazu missbraucht, eine dem Dorffilz nicht genehme tiersch�tzerische Werbung zu entfernen. Dies stellt nach Auffassung des BF ein mafi�ses Verhalten dar.

Zur Begr�ndung der Nichter�ffnung einer Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Polizisten f�hrte die Anklagekammer aus:

Die Polizei habe grunds�tzlich die Kompetenz gehabt, f�r den Fasnachstumzug auch private Parkpl�tze frei zu halten. Diese rechtliche W�rdigung ist krass falsch und damit willk�rlich, weil ein solches Vorgehen der Polizei die Eigentumsgarantie verletzt - sogar wenn die von der Anklagekammer vorgenommene Qualifizierung dieser gelb markierten Kundenparkpl�tze auf privatem Areal hinter dem Gehsteig als "�ffentliche Strasse" im Sinne von Artikel 1 VRV. Dies w�rde allenfalls bedeuten, dass auf diesem Parkplatz die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Eine gesetzliche Grundlage, um auf Privatparkpl�tzen ohne Einwilligung des Eigent�mers ein Parkverbot zu erlassen, bzw von diesem Parkplatz von der Polizei eigenm�chtig ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, stellt Artikel 1 VRV jedenfalls nicht dar. Die Anklagekammer konnte denn auch keine solche gesetzliche Grundlage nennen.

Das Fahrzeug auf diesem Privatparkplatz hinter dem Gehsteig hat keine Behinderung des Fasnachtsumzuges dargestellt. Die Anklagekammer hat es willk�rlich unterlassen, diesen strittigen Punkt zu pr�fen. Ebenfalls willk�rlich hat es die Anklagekammer unterlassen zu beachten, dass die Polizei nicht einmal mit einem (in conreto nicht vorliegenden Auftrag des Besitzers) erm�chtigt gewesen w�re, das Fahrzeug abzuschleppen (das m�sste der Grundeigent�mer schon selbst veranlassen), so dass nicht einmal die Behauptung eines Missverst�ndnisses die Tat rechtfertigen w�rde. Das polizeiliche Abschleppen des Fahrzeuges von einem Privatparkplatz und der damit verbundene Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit erfolgte ohne gesetzliche Grundlage.

Im Entscheid der Anklagekammer wird weiter behauptet, der Eigent�mer des fraglichen Kundenparkplatzes, Carl Rosenast, habe der Polizei vor dem Fasnachtsumzug gesagt, dieser Privatparkplatz "m�sse freigehalten werden", "er dulde keine Fahrzeuge auf diesen Parkpl�tzen", "diese m�ssten gegebenenfalls entfernt werden". Die Anklagekammer hat es willk�rlich unterlassen, diese Behauptungen, die in krassem Gegensatz zur Sachverhaltsschilderung des BF stand, zu pr�fen, was einfach gewesen w�re in Form einer Zeugeneinvernahme von Carl Rosenast.

Aufgrund der dem BF im Entscheid der Anklagekammer erstmals er�ffneten angeblichen Aussagen von Herrn Rosenast wurde dieser vom BF nochmals telefonisch befragt. (Dem Bundesgericht wurde eine Bandaufzeichnung dieses Gespr�ches eingereicht.) Demnach steht fest, dass Herr Rosenast die Polizei niemals aufgefordert oder erm�chtigt hat, w�hrend des Fasnachtsumzuges seine Parkpl�tze frei zu halten. Der Rapport von Polizist Peter ist auch in dieser Hinsicht gef�lscht. Das VgT-Fahrzeug hat Herrn Rosenast zwar gest�rt, aber nur wegen dessen Beschriftung, weil er einen Metzger als Nachbarn habe. Mit dem Fasnachtsumzug hat das nichts zu tun. Andere Fahrzeuge, nicht beschriftete PWs zB, h�tte Herr Rosenast auch w�hrend des Umzuges geduldet. Indem die Polizei das Fahrzeug wegen dessen Beschriftung entfernte, wurde amtsmissbr�uchlich gehandelt. Es war klare Privatsache von Carl Rosenast, daf�r zu sorgen, dass ein Fahrzeug mit einer ihn st�renden Aufschrift seine Parkpl�tze meidet. Die Polizei ist ohne Rechtsgrundlage eingeschritten und zwar offensichtlich deshalb, weil der verantwortliche Polizist Peter diese Beschriftung im Interesse seiner Metzger-Kollegen weg haben wollte. Er hat das Abschleppen deshalb schon veranlasst, bevor ihm Carl Rosenast sein Missfallen �ber dieses spezielle Fahrzeug kund tat.

