8. Mai/22. Mai 2001

"Lieber WCs verstopfen als G�nse stopfen" vor Gericht

Im Jahr 1994 f�hrte die sog Tierbefreiungs-Front (TBF) unter dem Slogan "Lieber WCs verstopfen als G�nse stopfen" eine Protestaktion gegen mehrere Restaurants in der ganzen Schweiz durch, welche "foie gras" (Stopfleber) auf ihrer Speisekarte f�hrten, sowie auch gegen die Swissair, die ihren first-class G�sten ebenfalls foie gras servierte. In diesen Restaurants sowie auf dem Flughafen Z�rich wurden WCs verstopft, was zu erheblichem Aufsehen f�hrte. Tele 24 und mehrere Zeitungen berichteten dar�ber. Am 7. Mai und 22. Mai 2001 waren nun drei Tiersch�tzer vor dem Bezirksgericht B�lach angeklagt, an Aktionen beim Restaurant Witschi's in Unterengstringen, Restaurant Krone in Sihlbrugg sowie auf dem Flughafen beteiligt gewesen zu sein. Sie wurden von Rechtsanwalt Capt, Wetzikon, verteidigt.

Urteil: Die Angeklagten, die bestreiten, an der WC-Stopfaktion beteiligt gewesen zu sein, wurde aufgrund einer dubiosen Beweisf�hrung zu 7, 10 und 14 Tagen Gef�ngnis verurteilt.

Rechtsanwalt Capt zeigte ersch�tternde Videoaufnahmen des Stopfens (Zwangsf�tterung) von G�nsen und Stopfen (beim VgT als Leihvideo erh�ltlich) und hielt das hier auszugsweise wiedergegebene Pl�doyer:

Antr�ge:

  1. Es seien die Angeklagten freizusprechen.
  2. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  3. Die Schadenersatzbegehren seien auf den Zivilweg zu verweisen.
  4. Es sei den Angeklagten eine angemessene Umtriebsentsch�digung zuzusprechen.

 Begr�ndung:

Die Angeklagte H lernte anl�sslich einer internationalen Tierschutz-Pilgerfahrt in �sterreich ein Fernsehteam kennen, welches f�r das �sterreichische Fernsehen Aufnahmen machte. Dieses Team zeigte sich interessiert an Tierschutz-Aktivit�ten in der Schweiz und plante, f�r eine Reportage in die Schweiz zu kommen. Bei dieser Gelegenheit �bergab die Angeklagte H diesen Fernsehjournalisten diejenige Visitenkarte, die bei den verhafteten Journalisten sp�ter beschlagnahmt wurde. Auch mit anderen Schweizer Tiersch�tzern, die an dieser Veranstaltung in �sterreich teilnahmen, u.a. dem VgT-Pr�sidenten Dr. Erwin Kessler, suchten die Journalisten Kontakt und erbaten sich m�glichst viele Adressen von Tierschutz-Gruppierungen in der Schweiz. Die geplante Reportage in der Schweiz fand dann ein vorzeitiges Ende, als das Filmteam vor dem Restaurant Krone in Sihlbrugg von der Polizei verhaftet wurde. Das Filmmaterial wurde von der Polizei beschlagnahmt und kopiert. Und diesbez�glich erfolgt bereits der erste Einwand betreffend die Rechtsstaatlichkeit des vorliegenden Verfahrens: Sowohl die Anklageerhebung bez�glich Hotel Krone, Sihlbrugg, sowie Flughafen Kloten basieren auf Videoaufnahmen. Die Polizei ist berechtigt, Gegenst�nde sicherzustellen, welche voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen. F�r die Beschlagnahme bedarf es einer Verf�gung der Bezirksanwaltschaft, die mit Rekurs anfechtbar ist (StPO 106b). Eine solche Verf�gung ist in den Akten nicht zu finden. Damit war die Beschlagnahme und das Kopieren der Videos rechtswidrig. Die Videoaufnahmen sowie die Print-Bilder sind rechtswidrig beschaffte Beweismittel. Die Verletzung dieser Beweisregeln f�hren zu einem Bewertungsverbot, d.h. zur Ung�ltigkeit und Nichtverwertbarkeit der dadurch erlangten Beweise. Effektiv lief die Beh�ndigung dieses Videos in etwa wie folgt ab: Die verhafteten Journalisten wurden mit der Androhung gen�tigt, die Filme herauszugeben, ansonsten sie solange in Untersuchungshaft behalten w�rden, bis dass sie die Filme eben freiwillig herausgeben w�rden. Um ihre Freiheit wiederzuerlangen, mussten die Journalisten die Filme schliesslich herausgeben, welche so den Weg in die Akten fanden. Unverst�ndlich ist, dass diese Journalisten nicht als Zeugen einvernommen sondern lediglich polizeilich befragt wurden.

