9. Oktober 2000
Justiz-Willkür gegen den VgT ohne Ende:
Wegwerfen von VgT-Nachrichten durch Verträger mit politischer Willkürjustiz geschützt
Ein Zeuge beobachtete die beiden Verträger, wie Sie die Zeitschrift "VgT-Nachrichten" zu hunderten bündelweise in einen Container warfen, anstatt sie auftragsgemäss in Briefkästen zu verteilen. Ein Garagenbesitzer im Verteilgebiet meldete dem VgT, in seiner Garage habe er 500 VgT-Nachrichten original gebündelt vorgefunden. Nach sofortiger Kündigung und Honorarverweigerung forderten die beiden Betrüger ihr Honorar auf dem Gerichtsweg und erhielten nun vor dem Thurgauer Obergericht Recht, wie aus dem soeben zugestellten Urteil hervorgeht. Gesetzwidrig wurde keine öffentliche Verhandlung durchgeführt; politische Willkürjustiz scheut das Licht der Öffentlichkeit.
Die Thurgauer Justiz kehrte die gesetzliche Beweispflicht, wonach derjenige beweispflichtig ist, der eine Forderung geltend macht, willkürlich um. Die Kläger mussten nicht beweisen, dass sie überhaupt Zeitschriften verteilt hatten und wieviele, um ihre Honorarforderung zu beweisen. Entgegen der gesetzlichen Beweispflicht und entgegen gesundem Menschen nahmen die Richter an, die betrügerischen Kläger hätten alle Zeitschriften richtig verteilt, ausgenommen nur die 800 Stück, deren Veruntreuung zufälligerweise von Zeugen gemeldet worden waren. Überhaupt wurde im ganzen Prozess systematisch zugunsten der Kläger entschieden. Sogar die statistisch nachgewiesenen Spendenausfälle infolge der nachweislich weggeworfenen 800 Exemplaren wurde von den Richtern nicht beachtet. Verantwortlich für dieses politische Willkürurteil sind der Vizepräsident des Bezirksgerichtes Münchwilen, René Lenherr, sowie die Oberrichter Thomas Zweidler, François H Reinhard und Walter Wüthrich.
Der Zürcher Bezirksanwalt J Boll stellte ein Stafverfahren wegen Veruntreuung ein mit der Begründung, die weggeworfenen Zeitschriften hätten nur einen geringen Wert.
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Aus dem endlosen Katalog der Justiz-Willkür gegen den VgT
Willkürentscheid der Zürcher Bezirksanwaltschaft:
Veruntreuung von VgT-Drucksachen ist straffrei, da
nur von "geringem Wert"
von Erwin Kessler
Zwei Studenten, die vom VgT mit dem Verteilen der "VgT-Nachrichten" (VN) in der Stadt Zürich beauftragt waren, warfen diese bündelweise in Abfallcontainer. Die Bezirksanwaltschaft Zürich behandelte die Strafanzeige wegen Betrug und Veruntreuung wie folgt: Obwohl der Kläger (hier der VgT) gemäss Zürcher Strafprozessordnung ein Recht hat, bei der Einvernahme der Angeschuldigten anwesend zu sein und Fragen zu stellen, führte die Bezirksanwaltschaft diese Einvernahmen ohne unser Wissen durch. Dann übernahm die Bezirksanwaltschaft - wiederum ohne unser Wissen und ohne eine Möglichkeit zur Stellungnahme - völlig unhaltbar tiefe Angaben der Angeschuldigten über den Wert der VN und stellte das Verfahren ein mit der Begründung, es handle sich nur um ein "geringfügiges Vermögensdelikt". Damit hat die Bezirksanwaltschaft zum Nachteil des VgT eine gerichtliche Beurteilung dieses Betruges verhindert. -
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