Die von der Polizei vorgeschobene angebliche Behinderung des Umzuges bestand nicht. Der Umzug f�hrte nicht �ber diesen Parkplatz. Das Fahrzeug stand auch nicht am Strassenrand, sondern hinter dem Gehsteig auf dem Kundenparkplatz, wo eine verkehrstechnische Behinderung gar nicht m�glich war. Darauf wurde schon in der Anzeige an die Anklagekammer vom 22.2.99 hingewiesen. Im Entscheid der Anklagekammer ist diese wesentliche Tatsache willk�rlich unbeachtet geblieben. Allein aus dem Umstand, dass der private Kundenparkplatz "nahe der Umzugsroute" lag, leitet die Anklagekammer ab, das Eingreifen der Polizei sei durch die Amtspflicht geboten gewesen. Unbestritten in Lehre und Praxis ist indessen, dass die polizeiliche Generalklausel - da wegen ihrer Unbestimmtheit ohnehin problematisch - restriktiv gehandhabt werden muss (anstelle vieler: "Allgemeines Polizeirecht" von Hans Reinhard). Eingriffe in Privateigentum und in die Meinungs�usserungsfreiheit lediglich wegen der N�he zu einer Fasnachtsumzugsroute werden durch die Polizei-Generalklausel sicher nicht gedeckt, weil f�r den Eingriff keine Dringlichkeit und keine Notwendigkeit bestand zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.

2. Verletzung der Europ�ischen Menschenrechts-Konvention (EMRK):

Der Beschwerdef�hrer (BF) sieht die Meinungs�usserungsfreiheit gem�ss EMRK 10 dadurch verletzt, dass ein Fahrzeug ohne Rechtsgrundlage, offensichtlich nur wegen dessen tiersch�tzerischer Beschriftung von der Polizei abgeschleppt und tagelang versteckt wurde und die kantonalen Beh�rden dieses Verhalten durch Nichter�ffnung einer Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Polizisten decken und damit die Polizei geradezu ermunterten, k�nftig �hnlich rechtswidrig in die Meinungs�usserungsfreiheit einzugreifen. Gem�ss Artikel 1 der EMRK haben die Beh�rden der EMRK-Vertragsstaaten die Pflicht, ihre B�rger vor Verletzungen der EMRK-Garantien zu sch�tzen. Diese Pflicht wird verletzt, wenn amtsmissbr�uchliche Polizeieingriffe in Menschenrechte durch Unterlassung von Strafverfolgung gedulden werden.

Der BF sieht die Meinungs�usserungsfreiheit auch dadurch verletzt, dass er f�r sachbezogene �usserungen in einer Strafanzeige ohne rechtliche Grundlage bzw unter missbr�uchlicher Anwendung einer Ordnungsvorschriften geb�sst wurde. Der beanstandete Satz enth�lt den Vorhalt krass rechtswidrigen Verhaltens der Polizei im Interesse eines Dorfkl�ngels und den Appell an die Strafbeh�rden, dieses nach Auffassung des BF geradezu mafi�se Polizei-Verhalten strafrechtlich zu untersuchen. In willk�rlicher Weise beurteilte die Anklagekammer nicht das angezeigte mafi�se Verhalten der Polizei selbst, sondern eine Anzeige dagegen als "Sitte und Anstand" verletzend. Diese Auslegung durch die Anklagekammer, was in einer Anzeige Sitte und Anstand verletze, muss allgemeing�ltig sein, andernfalls verletzt sie das Gleichheitsgebot. Danach d�rfte niemand in Anzeigen Verbrechen und Vergehen beim Namen nennen, weil es "Sitte und Anstand" verletzt, einen M�rder des Mordes, einen R�uber des Raubes, eine Betr�ger des Betruges, einen Rassisten des Rassismus, einen korrupten Beamten der Korruption und eine mafiose Polizei des mafiosen Verhaltens zu beschuldigen. Da die offensichtlich nicht der sonstigen Justiz-Praxis entspricht, ist der Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit diskriminierend erfolgt (EMRK 14 in Verbindung mit EMRK 10):

Das Bundesgericht h�lt fest, dass der Vorwurf des "mafiosen Verhaltens" selbst dann nicht gerechtfertigt w�re, wenn der in der Anzeige dargelegte Sachverhalt zutreffend w�re (was nicht gepr�ft wurde). Nach Auffassung des BF wird ein Eingriff in die Meinungs�usserungsfreiheit nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass ein Kritik an staatlichem Handeln als "nicht gerechtfertigt" beurteilt wird. F�r eine derart weitgehende Einschr�nkung der Meinungs�usserungsfreiheit im Rahmen einer Anzeige gegen Polizei-Willk�r gibt es keine Notwendigkeit. Die Ordnungsbusse gegen den BF entspringt offensichtlich nur dem politischen Willen, Kritik an der Polizei schon im Keime zu ersticken. Demgegen�ber dient die Meinungs�usserungsfreiheit aber nach konstanter Praxis des Europ�ischen Gerichtshofes f�r Menschenrechte in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft gerade und ganz besonders der M�glichkeit, staatliche Missst�nde �ffentlich anzuprangern, wo ander Mittel nicht zum Ziele f�hren (wie hier).

