|
1.
November 1997 Die
Justizwillkür gegen den VgT Schweiz treibt neue Blüten: Es geht um eines der vier hängigen Gerichtsverfahren des Klosters Fahr gegen den VgT: Am 4. September 1997 hat Gerichtspräsident Peter Rüegg vom Bezirksgericht Baden in einer superprovisorischen Verfügung gegen den VgT Schweiz und dessen Präsidenten Dr Erwin Kessler mit sofortiger Wirkung verfügt:
Für den Widerhandlungsfall ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse angedroht. Eine derart pauschale, undifferenzierte Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit spottet jeglicher Rechtstaatlichkeit, kann aber in einem Staat, wo die persönliche Freiheit weitgehend auf (rücksichtslose) Handels- und Wirtschaftsfreiheit reduziert ist und der Staat die Meinungsäusserungsfreiheit mit (antirassistisch getarnten) Bücherverboten und Maulkorbgesetzen unterbindet, nicht mehr überraschen. Das Bezirksgericht Baden hat auf Donnerstag, den 13. November, 10.00 Uhr, zur öffentlichen Hauptverhandlung über dieses Verbot, das bereits in Kraft ist, vorgeladen. Der VgT wird sich an dieser öffentlichen Gerichtsverhandlung nur zu rechtlichen Fragen, nicht aber in der Sache selbst, der Tierhaltung des Klosters Fahr, äussern dürfen, da ihm jegliche Verlautbarung im Zusammenhang mit der Tierhaltung dieses Klosters verboten ist. Eine solche Beschneidung der Verteidigungsrechte hat es vermutlich in der abendländischen Rechtsgeschichte noch nie gegeben! Um diese skandalöse Justiz-Willkür vor der Öffentlichkeit möglichst verborgen zu halten, hat der Gerichtspräsident kurzerhand den Weg einer menschenrechtswidrigen Geheimjustiz gewählt und die Öffentlichkeit von dieser öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen: Es stehen - so hat er den VgT auf dessen Protest hin wissen lassen - definitiv nur drei Zuhörerplätze zur Verfügung. Und diese Mitteilung schloss Gerichtspräsident Rüegg mit folgenden Worten:
Im Klartext heisst das: zu dieser "öffentlichen" Gerichtsverhandlung werden nur Journalisten zugelassen, welche zum Schutz ihrer Akkreditierung garantiert nichts über Justiz-Willkür berichten. Damit ist im voraus für eine regime-hörige Berichterstattung gesorgt. Die Willkür des totalen Äusserungsverbotes ist besonders krass, weil die Verfügung auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit darstellt: Die Verfügung trifft auch das vom VgT herausgegebene Journal "VgT-Nachrichten" (Auflage 100 000). Gemäss ZGB kann der Richter solche vorsorglichen Massnahmen gegen Medien nur unter erschwerten Bedingungen erlassen. Art 28 c, Absatz 3 lautet:
Gegen den politisch unbequemen VgT erscheint dem herrschenden Regime nichts "unverhältnismässig". Gerichtspräsident Rüegg rechtfertigt die Verletzung des Grundrechtes auf öffentliche Gerichtsverhandlung (Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) damit, der VgT könne dann im Hauptverfahren die Öffentlichkeit einladen. Er tut so, als sei ein vorläufiges Verbot nichts von Bedeutung. Voraussichtlich wird dieses "vorläufige" Verbot jedoch für den VgT Schweiz ein jahrelanges Redeverbot bedeuten, bis der Fall durch alle Instanzen hindurch bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen ist. Bereits die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, verschleppt dieses Verfahren nun schon seit März 1996 und die Verhandlung im Hauptverfahren ist noch nicht in Sicht! Und sollte der VgT schlussendlich obsiegen, würde er damit zwar Recht, aber keine Gerechtigkeit erhalten: Das jahrelange "vorsorgliche" Kritikverbot an den Klöstern Fahr und Einsiedeln, dass auf derart willkürliche Weise erlassen worden ist, wird nichts mehr rückgängig machen können. |