22. Januar 1999
Gerichtserfolg des VgT in der Auseinandersetzung
mit dem Kloster Fahr:
Bezirksgericht Zürich beurteilt Kritik des VgT an der
klösterlichen Tierhaltung als nicht rechtswidrig!
Die Kritik des VgT an der klösterlichen Tierhaltung war nicht
rechtswidrig. Der klösterliche Betriebsleiter, der eine friedliche Tierschützerin mit
Gewalt am Verteilen eines Flugblattes hinderte, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Der
VgT erhält rund 1000 Fr Entschädigung.
An Weihnachten 1995 verteilte eine Tierschützerin in einem Engelskostüm vor der
Kirche des Klosters Fahr ein Flugblatt mit einem Aufruf zur Besinnung an das Tierleid in
den klösterlichen Stallungen (Wortlaut des Flugblattes im Internet:
www.vgt.ch/vn/vn98-5.htm#klösterlich).
Der Betriebsleiter des klösterlichen Gutsbetriebes, Beat Fries, griff die Tierschützerin
tätlich an und versuchte, sie mit Gewalt am Verteilen dieser Weihnachtsbotschaft zu
hindern. Die Bezirksanwaltschaft Zürich hielt fest, dass der Tatbestand der Nötigung
erfüllt sei, wies die Klage aber trotzdem ab mit der Begründung, das Flugblatt sei
ehrverletzend gewesen und Fries habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Dagegen
erhob der VgT Rekurs mit der Begründung, die behauptete Ehrverletzung sei willkürlich
angenommen worden, ohne den Wahrheitsbeweis abzunehmen. Zudem habe das Kloster gegen
angebliche Ehrverletzungen auf dem Rechtsweg, nicht mit Wildwest-Methoden und
Gewaltanwendungen vorzugehen. Die gewaltsame Behinderung des Verteilens von Flugblättern
auf öffentlichm Grund stelle eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit dar, die vom
Staat zu schützen sei.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wies den Rekurs gegen die
Einstellung des Strafverfahrens zweimal ab. Zweimal hiess das Obergericht
Beschwerden gegen die Abweisung des Rekurses gut. Im dritten Anlauf ist der
Rekurs nun gutgeheissen und die Sache zur erneuten und korrekten Behandlung an
die Bezirksanwaltschaft zurückgewiesen worden (Verantwortlich für den nun
aufgehobenen Willkürentscheid war der Zürcher Bezirksanwalt A Spiller).
Anmerkung:
Nach den am Augenschein vom 18.2.98 erstmals festgestellten Verbesserungen in der
Tierhaltung hat der VgT seine Kampagnen gegen das Kloster Fahr eingestellt mit der
Begründung, die Situation sei jetzt zwar zuwenig tierfreundlich, um zufrieden zu sein,
jedoch auch zu wenig schlimm, um weitere Kampagnen zu rechtfertigen (www.vgt.ch/vn/9803/vn98-3.htm#Fahr). Hingegen wird der VgT weiter
über den Verlauf der noch hängigen zahlreichen Gerichtsverfahren - mit Ausnahme des
vorliegenden alle vom Kloster angestrengt - berichten, denn der VgT kann im Interesse
seines Vereinszweckes insbesondere die totalen Demonstrations- und
Meinungsäusserungsverbote wegen deren grundsätzlicher Bedeutung nicht einfach schweigend
hinnehmen.
Auszug aus dem Urteil:
Berzirksgericht Zürich
Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen
Prozess Nr U/GR980085
Vizepräsident lic iur J-P Bozzone
...
Verfügung vom 30. Dezember 1998
in Sachen
..., vertreten durch Dr Erwin Kessler...
gegen
1. Bezirksanwaltschaft Zürich...
2. Beat Fries, ..., Betriebsleiter, c/o Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen
betreffend Rekurs gegen die Einstellungsverfügung vom 30. September 1996 in der
Strafuntersuchung Nr 96/04633, betreffend Nötigung, Tätlichkeiten.
...
