5. September 1998Maulkorbprozess Kloster Fahr gegen VgT:
Urteil des Aargauer Obergerichts im summarischen Verfahren betreffend
vorsorgliches Äusserungsverbot
Presseschutz gemäss ZGB Artikel 28 c faktisch aufgehoben
von Erwin Kessler, VgT
Das Obergerichtsurteil bestätigt das vorsorgliche totale
Äusserungsverbot des Bezirksgerichtes bezüglich der Klöster Fahr und Einsiedeln. Im
Zusammenhang mit Tierschutzthemen darf der VgT nicht einmal mehr die Namen der Klöster
Fahr und Einsiedeln erwähnen oder indirekt auf diese hinweisen. Mit diesem totalen Verbot
ist es dem VgT zum Beispiel auch verboten, zwischenzeitliche Verbesserungen in der
klösterlichen Tierhaltung bekannt zu machen und lobend zu erwähnen. Weiter ist dem VgT
verboten, über die hängigen Gerichtsverfahren zu berichten - mit der vorliegenden
Bekanntgabe des Gerichtsurteiles riskiere ich Busse oder Haft, der klösterliche Anwalt
hat bereits vehement Gefängnis für mich gefordert, weil ich mich über die richterlichen
Verbote hinwegetze! Ebenfalls verunmöglicht wird dem VgT, sich an den öffentlichen
Gerichtsverhandlungen Kloster Fahr gegen VgT überhaupt zur Sache zu äussern.
Soweit dies alles nur gegen den VgT gerichtet ist, mag das
die konsvervative, tierschutzfeindlichen und wirtschaftsfreundlichen Medien nicht
interessieren. Die faktische Aufhebung des Presseschutz-Artikels 28c ZGB müsste jedoch
alle Medien aufhorchen lassen - ausser sie nehmen mit Gewissheit an, dass die
Gerichtspraxis willkürlich hin und her wechselt, je nachdem ob es ein regimetreues oder
ein kritisches Medium wie die "VgT-Nachrichten " betrifft.
Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) kann der Richter vorsorgliche
Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 ZGB
lautet:
"Eine (Persönlichkeits-)Verletzung durch
periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich
verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen
kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht
unverhältnismässig erscheint."
Während das Bezirksgericht Baden diesen
Presseschutzartikel überhaupt nicht beachtet hat - der VgT ist Herausgeber eines
auflagenstarken Journals -, begründet das Obergericht den
"besonders schweren Nachteil" mit seltsamer Logik (besser gesagt: politischer Willkür)
damit, der besonders schwere Nachteil sei durch die Veröffentlichung in der Presse
bereits gegeben.
Nach dieser vom Obergericht neu eingeführten
Gerichtspraxis erfüllen sich die Voraussetzung von Artikel 28 c ZGB grundsätzlich immer
von selbst: Vorsorgliche Massnahmen gegen Veröffentlichungen in den Medien setzen nach
Gesetz einen besonders schweren Nachteil für den Betroffenen voraus. Da nun das
Obergericht in einem logischen Zirkelschluss erklärt, diese Voraussetzung sei durch die
Tatsache, dass die fragliche Medien-Puplikation in Medien erfolgt sei, bereits
erfüllt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für vorsorgliche Verbote gegen
Medienveröffentlichungen immer erfüllt und dieser Presseschutzartikel damit abgeschafft.
Wäre der tragische Hintergrund des durch die Justiz
systematisch gedeckten Missachtung des Tierschutzgesetzes nicht zu ernst, könnte dies als
Witz des Jahres bezeichnet werden.
So weit geht offensichtlich die politisch motivierte
richterliche Voreingenommen und die Entschlossenheit, auf jeden Fall - koste es was es
wolle an Willkür - gegen den kritisch-unbequemen VgT zu entscheiden.
