| 5. Dezember 2001/ VN2002-2 Monsterprozess/Schächtprozess Nr 2
Staatsterror:
9 Monate Gefängnis für VgT-Präsident Erwin
Kessler
(Urteil
aufgehoben- nicht
rechtskräftig)
Mit beispielloser politischer Justizwillkür ist VgT-Präsident Dr Erwin
Kessler in einem menschenrechtswidrigen, jeder Rechtsstaatlichkeit spottendem
Inquisitions-Verfahren zu 9 Monaten Gefängnis unbedingt (ohne Bewährung) verurteilt
worden. Lesen Sie hier, was sämtliche regimehörigen Medien - allen voran Tages-Anzeiger,
NZZ und Staatsfernsehen - wie üblich verschwiegen haben.
Das Berzirksgericht Bülach hat vorsätzlich Entlastungszeugen nicht einvernommen,
wichtige Beweisakten nicht beachtet, Tatsachen grob verdreht und das Recht gebeugt, um
Erwin Kessler - koste es was es wolle - zu Gefängnis zu verurteilen. Verantwortlich für
dieses Inquisitions-Urteil sind die Bülacher Bezirksrichter Andreas Fischer, Peter Begni
und Armin Seger.
Dieser Staat schreckt offensichtlich vor gar nichts zurück, um die haratnäckigen
Enthüllungen des VgT über den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes und die KZ-artigen
Zustände im ganzen Land zu unterdrücken. So wurde VgT-Präsident Erwin Kessler nun zu 9
Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt
- wegen Verletzung der "Privatsphäre" und wegen Hausfriedensbruch, weil
er illegales Schächten in einer türkischen Metzgerei gefilmt hat und obwohl mehrere
nicht einvernommene Zeugen bestätigen könnten, dass es kein Hausfriedensbruch war [mehr
dazu in den VgT-Nachrichten VN2001-3 auf Seite 30, im Internet unter www.vgt.ch/vn/0103/lengnau.htm];
- weil er lebenslänglich angekettete Kühe bei Landwirt Demuth in Rümlang von
der Kette befreit habe, so dass sie eine Nach lang (im Stall) herumgehen konnten, zum
ersten mal in ihrem Leben (Der stellvertretende Zürcher Kantonstierarzt Dr Dolder, der
für diese Dauerankettung eine illegale Sonderbewilligung erteilt hatte, wurde
freigesprochen, gegen Demuth selber schon gar nicht erst eine Strafuntersuchung eröffnet.
Verurteil und mit Gefängnis bestraft wurde einmal mehr nur Tierschützer Erwin Kessler
[mehr dazu in den VN2002-1 auf Seite 28, im Internet unter www.vgt.ch/vn/0201/demuth-leisi-burkhalter.htm]);
- wegen Körperverletzung mit einem Pfefferspray, obwohl ein nicht einvernommener
Zeuge bestätigen könnte, dass der betroffene Bauer Erwin Kessler beim Eindunkeln in den
Wald verfolgt hatte und der Pfeffersprayeinsatz in Notwehr erfolgte;
- wegen Rassendiskriminierung, weil er in den VgT-Nachrichten VN1998-6 auf Seite
15 zitierte, was der beliebte und für seine Tiergeschichten bekannte deutsche Dichter
Manfred Kyber über das Schächten schrieb [mehr dazu unten];
- wegen Rassendiskriminierung, weil er veröffentlicht hat, weshalb er im
Schächtprozess verurteilt worden ist;
- wegen Äusserungen zum Obergerichtsurteil, die klar und unbestritten der
Wahrheit entsprechen;
- wegen angeblichen Äusserungen gegen die Juden, welche vom Gericht erfunden
wurden und nicht einmal in der Anklageschrift stehen;
- wegen angeblicher Rasssendiskriminierung, weil er etwas tat, was gemäss
Strafgesetzbuch ausdrücklich straffrei ist, nämlich wahrheitsgemässe Berichterstattung
über öffentliche Gerichtsverhandlungen. Nicht einmal die Willkürjustiz behauptet, die
Berichterstattung sei nicht wahrheitsgemäss gewesen, sondern begründet die Verurteilung
damit, mit dieser Berichterstattung sei der Inhalt der Gerichtsverhandlung über das
unmittelbar anwesende Publikum hinaus einem weiteren Kreis bekannt gemacht worden - was ja
definitionsgemäss Sinn und Zweck einer Berichterstattung ist! Die Willkürjustiz bestraft
mit Gefängnis, wer wahrheitsgemäss über ihre Machenschaften berichtet. Was hier
abläuft - von allen etablierten Medien verschwiegen - ist Nazi-Justiz.