Zu den einzelnen Vorf�llen:

Restaurant Witschi's, Unterengstringen

Den Angeklagten S und P wird vorgeworfen, am 3. September 1994 im Restaurant Witschi's in Unterengstringen eine WC-Stopf-Aktion begangen zu haben; die Angeklagte S tat dies angeblich im Damen-WC, der Angeklagte P in der Herren-Toilette. Als einziges Beweismittel f�r die Anklage diente die Zeugenaussage des angestellten Kellners welcher am 2. September 1998 einvernommen wurde, also fast auf den Tag genau vier Jahre nach dem Vorfall. Anl�sslich der Zeugeneinvernahme vermochte er sich an nichts mehr zu erinnern, sondern musste sein auf italienisch gef�hrtes Tagebuch zur Hand nehmen, um nachzuschauen, was er unter diesem Datum �berhaupt eingetragen habe. Vier Jahre nach dem Vorfall will dieser damalige Angestellte nun die beiden Angeklagten, die er gem�ss seinen eigenen Angaben nur kurz vor der Tat im Lokal gesehen habe, wiedererkennen. Bezeichnend ist, dass eine polizeiliche Befragung dieses Zeugen unterblieb. Dies, obwohl der zust�ndige Polizeibeamte, einige Zeit nach dem Vorfall diesen Zeugen aufsuchte, um ihm Fotos der beiden Angeklagten zu zeigen. Dass solche Untersuchungshandlungen nicht in einem Rapport erfasst werden, scheint doch eher ungew�hnlich zu sein. Im Polizeirapport vom 10.11.1994 hatte der Zeuge die T�terschaft beschrieben. Er vermochte sich angeblich daran zu erinnern, dass die Angeklagte 150 bis 165 cm gross war, schlanke bis mittlere Statur, schwarzes schulterlanges Haar hatte und auf der linken Gesichtsh�lfte ein Muttermal aufwies. Anl�sslich der Zeugeneinvernahme erkl�rte der Zeuge, dass er glaube, dass man ihm damals die ihm anl�sslich der Zeugeneinvernahme vorgehaltenen Fotos vorgelegt habe. Sicher war er offenbar nicht. Der Zeuge musste zugeben, dass die anl�sslich seiner Einvernahme anwesende Angeklagte kein Muttermal aufweist und auch erheblich gr�sser als 165 cm ist sowie kein dunkles Haar tr�gt. Die Widerspr�che seiner Personenbeschreibungen konnte er nicht erkl�ren. Die Aussagen des Zeugen sind voller Widerspr�che. Es scheint, dass er einfach irgendwelche Tiersch�tzer als Opfer wollte und deshalb - mangels Alternative - die zwei ihm als verd�chtig vorgestellten Personen belastete. Eine Auswahl-Gegen�berstellung erfolgte nicht, was vorliegend dem minimalsten Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprochen h�tte. Dazu tritt die Tatsache, dass die Behauptung des Zeugen, die T�ter h�tten sich unvorsichtig im Lokal aufgehalten, v�llig unglaubw�rdig ist. Dies, weil es einen Hintereingang gibt, der direkt zu den Toiletten f�hrt. Tats�chlich verd�chtigen die Leute des Restaurants eine andere Person, n�mlich eine in der Region wohnhafte Tiersch�tzerin C. Ihr wurde kurz nach der "WC-Aktion" das Auto demoliert. Den Frankatur-Stempel der Bekennerpost liess die Polizei offenbar verschwinden! Die Anstrengungen von Frau Van Sten und ihrem Rechtsanwalt, dieses wichtige Beweisst�ck zur�ckzuerhalten, blieben erfolglos. Die Sache verlief im Sand.