1. Art. 28 ZGB
...
1.3. Der Vorwurf, dass die Tierhaltung in einem bestimmten landwirschaftlichen
Betrieb auf Tierquälerei hinauslaufe, beeinträchtigt das moralische Ansehen der den
fraglichen Betrieb führenden Institution oder Personen, gilt doch Tierquälerei, auch
wenn sie nicht in einer strafbaren Form erfolgt, als etwas moralisch Verwerfliches. Der im
vom Verein gegen Tierfabriken verteilten Flugblatt gegenüber dem Kloster Fahr erhobene
Vorwurf, dass die Tierhaltung im Gutsbetrieb des Klosters zum Teil auf Tierquälerei
hinauslaufe, war demnach geeignet, das moralische (und das gesellschaftliche) Ansehen des
Klosters in den Augen der Leser des Flugblattes herabzusetzen, dies umso mehr, als es sich
beim Kloster Fahr um eine christliche Institution handelt, von der besondere
Rücksichtnahme auch gegenüber Tieren erwartet wird. Damit verletzte das Flugblatt die
Persönlichkeit des Klosters Fahr.
1.4. Die mit dem Flugblatt erfolgte Verletzung der Persönlichkeit des Klosters
Fahr war indessen nicht rechtswidrig, da sie durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt war, welches dasjenige des Klosters Fahr daran, in seiner Persönlichkeit
nicht verletzt zu werden, überwog (5. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der Verein gegen Tierfabriken
strebt - was allgemein bekannt ist - seit vielen Jahren eine Besserstellung der Nutztiere
in der Schweiz an. Um diesem berechtigten, von einer breiten Oeffentlichkeit geteilten
Anliegen mehr und mehr zum Durchbruch zu verhelfen, ist der Verein gegen Tierfabriken aber
- als kleine Organisation ohne grosse politische Einflussmöglichkeiten - darauf
angewiesen, immer wieder durch gezielte, ein Stück weit provozierende Aktionen die
Oeffentlichkeit daran zu erinnern, dass die Tierhaltungsformen in vielen
landwirtschaftlichen Betrieben noch verbesserungsbedürftig sind. Um solchen Aktionen die
nötige Wirkung zu verleihen, kommt er dabei nicht darum herum, die Tierhaltungsformen
auch in ganz bestimmten, in der Oeffentlichkeit näher bekannten landwirtschaftlichen
Betrieben zu kritisieren. Die betroffenen Betriebe haben sich die entsprechende Kritik
grundsätzlich gefallen zu lassen, sofern sie in einer sachlich noch vertretbaren Weise
erfolgt. Es besteht nämlich in einer Demokratie grundsätzlich ein öffentliches
Interesse daran, dass auch kleinere Organisationen oder Gruppierungen ihre politischen
Anliegen wirksam vertreten können, zeigt doch die Geschichte, dass es vielfach kleine(re)
Organisationen oder Gruppierungen sind, die die Verbesserungen in vielen Bereichen unserer
Gesellschaft initialisiert haben. Demnach war aber die Flugblattaktion vom 24. Dezember
1995 - die Kritik an den Tierhaltungsformen im Kloster Fahr erfolgte im Flugblatt in einer
sachlich vertretbaren Weise (5. Ziffer 2) - durch ein öffentliches Interesse gedeckt, das
das Interesse des Klosters Fahr, nicht in seiner Persönlichkeit verletzt zu werden,
überwog. Dass der Aktion vom 24. Dezember 1995 während eines Zeitraumes von über einem
Jahr (s. Urk. 37 5. 2) bereits verschiedene andere, die Tierhaltungsformen im Kloster Fahr
kritisierende Aktionen seitens des Vereins gegen Tierfabriken vorausgegangen waren (s.
Urk. 31 5. 19), ändert hieran nichts, muss doch eine halböffentliche Institution wie ein
Kloster es sich gefallen lassen, auch über einen längeren Zeitraum (wenn auch nicht
beliebig lang) in der Oeffentlichkeit kritisiert zu werden.