Dieses Urteil hat mit Rechtsprechung nichts mehr zu tun, das ist reine
Inquisition. Die Hexenprozess - bis vor 200 Jahren auch in diesem Land noch üblich -
wurden damals auch von studierten Juristen und gewählten Richtern betrieben. In
ähnlicher Weise spielen Recht und Gesetze in den politischen Prozessen gegen Erwin
Kessler keine Rolle mehr. Die Urteile stehen im vornherein fest und dienen dem politischen
Zweck, Erwin Kessler einerseits durch Kriminalisierung und Rufmord ("staatlich
festgestellter Rassist") zu isolieren und ihm dadurch die Unterstützung durch die
VgT-Mitglieder zu entziehen, und andererseits durch psychische Zermürbung mit Gefängnis.
Zum Glück und als Chance für die im Elend dahinvegetierenden wehrlosen
"Nutztiere" gibt es aber immer mehr Menschen, welche die Machenschaften dieses
korrupten Staates durchschauen. Die Mitgliederzahl des VgT nimmt deshalb nicht ab, sondern
weiterhin rasch zu und beträgt zur Zeit bereits 17000. Ausführliche Informationen
über den ganzen Inquisitionsprozess, laufend aktualisiert und mit dem Plädoyer von Erwin
Kessler im vollen Wortlaut im Internet unter www.vgt.ch/justizwillkuer/schaecht-prozess.htm.
Mehr dazu:
> Anklage
> Plädoyer von
Erwin Kessler.
> Übersicht über den ganzen
Prozess
*
Erwin Kessler wurde wegen angeblicher Rassendiskriminierung zu
Gefängnis verurteilt, weil er in den VgT-Nachrichten eine Seite aus dem Buch
"Tierschutz und Kultur" des beliebten und für seine Tiergeschichten bekannte
deutsche Dichter Manfred Kyber abdruckte.
Diese Seite aus Kybers Buch wurde kommentarlos im Wortlaut abgedruckt in den
VN98-6 auf Seite 15 (Online-Ausgabe:www.vgt.ch/vn/9806/vn98-6.htm#Schächten).
Über Manfred Kyber, der von 1880-1933 lebte, steht im 25-bändigen Meyers
Enzyklopädischen Lexikon: "Deutscher Schriftsteller. Besonders bekannt für
seine feinfühlig gestalteten Tiererzählungen; daneben Gedichte, Satiren, Dramen und
Märchen."
Der angeblich rassendiskriminierende Text, für den Erwin Kessler zu Gefängnis
verurteilt werden soll, ist Manfred Kybers Buch "Tierschutz und Kultur"
entnommen:

Im Vorwort zur Neuauflage schreibt der Präsident des Deutschen Tierschutzbundes,
Dr A Grasmüller:
"Dieses Buch müsste jedem, nicht nur dem Tier- oder Naturschützer, zur
Pflichtlektüre übergeben werden. ... weil sein Inhalt diejenigen aufrüttelt, die heute
für diese Grundgedanken menschlicher Lebensnotwendigkeit immer noch kein Verständnis
aufbringen. Es wird die Zeit kommen, wo man Politiker, Industrielle und Mitmenschen zur
Verantwortung ziehen muss, weil sie in vergangenen Jahren der Tierwelt gegenüber
gewissenlos gehandelt haben. Ob diese Verantwortlichen dann noch leben bleibt
dahingestellt. Mir selbst ist es aber ein Trost zu wissen, dass sie nach ihrem Tode mit
Sicherheit dafür an anderer Stelle zur Verantworutng gezogen werden."