Dem Inhaber des Restaurant Witschi's und seinen "Anh�ngern" kommt es offenbar nicht darauf an, wer bestraft wird. Es wird einfach Rache an Tiersch�tzern gesucht. Wenn die Strafuntersuchungsbeh�rden zwei Verd�chtige vorstellen, dann wird sofort genickt - Hauptsache, es werden Tiersch�tzer bestraft. Darauf hinzuweisen ist, dass WC-Stopf-Aktionen gegen "Foie Gras-Restaurants" zur selben Zeit in der ganzen Schweiz stattfanden, wie in der Presse zu lesen war. Es w�re gar nicht m�glich, dass dies alles von den beiden Angeschuldigten gemacht worden w�re.

Nachdem sich die Anklage einzig und allein auf widerspr�chliche und damit unglaubw�rdige Aussagen eines vormaligen Angestellten des angeblich Gesch�digten st�tzt, ist - zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo - der massgebliche Sachverhalt nicht erstellt und sind die beiden Angeschuldigten freizusprechen.

Andernfalls beantrage ich eventualiter die Einvernahme von Frau C als Zeugin. Dies in Nachachtung von � 31 StPO, gem�ss welcher Bestimmung nicht nur den belastenden, sondern auch den entlastenden Indizien zu folgen ist, welche elementar Bestimmung die Bezirksanwaltschaft verletzt hat.

Flughafen Kloten

In diesem Fall liegen ausser den aus den dargelegten rechtlichen Gr�nden nicht verwertbaren Filmaufnahmen keinerlei Tatbeweise vor. Aber sogar wenn die Filmaufnahmen als Beweismittel taugen w�rden, w�re damit nur scheinbar eine strafbare Handlung bewiesen und zwar aus folgendem Grund: Da die Leute der sog. Tierbefreiungsfront (TBF) sich grunds�tzlich nicht filmen lassen wollten, wurden die WC-Stopf-Aktionen - als Protest gegen die Swissair, die damals noch G�nsestopf-Lebern servierte - gem�ss meinen Instruktionen von anderen Tiersch�tzern nachgestellt. Diese gaben sich auch - teils maskiert - in gestellten Interviews als TBF-Aktivisten aus. Auf den Filmaufnahmen ist der Angeklagte P zu sehen, wie er das Verstopfen des WC demonstriert. Das WC wurde anschliessend wieder entstopft. Die effektiven T�ter, also die Leute der TBF, h�tten w�hrend ihrer Aktion sicher nicht am hellichten Tageine solche offene Demonstration f�r das Fernsehen gemacht. Dies alles wurde von den Angeklagten getan, um dem Thema "G�nsestopfen" �ffentliche Publizit�t zu verleihen. Die Angeschuldigten sind engagierte Tiersch�tzer, die sich mit Herz und Seele �ber die bestialische Prozedur des G�nsestopfes emp�ren und auch dar�ber, dass unsere nationale Fluggesellschaft solche Tierqu�ler-Produkte servierte. Die Swissair hat dann kurze Zeit sp�ter erkl�rt, Foie Gras aus ihren Bordmen�s zu streichen - ein tiersch�tzerischer Erfolg, welcher den rein verbalen Protesten der Tierschutz-Organisationen zuvor nicht beschieden war.

Die Anklage st�tzt sich allein auf die Filmaufnahme, auf denen die Angeklagten H und P zu erkennen sind. Gegen eine dritte Person, die ebenfalls erkennbar war, hat das Gerichtsverfahren bereits mit einem Freispruch geendet.

Eine Gehilfenschaft liegt nicht vor, weil die WC-Stopf-Aktion auch ohne diese Filmaufnahmen durchgef�hrt worden w�re. Die Aktion wurde von den Angeklagten lediglich publizistisch ausgewertet, was nicht strafbar ist.

Schliesslich sind noch zwei zus�tzliche, zum bereits besprochenen Verwertungsverbot der Video-Aufnahmen tretende, formelle Einw�nde zu erheben:

Restaurant Krone, Sihlbrugg

Hier ist H angeklagt, die auf den Filmaufnahmen sowohl im Flughafen wie auch in diesem Restaurant zu erkennen ist. Zudem hat die Polizei die bereits erw�hnte Visitenkarte bei den Unterlagen des Fernseh-Teams gefunden. Wie bereits eingangs erw�hnt, interessierte sich das deutsche Fernseh-Team f�r spektakul�re Aktionen und erhielt z.B. vom VgT verschiedenes Filmmaterial, so auch �ber die t�rkische Metzgerei in Lengnau BE, wo der VgT illegales Sch�chten gefilmt hatte. Die Angeklagte H wollte dem Fernseh-Team diese t�rkische Metzgerei zeigen, ebenso die von ihr regelm�ssig durchgef�hrten Tierschutz-Stand-Aktionen. Sie wurde deshalb zu einer Besprechung in das Restaurant Krone in Sihlbrugg zum Essen eingeladen. Das Fernseh-Team w�hlte offenbar, wie sich im nachhinein herausstellte, dieses Restaurant, weil es dort ohnehin Aufnahmen machen wollte. Es ist unbekannt, ob dieses Essen vor oder nach der TBF-Atkion stattfand. Jedenfalls hat sich die Angeklagte nicht an dieser WC-Stopf-Aktion beteiligt.