Interessant für die Schweizer Medien dürfte auch
die neue Rechtsprechung sein, wonach ein Äusserungsverbot
gegenüber Medien solange verhältnismässig ist, als dadurch deren Erscheinen nicht
gefährdet wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit und Art 28 c werden also mit
staatlichen Maulkörben gegen kritische Pressestimmen nicht verletzt, solange das Medium
mit seichtem Bla-Bla wenigstens noch eine Zeit lang weiter existieren kann.
Der VgT hat dieses haarsträubende Urteil mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 5. September 1998 beim Bundesgericht angefochten und wird den Fall
nötigenfalls auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht:
An das Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter,
im sogenannten
Maulkorb-Prozess Kloster Fahr gegen VgT
erhebe ich hiermit namens des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) sowie in
eigenem Namen
Staatsrechtliche Beschwerde
gegen das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. August 1998
im summarischen Verfahren
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen
vertreten durch Dr iur Peter Conrad, Rechtsanwalt, Postfach, 5401 Baden
gegen
1. VgT Verein gegen Tierfabriken Schweiz
vertreten durch Dr Erwin Kessler, 9546 Tuttwil
2. Dr Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil
betreffend vorsorgliche Massnahmen gestützt auf das UWG in Verbindung
mit Artikel 28 c ff ZGB.
Antrag:
Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers
Begründung:
I. Sachverhalt
Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spaziergängern verschiedene Beschwerden
und Fotos zugegangen über die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein
Schreiben an die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte
nicht die erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die
klösterliche Tierhaltung öffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen
verfügbaren legalen Möglichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen
und Kundgebungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit - alles Aktivitäten, welche
durch die Meinungsäusserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit geschützt sind (EMRK
Artikel 10 und 11).
Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die
Klosterverantwortlichen keinerlei Einsicht, stritten die Missstände ab oder
rechtfertigten diese mit der (unrichtigen) Behauptung, die gesetzlichen
Mindestvorschriften würden eingehalten.
Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Klöstern in der
Öffentlichkeit nicht verstanden wird und berechtigte Empörung auslöst, erhielt diese
tierschützerische Auseinandersetzung grosse Publizität, was dem Kloster nicht passte.
Mit verschiedenen Gerichtsverfahren versucht es deshalb, den VgT mundtot zu machen.
Bereits vom Bundesgericht abgesegnet sind totale Kundgebungsverbote auf öffentlichem
Grund in der Umgebung des Klosters Fahr und des Klosters Einsiedeln, welchem das Kloster
Fahr untersteht; beide Verfahren sind inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte hängig.
Mit den angefochtenen, in einem summarischen Prozess ohne
Beweisverfahren ergangenen Entscheid wird den Beklagten pauschal jegliche
tierschützerische Kritik an den Klöstern Fahr und Einsiedeln - egal ob berechtigt oder
nicht - verboten. Es werden aber auch wahrheitsgemässe Berichterstattungen über
öffentliche Gerichtsverfahren in den verschiedenen hängigen Gerichtsverfahren des
Klosters gegen den VgT verboten, ja sogar anerkennende, nicht persönlichkeitsverletzende
Verlautbarungen über inzwischen vorgenommene Verbesserungen an der Tierhaltung. Das
Verbot erstreckt sich sogar darauf, in Zusammenhang mit tierschützerischen Belangen die
Namen der Klöster Fahr und Einsiedeln zu nennen oder indirekt auf diese hinzuweisen.
II. Beschwerdegründe
1. Verletzung der Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit (EMRK Art 10)/ Verletzung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung (EMRK
Art 6)
Mit der vorsorglichen Massnahme wird den Beklagten
verboten, in irgendwelchen tierschutzbezogenen Verlautbarungen die Namen der Klöster Fahr
und Einsiedeln zu verwenden oder auch nur indirekt auf diese beiden Klöster hinzuweisen.