Wer heute aus den Schätzen deutscher Literatur zitiert,
wird in der Schweiz mit Gefängnis bestraft! Einmal mehr trifft ein Artikel aus der
Thurgauer Presse über die angeblich rassistische Schächtkritik Erwin Kesslers den Nagel
auf den Kopf: "Stolz - worauf?"
Um zu beweisen, dass es gar nicht wirklich um den angeblich
rassendiskriminierenden Text geht, sondern wieder einmal nur um einen Vorwand für
staatliche Repressionen ging, reichte Erwin Kessler der Bezirksanwaltschaft Zürich eine
Anzeige gegen die dieses Buch führenden Buchhandlungen und Bibliotheken eingereicht, mit
dem Antrag auf Beschlagnahmung. Als Begründung führte er genau die Textstelle an, wegen
der er in Bülach angeklagt und jetzt verurteilt wurde. Heute werden bekanntlich,
gestützt auf den Rassismus-Maulkorb-Strafartikel, immer wieder angeblich
rassendiskriminierende Bücher beschlagnahmt (eine Bücherverfolgung ähnlich wie sie die
Nazis durchführten und im Mittelalter die Inquisition). Am 2. Oktober 2000 erliess die
Bezirksanwaltschaft Zürich - die von der Anklage in Bülach wegen diesem Text nichts
wusste - wie erwartet - eine Verfügung, es werde keine Strafuntersuchung eingeleitet, da
im fraglichen Text nichts Rassendiskriminierendes zu finden sei:

Die drei für das Urteil verantwortlichen Richter des
Bezirksgerichtes Bülach wussten von dieser Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich
nichts und hatten - da sie sich nicht für Tierschutz interessieren - auch keine Ahnung,
wer Manfred Kyber ist. Und die von Erwin Kessler zu seiner Verteidigung eingereichten
Bücher von Manfred Kyber und die Ausführungen, wer dieser Dichter ist, nahmen die
Richter vorsätzlich nicht zur Kenntnis (so wie im ganzen Verfahren auch sämtliche
beantragten Entlastungszeugen nicht beachtet wurden; mehr dazu). Die Verurteilung zu
einer unbedingten Gefängnisstrafe wegen diesem Literatur-Zitat begründeten sie dann im
schriftlichen Urteil wie folgt:
Im Rahmen der Veröffentlichung von Textpassagen aus dem Buch
"Tierschutz und Kultur" von Manfred Kyber im Internet, werden die Juden mit
Kannibalen verglichen. Sinngemäss wird damit ausgeführt, beide Gruppierungen - sowohl
Juden als auch Kannibalen - würden rituellen Gesetzen unterliegen, welche gleichermassen
in offenkundigem Widerspruch mit dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden stehen, mitunter
als abartig bezeichnet werden müssen. Damit wird das jüdische Ritual des Schächtens mit
Kannibalismus gleichgesetzt und im Verständnis des Durchschnittslesers die Juden auf die
Stufe von Kannibalen herabgesetzt, da mit der Kritisierung eines Glaubensbekenntnisses
auch an dessen Anhängern in äquivalenter, wertenden Weise Kritik geübt wird. Der Autor
lässt keinen Zweifel daran, dass es gerade die Juden selbst sind, welch durch ihre
abartigen Verhaltensweisen den Antisemitismus schüren. Den Juden werden menschliche
Qualitäten abgesprochen, es wird ihre Minderwertigkeit behauptet, womit auch ihr
ungeschmälertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft, und sei es auch nur indirekt
und stillschweigend in Frage gestellt bzw abgesprochen wird. Letztlich werden aden Juden
Nachteile angedroht, falls sie nicht einsichtig sein sollten. Wird einer Personengruppe
eine grundsätzliche und umfassende Minderwertigkeit und Unterlegenheit attestiert,
enthält eine solche Behauptung regelmässig auch Schlussfolgerungen in bezug auf ihr
nicht oder nicht in vollem Ausmasse zustehenden Grundrechte, was sie - wie vorliegend - in
herabsetzender Weise in ihrer Menschenwürde angreift. Durch Publikation dieser
Textpassage Kybers auf der Homepage des VgT Schweiz lässt der Angeklagte keinen Zweifel
darüber aufkommen, dass es ihm nicht um eine sachliche, zeitgeschichtliche Aufarbeitung
bzw differenzierte Betrachtung des zitierten Stoffes geht. Vielmehr instrumentalisiert der
Angeklagte die Äusserungen Kybers für seine eignen Zwcke, die Juden als Volk mit
abartigen Verhaltensweisen darzustellen und in rassendiskriminierender Weise
herabzusetzen.
