30. Oktober 1997 / VN98-1Affäre um die Tierhaltung des
Klosters Fahr bzw Einsiedeln:
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigt
Demonstrationsverbot gegen VgT
In einem Ende Oktober 1997
zugestellten Entscheid weist das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des VgT gegen das
Demonstrationsverbot des Bezirksrates Einsiedeln ab. Der
Bezirksrat Einsiedeln verweigerte dem VgT mit Verfügung vom 18.
Februar 1997 die Bewilligung für eine Kleinkundgebung auf dem
öffentlichen Platz vor dem Kloster Einsiedeln. Der VgT wollte
dort mit einem Spruchband friedlich gegen die üble Tierhaltung
im Kloster Fahr, das dem Kloster Einsiedeln untersteht,
protestieren. Im Entscheid des Bezirksrates werden dem VgT
Kundgebungen jeder Art auf dem Klosterplatz generell verboten, im
Wesentlichen mit der Begründung, der Klosterplatz - inkl Strasse
und Parkplatz - sei ein "religiöses Zentrum! Touristen und
"Pilger" könnten sich durch politische Kundgebungen
gestört fühlen. Die durch die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte
Demonstrationsfreiheit fand in diesem Entscheid keinerlei
Beachtung.
Die Beschwerde gegen dieses
Kundgebungsverbot wurde zuerst vom Schwyzer Regierungsrat und nun
vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Beide Beschwerde-Instanzen
übernahmen im Wesentlichen die fadenscheinig vorgeschobene
Begründung des Bezirksrates. Eigentliche Motivation des
Kundgebungsverbotes ist offensichtlich das politische Bestreben,
den VgT daran zu hindern, die üble klösterliche Tierhaltung in
unmittelbarer Nähe zum Kloster öffentlich bekannt zu machen -
eine menschenrechtswidrige Beschneidung der Meinungsäusserungs-
und Demonstrationsfreiheit.
Beteiligt an diesem politischen
Willkürentscheid des Verwaltungsgerichtes waren die Richter
Werner Bruhin (Vorsitz), Marcel Birchler und Beat Steiner.
Der VgT wird den Entscheid vor dem
Bundesgericht anfechten und dann vor den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiterziehen, denn
das Urteil des Bundesgerichtes steht im voraus fest: seit rund
drei Jahren entscheidet es grundsätzlich gegen den VgT, egal um
was es geht - gelegentlich ohne richtig hinzusehen, um was es
eigentlich geht. (Vor dem Europäischen Gerichtshof ist eine
Beschwerde hängig, weil das Bundesgericht in einem Fall
betreffend Fürst Hans Adam von Lichtenstein sogar übersehen
hat, dass es um ein Zivilverfahren, nicht um ein Strafverfahren
ging, und deshalb an der Sache vorbei argumentierte!)
Der Entscheid des Schwyzer
Verwaltungsgerichtes setzt die Strategie des herrschenden Regimes
fort, den VgT mit Willkürentscheiden systematisch mundtot zu
machen. Die Verurteilung des VgT-Präsidenten zu zwei Monaten
Gefängnis wegen seiner Kritik am jüdischen Schächten ist das
bekannteste, aber nicht das einzige dieser politischen
Willkürurteile.
Das Bezirksgericht Baden hat dem
VgT kürzlich superprovisorisch mit sofortiger Wirkung jegliche
Kritik an den Klöstern Fahr und Einsiedeln und überhaupt nur
schon die Verwendung der Namen dieser Klöster in irgendwelchen
Verlautbarungen unter Strafandrohung verboten. Nach dem Wortlaut
dieses Verbotes fällt auch die vorliegende Pressemitteilung
unter dieses Verbot. Ich nehme damit eine weitere
Gefängnisstrafe bewusst in kauf und werde auch im Gefängnis
nicht zu dem himmelschreienden Unrecht, das den Tieren angetan
wird, schweigen, auch nicht zu den staatlichen Versuchen, Kritik
an diesem Unrecht mittels Willkürjustiz zu unterdrücken.
Praktisch überall, wo der VgT
Kundgebungen durchführt, kommt es zu staatlichen Repressionen.
Der VgT ist zum Objekt systematischer staatlicher Willkür und
Repression geworden. Dank dem starken Zulauf an Mitgliedern und
der grosszügigen finanziellen Unterstützung durch zahlreiche
Gönner, werden wir weiterhin unsere Stimme erheben gegen alle
Bestrebungen, das Massenverbrechen an den Tieren zu vertuschen
und weiterhin staatlich zu dulden. Viele Spendeneinzahlungen
tragen den Vermerk "An die Gerichtskosten." Das zeigt
uns, dass diese Justiz-Willkür als staatliches Repressionsmittel
erkannt wird.
Dazu der Beitrag vom VgT Österreich
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