16. Dezember 1998

Nebenprozess zum Kundgebungsverbot:
VgT gewinnt vor Bundesgericht - Kloster Fahr muss zahlen

In den zahlreichen Prozessen zwischen Kloster Fahr und VgT, in denen es um die Verhinderung tiersch�tzerischer Kritik an der kl�sterlichen Tierhaltung geht, hat das Kloster Fahr - trotz der �blichen Justizwillk�r gegen den VgT - vor Bundesgericht eine erneute Niederlage erlitten, wie einem gestern zugestellten Entscheid des Bundesgerichtes entnommen werden kann. Insgesamt muss das Kloster Fahr zus�tzlich zu seinen eigenen Anwaltskosten 7000 Fr an Gerichtsgeb�hren sowie rund 8000 Fr Parteientsch�digung an den VgT bezahlen - insgesamt weit mehr, als eine Umstellung auf eine tierfreundliche Haltung der Schweine und K�he kosten w�rde.

In den zahlreichen Prozessen zwischen Kloster Fahr und VgT, in denen es um die Verhinderung tiersch�tzerischer Kritik an der kl�sterlichen Tierhaltung geht, wehrte sich der VgT nun zum zweitenmal erfolgreich vor Bundesgericht gegen die unglaubliche politische Justiz-Willk�r des Aargauer Obergerichtes, welche auch das Bundesgericht, das sonst immer gegen den VgT entscheidet - nicht mehr decken konnte.

Im Hauptprozess hiess das Bezirksgericht Baden das Begehren des Klosters Fahr f�r ein Kundgebungsverbot gegen den VgT gut. Dieses Verbot wurde vom Bundesgericht best�tigt. Im gleichen Verfahren hatte das Kloster auch die Tierbefreiungsfront TBF eingeklagt und einzelne VgT-Mitglieder namentlich genannt, welche Organe der TBF sein sollen. Nachdem diese Unterstellung weder bewiesen noch irgendwie glaubhaft gemacht werden konnte, zog das Kloster seine Klage gegen die TBF zur�ck und wollte nun - im h�ngigen Verfahren - die angeblichen "Organe der TBF" als Mitglieder des VgT pers�nlich ins Rech fassen. Diesen unzul�ssigen Parteiwechsel lehnte das Bezirksgericht Baden ab. Das Aargauer Obergericht indessen erweiterte das Verbot "von Amtes wegen" (in einem Zivilverfahren eine unglaubliche Willk�r) auf diese Einzelpersonen, ohne dass diese �berhaupt wussten, dass gegen sie ein Verfahren vor Obergericht lief und ohne dazu Stellung nehmen zu k�nnen. Dagegen erhob der VgT namens der betroffenen Mitglieder am 4. Oktober 1997 Staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Willk�r und Verweigerung des rechtlichen Geh�rs. Am 10. Dezember 1997 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde gut und hob das willk�rliche Obergerichtsurteil auf. Hierauf erliess das Aargauer Obergericht ein revidiertes Urteil, erneut krass willk�rlich, wogegen der VgT erneut Willk�r-Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Nun wurde auch diese Beschwerde gutgeheissen.

Dieser Nebenprozess gegen einzelne VgT-Mitglieder kommt das Kloster Fahr teuer zu stehen: rund 15 000 Fr an Gerichtsgeb�hren und Entsch�digung an den VgT und dazu seine eigenen Anwaltskosten, die auch etwa in dieser H�he liegen d�rften. 

Anmerkung:

Die vorliegende Pressemitteilung verletzt das geltende totale �usserungsverbot (siehe Maulkorb-Prozess), welches dem VgT sogar verbietet, die W�rter "Kloster Fahr" und "Kloster Einsiedeln" zu nennen. Der VgT wird dennoch �ber den Fortgang der verschiedenen Gerichtsverfahren informieren und die zu erwartenden neuen Strafverfahren wegen "Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot" mit grosser Chance vor dem Europ�ischen Gerichtshof f�r Menschenrechte anfechten, weil ein derart totales �usserungsverbot eine krasse, unberechtigte und jedenfalls unverh�ltnism�ssige Einschr�nkung der Meinungs�usserungs- und Pressefreiheit darstellt.


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