Klarzustellen ist nur noch, dass Die Veröffentlichung
dieses Buch-Auszuges in den VgT-Nachrichten erfolgte ohne jeden Kommentar. Der
Text sei "instrumentalisiert" worden, ist eine reine Erfindung dieser Richter,
so wie ihre gesamte Urteilsbegründung überhaupt eine einzige, grosse Verleumdung
darstellt. An anderer Stelle wird die Verurteilung von Erwin Kessler sogar mit
einer Äusserung begründet, welche Erwin Kessler nie gemacht hat und die nicht
einmal in der Anklageschrift steht, sondern von den Richtern selbst frei
erfunden, weshalb dem Urteil auch nicht entnommen werden kann, wo und wann Erwin
Kessler diese Äusserung gemacht haben soll. Damit ist dieser erneute Prozess
gegen Erwin Kessler als rein politische Verfolgung entlarvt! Der Vergleich mit
Nazi-Gerichten drängt sich unwillkürlich auf.
Ergebnis:
Das beliebte Buch von Manfred Kyber darf weiterhin in Buchhandlungen und Bibliotheken
angeboten werden, weil darin nichts Rassendiskriminierendes zu finden ist. Gleichzeitig
muss Erwin Kessler wegen Rassendiskriminierung ins Gefängnis, weil er eine Seite daraus
in den VgT-Nachrichten veröffentlicht hat.
*
Weitere, heute noch beliebte Bücher von Manfred Kyber (siehe auch
www.manfredkyber.de):
*
Die Inlandredaktion der NZZ behauptete
kaltblütig, die Verurteilung sei erfolgt wegen Delikten, die nichts mit Tierschutz zu tun
hätten. zzzzzzzz, oder besser: NZZzzzzzzz... Des Rätsels Lösung: Der Chef der
NZZ-Inlandredaktion ist Jude. Die Strategie ist klar: Erwin Kessler soll in den Augen der
Öffentlichkeit zu einem gewöhnlichen Kriminellen gemacht werden. Zum Glück gibt es aber
in der Schweiz noch Menschen, die Denken können.

Der Verteidiger von Erwin Kessler hatte vor dem Urteil des Bezirksgerichtes
Bülach beim Zürcher Obergericht einen Rekurs gegen diese menschenrechtswidrige
Verfahrenswillkür eingereicht und die Aussetzung der Urteilsberatung beantragt, weil das
Bezirksgericht eine vor der Hauptverhandlung eingereichte Eingabe des angeklagten
VgT-Präsidenten mit Beweisanträgen und Beweismitteln in gesetz- und
menschenrechtswidriger Weise "aus dem Recht gewiesen" hatte. In diesem Rekurs
vom 23.11.2001 stellte Rechtsanwalt Dr L Capt, Mitglied des VgT und Verteidiger von Erwin
Kessler, folgende Anträge:
Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach
aufzuheben.
