26. August 1999 (erg�nzt 28. Dez 99)

VgT erstattet Anzeige gegen
tierqu�lerisches Familienfischen in Bachs/ZH

und f�hrt am Samstag, den 28. August 1999 eine Kundgebung vor dem Eingang zum Angelteich durch, mit Megafon und Spruchb�nder "Tierqu�ler" und "Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe".

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In kurzer Zeit war kein einziger Angler mehr am Teich. Nach dreiviertel Stunden kam die von der Angelteich-Aufsicht aufgebotene Kantonspolizei und erkl�rte nach kurzer Lagebeurteilung freundlich, wir h�tten durchaus das Recht, in dieser Form zu protestieren; es g�be keinen Anlass f�r ein polizeiliches Einschreiten. In der n�chstj�hrigen Angel-Saison werden weitere Kundgebungen folgen.

Die v�terliche Anleitung zur Tierqu�lerei beginnt:

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Vaterstolz: jetzt kann der Kleine das Mordwerkzeug schon selber halten:

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Die Fische mussten drei Tage lang hungern, damit sie samstags sofort zubeissen.
Nun liegt das Opfer mit Augen und empfindlicher Haut auf dem Kies:  

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Ein supergeiles Familienvergn�gen, einen Fisch an einem Stahlhaken hilflos in der Luft zappeln zu sehen:

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Schon kommt der n�chste Freizeitgenuss - das T�ten:
Vati machts vor, doch der Fisch windet sich nach einem Dutzend zaghafter Schl�ge immer noch - welcher Nevernkitzel!

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Der Kleine ist wenig begeistert. "Feigling! Und du willst ein Mann werden!"

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Anzeige wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes

23. August 1996

An das Veterin�ramt des Kantons Z�rich
Culmannstr 1
8001 Z�rich
Fax 01 268 60 39

 Hiermit erstatten wir

Anzeige

gegen
H + I Glauser, Brunnewisestr 2, 8164 Bachs, Betreiber der Fischzucht Talm�le, Bachs
wegen
gewerbsm�ssiger Missachtung des Tierschutzgesetzes.

Antr�ge:

1. Das Fischen am Angelteich ist zu verbieten.
2. Der Fall ist nach Behandlung durch das Vetein�ramt an die Strafbeh�rden weiterzuleiten.

Begr�ndung:

 Das Tierschutzgesetz (TSchG) dient dem Schutz und dem Wohlbefinden der Tiere (Art 1 Abs 1). Es gilt f�r Wirbeltiere (Art 1 Abs 2), also auch f�r Fische.

TSchG Art 2 Abs 3: Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Sch�den zuf�gen oder es in Angst versetzen. 

Soll diese Vorschrift �berhaupt einen Sinn haben, dann k�nnen Vergn�gen und Unterhaltung nicht als Rechtfertigung f�r Angst und Schmerzen anerkannt werden. Jedes Fangen von Fischen ist mit Schmerzen, Leiden oder Sch�den verbunden. Die Tiere geraten in Todesangst und verletzen sich, insbesondere die empfindliche Haut wird leicht verletzt. Der Todeskampf an der Angel und Angelverletzungen im Rachen, oft Abreissen der Angel und weiterleben mit der Angel im Rachen, bedeuten offensichtliches Leiden. Insgesamt bedeutet es eine ungerechtfertigte und damit gesetzlich nicht zul�ssige Qu�lerei, wenn einmal gefangene Fische wieder ausgesetzt werden, um sie mutwillig, eines sportlichen Vergn�gens Willen noch einmal zu fangen (Einfangen aus den Aufzuchtbecken und Aussetzen im Familienfischteich).. . 

TSchG Art 22 Ziffer 2: Ferner ist verboten: ... b. das T�ten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere; 

Das Vergn�gungs-Fischen gefangengehaltener Fische, welche zu diesem Zweck aus dem Aufzuchtbecken herausgeholt und zum mutwilligen nochmaligen Fangen und T�ten in einen Angelteich ausgesetzt werden (der Angelteich in Bachs wird laufend aus den Aufzuchtbecken heraus nachgef�llt), ist dem Schiessen auf gefangengehaltene Tiere �quivalent. Dies wird gem�ss TSchG Art 27 mit Gef�ngnis oder Busse bestraft. Gehilfenschaft ist strafbar. Es machen sich also nicht nur die fischenden Kunden sondern auch der Betreiber des Angelteiches strafbar.

Mit dem TSchG unvereinbar ist es auch, wenn das Fangen der Fische durch Leute vorgenommen wird, die des Fischens unkundig sind (kleine Kinder, Anf�nger ohne Anleitung). Beim Angeln durch Unkundige leiden die Tiere besonders stark, indem sie oft mit dem Angel im Rachen wieder loskommen, indem sie nicht richtig get�tet werden oder indem mit dem T�ten aus Hilflosigkeit zu lange zugewartet wird oder der mit der Angelrute herausgezogene Fisch zuerst qualvoll vom Angelhaken befreit wird, bevor er get�tet wird. 

In Deutschland und den Niederlanden werden �hnliche Praktiken nicht geduldet, da sie auch dort gegen die Tierschutzvorschriften verstossen, da zwar die Nahrungsmittelbeschaffung als "vern�nftiger Grund" im Sinne des Tierschutzgesetzes anerkannt wird, jedoch nicht das Zuf�gen von Angst und Schmerzen zum sportlichen Vergn�gen. (Quelle: Dr Norbert Sauer: "Tierschutz bei Fischen", Dissertation der Justus-Liebig-Universit�t Giessen, 1993) 

Dazu kommt, dass der Angelzirkus in Bachs von Dilettantismus und mangelhafter Aufsicht gepr�gt ist und in der Folge davon laufend grobe Tierqu�lereien zu beobachten sind. Zum panischen Todeskampf an der Angel, der typisch ist f�r den Angelsport allgemein, wird die Tierqu�lerei hier massiv verst�rkt durch Unkenntnis und Unf�higkeit, zB unsachgem�sses Anlanden und T�ten der Fische, ferner Zur�cksetzen unerw�nschter Fische durch Personen, die lieber Fischen als Fische kaufen und essen. Es sind zahlreiche verletzte Fische, insbesondere mit ausgerissenen Lippen zu beobachten, die fr�her unsachgem�ss gefangen und unsachgem�ss wieder zur�ckgesetzt wurden.  

Die "Aufsicht" am Angelteich in Bachs beschr�nkt sich praktisch darauf, dass die gefangenen Fische gewogen und bezahlt werden. Bei unseren Beobachtung bestand keinerlei Aufsicht bez�glich unsachgem�ssem Fischen und Tierqu�lerei. 

Das Familienfischen findet jeweils samstags statt. Der Betreiber dieses Angelzirkusses in Bachs l�sst die Fische jeweils vorher drei Tage lang hungern, damit sie sich dann am Samstag besser anbeissen - auch das ist unvereinbar mit TSchG Art 2 Abs 3. 

Ein �hnliches Familienfischen ist �brigens nach mehrj�hrigen Protesten am Blausee eingestellt worden (www.vgt.ch/news/990806.htm). 

Mit freundlichen Gr�ssen
Dr Erwin Kessler, Pr�sident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT


Inhaltsverzeichnis Justizwillkuer gegen den VgT

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