Dieses Meinungsäusserungsverbot ist absolut total, erstreckt sich weit über die
eingeklagten kritischen Behauptungen hinaus und umfasst auch offensichtlich wahre Kritik,
ja sogar anerkennende, offensichtlich nicht persönlichkeitsverletzende Verlautbarungen
über inzwischen erfolgte Verbesserungen in der klösterlichen Tierhaltung sowie
wahrheitsgemässe Berichte über die öffentlichen Gerichtsverhandlungen in den
verschiedenen hängigen Gerichtsverfahren des Klosters gegen den VgT, ja sogar
tierschutzbezogene Verlautbarungen im Rahmen von Parteivorträgen an öffentlichen
Gerichtsverhandlungen! Für ein so umfassendes, über Persönlichkeitsverletzungen weit
hinausgehendes Äusserungsverbot fehlt es offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage.
Eine Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsschutz
und Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit wurde im gesamten kantonalen Verfahren nicht
vorgenommen. Es wurden durchwegs völlig einseitig nur die Interessen des Klosters in die
Erwägungen einbezogen. Ein überwiegendes Interesse an Grundrechtseingriffen besteht
sicher dort nicht, wo Kritik wahr und berechtigt ist. Das totale, undifferenzierte
Kritik-Verbot umfasst neben umstrittener auch als wahr erwiesene Kritik, so zum Beispiel
die im erstinstanzlichen Entscheid im Hauptverfahren vom Bezirksgericht Baden selbst
festgestellte tierschutzgesetzwidrige Daueranbindung des Munis!
Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid vom 17. Februar
1998 im Hauptverfahren erkannt und unter Ziffer 6.3 sogar ausdrücklich begründet, dass
das umfassende Äusserungsverbot gemäss der vorliegend angefochtenen vorläufigen
Massnahme unhaltbar ist. Trotzdem hat es die in § 306 ZPO vorgezeichnete Anpassung nicht
vorgenommen! Damit ist erwiesen, dass die angefochtene Massnahme einen unnötigen, zu weit
gehenden Grundrechtseingriff darstellt, der sogar nach Ansicht der ihn verfügenden
Behörde selbst zu weit geht!!!
2. Das angefochtene Äusserungsverbot verletzt geltendes
Recht (Artikel 27 StGB)
Gemäss Artikel 27, Ziffer 5, ist die
"wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer
Behörde straflos". Das Verbot im angefochtenen Entscheid verleltzt diese gesetzliche
Vorschrift, indem den Beklagten auch eine freie, wahrheitsgetreue Berichterstattung über
die öffentlichen Verhandlungen im vorliegenden sowie in den anderen Verfahren zwischen
dem Kloster Fahr und dem VgT, in denen die fragliche tierschützerische Kritik zur Sprache
kommt, verboten wird, da gemäss Wortlaut des angefochtenen Entscheides undifferenziert
und uneingeschränkt jegliche "Verlautbarungen um die Tierhaltung" der Klöster
Fahr und Einsiedeln bei Strafandrohung verboten sind. Der angefochtene Entscheid verletzt
damit in willkürlicher Weise klares geltendes Recht. Der Eingriff in die
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit erfolgte in diesem Ausmass nicht nur ohne
gesetzliche Grundlage, sondern verletzt sogar klare gesetzliche Vorschriften (Artikel 27
StGB).
3. Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes
Das angefochtene Äusserungsverbot ist so total, dass sich
die Beklagten sogar strafbar machen, wenn sie sich in ihren Parteivorträgen an den
bevorstehenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen in den verschiedenen hängigen,
tierschutzbezogenen Verfahren Kloster Fahr gegen VgT zur Sache äussern, da dies nicht
möglich ist ohne den "Namen des Klosters Fahr und/oder des Klosters Maria
Einsiedeln ganz oder verkürzt zu verwenden, oder Hinweise auf diese beiden Institutionen
zu machen". Dadurch sind auch im vorliegenden Verfahren die Verteidigungsrechte
der Beklagten (rechtliches Gehör) an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in
verfassungs- und menschenrechtswidriger Weise beschnitten worden (Verletzung von Art 4 BV
und Art 6 Abs 1 EMRK).