Es sei die Eingabe die dem Gericht vor erfolgter Hauptverhandlung am 7. November 2001
eingereichte Eingabe des Angeklagten zu den Akten zu nehmen.
Es sei das Bezirksgericht Bülach anzuweisen, die Urteilsberatung und -Verkündung bis
zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Rekurses auszusetzen.
Begründung [auszugsweise]:
... Im Hinblick auf die auf den 7. November, 08.00 Uh, anberaumte Hauptverhandlung
stellte sich die Frage nach einem genügend grossen Gerichtssaal, da mindestens 100
Zuschauer erwartet wurden [gemäss Bericht im Neuen Bülacher
Tagblatt erschienen dann tatsächlich über 100 Zuschauer]. Nach einer Eingabe des Verteidigers des Angeklagten vom 5. September 2001
erfolgte am 4. Oktober 2001 ein Anruf des Präsidenten. Darin teilte dieser dem
Verteidiger des Angeklagten mit, dass das Gericht versuche, den Geschworenengerichtssaal
in Zürich zu reservieren. Er werde ein Gesuch an die Verwaltungskommission stellen und
gehe davon aus, dass die Verhandlung im Geschworenengerichtssaal in Zürich stattfinden
könne. Ansonsten würde er eine Videoübertragung in einen anderen Raum vorsehen, damit
von den erwarteten über 100 Zuschauern wenigstens ein grosser Teil die Verhandlung
mitverfolgen könne. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 lehnte der Generalsekretär der
Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch um Benützung des
Geschworenengerichtssaals mit der Begründung ab, der Abteilungsgerichtssaal der
Rekursgegnerin mit 25 Zuschauerplätzen genügten dem Anspruch auf Öffentlichkeit des
Verfahrens.
Nachdem der Verteidiger des Angeklagten dem Bezirksgerich mit Schreiben vom 5.
September 2001 bereits mitgeteilt hatte, dass er an der Hauptverhandlung selber nicht
plädieren, sondern der Angeklagte das Plädoyer halten werde, erschien der Angeklagte am
7. November 2001 zur Hauptverhandlung, um sein Plädoyer zu halten. Dabei musste er
feststellen, dass weder ein genügend grosser Saal reserviert worden noch die
abgesprochene Videoübertragung vorgesehen war. Da diese Situation mit Wissen und Willen
des Gerichts herbeigeführt worden war, verweigerte der Angeklagte seine Teilnahme an der
Verhandlung. Vielmehr liess der Angeklagte dem Präsidenten vor der Verhandlung eine
Eingabe überbringen, welche dieser vorerst zurückwies. Als ihm diese Eingabe mittels
eines Boten zu zweiten Mal übergeben wurde, akzeptierte der Vorsitzende vordergründig
die eingereichten Unterlagen.
Mit Fax vom 8. November 2001 wandte sich der Vorsitzende befremdlicherweise nicht an
den Verteidiger des Angeklagten, sondern direkt an den Angeklagten, und erklärte diesem,
- der Angeklagte sei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben
- sein Verteidiger sei ebenfalls nicht zur Verhandlung erschienen
- das Gericht habe darauf verzichtet, den Angeklagten mit Polizeigewalt vorführen zu
lassen
- nach Ablauf der Respektstunde sei die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
durchgeführt worden
- das dem Gericht übergebene Paket sei im Anschluss an die Verhandlung geöffnet worden;
das sich darin befindliche Plädoyer sowie die Beilagen vom Gericht aus dem Recht gewiesen
worden.
Eine Kopie dieses Schreibens ging beim Verteidiger des Angeklagten am 12. November 2001
ein.