Die Teilnahme der Angeklagten an diesem Essen hat mit einer T�terschaft somit nichts zu tun. Ebenfalls ist mangels irgendeinem Beitrag sowie mangels Vorsatz Gehilfenschaft auszuschliessen. Sonst h�tten ja auch die Journalisten, die an diesem Essen teilnahmen, angeklagt werden m�ssen. Gegen diese wurde aber nie eine Strafuntersuchung er�ffnet. H�tte man ausschliesslich der Angeklagten Gehilfenschaft vorwerfen wollen, w�re somit die Unteilbarkeit der Anklage verletzt worden. Dies nur erg�nzend zur Tatsache, dass die Angeklagte H zu dieser Aktion keinerlei Beitrag leistete, womit sie freizusprechen ist.

Strafzumessung

Obwohl vorliegend ein Freispruch auf der Hand liegt, ist i.S. der Eventualmaxime im folgenden f�r den Fall zur Strafzumessung zu pl�dieren, dass das Gericht wider Erwarten nicht zu einem Freispruch gelangen w�rde.

Zur Beurteilung der Frage des Verschuldens sind in erster Linie die Motive zu ber�cksichtigen. Hierzu ist der Hintergrund darzulegen, auf Grund dessen die diversen WC-Stopf-Aktionen begangen wurden:

Die Produktion von Foie Gras ist eine derart bestialische Prozedur, dass von einem Verbrechen gegen die Natur gesprochen werden muss. Weil das schweizerische Tierschutzgesetz die Zwangsf�tterung von Tieren verbietet, wird Foie Gras importiert, was leider unverst�ndlicherweise nicht verboten ist.

G�nsestopfleber heisst in der Gastronomiesprache vornehm "Foie Gras", was w�rtlich "Fettleber" bedeutet. "Foie Gras" wird haupts�chlich in Frankreich und Ungarn produziert. Zunehmend werden nicht mehr G�nse, sondern Enten gestopft, weil Enten duldsamere Tiere sind und sich bei dieser gr�sslichen Prozedur weniger wehren. Der Vorgang ist im Wesentlichen immer derselbe: Dem Tier wird ein langes Metallrohr in den Hals gesteckt bis hinunter in den Magen. Dann wird mit einer elektrischen Pumpe ein Futterbrei hineingepumpt, gerade so viel, dass der wirtschaftliche Verlust infolge geplatzter M�gen der Tiere nicht allzu gross wird. Dieses Stopfen wird mehrmals t�glich wiederholt. Dadurch schwillt die Leber des Tieres auf das Mehrfache der normalen Gr�sse an. Diese k�nstlich vergr�sserte Leber �bt einen solch starken Druck auf die �brigen Organe aus, dass die zu Fressmaschinen degradierten G�nse und Enten kaum noch atmen und sich auf den Beinen halten k�nnen. Die Tiere leiden unendliche Qualen.

Der Deutsche Tierschutzbund schrieb dazu in seiner Zeitschrift "Du und das Tier" (6/96) folgendes: "Stopfleber - Delikatesse aus der Folterkammer... bei Tieren, die in sog. modernen Betrieben mit maschinellen Futterpumpen gef�ttert werden, dauert der Stopfvorgang, wie Dr. Richard Faust von der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt feststellte, 45 Sekunden. Bis zu 60 Tiere in der Stunde k�nnen so gequ�lt werden. Zwei- bis dreimal pro Tag m�ssen die V�gel diese grauenvolle Prozedur �ber sich ergehen lassen. Dabei wird t�glich mehr als 1,2 kg Maisbrei in sie hineingepresst, der auch mit G�nse- oder Schweineschmalz versetzt sein kann, damit das Ganze besser rutscht. Die Menge der verabreichten Nahrung liegt drei- bis viermal �ber dem nat�rlicherweise aufgenommenen Futterquantum. Je schneller die riesigen Futtermengen eingepumpt werden, desto gr�sser ist zudem das Risiko von Verletzungen der Speiser�hre und des Magens, schlimmstenfalls bis zum Platzen. Folge dieser widernat�rlichen Zwangsern�hrung ist auch, dass die Leber um das 13fache ihrer Gr�sse und von einem Normalgewicht von etwa 100g auf zwei bis drei Kg anschwillt."

