5.November 1997
Verheerende
Auswirkung der nach unten revidierten Tierschutzverordnung:
Missbrauch der
neuen Kompetenz zu Ausnahmeregelungen
Mit der vom Bundesrat am 1. Juli 1997 in Kraft gesetzten revidierten Tierschutzverordnung haben die kantonalen Vollzugsbeamten die Kompetenz erhalten, einzelnen Tierhaltern Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Dieser neue Artikel 76 lautet:
In begr�ndeten F�llen kann die kantonale Beh�rde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gew�hrung von Auslauf f�r Rindvieh bewilligen.
Dass diese Ausnahmekompetenz missbraucht werden w�rde, war vorauszusehen. Der erste krasse Fall ist jetzt im Kanton Thurgau bekannt geworden:
Landwirt Hermann Engel in Mammern TG h�lt seine K�he dauernd an der Kette. Im Fr�hjahr 1997 hat deshalb eine Nachbarin beim kantonalen Veterin�ramt Anzeige erstattet. Als sich bis im Herbst nichts �nderte, meldete sie sich beim VgT. Am 3. Oktober intervenierte der VgT deshalb beim Veterin�ramt. Da gerade Obsternte war, redete sich der Landwirt damit heraus, er habe w�hrend dem Obsten keine Zeit, seine K�he in den Laufhof zu lassen. Hierauf erteilte ihm das Veterin�ramt die beiliegende skandal�se Ausnahmebewilligung. Die Handschrift der Agro-Mafia zeigt sich am Zusatz, dass ihm auch grad noch erlassen wurde, den Verzicht auf Auslauf w�hrend 6 Wochen zur Obsternte in der �brigen Zeit zu kompensieren.
Einmal mehr ist der folgende VgT-Kleber aktuell:
�Kuh�-Kleber erh�ltlich gegen Voreinzahlung von Fr 10.- f�r 20 St�ck mit Einzahlungsschein.auf PC 85-4435-5
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