Mit Schreiben vom 12. November 2001 ersuchte der Verteidiger die Rekursgegnerin, sich
ausschliesslich an den Verteidiger zu halten. Er präzisierte, dass er nicht einfach nicht
zur Verhandlung erschienen sei, sondern im Schreiben vom 5. September 2001 ausführlich dargelegt habe, dass
und weshalb er nach Rücksprache mit dem Angeklagten an der Hauptverhandlung nicht
plädieren werde. Weiter rügte er, dass die erwähnte Eingabe des Angeklagten aus dem
Recht gewiesen worden sei, ohne dass die gesetzliche Grundlage (strafprozessuale Grundlage
sowie Kompetenz des Gerichtsvorsitzenden) für dieses Vorgehen auch nur andeutungsweise
dargelegt worden sei. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht die dem
Verteidiger zugesicherte Video-Übertragung abgesetzt habe, ohne dies dem Verteidiger
bekanntzugeben, weshalb der Angeklagte in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, dass
das Verfahren, wenn auch in einem zu kleinen Gerichtssaal, doch zumindest mittels
Video-Übertragung in eine andere zusätzliche Räumlichkeit übertragen würde. Das
Bezirksgericht wurde ersucht, das vom Angeklagten eingereichte Plädoyer sowie die
Beilagen formell zu den Akten zu nehmen und dies Verteidiger bis zum 20. November 2001 zu
bestätigen bzw. andernfalls ihm eine formelle ablehnende und begründete Verfügung
zukommen zu lassen.
Am 19. November 2001 erhielt der Verteidiger des Angeklagten das oberwähnte Schreiben
zurück, auf Seite 2 versehen mit einer Notiz. Darin wurde erwähnt, dass das
überbrachte, angeblich unadressierte Paket - der Begleitbrief war adressiert! - nicht mit
Präsidialverfügung, sondern mit Beschluss der I. Abteilung, der nachdurchgeführten
Hauptverhandlung gefällt worden sei, nicht zu den Akten genommen wurde. Dieser Beschluss
sei protokolliert worden; die Begründung werde im Rahmen des Urteils erfolgen. Mit
Eingabe vom 19. November 2001 hielt der Verteidiger des Angeklagten fest, dass sein
Schreiben vom 12. November 2001 zu den Akten hätte genommen werden müssen und ihm nicht
mit einer Notiz versehen hätte retourniert werden dürfen. Ebenso wurde darauf
hingewiesen, dass der angebliche Beschluss dem Verteidiger nicht zugesandt worden sei. Die
Rekursgegnerin wurde ersucht, diesen Beschluss dem Verteidiger bis spätestens zum 22.
November 2001 per Fax und hernach mit normaler Post zukommen zu lassen, damit die Frage
eines Rekurses dagegen geprüft werden könne. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass
dieser Beschluss nicht gleichzeitig mit dem Urteil erfolgen dürfe. Vielmehr sei vorerst
rechtskräftig zu beschliessen, ob die erwähnte Eingabe des Angeklagten nun zu beachten
sei oder nicht. Auf dieses Schreiben reagierte das Bezirksgericht bis heute nicht.
Gestützt auf die erwähnte Notiz des Bezirksgerichtes ist erstellt, dass der
entsprechende Beschluss nicht während, sondern nach durchgeführter
Hauptverhandlung erfolgte. Tatsächlich wurde der Beschluss effektiv auch nach der
formellen Schliessung und Entlassung derjenigen Zuschauer, die sich im zu kleinen
Gerichtssaal einbefunden hatten, gefällt. Somit handelt es sich vorliegend nicht um ein
Anwendungsfall von § 403 Abs. 2 StPO, sondern von § 402 Ziff. 6 StPO. Damit unterliegt
der Beschluss der Anfechtung mittels Rekurs.
In rechtlicher Hinsicht ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht im
Strafverfahren von Amtes wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist, ob der
Angeklagte nun kooperativ ist oder nicht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.