Die Meinungs�usserungsfreiheit hat erst dort �berhaupt einen Wert, wo gewissen Kreisen nicht genehme �usserungen gemacht werden. F�r unumstrittene, niemanden st�rende �usserungen braucht es keine Grundrechtsgarantie. Die Schweiz ist aber leider zu einem kleinkarierten, selbstgef�lligen Staat verkommen, in dem jeder frei sagen kann, was er denkt - wenn er nur das richtige denkt. Die Meinungs�usserungsfreiheit gilt hier nur solange, als sie niemanden st�rt bzw solange als sich nur die M�chtigen ihrer bedienen. Schon der deutsche Dichter Kurt Tucholsky wusste: "In der Schweiz gibt es keine Zensur, aber sie funktioniert." Wenn die Europ�ische Menschenrechtskonvention nicht totes Papier bleiben soll, ist hier dringend aus Strassburg ein Zeichen zu setzen. Das zu einem Instrument staatlicher Machtpolitik verkommene Schweizerische Bundesgericht ist offensichtlich nicht mehr f�hig, staatliche Willk�reingriffe in die Meinungs�usserungsfreiheit zu korrigieren.

*

Entscheid des EGMR:

Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) erkl�rt 95 % aller Beschwerden f�r unzul�ssig und tritt nur auf 5 % �berhaupt ein - offensichtlich um die Arbeitslast abzubauen, wahrscheinlich auch, um unerw�nscht Beschwerden nicht behandeln zu m�ssen. Siehe EGMR-Zulassungspraxis.

Am 17. M�rz 2000 erkl�rte der EGMR im Vorpr�fungsverfahren ohne Begr�ndung auch die vorliegende Beschwerde f�r unzul�ssig.


Bericht in der "Ostschweizer Woche" vom 31. M�rz 1999:

Polizeibeamter versuchte ein telefonisches Verh�r durchzuf�hren
Die Polizei wird immer dreister!


Bei der Gossauer Polizei scheint der Rechtsstaat abhanden gekommen zu
sein! Nachdem sich eine Leserbriefschreiberin zu Recht weigerte, einer
telefonischen Vorladung Folge zu leisten und eine schriftliche Vorladung
verlangte, rief ein Polizist erneut an und versuchte ein telefonisches
Verh�r durchzuf�hren. Nun wurde bei der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Sachentziehung und
Irref�hrung der Rechtspflege gegen den Polizeibeamten eingereicht.


Von Bruno Turchet

Auf Sonntag, 14. M�rz, k�ndigten die Gossauer Metzger anl�sslich des
Fasnachtsumzugs einen Wurststand �f�r einen guten Zweck� an. Von jeder f�r f�nf
Franken verkauften Wurst w�rden 30 Rappen dem Armenverein Gossau
zufliessen. Diesen Verkauf empfand der �Verein gegen Tierfabriken� (kurz VgT)
sowie weitere Tierfreunde als Zynismus. Aus Protest wurde am besagten Sonntag
ein VgT-Vereinsfahrzeug im Zentrum von Gossau gut sichtbar parkiert, mit einer
lebensgrossen Kunststoff-Sau in einem Original-Kastenstand auf dem Dach und
einer Tafel �Original-Kastenstand f�r Mutterschweine – vom Bundesrat erlaubte
Tierqu�lerei�. Ab 10 Uhr parkierte das Fahrzeug beim Restaurant Sonne, sp�ter
wurde es auf einen privaten Kundenparkplatz beim (geschlossenen)
Kleidergesch�ft �Mevis� umparkiert. Also nichts vorschriftwidriges.


gossau5.jpg (32247 Byte)
Unter Missbrauch der Amstgewalt soll dieses Fahrzeug widerrechtlich
abgeschleppt worden sein. Gegen den verantwortlichen Polizisten ist bei der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige deponiert worden.
Foto: zVg


