VN2003-2 / 21. Mai 2002

 

Eidgenössische Volksinitiative gegen unnötige Tierversuche

 

An interessierte, dem VgT nahestehende Kreise

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir planen folgende Volksinitiative:

 

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art 80 Abs 4 (neu):

4 Für Tierversuche gilt:

a. Die Ergebnisse von Tierversuchen sind zu veröffentlichen, und zwar so detailliert, dass sie die Wiederholung der gleichen Versuche durch Dritte vollständig ersetzen. Ist der Bericht nicht vollständig genug, kann jeder Forscher auf diesem Gebiet ergänzende Auskünfte verlangen.

b. Es sind auch negative, nicht verwertbare Ergebnisse von misslungenen Tierversuchen zu veröffentlichen.

c. Bei Verletzung dieser Offenlegungspflicht dürfen den Verantwortlichen weitere Tierversuchsbewilligungen so lange nicht erteilt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist.

 

Zweck:

- Vermeiden der Wiederholung von Tierversuchen aus blossen Konkurrenzgründen

- Ansporn zur Bevorzugung anderer Forschungsmethoden anstelle von Tierversuchen, (so dass das Geschäftsgeheimnis gewahrt werden kann.)

- Ansporn zu grösserer Vorsicht bei der Planung und Durchführung von Tierversuchen (damit keine negativen Ergebnisse veröffentlicht werden müssen).

Wir bitten Sie um Ihre Stellungnahme.
Besten Dank.
Dr Erwin Kessler


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