Umfrage bei den kantonalen Fischereiinspektoren über die Duldung tierquälerischer Praktiken
von Erwin Kessler
Der VgT hat eine Umfrage unter den kantonalen Fischereiinspektoren durchgeführt zu tierquälerischen Sportfischer-Praktiken: Fischen mit lebenden Köderfischen, Zurücksetzen nicht untermässiger gelandeter Fische (catch & release, Fischen zum Plausch, wobei die gefangen Fische wieder ins Wasser zurückgeworfen werden), Hältern, dh lebendes Aufbewahren gefangener Fische in kleinen tragbaren Behältern, Verwendung von Haken mit Widerhaken.
Gefragt wurde, ob ein Verbot der fraglichen Praktiken befürwortet werde. Fast alle kantonalen Fischereiinspektoren sind diesen Fragen dadurch ausgewichen, dass sie einfach auf die aktuelle fischereigesetzliche Regelung in ihrem Kanton verwiesen haben.
Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist in folgenden Kantonen verboten: BL, GR, SG, SH (Möglichkeit befristeter Ausnahmeregelungen vorbehalten), UR(mit Ausnahme Urnersee, wo Uri ein Verbot im Rahmen des interkantonalen Fischereikonkordates befürwortet), und in folgenden Kantonen (bundesrechtswidrig) ausdrücklich erlaubt oder in der Praxis geduldet: AG, AI, AR, BE, BS(im Rhein erlaubt, sonst verboten), FR, GE, LU, NE, SO, SZ, TI, TG, VS, ZH
Das Wieder-Zurücksetzen gefangener, nicht untermässiger Fische ist in folgenden Kantonen verboten: LU(heute noch erlaubt; Gesetzesrevision am 7.7.97 vor Parlament), BS, GR, SG, SZ, und in folgenden Kantonen (bundesrechtswidrig) ausdrücklich erlaubt oder in der Praxis geduldet: AI, AR, AG, BE, FR, GE, GR, LU(auch im revidierten Fischereigesetz erlaubt), NE, SH, SO, TG, TI, UR, VS(nur beim Fliegenfischen erlaubt).
Das Hältern lebender gefangener Fische ist in den folgenden Kantonen verboten bzw nicht geduldet: TG(nur im Bodensee-Obersee verboten, sonst erlaubt), VS(nicht geduldet), und erlaubt oder geduldet in: AI, AG, AR, BE(nur in Behältern mit fliessendem Wasser), BL, BS(Hälterung in Setzkeschern verboten), FR, GE, GR, LU(auch im revidierten Fischereigesetz erlaubt), NE, SG, SH, SO, SZ
Angeln mit Widerhaken sind in den folgenden Kantonen verboten: AI(erlaubt hingegen bei künstlichen Fliegen), BE(in den meisten Seen erlaubt), BL(heute noch erlaubt; Gesetzesrevision am 7.7. vor Parlament), BS(für Raubfisch-Angelei und Setz-Angelei erlaubt), FR(verboten nur in Fliessgewässern, im See erlaubt), GR, SO(in Flüssen teilweise verboten), SZ(verboten nur in Fliessgewässern, im See erlaubt), UR(verboten in Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, erlaubt im Urnersee), und in den folgenden erlaubt: AG, AR, BE, GE, NE, SG(verboten in Forellen- und Aeschengewässern), SH(auf dem Rhein teilweise verboten), TG, VS,
Bemerkungen:
(c) Verein gegen
Tierfabriken Schweiz
URL: http.//www.vgt.ch/vn/9705/umfrage.htm