26.M�rz 1998
Rinderwahnsinn-Flugblatt-Prozess:
Freispruch f�r VgT-Aktivist:

Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren vor Z�rcher Obergericht Am 26.3.98 hat das Z�rcher Obergericht, den Instruktionen des Bundesgerichtes folgend, einen VgT-Aktivis freigesprochen, der vorher wegen dem Verteilen eines Flugblattes mit Konsumenten-Informationen �ber den Rinderwahnsinn auf Klage der Winterthurer Metzgerei Gubler hin zu Unrecht verurteilt.

Erwin Kessler, welcher die Verteidigung �bernahm, hielt folgendes Pl�doyer:

"In diesem Rinderwahnsinn-Flugblatt-Prozess geht es um die gleiche Kernfrage, wie im dem j�ngsten UWG-Entscheid des BGer gegen den "Kassensturz". Es geht um eine Rechtsprechung, welche das UWG einseitig zugunsten der Wirtschaft auslegt. Es geht um das unheilvolle �bergewicht der Wirtschaft �ber alles andere in der heutigen Politik und Rechtsprechung. Wie die gestrige Ausgabe der Konsumentenzeitschrift K-Tip treffend festh�lt, wird Journalisten und Konsumentensch�tzern das verboten, was die Wirtschaft in der Werbung tagt�glich macht, n�mlich ein einziges Produkt hervorzuheben. Die Wirtschaft darf in der Werbung ein einzelnes Produkt hervorheben, seine (angeblichen) Vorz�ge betonen und hervorheben, ohne gleichzeitig sagen zu m�ssen, dass Konkurrenzprodukte �hnliche Qualit�ten haben. Dies zu beurteilen, wird den Konsumenten �berlassen. Ganz anders, wenn Konsumentensch�tzer dann dieses Produkt kritisieren, weil die Werbung unwahr ist. Diese m�ssen dann - so die j�ngste Rechtsprechung des BGer - nach allen allenfalls existierenden Konkurrenzprodukten forschen, diese ebenfalls pr�fen und allenfalls darauf hinweisen, dass bei diesen �hnliches zu beanstanden w�re. Dass diese Anforderung den in der Schweiz ohnehin kaum existierenden Konsumentenschutz praktisch lahmlegt, wird von unserem h�chsten Gericht eiskalt in Kauf genommen. Der G�tze Wirtschaft hat absolute Priorit�t.

Nicht verwunderlich, dass dieser Entscheid des Lausanner Altherren-Clubs in Fachkreisen und in der �ffentlichkeit auf Unverst�ndnis und Emp�rung stiess. Es ist in der Schweiz nicht �blich, dass h�chstrichterliche Entscheide in den Medien kritisiert werden. Diesmal war das offen der Fall. Der auf Konsumentenschutz spezialisierte Prof Rehbinder, so war zu lesen, h�lt diesen Entscheid f�r verfehlt. Und Nationalrat Vollmer, Pr�sident der Stiftung f�r Konsumentenschutz, meint, das BGer habe falsch entschieden: "So hat es der Gesetzgeber nicht gemeint", sagt dieser Nationalrat. Und Prof Franz Riklin von der Uni Fribourg, spezialisiert auf Medienrecht, teilt diese Ansicht.

Im vorliegenden Fall betreffend das Rinderwahnsinn-Flugblatt hat das Z�rcher Obergericht noch strenger, noch konsumentenfeindlicher entschieden und musste sogar vom �berrissen wirtschaftsfreundlichen BGer zur�ckgepfiffen worden. Oder war es einfach wieder ein politisches Urteil gegen den VgT? W�re gegen einen anderen Angeklagten anders entschieden worden? Gut m�glich, jedenfalls hielt es das Obergericht nicht f�r n�tig, sich mit meinem Pl�doyer ernsthaft auseinanderzusetzen.

Auf wichtige Aspekte ging es �berhaupt nicht ein, da das Fehlurteil sonst schwer zu begr�nden gewesen w�re. Zur Sache selbst habe ich weiter nichts zu sagen. Der Fall ist klar. Alles n�tige habe ich schon in meinem ersten Pl�doyer dargelegt.

Hingegen habe ich noch Bemerkungen zum Kostenpunkt:
Der Angschuldigte war zeitweise anwaltlich vertreten. F�r die Eidg Nichtigkeitsbeschwerde hat das Z�rcher Anwaltsb�ro Butz ein Honrar von Fr 17'787.- in Rechnung gestellt. �ber H�he und Berechtigung dieses Honorars ist vor Bezirksgericht Z�rich gestritten worden. Der sozialdemokratische Einzelrichter Edgar H�rzeler hat mit Urteil vom 28.Mai 1997 (Prozess Nr FO961044) festgestellt, dieses Honorar sei nicht �berrissen. Das Bundesgericht hat dann aber bei der Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde nur eine Entsch�digung von Fr 2'200.- zugesproche. Es verbleibt dem zu Unrecht Verurteilten somit ein unmittelbarer Schaden in Form von Anwaltskosten in der H�he von Fr 15'587.- Dazu kommt noch die Unbill, welche der zu Unrecht verurteilte durch die insgesamt 7 Verfahren erlitten hat: Strafuntersuchung durch die Bezirksanwaltschaft Winterthur, Verurteilung durch Bezirksgericht, Berufungsverfahren vor Obergericht, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, eidgen�ssische Nichtigkeitsbeschwerde, staatsrechtliche Beschwerde, Wiederaufnahmeverfahren vor Obergericht. Ich ersuche Sie, die Entsch�digung so anzusetzen, dass allermindestens die Anwaltskosten gedeckt werden. Es ist stossend, wenn ein zu Unrecht Verurteilter nach seiner nachtr�glichen Freisprechung mit hohen Kosten bestraft bleibt."

Das Obergericht sprach nur eine Entsch�digung von Fr 2'500.- zu. Im Gegensatz zum Bezirksgericht, welche den Anwalt sch�tzte, das Honorar sei nicht �berrissen, beurteilte das Obergericht dieses Honarar als "unangemessen" f�r einen so einfachen Fall. Stets wird willk�rlich zuungunsten des VgT entschieden. Zu einem Freispruch kam es nur deshalb, weil k�rzlich der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte einen �hnlichen Fall gegen die Schweiz entschieden hatte.

14. November 1997: Bundesgericht hebt Verurteilung eines VgT-Aktivisten auf...


Newsverzeichnis

Startseite