Aufl., Rz 8 zu § 2 StPO). Diese Pflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn das Gericht
vorsätzlich die Augen vor Dokumenten verschliesst, von denen anzunehmen ist, dass sie zur
Wahrheitsfindung beitragen können. Ein solches Dokument ist zweifellos das am 7. November
2001 eingereichte schriftliche Plädoyer des Angeklagten. Insbesondere enthält dieses
diverse Beweisanträge, die in der Untersuchung bereits gestellt aber missachtet wurden
(vgl. z.B. Eingabe des Angeklagten vom 12. Juli 1999). Die StPO verbietet einem
Angeklagten, der nicht persönlich zur Hauptverhandlung erscheint, nicht, schriftliche
Eingaben zu machen und Beweisanträge zu stellen. Das der Strafprozessordnung nicht
bekannte Aus- dem- Recht- weisen der Eingabe des Angeklagten entbehrt nicht nur einer
Grundlage in der Strafprozessordnung sondern verletzt in klarer Weise Art. 6 der
Europäischen Menschenrechts-Konvention.
Im Abwesenheitsverfahren ist aufgrund der Akten zu urteilen. Eine zu Beginn der
Verhandlung eingehende Eingabe ist ab diesem Zeitpunkt Teil der Akten und deshalb mit zu
berücksichtigen. Ebenso hat der Angeklagte das Recht, Beweisanträge noch an der
Hauptverhandlung zu stellen (Donat/Schmid, Kommentar zur StPO des Kantons Zürich, N3 zu
§ 280 StPO). Die vom Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung eingereichten
Beweisanträge hätten deshalb zumindest entgegengenommen werden müssen.
Wenn das Bezirksgericht den Angeklagten für sein (nicht grundlos erfolgtes!)
Nichterscheinen zur Hauptverhandlung "bestrafen" will, dann hat es die
gesetzlichen Sanktionsmassnahmen zu treffen (Ordnungsbusse, Vorführung) und nicht durch
Verletzung von wesentlichen Formvorschriften in Willkür zu verfallen.
Sollte das Bezirksgericht seinen Entscheid ohne Kenntnis der aus dem Recht gewiesenen
Eingabe des Angeklagten fällen, würde dies für ihn einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil bedeuten, welcher vor zweiter Instanz nicht mehr behoben werden könnte. Vielmehr
würde der Angeklagte um eine ihm zustehende Instanz gebracht.
Unergründlich ist die Motivation des Bezirksgerichtes für sein Verhalten. Es schadet
der Rechts- und Wahrheitsfindung in keiner Weise, wenn ein Angeklagter seine Stellungnahme
zur Anklage schriftlich abgibt, anstatt diese persönlich vorzulegen. Das Gericht hätte
die Respektstunde problemlos dazu nutzen können, das Plädoyer des Angeklagten zu
studieren, anstatt untätig im Gerichtssaal zu sitzen. Das vom Angeklagten eingereichte
Plädoyer umfasst 58 Seiten, also nur gerade doppelt so viel wie die Anklageschriften,
womit nicht gesagt werden kann, das Plädoyer wäre zu weitschweifig gewesen.
Gestützt auf diese Darlegungen ist erstellt, dass das "aus dem Recht weisen"
der Eingabe des Angeklagten rechtswidrig war, womit sein rechtliches Gehör verletzt
wurde. Entsprechend ist die Rekursgegnerin anzuweisen, diese Eingabe vor der
Urteilsberatung und Verkündung zu den Akten und zur Kenntnis zu nehmen, damit die
Rekursgegnerin in Kenntnis der Eingabe des Angeklagten über die gestellten Beweisanträge
befinden und ihren Entscheid fällen muss.
Damit die Rekursgegnerin das vorliegende Rekursverfahren nicht unterlaufen kann, ist
sie unverzüglich anzuweisen, die auf anfangs Dezember anberaumte Urteilsberatung und
-Verkündung bis zum Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens auszusetzen.
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt Dr L. A. Capt
Schächtprozess Nr 2 gegen
Erwin Kessler
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