Der Bezirksgerichtspräsident hat diese Interpretation des
Äusserungsverbotes zwar bestritten, war aber nicht bereit, auf den an der
Hauptverhandlung vorfrageweise gestellten Antrag einzugehen und seine Verfügung
entsprechend abzuändern bzw zu präzisieren! Es sind bereits Strafverfahren gegen den
Zweitbeklagten wegen Verletzung dieses richterlichen Verbotes vor Bezirksanwaltschft I
für den Kanton Zürich hängig. Für den Strafrichter verbindlich ist der Wortlaut des
Äusserungsverbotes, nicht eine in einem anderen, zivilen Verfahren abgegebene
Interpretation des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Baden. Die
Menschenrechtswidrigkeit wurde deshalb durch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
behoben. Es ist unverständlich, dass das Verbot bis heute nicht aufgehoben oder
wenigstens bezüglich öffentlichen Gerichtsverhandlungen eingeschränkt worden ist.
Das Obergericht bestreitet, dass das Äusserungsverbot auch
für Parteivorträge an öffentlichen Gerichtsverhandlungen gelte mit der Begründung, den
Beklagten sei "einzig politische, mediengestützte oder zumindest primär für die
Öffentlichkeit bestimmte Aktionen" verboten seien. Dies ist eine Interpretation,
welche dem Wortlaut des Verbotes nicht entnommen werden kann. Wenn es so gemeint ist, wie
das Obergericht deutet, dann hätte es eben so formuliert werden müssen. Ein Verbot muss
- das verlangt das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot - so formuliert sein, wie es gemeint
ist. Eine schwammige Formulierung, die ganz verschieden ausgelegt werden kann ist
unzulässig. Schon aus diesem Grund ist vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Der Wortlaut
des Verbotes umfasst uneingeschränkt irgendwelche "Verlautbarungen um die
Tierhaltung". Es sind davon mangels einer entsprechenden Einschränkung oder
Präzisierung auch Verlautbarungen an öffentlichen Gerichtsverhandlungen erfasst.
Der angefochtene totale gerichtliche Maulkorb, für dessen
Verletzung strafrechtliche Sanktionen angedroht sind, verletzt zumindes das
strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, wenn sorglos weither geholte Interpretationen wie
diejenige des Obergerichtes, die wesentlich vom Wortlaut abweichen, überhaupt ernsthaft
in Frage kommen.
4. Verletzung der
Presse- und Demonstrationsfreiheit / Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die angefochtene vorsorgliche Massnahme stellt auch einen
schweren, unverhältnismässigen Eingriff in die Pressefreiheit dar, denn davon betroffen
ist auch das vom VgT herausgegebene, zweimonatlich in einer Auflage von bereits 150 000
erscheinende Journal "VgT-Nachrichten".
Gemäss ZGB kann der Richter vorsorgliche Massnahmen gegen
Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen.
Art 28 c, Absatz 3 ZGB lautet:
"Eine (Persönlichkeits-)Verletzung durch
periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder
beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich
kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig
erscheint."
Das Bezirksgericht hat mit keinem Wort begründet, warum
diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen. Das Obergericht hat
die diesbezügliche Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zwar anerkannt,
die Beschwerde aber trotzdem auch in diesem Punkt nicht gutgeheissen, was zur Folge hat,
dass die Beklagten diesbezüglich Gerichts- und Parteikosten tragen müssen, nur weil der
zu Recht gerügte Mangel im zweitinstanzlichen Verfahren "geheilt" wurde. Das
verletzt in stossender Weise das Gerechtigkeitsempfinden und verletzt den Grundsatz,
wonach die Prozesskosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind.
(Gemäss Obergerichtsentscheid Seite 17 haben die Beklagten "einzig betreffend der
Kostenregelung teilweise obsiegt".)
