13. August 2001, aktualisiert am 29. November 2005

Der real nichtexistierende Konsumentenschutz in der Schweiz:

Sunrise-Betrug an Konsumenten ohne rechtliche Folgen

Im August 2001 reichte der VgT eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Sunrise-Hotline ein wegen betr�gerischer Geb�hren-Abzockerei f�r nicht erbrachte Leistungen.

In der Klageschrift vom August 2001 wird Sunrise folgendes vorgeworfen:

Der VgT bezahlt Sunrise eine monatliche Geb�hr f�r den Internetzugang. Im Juni 2001 trat eine technische St�rung auf, indem der PC jedesmal abst�rzte, wenn eine Verbindung zu Sunrise versucht wurde. F�r solche F�lle bietet Sunrise ihren Kunden eine telefonische Beratung an, eine sog Hotline (Rufnummer 0900 900 600). Diese telefonische Beratung ist kostenpflichtig. Der Pr�sident und Gesch�ftsf�hrer des VgT rief diese Hotline f�nfmal an, n�mlich am 15., 16., 17., 18. und 20. Juni. Dann gab er es auf, ohne jemals eine Beratung erhalten zu haben, denn jedesmal musste er rund 10 Minuten warten, ohne mit einem Berater verbunden zu werden. W�hrend dieser Wartezeit kam periodisch eine Automatenstimme: "Ihr Anruf ist uns wichtig. Wir werden Sie sobald wie m�glich mit einem Berater verbinden." Nach zehnmin�tiger Wartezeit kam jeweils eine andere Ansage: "Aufgrund einer technischen St�rung kann Ihr Anruf zur Zeit nicht beantwortet werden. Bitte rufen Sie sp�ter an."

F�r diese "technische St�rung" bei der Sunrise-Hotline und die nutzlose Wartezeit hat Sunrise Fr 104.85 verrechnet und via Swisscom dem Postkonto des Kunden (VgT) belastet, wohlgemerkt ohne irgend eine Leistung erbracht zu haben. Im Gegenteil: Der Kunde wurde mit dem technischen Problem, welches eine Nutzung des bezahlten Internetzuganges verhinderte, allein gelassen. Die den Kunden versprochene Hilfe via Hotline erwies sich als leeres Versprechen.

Gem�ss Artikel 2 UWG ist jedes "t�uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glaube verstossende Verhalten oder Gesch�ftsgebahren, welches das Verh�ltnis zwischen .. Anbietern und Abnehmern beeinflusst", widerrechtlich. Speziell verbietet Artikel 3 lit i UWG Anbietern, den Kunden �ber eine angebotene Leistung zu t�uschen.

Diese UWG-Vorschriften verletzt die Beklagte, indem sie eine Telefonberatung zu einem bestimmten Minutenpreis anbietet, jedoch verschweigt, dass auch vom Kunden nicht verschuldete Wartezeiten verrechnet werden, sogar dann, wenn �berhaupt keine Leistung erbracht wird, dh der Kunde keine Auskunft und Beratung erh�lt.

Das Verhalten der Sunrise-Verantwortlichen erf�llt auch den Straftatbestand des gewerbsm�ssigen Betruges: Sunrise breichert sich unrechtm�ssig durch arglistige Irref�hrung, indem Kunden im selbstverst�ndlichen Glauben gelassen werden, die Kostenpflicht gelte f�r Telefonausk�nfte, w�hrend in Tat und Wahrheit umso h�here Rechnungen gestellt werden, je l�nger der Kunde unbedient warten muss. Dies ist arglistig, unlauter und betr�gerisch.

Die Sache hat insofern grunds�tzliche Bedeutung, als Sunrise sich auf diese Weise zu Lasten unz�hliger Kunden widerrechtlich bereichert, vermutlich in Millionenh�he, w�hrend der einzelne Kunde ein gerichtliches Vorgehen f�rchtet - ein typischer Fall, wo praktisch nur das Verbandsklagerecht f�r Konsumentenschutzorganisationen dem Recht zum Durchbruch verhelfen kann.

Sunrise betreibt mit Spr�chen wie dem folgenden Kundenwerbung (www.sunrise.net/de/company.htm): "Sunrise hat den Anspruch, eine Spur menschlicher zu sein. Wir setzen uns daf�r ein, die Technik der Telekommunikation dem Bed�rfnis unserer Kundinnen und Kunden individuell anzupassen. Der Mensch steht im Vordergrund...". Die Realit�t sieht anders aus. Die in der Werbung versprochene Hotline ist so schlecht ausgebaut, dass sie die versprochene Leistung nicht erbringen kann. Damit nicht genug, hat Sunrise noch die Kaltbl�tigkeit, ihren Kunden f�r nicht erbrachte Hotline-Leistungen heimlich Geb�hren zu belasten.

Zuerst lief die Strafuntersuchung gegen Sunrise Internet Services in Bern als Betreiberin der Hotline. Das Berner Untersuchungsrichteramt verschleppte die Sache ein Jahr lang und �berwies die Sache dann an die Bezirksanwaltschaft Z�rich, da Sunrise seit der Fusion mit Diax der TDC Switzerland AG in Z�rich geh�rt. Diese gab in der polizeilichen Einvernahme an, die Sunrise-Hotline werde durch die BNS Group in Biel betrieben. Nun ging der Fall wieder an das Untersuchungsrichteramt Bern. Wem die BNS Group tats�chlich geh�rt und in welcher Beziehung diese zu Sunrise bzw TDC Switzerland AG steht, ist auf der BNS-Website www.bns.ch nicht zu erfahren. Vielleicht w�ren die Ermittler schlussendlich bei einer Briefkastenfirma in Liechtenstein gelandet, welche Sunrise f�r ihre betr�gerischen Machenschaften vorschiebt, ganz nach ihrem Werbeslogan: "Der Mensch steht im Vordergrund...". Doch das Berner Untersuchungsrichteramt hatte keine Lust, sich weiter mit diesem Konzern-Dschungel zu befassen, liess die Sache liegen und stellte die Untersuchung im August 2003 ein - rechtswidrig ohne Mitteilung an den Kl�ger (VgT), der bis k�rzlich auf eine Anklageerhebung wartete.

Merke: Die Konsumenten werden von Sunrise betrogen und abgezockt, ohne dass jemand daf�r verantwortlich ist. Konsumentenklagen prallen an einem undurchsichtigen Grosskonzern ab.

Der: Konsumentenschutz hat bei den Beh�rden etwa den gleichen Stellenwert wie der Tierschutz, n�mlich praktisch gar keinen.

Die marktf�hrenden Internet-Provider Sunrise und Bluewin fallen immer wieder auf durch ihre Skrupellosigkeit:

Hinweis: So k�nnen Sie sich vor Internet-Zensur sch�tzen


News-Verzeichnis

Startseite VgT