Seit dem 1. Juli 1997:
Einstreu in Kuhställen obligatorisch
von Erwin Kessler
Am 1. Juli ist die revidierte Tierschutzverordnung in Kraft getreten. Neben Verschlechterungen und untauglichen Verbesserungen ist eine der wenigen wirksamen Neuerungen die Einstreuvorschrift gemäss Art 17 TSchV, die unmittelbar und ohne bergangsfrist wirksam ist.
Die Einstreu dient dazu, dass Kühe, die relativ viel Zeit zum Wiederkäuen im Liegen verbringen, weich liegen können. Verhaltensstudien haben ergeben, dass Kühe - wenn sie können, zB auf der Weide - ihren Liegeplatz vor dem Abliegen sorgfältig auswählen und vorher erkunden.
Gemäss Rückfrage beim Bundesamt für Veterinärwesen gilt diese Einstreuvorschrift auch dann, wenn besonders weiche Gummistallmatten verwendet werden. Wörtlich schrieb uns das BVet:
"Die Menge der zu verabreichenden Einstreu hängt von der Weichheit des Bodens bzw der Unterlage ab. Je weicher der Boden bzw die Unterlage ist, um so weniger Einstreu muss zur Verfügung gestellt werden. Für Kälber bis 4 Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie Zuchtstiere muss der Liegebereich aus Gründen der Hygiene und der Rutschfestigkeit auch bei sehr weichen Matten mit etwas Einstreu versehen werden."
Der VgT geht ohne weitere Vorwarnung mit Strafanzeigen gegen Betriebe vor, die glauben, diese Einstreuvorschrift nur mit ein paar Alibi-Strohhalmen oder einer Handvoll Sägemehl erledigen zu können. Besonders konsequent wird der VgT gegen solche Betriebe vorgehen, in denen die Tiere die meiste Zeit an der Kette und unter elektrischen Kuhtrainern gehalten werden.
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Tierfabriken Schweiz
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