Was das Obergericht in der Sache selbst vorbringt, könnte
- wäre der tragische Hintergrund des durch die Justiz gedeckten Tierleides nicht zu ernst
- als Witz des Jahres bezeichnet werden: Diese Berufsjuristen und Oberrichter schämen
sich nicht zu argumentieren, durch die Verbreitung einer Persönlichkeitsverletzung durch
periodische Medien werde automatisch ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von Art 28
c, Absatz 3, verursacht - womit sich die Voraussetzungen von Art 28 c, Absatz 3, immer
selbst erfüllen! Diese Interpretation hebt diese Gesetzesvorschrift faktisch auf, da die
Argumentation losgelöst vom vorliegenden Fall immer anwendbar ist. Da es offensichtlich
nicht Absicht des Gesetzgebers sein konnte, eine sinnlose, nie anwendbare, sich selbst
ausschliessende Gesetzesvorschrift zu erlassen, ist die vorinstanzliche Auslegung
schlechthin nicht vertretbar und damit willkürlich.
Das Obergericht hat die Voraussetzungen von Art 28 c,
Absatz 3 ZGB, nicht geprüft. Das stellt eine willkürliche Gesetzesanwendung dar. Weder
hat das Obergericht erläutert, worin der behauptete "besonders schwere
Nachteil" für das Kloster bestehen soll. Ebensowenig hat es dargelegt, weshalb für
die mindestens teilweise als richtig festgestellte Kritik trotz des öffentlichen
Interessens an Tierschutzfragen "offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund"
vorliegen soll. Auch die Unverhältnismässigkeit eines totalen Äusserungsverbotes ist
nicht geprüft worden so wie überhaupt keine Interessenabwägung zwischen den privaten
Interessen des Klosters einerseits und der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Recht der
Öffentlichkeit auf Information zu einem aktuellen Thema andererseits, vorgenommen wurde.
Es ist im übrigen rechtsmissbräuchlich, das Recht in Anspruch zu nehmen, damit
unethisches Verhalten nicht publik gemacht werden kann.
So weit geht offensichtlich die politisch motivierte
richterliche Voreingenommen und die Entschlossenheit, auf jeden Fall gegen den
kritisch-unbequemen VgT zu entscheiden.
Interessant für die Schweizer Medien dürfte auch die neue
Rechtsprechung gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Seite 15) sein, wonach ein
Äusserungsverbot gegenüber Medien solange verhältnismässig ist, als dadurch deren
Erscheinen nicht gefährdet wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit und Art 28 c, Abs 3,
werden also durch staatliche Maulkörbe gegen kritische Pressestimmen nicht verletzt,
solange das Medium mit seichtem Bla-Bla wenigstens noch eine Zeit lang weiter existieren
kann.
In Tat und Wahrheit kann keine Rede davon sein, dass die
Voraussetzungen gemäss ZGB Art 28 c, Absatz 3, im vorliegenden erfüllt wären. Die
Klägerin hat es im Gegenteil in der Hand, sich der Kritik der Beklagten auf einfache
Weise zu entziehen, indem sie die Haltungsbedingungen ihrer Tiere verbessert, was mit weit
geringeren Kosten möglich wäre, als das Kloster für all die Prozesse gegen den VgT
aufwendet. Dass solche Verbesserungen durchaus und mit kleinem Aufwand möglich sind, hat
das Kloster bereits bewiesen, indem still und leise, ohne wesentliche bauliche
Änderungen, teilweise Verbesserungen durchgeführt worden sind, was die Beklagten nach
dem Augenschein vom 17. Februar veranlasst hat, am 18. Februar 1998 öffentlich die
Einstellung der tierschützerischen Kampagnen gegen die Klöster Fahr und Einsiedeln
bekannt zu geben (bei den Akten), was dem Obergericht zur Zeit der Entscheidfällung
bekannt war. Auch aus diesem Grund ist die vorsorgliche Massnahme unverhältnismässig und
mangels Wiederholungsgefahr sogar qualifiziert fehlerhaft.
