13. September 1999

Es geschehen noch Wunder:
Staatsanwaltschaft erhebt Beschwerde gegen den willk�rlichen Freispruch des Solothurner Tierschutzinspektors! 

Am 15. September 1997 hatte der VgT gegen Tierschutzinspektor Mario Kummli, Adjunkt im Veterin�ramt des Kantons Solothurn, eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch eingereicht, weil er einzelnen Tierhaltern illegale Bewilligungen zur Missachtung von Tierschutzvorschriften erteilte und diesen damit einen ungerechtfertigten Vorteil gegen�ber korrekten Landwirten verschaffte. Artikel 18 der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung, die sogenannte Auslaufvorschrift, verlangt, dass sich angebundenes Rindvieh zeitweise im Auslauf oder auf der Weide frei bewegen kann. Kummli erlaubte einzelnen Tierhaltern, ihre K�he tierqu�lerisch das ganze Leben an der Kette zu halten. Einzige Bewegungsm�glichkeit: aufstehen und abliegen. 

Der Gerichtspr�sident des Richteramtes Solothurn-Lebern, F U M�ller, sprach Kummli trotz erwiesenem Tatbestand frei. Dieser Freispruch wurde nun am 6. September 1999 von der Staatsanwaltschaft angefochten! Begr�ndung: Willk�rliche Sachverhaltsfeststellung, willk�rliche Rechtsanwendung. Der Fall muss nun vom Obergericht beurteilt werden. 

Diesem willk�rlichen Freispruch gingen schon mehrere Verfahren voraus, in denen der gesetzwidrige Nichtvollzug des eidgen�ssischen Tierschutzgesetzes durch das Solothurner Veterin�ramt von den Beh�rden gedeckt wurde: 

1991 reichte der VgT dem Solothurner Veterin�ramt mehre Anzeigen gegen Landwirte ein, welche ihre K�he gesetzwidrig dauernd angekettet hielten. Mit Schreiben vom 6.10.91 teilte uns Kantonstierarzt W�ffler mit, dass er die Auslaufvorschrift nur nach Gutd�nken anwende. Landwirten, welche die zehnj�hrige �bergangsfrist der Tierschutzverordnung (seit 1981) unt�tig verstreichen liessen, erteilte er Bewilligungen, die Auslaufvorschrif auch weiterhin zu missachten. Soweit allenfalls keine formelle Ausnahmebewilligung erteilt wurde, gab er gegen�ber den Tierhaltern mindestens zu erkennen, dass er die gesetzwidrige Zust�nde dulde. Am 29.4.92 erhob der VgT deswegen beim Regierungsrat eine Disziplinarbeschwerde gegen Kantonstierarzt W�ffler und nannte namentlich sieben Landwirtschaftsbetriebe, bei denen W�ffler die Missachtung der Auslaufvorschrift erlaubte oder duldete. Gegen die Beschwerde machte W�ffler geltend, von einer konsequenten Durchsetzung der Auslaufvorschriften w�ren 200 Betriebe betroffen; das hielt er f�r nicht zumutbar - f�r die Tierhalter! Ob f�r die angeketteten Tiere zumutbar, interessierte W�ffler wie �blich nicht. Am 15. Juni 1993 lehnte der Regierungsrat - unterst�tzt von einer Stellungnahme des Bundesamtes f�r Veterin�rwesen - die Beschwerde ab; "nur" in 5 bis 10 % aller Landwirtschaftsbetriebe werde die Auslaufvorschrift nicht eingehalten. Immerhin r�gte das Bundesamt f�r Veterin�rwesen, dass das hohe Alter des Landwirts kein Grund sei, auf die Durchsetzung der Auslaufvorschrift zu verzichten. 

Am 5. Dezember 1995 nahm die Solothurner Regierung Stellung zur Revision der eidgen�ssischen Tierschutzverordnung und erkl�rte auf Antrag des Landwirtschaftsdepartementes, die Verbesserungen in der revidierten Tierschutzverordnung gingen zu weit und w�rden entschieden abgelehnt. Dass einer derart tierschutzfeindlichen Kantonsregierung ein Veterin�ramt nur recht ist, welches das Tierschutzgesetz nicht durchsetzt, ist nicht �berraschend, stellt aber eine Bankrotterkl�rung von Rechtsstaat und Demokratie dar. Immerhin wurde das eidgen�ssische Tierschutzgesetz vom Schweizer Volk mit �berw�ltigendem Mehr (80%) gutgeheissen.  

Am 13. August 1993 versuchte das Veterin�ramt mit Repressionen, den VgT von weiteren Anzeigen abzuhalten und auferlegte dem VgT "Verwaltungskosten im Betrag von Fr 150.-", weil eine Anzeige angeblich falsch gewesen sei (wie �blich!). Der VgT reagierte nicht auf diese rechtswidrige Rechnungstellung und erhob Rechtsvorschlag gegen einen Betreibungsversuch. Hierauf verzichtete das Veterin�ramt wohlweislich darauf, die Betreibung gerichtlich durchzusetzen. 

Am 6. Juli 1996 stellte der VgT dem Solothurner Veterin�ramt einen Entscheid der Bezirksanwaltschaft Z�rich zu, worin - gest�tzt auf ein Rechtsgutachten - das Erteilen von Ausnahmebewilligungen zur Nichteinhaltung der Auslaufvorschriften als rechtswidrig und das entsprechende Verhalten des Z�rcher Veterin�ramtes objektiv als Amtsmissbrauch beurteilt wurde. Hierauf log Tierschutzinspektor Kummli im Antwortschreiben vom 19. Juli 1996, im Kanton Solothurn seien "nie irgendwelche Sonderbewilligungen, welche g�ltiges Recht verletzen w�rden", erteilt worden. Um zu verhindern, dass mit der illegalen Praxis nun einfach heimlich weitergemacht werde, reichte der VgT gegen die Verantwortlichen des Veterin�ramtes eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs ein (wie vorher erfolgreich im Kanton Z�rich). Untersuchungsrichter C. Ravicini behandelte die Anzeige willk�rlich und stellte die Strafuntersuchung am 20. Januar 1997 ein, was einem Freispruch gleichkommt. Ermuntert durch diese und die fr�here Sch�tzenhilfe durch Regierung und Strafbeh�rden, wurde Kummlis Verhalten immer frecher. In einem Schreiben an eine emp�rte Leserin der VgT-Nachrichten, in denen �ber die grauenhaften, gesetzwidrigen Zust�nde in einer Schweinefabrik in Gretzenbach berichtet wurde (www.vgt.ch/vn/9904/gretzenbach.htm) und die im ganzen Kanton Solothurn gestreut wurden, behauptete Kummli - wenige Tage nachdem die Kastenst�nde endlich entfernt wurden -, die Tiere seien dort nie so gehalten worden. VgT-Pr�sident Erwin Kessler bezeichnete Kummli hierauf �ffentlich als L�gner und forderte ihn auf, eine Ehrverletzungsklage einzureichen, damit er vor Gericht den Wahrheitsbeweis erbringen k�nne.

Das n�chste Kapitel in dieser Tierschutz-Trag�die wird nun das Solothurner Obergericht zu schreiben haben, das �ber die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Kummlis zu befinden hat.

Zum jahrelangen Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im Kanton Solothurn: www.vgt.ch/vn/0102/solothurn.htm


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