Die nach diesen Dauer-Folterungen krankhaft vergr�sserte Leber wird dann in skrupellosen Gourmet-Restaurants als "Foie Gras" serviert - bis zur fraglichen Aktion auch an Bord unserer nationalen Fluggesellschaft Swissair.

Die Foie-Gras-Gastronomie rechtfertigt den Verkauf dieser Tierqu�ler-Produkte damit, G�nse und Enten verf�gten �ber einen Instinkt, sich im Herbst Fettreserven anzufressen; das Stopfen entsprechen diesem Instinkt. Dabei handelt es sich um eine v�llig unhaltbare Schutzbehauptung. Wenn sich die Enten und G�nse freiwillig eine Fettleber anfressen w�rden, h�tte niemand etwas dagegen. Dass sie aber mit Gewalt gestopft werden m�ssen, beweist gerade, dass sie eben nicht freiwillig so viel fressen. Jede Form von Zwangsf�tterung ist unmenschlich. Eigentlich m�ssten die Swissair-Manager hier vor Gericht stehen und nicht verantwortungsbewusste B�rger, die aus edler Gesinnung einen Protest gegen dieses Verbrechen an Wehrlosen unterst�tzt haben.

Die Aufzucht und Haltung der G�nse zur Produktion von Foie Gras ist unterschiedlich. Vorwiegend werden sie in K�figbatterien gehalten: Jedes Tier in einem K�fig eingesperrt der nur gerade so gross ist, wie der K�rper des Tieres. Der Kopf ragt aus einem Loch im K�fig heraus. Den endlosen K�figreihen entlang f�hrt ein kleines Fahrzeug mit der Futterbrei-Pumpe. Der Tierfabrik-Arbeiter braucht nur noch einen Kopf der wehrlosen Tiere nach dem anderen zu packen und ihm das Rohr in den Hals zu stecken. Den Rest besorgt die fahrbare Futterpumpe. In traditionellen Betrieben geht es nicht weniger brutal zu und her, nur mit etwas mehr Handarbeit: Ein Tier um das andere wird aus der dichtgedr�ngten Schar der in einem engen Verschlag gehaltenen Tiere herausgeholt. Dazu wird es am Kopf gepackt und - frei am gestreckten Hals h�ngend - hinausgetragen. Das Tier zappelt, schl�gt mit den Fl�geln und erstickt fast. Dann werden die Fl�gen und F�sse des Tieres mit Klammern fixiert und es wird ihm ein Rohr in den Hals gesteckt. Das Stopfen selbst erfolgt auch hier mit einer Elektropumpe, welche den Futterbrei, den der Arbeiter oder die Arbeiterin fortw�hrend in einem Trichter sch�pft, in den Magen des Tieres presst. Der ganze Vorgang ist schon verschiedentlich im Fernsehen gezeigt worden. Ein paar Ausz�ge sind auf einer Video-Cassetten zusammengefasst (7 Minuten).

Die Manager der Swissair sowie diverse Restaurant-Besitzer wussten nun nichts Gescheiteres, als dieses tiersch�tzerische Verbot durch Beschaffung von Foie Gras aus dem Ausland zu umgehen und ihren First-Class-Flugg�sten sowie Restaurant-G�sten dieses widerliche Tierqu�ler-Produkt zu servieren. Gegen diese verwerfliche Gesinnung der Swissair-Direktion richtete sich die Protest-Aktion, nachdem die Swissair auf freiwilliger Basis keine Einsicht an den Tag gelegt hatte.