Tierschutz ist ein öffentliches Anliegen mit
Verfassungsrang. Wenn ein Kloster eine derart unethische Tierhaltung betreibt bzw
betrieben hat wie vorliegend - egal, ob diese Zustände gegen die völlig ungenügenden
Tierschutzvorschriften verstossen oder nicht -, dann ist öffentliche Kritik nicht nur
berechtigt, sondern im öffentlichen Interesse sogar notwendig. Die Uneinsichtigkeit des
Klosters bezüglich einer ethischen, echt christlichen Einstellung zu den Tieren durch
eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Demonstrationsfreiheit zu schützen, ist
rechtsmissbräuchlich und stellt eine krasse Verletzung von Art 10 und 11 EMRK dar.
5. Diskriminierende Einschränkung der
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit
Der angefochtene Eingriff in die
Meinungsäusserungsfreiheit ist diskriminierend (EMRK Art 14 in Verbindung mit Art 10):
Jedermann ausser den Beklagten ist es erlaubt, scharfe Kritik an der Tierhaltung des
Klosters Fahr zu üben, was auch getan wird, wie zahlreiche Berichte (Beilagen 2 bis 4
als Beispiele von vielen) und Leserbriefe in den Medien belegen, die nicht von den
Beklagten verfasst sind.
6. Das Kloster Einsiedeln ist nicht Partei: Das
Äusserungsverbot ist bezüglich des Klosters Einsiedeln rechtswidrig
Das Kloster Einsiedeln ist nicht Partei im vorliegenden
Verfahren. Das Kloster Fahr, Klägerin im vorliegenden Verfahren, ist in eigenem Namen als
Klägerin aufgetreten und kann keine Persönlichkeitsrechte Dritter geltend machen,
insbesondere nicht des Klosters Einsiedeln.
Insofern der angefochtene Entscheid sich auf das Kloster
Einsiedeln erstreckt, ist er deshalb rechtswidrig. Das Bezirksgericht argumentiert in
diffuser, rechtlich nichtssagender Weise damit, zwischen der Klägerin und dem Kloster
Fahr bestehe "eine Einheit". Was damit genau gemeint sein soll, wurde nicht
begründet, ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass allein das Kloster Fahr als
Klägerin in diesem Verfahren aufgetreten ist. Eine vergleichbare "Einheit" kann
wohl meistens zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geltend gemacht werden, ist aber
rechtlich nicht von Belang, genausowenig wie die innige Verbundenheit einer leiblichen
Tochter mit ihrer Mutter die Tochter berechtigen würde, im eigenen Namen Rechte
der Mutter geltend zu machen. So kann eine Tochter Ehrverletzungen gegen ihre Mutter nicht
in eigenem Namen einklagen mit der Begründung, die Rufschädigung ihrer Mutter färbe im
sozialen Umfeld auch auf sie ab. Genau dieses rechtlich unzulässige Vorgehen hat das
Kloster Fahr gewählt, willkürlich gutgeheissen von den kantonalen Instanzen, die sich
offenbar mehr "ihrem" Kloster verpflichtet fühlen als dem Recht und der
Wahrheit.
Selbst für den Fall, dass Rechte des Klosters Einsiedeln
geltend gemacht werden könnten, müsste das Begehren insofern abgewiesen werden, als der
Kläger nicht dargetan hat, inwiefern das Kloster Einsiedeln durch die Kritik an der
Tierhaltung des Klosters Fahr in seinen Wettbewerbsrechten überhaupt geschädigt
sein könnte (siehe die folgende Ziffer 5).
Die Vorinstanzen machen geltend, das Kloster Fahr werde
durch "Angriffe der Beklagten auf das Kloster Einsiedeln" verletzt. Worin diese
Verletzung bestehen soll, haben weder der Kläger noch die Vorinstanzen dargetan. Es ist
denn auch nicht einzusehen, inwiefern das Kloster Fahr persönlichkeitsverletzt
sein soll, wenn dem Kloster Einsiedeln mangelndes Mitgefühl mit den Tieren
vorgeworfen wird.
