1.
Die Bezirksanwaltschaft sieht den die Einstellung der Strafuntersuchung
rechtfertigenden angeblichen Irrtum darin, dass der Angeschuldigte sich nicht die
Zeit genommen habe, den Inhalt der von der Geschädigten verteilten Couverts richtig
anzusehen und deshalb gemeint habe, es handle sich um "blasphemischen" Inhalt.
Wie indessen der Einzelrichter im Rekursentscheid vom 30.12.1998 (Seite 14) feststellte,
hat der Angeschuldigte bei seiner ersten Einvernahme nichts von Blasphemie gesagt.
In seiner ersten Einvernahme vor der Kantonspolizei hat der Angeschuldigte sein Vorgehen
nur mit dem seiner Meinung nach "geschmacklosen" Inhalt begründet. Die
Schutzbehauptung der "Blasphemie" hat er erst im späteren Verlauf des
Verfahrens erfunden. Dabei übersieht die Vorinstanz auch, dass selbst dann, wenn es sich
tatsächlich um blasphemische Inhalte gehandelt hätte, der angeschuldigte
landwirtschaftliche Betriebsleiter des Klosters kein Notwehrrecht gehabt hätte, das ihn
berechtigt hätte, gewaltsam dagegen vorzugehen, denn blasphemische Darstellungen sind
nicht rechtswidrig. Der Angeschuldigte hat nicht einmal selbst behauptet, er habe
geglaubt, blasphemische Darstellungen seien rechtswidrig; das wäre auch etwas viel
angeblicher Irrtum, denn der Angeschuldigte verfügt immerhin über eine höhere Bildung,
die in irgend einer Form immer auch Allgemeinbildung in Rechtskunde vermittelt.
Anmerkung:
Der Unterzeichnende hat auch "gemeint", seine tierschützerische Kritik am
grausamen jüdischen Schächten habe nichts mit Rassismus zu tun. Trotzdem wurde er nicht
wie dieser gewalttätige Klostervertreter freigesprochen, sondern zu 45 Tagen Gefängnis
unbedingt verurteilt.
2.
Nach Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, zweite
Auflage, §10 N118) stellt ein Irrtum nur dann eine Rechtfertigung dar
(Putativrechtfertigung), wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorgestellt hat, "der
- wenn er wirklich vorgelegen hätte -, sein Verhalten in vollem Umfang als gerechtfertigt
erscheinen liesse. Daran fehlt es von vornherein, wenn der Täter durch einen
Rechtfertigungsgrund gedeckt zu sein glaubt, den das geltende Recht gar nicht kennt....
Hier wird nicht der Sachverhalt, sondern die rechtliche Regelung verkannt, so dass nur ein
Verbotsirrtum... in Betracht kommt." (Die hohen Anforderungen an einen Verbotsirrtum
sind ohnehin nicht gegeben; siehe zB Noll/Trechsel: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner
Teil I, 3. Aufl, Seite 136; Trechsel: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch Artikel
20; Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, zweite Auflage, §11
N63ff.
Daraus ergibt sich folgendes: Selbst wenn der Angeschuldigte behauptet hätte, er sei
irrtümlich davon ausgegangen, der (gar nicht existierende) blasphemische Inhalt der
Drucksachen sei rechtswidrig, wäre er nicht zur Notwehr berechtigt gewesen, weil kein
Individualrecht des Angeschuldigten bedroht gewesen wäre.
3.
Die Vorinstanz geht weiter von der falschen Tatsachenfeststellung aus, der
Angeschuldigte habe nur einen Nötigungsversuch unternommen. Indessen sind
der Geschädigten zwar Dritte zu Hilfe gekommen, so dass der Angeschuldigte schliesslich
auf weitere Tätlichkeiten verzichtete und ihr die Drucksachen nicht wegnehmen konnte
(versuchte Sachentziehung). An ein weiteres Verteilen der Drucksachen war indessen nicht
mehr zu denken: Das Kleid der Geschädigten war zerrissen, die Drucksachen beschädigt,
die Geschädigte eingeschüchtert und der Auszug des Zielpublikums aus der Kirche
mittlerweile vorbei. Der Versuch des Angeschuldigten, diese Flugblattaktion zu verhindern,
war somit erfolgreich.
Anmerkung:
Da die Vorinstanz bisher die Abnahme sämtlicher von der Geschädigten
beantragten Zeugeneinvernahmen stillschweigend verweigert hat, ist der
Tatbestand diesbezüglich nur unvollständig und einseitig festgestellt
worden; Bezirksanwalt Spiller hat von Anfang
an stets nur auf die Behauptungen des Angeschuldigten abgestellt. Allerdings erübrigt
sich nach unserer Ansicht der Beweis, dass der Versuch des Angeschuldigten, die
Flugblattaktion zu unterbinden, vollständig erfolgreich war, da der Tatbestand der
Nötigung - nicht bloss der versuchten Nötigung! - bereits dadurch erfüllt ist,
dass die Geschädigte jedenfalls während den Tätlichkeiten des Angeschuldigten in ihrer
Freiheit und Wahrnehmung der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit gehindert
wurde.
4.
Die Frage, ob es für den Angeschuldigten andere Möglichkeiten gegeben hätte, um sich
zu wehren, ob somit ein Notwehrexzess vorliege, verneint die Vorinstanz mit
unhaltbarer Begründung: Da der VgT schon seit längerem eine Kampagne gegen das Kloster
Fahr geführt habe, sei es unwahrscheinlich gewesen, dass die Geschädigte auf blosses
Zureden hin ihre Aktion abgebrochen hätte. Dabei wird übersehen, dass es in einem
Rechtsstaat zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte nicht nur die Alternative zwischen
Gewaltanwendung und Appell an freiwilliges Einsehen gibt. Gerade bei länger anhaltenden
(vermeintlichen) Rechtsverletzung wie hier - die Kritik des VgT an der klösterlichen
Tierhaltung dauerte unbestritten schon länger - hatte der Angeschuldigte reichlich Zeit
für das mildere Mittel eines Persönlichkeitsschutzverfahrens, begleitet von sofort
wirkenden vorsorglichen richterlichen Verfügungen. Dass das möglich und wirksam ist, hat
das Kloster später selbst bewiesen, indem es innert Tagen einen vorsorglichen totalen
richterlichen Maulkorb durchsetzen konnte, welcher es dem VgT verbietet, das Kloster Fahr
in irgendeiner Weise öffentlich im Zusammenhang mit Tierschutzfragen zu erwähnen. Der
Einwand, der Angeschuldigte habe zur Schonung des Justizapparates durchaus mit einer Klage
zuwarten können wirkt befremdlich und ist unhaltbar in einem Rechtsstaat, in dem die
Rechtsdurchsetzung grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist und selbsthilfeweise
Gewaltanwendung als letztes Mittel gilt. Mit Klagen zuzuwarten und dann plötzlich, unter
fahrlässiger Fehleinschätzung des Sachverhaltes sein vermeintliches Recht gewaltsam
durchzusetzen, kann ja wohl nicht im Ernst das sein, was unsere Gerichte als richtiges
Verhalten des Bürgers zu verkünden haben.
5.
Die im Rekursentscheid vom 30.12.1998 auf Seite 14 verlangten
untersuchungsrichterlichen Abklärungen wurden nicht durchgeführt.