Omin�ser Verbleib

Am Abend war das Fahrzeug spurlos verschwunden. Beim Versuch einer
telefonischen Diebstahlanzeige beim Polizeiposten Gossau wurde der Anruf an
die Polizeinotrufzentrale in St. Gallen umgeleitet. Dort erhielt die Fahrerin des
entwendeten VgT-Fahrzeuges die Auskunft, sie solle die Anzeige am Montag zur
B�rozeit auf dem Polizeiposten hinterlegen. Dienstags erfuhr der von der Polizei
bis dahin nicht informierte Halter des vermissten Fahrzeuges, VgT-Pr�sident Erwin
Kessler, aus einer in Zeitungen und Radio erschienenen Meldung der Schweiz.
Depechenagentur, das Fahrzeug sei nicht gestohlen, sondern von der Polizei aus
der Fahrverbotszone abgeschleppt worden. Auf die Entgegnung, das Fahrzeug sei
auf einem privaten Parkplatz gestanden, entgegnete der Polizist, dass f�r die
ganze Liegenschaft Rosenast (so der Name der Eigent�mer) ein Parkverbot
verf�gt worden sei. Auf die Frage, woher die Polizei die Kompetenz nehme, wegen
eines Fasnachtsumzuges private Parkpl�tze mit einem Parkverbot zu belegen,
antwortete der Polizist stotternd und liess den Vorhalt des Parkierens in der
Parkverbotzone, das er zuvor behauptet hatte, stillschweigend fallen.

Schn�ffelpolizei?

Dr. Erwin Kessler, Pr�sident des VgT dazu: �Der Polizist hielt fest, dass das
VgT-Fahrzeug den ganzen Tag beobachtet worden ist, zuerst beim Rest. Sonne,
danach auf der besagten Liegenschaft. Die Gossauer Schn�ffelpolizei hatte ihre
Fichen (die genauen Parkzeiten des Fahrzeuges) f�r diesen Sonntag festgehalten.
Nachdem ich gefragt wurde, weshalb das Fahrzeg zuerst bei der ‘Sonne’ und
sp�ter auf dem Rosenast-Gel�nde parkiert worden sei, gab ich ihm zur Antwort,
dass es in der Schweiz noch nicht soweit gekommen ist, dass friedliche B�rger
der Polizei Rechenschaft schuldeten. Es ist schon ungeheuerlich genug, dass die
Standorte eines Fahrzeuges �ber einen ganzen Tag von der Polizei ohne
dienstlichen Anlass protokolliert werden, das Fahrzeug dann rechtswidrig
abgeschleppt und der Halter erst zwei Tage sp�ter informiert wird.�

Keine Anzeige

Der Eigent�mer des fraglichen Kundenparkplatzes hat sich nicht bei der Polizei
beschwert. Dazu Kessler: �Als er aus dem Haus gekommen sei, habe er zu den
anwesenden Polizisten und Feuerwehrleuten gesagt, er sehe es nicht gerne, dass
dieses Fahrzeug dort stehe, worauf ihm der Polizist geantwortet habe, dass das
Abschleppen bereits im Gange sei. Der Grundst�ckbesitzer dulde es, dass seine
Kundenparkpl�tze sonntags genutzt werden, er habe aber einen Metzger als
Nachbarn und darum habe er das Fahrzeug mit dieser Aufmachung nicht gerne
gesehen. Zu einer Anzeige kam es vom Grundst�ckbesitzer jedoch nicht!

Wer deckt hier wen?

Abschliessend erkl�rt Dr. Erwin Kessler: �Die vom Polizisten P. gegen mich
erhobenen Anschuldigungen �Irref�hrung der Rechtspflege�, weil ich eine
Diebstahlsanzeige gemacht hatte, als der Bus tagelang unauffindbar war, ist vom
Untersuchungsrichter in Gossau mit Nichteintretens-Verf�gung vom 19. 3. als
haltlos beurteilt worden. Wie nun aus der Nichteintretens-Verf�gung hervorgeht, hat
der Gossauer Polizist P. auch den Polizeirapport gef�lscht, nach dem
Abschleppen des Fahrzeuges sei ich am Montag dar�ber informiert worden. In Tat
und Wahrheit wurde ich erst am Dienstag-Nachmittag, nachdem der
�Fahrzeug-Diebstahl� im St. Galler Tagblatt, Regionalausgabe Gossau, stand, von
Polizist P. angerufen und informiert.� Die Anklagekammer, die �ber Kesslers
Strafanzeige gegen den Gossauer Polizisten zu befinden hat, nahm bis zu
unserem Redaktionsschluss keine Stellung.


News:

25. Februar 1999:
Zum gestohlenen VgT-Fahrzeug in Gossau: Wie es wirklich war

26. Februar 1999:
Fahrzeug-Diebstahl: Die Gossauer Polizei-Mafia wird immer dreister!

27. September 1999:
Entscheid der Gossauer Polizeikommission best�tigt: Das von der Gossauer Polizei-Mafia entwendete VgT-Fahrzeug war nicht falsch parkiert!

6. Oktober 1999:
St Galler Anklagekammer deckt mafiose Polizei, welche ein VgT-Fahrzeug entwendete


Inhaltsverzeichnis Justiz- und Verwaltungswillk�r gegen den VgT

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