VN97-6

Schon wieder lügt der Bundesrat Parlament und Öffentlichkeit an!

(EK) In der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Hans Meier betreffend Teilrevision des Tierschutzgesetzes schreibt der Bundesrat (vom Bundesrat "gutgeheissen" am 28. Mai 1997), die Haltung von Galtsauen und säugenden Sauen in Kastenständen sei in der kürzlich in Kraft getretenen Revision der Tierschutzverordnung verboten worden.

Das ist einmal mehr eine blanke Lüge. Sämtliche Medien haben dazu geschwiegen und unsere Richtigstellung unterdrückt.

Art 22 Abs 2 der revidierten Tierschutzverordnung lautet:

"Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden."

Nichts von einem Verbot!!!

Art 23 Abs 1:

"... Während der Geburtsphase kann im Ausnahmefall die Sau fixiert werden."

Unter fixieren wird in der Fachsprache das einsperren in einen Kastenstand verstanden, worin sich die Sau nicht einmal drehen kann - einzige Bewegungsmöglichkeit ist Aufstehen und Abliegen. Was ein "Ausnahmefall" ist, wurde nicht definiert und ist damit dem Tierhalter überlassen. Die bisherige jahrzehntelange Erfahrung mit dem Nichtvollzug der Tierschutzvorschriften zeigt eindeutig, dass solche Ausnahmen zur Regel werden und vom Bundesrat unter dem Einfluss der Agro-Lobby immer wieder gezielt eingebaut werden, damit die Tierschutzvorschriften leicht umgangen werden können: Alibi-Tierschutzvorschriften, um das Volk und die Konsumenten zu beruhigen, ohne an der gewerbsmässigen Agro-Tierquälerei wirklich etwas zu ändern. Diese weitergehende Strategie versteckt der Bundesrat schamlos hinter Lügen.

Für diese Alibi-Vorschriften gilt eine Übergangsfrist von 10 (!) Jahren. Nicht um die Tierhalter zu schonen - für diese ändert sich ohnehin nicht viel -, sondern damit der naive "Schweizer Tierschutz" den Trick erst in 10 Jahren merkt!

Dürrenmatt hatte recht als er diagnostizierte: "Die Schweiz - ein verludertet Staat".


Inhaltverzeichnis VN97-6

Startseite