Es ist willkürlich, wenn in einem der Verhandlungsmaxime
unterliegenden Zivilverfahren vom Gericht ohne Begründung etwas zugunsten des Klägers
behautet wird, das nicht einmal dieser selbst behauptet, und zu dem sich die Beklagten
zudem nicht äussern konnten (Verletzung des rechtlichen Gehörs)! Der Kläger hat im
vorliegenden Summar-Verfahren nie eine Persönlichkeitsverletzung des Klosters Fahr
durch die tierschützerische Kritik der Beklagten am Kloster Einsiedeln behauptet,
geschweige denn begründet und glaubhaft gemacht.
7. Kein Wettbewerbsnachteil substanziert
Während im Hauptverfahren Persönlichkeits- und UWG-Verletzungen -
letztere jedoch nicht begründet - geltend gemacht werden, stützt sich das klägerische
Massnahmebegehren (vom 21. August 1997) im vorliegenden Summarverfahren
materiell-rechtlich nur auf das UWG. Wörtlich heisst es auf Seite 1:
"Begehren .... betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art.
14 UWG i.Verb. mit Art.28 c ff. ZGB"
Die Verbindung ("i.Verb. mit") zum ZGB ist rein prozessualer
Natur, wie der klägerische Hinweis auf Art 14 UWG deutlich macht. Auch der
Begehrens-Begründung kann nicht entnommen werden, dass auch eine
Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werde.
Obwohl es im vorliegenden Verfahren also einzig und allein um eine
UWG-rechtliche vorläugie Massnahme geht, wurde im gesamten vorinstanzlichen Verfahren mit
keinem Wort dargetan, inwiefern der Kläger einen wettbewerbsrechtlichen Nachteil erlitten
haben soll! Auch der angefochtene Entscheid äussert sich nicht dazu, obwohl dieser
Einwand schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde.
Das vorsorgliche Äusserungsverbot steht denn auch offensichtlich in
keinem wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang. Das Kloster Fahr betreibt keine
Direktvermarktung tierischer Produkte (vom Kläger zugestanden, siehe Protokoll des
Augenscheins vom 17. Februar 1998 im Hauptprozess, Seite 5), und die Fleisch- und
Milch-Grosshändler kümmern sich ohnehin nicht um die Meinung von Tierschützern.
8. Unzulässige Klageänderung
Das klägerische Begehren um ein vorsorgliches Äusserungsverbot stellt
gegenüber dem ursprünglichen Rechtsbegehren im Hauptverfahren eine unzulässige
Klageänderung dar, indem mehr und anderes verlangt wird, so insbesondere ein totales
Äusserungsverbot gegenüber den ursprünglich eingeklagten konkreten Äusserungen, sowie
eine Ausdehung auf das Kloster Einsiedeln.
Die Begründung des Obergerichtes, mit denen die Klageänderung als
zulässig erklärt und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen wird, ist unhaltbar, da im
Ergebnis klares Recht, nämlich der Anspruchs auf rechtliches Gehörs, verletzt wurde: Da
einzig eine UWG-Verletzung geltend gemacht wurde, hatten die Beklagten keinen Anlass, sich
gegen gar nicht geltend gemachte Persönlichkeitsverletzungen zu verteidigen. Wie unter
Ziffer 7 ausgeführt, schädigt die tierschützerische Kritik der Beklagten das Kloster
Fahr nicht - und erst recht nicht das Kloster Einsiedeln - in der Wettbewerbsstellung.
Weil eine solche Wettbewerbsschädigung weder in den klägerischen Eingaben noch in der
erstinstanzlichen vorsorglichen Verfügung substanziert wurde, stellt es eine krasse
Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, wenn nun das Obergericht seinen Entscheid mit
einer Persönlichkeitsverletzung begründet. Eine solche Überrumpelung der Beklagten kann
nicht Sinn und Zweck der freien richterlichen Rechtsanwendung sein.
Wettbewerbsverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen sind doch recht verschiedene
Sachverhalte. Die Behauptung des Obergerichtes, beim Wechsel von einem zum anderen sei die
Klageidentität bewahrt geblieben, ist schlechthin nicht vertretbar.
9. Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes und der
Verteidigungsrechte
Gemäss ZPO AG §79 sowie EMRK Art 6 sind
Gerichtsverhandlungen öffentlich. Das öffentliche Interesse ist erfahrungsgemäss bei
Belangen des Tierschutzes besonders gross. Mit Schreiben vom 1.10.1997 teilte der
Gerichtspräsident den Beklagten mit, es stünden maximal 3 Plätze für Zuhörer zur
Verfügung. Da dies nicht einmal für die Pressevertreter genügte, verlangten die
Beklagten mit Eingabe vom 8.10.97, dass die Verhandlung in einem grösseren Saal, nicht im
Büro des Gerichtspräsidenten stattfinde. Im Antwortschreiben vom 15.10.1997 lehnte der
Gerichtspräsident dieses Begehren ab und beharrte darauf, dass nur 3 Plätze bereit
gehalten würden, und über die Vergabe dieser Plätze entscheide er allein. Für den
Fall, dass die Beklagten trotzdem mehr Personen einladen würden, drohte er damit, diesen
mit Hilfe der Polizei den Zutritt zu verwehren. Unter diesen Umständen war es den
Beklagten, die immerhin einen gesamtschweizerischen Verein mit heute bereits 9 000
Mitgliedern vertreten, nicht möglich, die Öffentlichkeit, insbesondere interessierte
Mitglieder aus der ganzen Schweiz, einzuladen. An dieser Verletzung des
Öffentlichkeitsgebotes ändert sich nichts dadurch, dass der Gerichtspräsident dann
entgegen seiner Ankündigung und Polizeidrohung an der Verhandlung kurzfristig ein paar
Stühle mehr zur Verfügung stellte. Den Beklagten war jedenfalls verunmöglicht worden,
öffentlich zur Verhandlung einzuladen.
Das Obergericht hält Seite 7 fest, das
Öffentlichkeitsgebot verlange, dass neben den akreditierten Medienvertreter auch Plätze
für Zuschauer bereitstehen, verneint dann aber eine Verletzung des
Öffentlichkeitsgebotes damit, es hätten keine Zuschauer abgewiesen werden müssen. Auf
den erwiesenen Umstand (diesbezüglicher Briefwechsel bei den Akten), dass aufgrund der
Ankündigung des Gerichtspräsidenten mit der Drohung eines Polizeieinsatzes gar keine
Zuschauer eingeladen werden konnten, geht die Vorinstanz mit keinem Wort ein! Das stellt
nicht nur eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw der Begründungspflicht, sondern
eine offensichtlich gewollte, willkürlich-einseitige Beweiswürdigung dar, die im
Ergebnis schlechthin nicht vertretbar und deshalb willkürlich ist. Die Vorinstanz hat die
Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes gegen klares Recht (ZPO AG §79, EMRK Art
6) abgewiesen.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie um Gutheissung der
Beschwerde.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler
Nachtrag:
Das Bundesgericht, das aus politischen Gründen systematisch
gegen den VgT entscheidet, hat die Beschwerde wie üblich mit tatsachen- und
rechtsverdrehendem, formalistischem Blabla abgewiesen und diese haarsträubende
Medienzensur sanktioniert (BGE 1P.474/1998 - in der Entscheidsammlung des
Bundesgerichtes nicht veröffentlicht, wie alle Willkürurteile). Um den Anschein
von Rechtstaatlichkeit zu wahren, bekommt der VgT hie und da in Nebenfragen
Recht.
News-Verzeichnis
Startseite VgT
|