...
Anhaltspunkte dafür, dass das vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995
verteilte Flugblatt gravierendere unwahre, das moralische Ansehen des Klosters Fahr
herabsetzende Tatsachenbehauptungen enthält (in welchem Falle das Flugblatt ohne weiteres
einen widerrechtlichen Charakter hätte; s. hiezu Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., 5. 144),
liegen nicht vor.
1.5. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass das vom Verein gegen
Tierfabriken am 24. Dezember 1995 verteilte Flugblatt aus dem Blickwinkel des
Persönlichkeitsschutzes keinen widerrechtlichen Charakter hat. Damit war aber der
Rekursgegner 2 insoweit nicht berechtigt, die Rekurrentin an der (weiteren) Verteilung des
Flugblattes zu hindern.
2. Art. 173 ff. StGB
Die durch Art. 173 ff. StGB geschützte Ehre ist der Anspruch einer Person auf
Geltung. Darunter sind der Ruf und das Gefühl einer Person zu verstehen, ein ehrbarer
Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Rehberg/Schmid, a.a.O., 5. 295
f.). Geschützt durch die Art. 173 ff. StGB ist dabei auch die Ehre juristischer Personen
(Rehberg/Schmid, a.a.O., 5. 298). Nicht rechtswidrig ist eine Verletzung der Ehre, wenn
sie mittels wahrer Tatsachenbehauptungen oder solcher, die der Verletzer für wahr halten
durfte, oder aber mittels vertretbarer gemischter (auf Tatsachenbehauptungen beruhender)
Werturteile erfolgt (Art. 173 Ziff. 2 StGB; Rehberg/Schmid, a.a.O., 5. 311 und 5. 315)
sowie wenn sie nicht vorwiegend in der Absicht begangen wird, dem Verletzten Uebles
vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Wie oben unter Ziffer 1.3 ausgeführt war das vom Verein gegen Tierfabriken
am 24. Dezember 1995 verteilte Flugblatt geeignet, das moralische Ansehen und damit die
Geltung des Klosters Fahr als ehrbare Institution zu beeinträchtigen. Damit hat aber das
Flugblatt einen ehrverletzenden Charakter im Sinne der Art. 173 ff. StGB.
Es ist indessen auch aus dem Blickwinkel des strafrechtlichen Ehrenschutzes ein
rechtswidriger Charakter des Flugblattes zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass das
Flugblatt gravierendere unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen enthält, liegen
nicht vor. Es erscheint sodann - aus der Optik eines Tierschutzes, der auch Nutztieren
möglichst viel Leid ersparen will - sachlich durchaus vertretbar, im Zusammenhang mit den
sogenannten "Kuhtrainern" von einer "Misshandlung" der Kühe mit
"Elektro-Schocks" zu sprechen, die Kastenstände (Abferkelbuchten) als
"Folterkäfige" zu bezeichnen und die Haltung von Schweinemüttern in
Kastenständen als Quälerei zu werten (in einem Flugblatt dürfen durchaus auch
provozierende, ja sogar schockierende Ausdrücke verwendet werden; s. Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention <EMRK>, Zürich 1993, N 588).
Damit kann aber nicht gesagt werden, dass das Flugblatt sachlich unvertretbare (gemischte)
Werturteile enthalte. Auch nahm der Verein gegen Tierfabriken mit seiner Kampagne gegen
das Kloster Fahr wie bereits oben ausgeführt durchaus öffentliche Interessen wahr;
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Verein gegen Tierfabriken in erster Linie darum gegangen
sei, dem Kloster Fahr zu schaden, bestehen nicht.
Hatte aber das vom Verein gegen Tierfabriken am 24. Dezember 1995 verteilte
Flugblatt auch aus dem Blickwinkel des strafrechtlichen Ehrenschutzes keinen
rechtswidrigen Charakter, so war der Rekursgegner 2 auch insoweit nicht berechtigt, die
Rekurrentin an der (weiteren) Verteilung des Flugblattes zu hindern.
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