Der Bundesrat kann gem�ss Art. 9 des Tierschutzgesetzes den Import bestimmter Produkte aus Tierschutzgr�nden untersagen. Doch alles, was der Bundesrat im Tierschutz nur "kann", nicht "muss", tut er nicht. Der Bundesrat kann es sich leisten, auf dem Gebiet des Tierschutzes den Volkswillen andauernd zu missachten, denn das Volk darf den Bundesrat nicht w�hlen. Dieser ist nur den vor allem wirtschaftlich interessierten Interessengruppen im Parlament verantwortlich. Menschen, die sich ein gesundes Empfinden gegen�ber Mitgesch�pfen bewahrt haben, sind unertr�glich der Ohnmacht ausgeliefert, dass gewerbsm�ssige Tierqu�ler und ihre Helfer vom Staat gesch�tzt werden. Die Angeschuldigten, welche mit grossem Idealismus die M�glichkeit wahrnahmen, etwas gegen dieses widerw�rtige Verhalten der Swissair und der beiden angeblich gesch�digten Restaurant-Besitzer zu unternehmen, verdienen eine Auszeichnung und nicht eine Bestrafung.

F�r einen anst�ndigen und verantwortungsbewussten B�rger ist es unzumutbar, einem solchen Verbrechen, wie es die Herstellung und der Handel mit G�nse- und Enten-Stopfleber darstellt, einfach tatenlos zuzuschauen. Dass die vors�tzliche Umgehung des Schweizer Tierschutzgesetzes nicht strafbar ist, ist ein gravierender Mangel unserer Rechtsordnung, f�r den nicht die Angeschuldigten verantwortlich gemacht werden k�nnen.

Was die unbekannten Aktivisten des TBF bei dieser WC-Stopf-Aktion gemacht haben, ist im weitesten Sinn kein Delikt, sondern im juristischen Sinn ziviler Ungehorsam, welcher definitionsgem�ss wie folgt beschrieben wird (Nico Fleisch: Ziviler Ungehorsam - oder gibt es ein Recht auf Widerstand im schweizerischen Rechtsstaat): "Ziviler Ungehorsam ist ein �ffentlicher und gewaltfreier Akt des Protestes gegen ein auch f�r Dritte einsehbar und nachvollziehbar als schweres Unrecht empfundenes Verhalten der staatlichen Gewalt; er entsteht aus einer achtenswerten politisch-moralischen Motivation." Ziviler Ungehorsam kann auch als Widerstand auf einem ganz bestimmten Gebiet definiert werden, der von Menschen geleistet wird, die im �brigen zu diesem Staat stehen und ihren B�rgerpflichten nachkommen. Das ist - neben der Gewaltlosigkeit - der entscheidende Unterschied zu Terroristen, Vandalen und Chaoten. Selbstverst�ndlich muss ziviler Ungehorsam in einem demokratischen Rechtsstaat die Ausnahme bilden. Da sich ziviler Ungehorsam definitionsgem�ss gegen schwere Ungerechtigkeit richtet, die in einem demokratischen Rechtsstaat eigentlich gar nicht vorkommen d�rfte, ist ziviler Ungehorsam schon von der Definition her nur eine Ausnahme und keine Gefahr f�r die Rechtsordnung. Dies jedenfalls so lange nicht, als sich schwere Ungerechtigkeiten nicht derart h�ufen, dass von einem Rechtsstaat gar nicht mehr gesprochen werden kann.

Angesichts des anhaltenden ungeheuren Massenverbrechens an den Tieren ist es f�r verantwortungsbewusste B�rger unzumutbar geworden, endlos nutzlose Beschwerden einzureichen und im �brigen dem Geschehen tatenlos zuzusehen. Schon Goethe sagte kurz und b�ndig: "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zu Pflicht." Gest�tzt auf die dargelegte Situation bzw. die dargelegten Beweggr�nde der Angeklagten ist bei der Strafzumessung - wenn �berhaupt - von einem absolut minimalen Verschulden der Angeklagten auszugehen.

In den mir als Verteidiger der Angeklagten zur Verf�gung gestandenen Akten sind �ber deren Leumund keine Unterlagen enthalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angeklagten �ber tadellose Leumunde verf�gen, was bei der Strafzumessung strafmindernd zu ber�cksichtigen ist.

Gest�tzt auf die dargelegten Strafzumessungsgr�nde erscheinen die von der Bezirksanwaltschaft beantragten Strafen von 12 Tagen Gef�ngnis und Fr. 700.-- Busse (Angeklage S), 21 Tagen Gef�ngnis und Fr. 900.-- Busse (Angeklagter P) bzw. 10 Tagen Gef�ngnis und Fr. 500.-- Busse (Angeklagte H) erheblich zu hoch zu liegen. Angemessen w�re allerh�chstens eine geringe Busse.


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