| VN 02-3 Endlich Klarheit, was rassendiskriminierend ist! von Erwin Kessler, Präsident VgT Seit dem Inkrafttreten des Antirassismus-Maulkorbgesetzes weiss in der Schweiz niemand mehr, wenn es um Juden geht, was man noch sagen darf und was nicht. Nun hat zum Glück der Chefredaktor der Thurgauer Prawda ("Die Wahrheit"), alias Thurgauer Zeitung, Klarheit geschaffen. Antisemitisch seien die folgenden Begriffe aus einer meiner Veröffentlichungen über die Borer/Ringier/Bundesrat-Affäre: - "das grausame jüdische Schächten" - "jüdische Tierquälerei" - " jüdische Kampagne ... aus dem RinGier-Verlag" - "die jüdische Nazi-Gold-Erpressung" - "die Feigheit des herrschenden Regimes vor jüdischem Druck" Der Rassendiskriminierungs-Artikel (Artikel 261bis Absatz 4 StGB), der solche Äusserungen gemäss dem Chefredaktor der Thurgauer Zeitung, Andreas Netzle, als strafbar erklärt, lautet:
In der Schule hiess es jeweils nach den Sätzli-Rechnungs-Aufgaben: "Rechne!" Hier geht es nicht ums Rechnen, sondern ums Denken. Als Aufforderung an die Leser der Thurgauer Zeitung muss es hier also heissen: "Denke!" Und weil das nicht alle gut können, gleich auch noch die Lösung: Es gibt noch andere Zeitungen, ausser der Thurgauer Zeitung, die man abonnieren kann: Das Bodensee-Tagblatt, das Mittelthurgauer Tagblatt und die VgT-Nachrichten. Falls Chefredaktor Netzle recht hat, dann kommt er ins Gefängnis, wegen vorsätzlicher Verbreitung rassendiskriminierender Äusserungen. Bei der Verbreitung von rassendiskriminierenden Äusserung kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob es sich nur um eine zitatweise Weiterverbreitung handelt. Das ist auch bei Ehrverletzungen so. Ich bin vom Bezirksgericht Bülach sogar wegen Weiterverbreitung von rassendiskriminierenden Äusserungen verurteilt worden, weil ich wahrheitsgemäss über eine öffentliche Gerichtsverhandlung berichtet habe, was gemäss Art 27 StGB ausdrücklich straffrei ist. Bei Rassendiskriminierungen ist offenbar nicht einmal eine wahrheitsgemässe Berichterstattung erlaubt. Chefredaktor Netzle hat nicht über eine öffentliche Verhandlung einer Behörde berichtet, sondern von sich aus einen eigenen Bericht verfasst, für den er pressestrafrechtlich als Autor verantwortlich ist. Im Gegensatz zu mir hat er sogar gewusst, wie er selbst schreibt, dass die von ihm verbreiteten Äusserungen verboten sind. Wie bei Ehrverletzungen hilft es auch nicht, sich von den wiedergegebenen unerlaubten Äusserungen inhaltlich zu distanzieren. Die Weiterverbreitung übler Nachrede wird nicht dadurch erlaubt, dass der Verfasser zum Ausdruck bringt, er selber glaube nicht daran (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Art 173). Im Gegensatz zu Chefredaktor Netzle hab ich meine Veröffentlich über den Borer-Ringier-Skandal im Vertrauen darauf geschrieben, dass dadurch das Rassendiskriminierungsverbot nicht verletzt werde, weil die verwendeten Äusserungen ähnlich denjenigen sind, für die ich im Schächtprozess freigesprochen worden bin. Übrigens: |