| 30. Oktober 2001
Neonazi-Prozess
Auszug aus dem Plädoyer von Erwin Kessler vor
Bezirksgericht Münchwilen Zum Versuch des Bundes, mich dem illegalen Lager der Neonazis und Holocaustleugner zuzuordnen, möchte ich vorweg grundsätzlich festhalten, dass ich zwar tatsächlich - im sog Schächtprozess - wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz verurteilt worden bin, weil einig wenige Äusserungen im Zusammenhang mit dem grausamen jüdischen Schächten als rassendiskriminierend beurteilt worden sind - nach meiner und der Auffassung vieler übrigens zu Unrecht. Dem Urteil im Schächtprozess lässt sich absolut nichts in der Richtung entnehmen, ich hätte neonazistisches oder revisionistisches Gedankengut verbreitet. Im Gegenteil: Auch das Zürcher Obergericht hat anerkannte, dass es einzig und allein um tierschützerische Kritik am Schächten ging. In einem Zwischenentscheid lehnte das Obergericht die Parteistellung der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich ausdrücklich mit der Begründung ab, es gehe nur um das Schächten, und die Cultusgemeinde sei nicht Repräsentant der davon betroffenen Juden, dh der Schächtjuden. Wörtlich heisst es in diesem Entscheid des Obergerichtes:
Diese Tatsachen bedenkenlos ignorierend, erhebt der Bund in seiner Klageantwort die neue Verleumdung, meine Verurteilung im Schächtprozess beweise, dass ich mit der Neonazi- und Revisionistenszene sympathisiere. Diese skrupellose Bereitschaft zu weiteren Verleumdungen zeigt die Notwendigkeit der beantragten richterlichen Feststellung. Anders ist es offensichtlich nicht möglich, diese Verleumdungen zu stoppen; aufgrund der in der Klageantwort dargelegten Gesinnung ist jederzeit mit Wiederholungen zu rechnen. In Schächtprozess wurde ich wegen 14 Sätzen verurteilt und bezüglich 112 Sätzen, gegen welche das Sprachrohr der Zürcher Juden, Sigmund Feigel, ebenfalls Rassismus-Anzeige erhoben hatte, freigesprochen. Soviel sind jüdische Anschuldigungen wegen Antisemitismus wert. Das muss auch einmal zur Kenntnis genommen werden. Im übrigen erfolgte die Verurteilung wegen diesen paar Sätzen mit unglaublicher Willkür, weil damals, dem politischen Zeitgeist entsprechend, eine Verurteilung einfach erfolgen MUSSTE. Das waren die Jahre, in denen auch der Bundesrat wie in einem Marionettentheater jeder jüdischen Erpressung nachgab. Die Behauptung, ich hätte nachweislich Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene unterhalten - so steht es wörtlich im Bund -, kann vom unbefangenen Leser nur so verstanden werden, ich stünde in ideologischer Verbindung zu diesen. Das ist indessen absolut unwahr und konnte von der beweispflichtigen Beklagten auch nicht belegt werden. Pascal Krauthammer, der Autor des Buches "Das Schächtverbot in der Schweiz", auf welches sich die Beklagte in der fraglichen Veröffentlichung stützt, hat im hängigen Verfahren gegen ihn lediglich zufällige Kontakte mit Personen, die angeblich solchen Kreisen zuzurechnen sind, anführen können. So wurde behauptet, ich hätte im Internet einen Leserbrief eines Skinheads veröffentlicht. Gesetzt der Fall, diese Person ist tatsächlich ein Neonazi - er ist jedenfalls, soweit ich dies im Nachhinein abklären konnte, nicht einschlägig verurteilt -, wäre das trotzdem eine ganz perfide Behauptung. Mir war diese Person gänzlich unbekannt und im Leserbrief ging es nicht um nazistisches Gedankengut. Meine Damen und Herren, wenn ein solcher unabsichtlicher, unwissentlicher "Kontakt" in Anführungsstrichen mit einem Neonazi eine Rechtfertigung wäre, Behauptungen zu verbreiten, wie dies die Beklagte getan hat, dann könnte man wohl auch den Leserbriefredaktoren der Thurgauer Zeitung, der NZZ und des Bundes selber vorwerfen, sie würden Kontakte mit Kinderschändern, Verbrechern und Neonazis pflegen, denn unter den Leserbriefschreibern hat es sicher ab und zu auch solche. Was würden Sie, Herr Präsident dazu sagen, wenn in der Zeitung pauschal geschrieben stünde, Rechtsanwalt Dr Bögli unterhält Kontakte mit der Neonaziszene, und sich der Autor dann im Nachhinein damit rechtfertigt würde, Sie hätten einen Klienten - nehmen wir an wegen einer Scheidung -, der eine neonazistische Gesinnung habe. Ich glaube nicht, dass Sie das hinnehmen würden. Also hoffe ich, dass Sie auch Verständnis dafür habe, dass ich mich gegen solche Verleumdungen wehren MUSS, solange ich noch berufstätig bin. Sowenig wie Sie als Anwalt mit dem Ruf leben können, Neonazis nahe zustehen, sowenig kann ich das als Tierschützer. Ich denke, damit ist klar gemacht, dass es nicht angehen kann, eine perfide materielle Unwahrheit zu verbreiten, welche der Leser unweigerlich falsch verstehen muss, und sich dann damit zu rechtfertigen, die Behauptung sei wörtlich wahr. Zu Recht geht die Rechtsprechung in konstanter Praxis davon aus, dass es bei Ehrverletzungen durch die Presse darauf ankommt, wie der Durchschnittsleser die Äusserung versteht bzw verstehen muss. Lügen mit Halbwahrheiten ist niemals eine Rechtfertigung für Verleumdungen, wenn Halbwahrheiten gezielt eingesetzt werden, um dem Leser etwas Unwahres zu suggerieren. Unter "Kontakte pflegen" versteht jedermann eine persönliche, geistige Beziehung. Zufällige Begegnungen zur Abwicklung von Formalitäten, wobei die Person und deren Gesinnung nicht von Bedeutung sind, fallen nicht unter diesen Begriff.
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