26. April 2001

Klosterschweine-Aff�re

Beschwerde gegen die Gemeinde Disentis

Nachtrag: Der Kloster-Betrieb wurde inzwischen saniert.
Siehe www.vgt.ch/vn/0302/disentis.htm

Die Gemeinde Disentis hat die Sonntagsruhe-Beschwerde gegen den Klosterhof abgewiesen:

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Gegen diesen Entscheid hat der VgT heute Beschwerde beim Regierungsrat erhoben:

Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsr�te,

am 14. April 2001 habe ich namens der Glaubensgemeinschaft militanter Tiersch�tzer HEIFRA dem Gemeinderat Disentis eine Beschwerde gegen den Klosterhof eingereicht wegen Sonntagsruhest�rung und beantragt, es sei zu veranlassen, dass die Kloster-Schweine an Sonntagen Stroheinstreu und Auslauf ins Freie erhalten. Dies sei bis sp�testens Pfingstsonntag zu verwirklichen (www.vgt.ch/news/010414.htm). In der Begr�ndung habe ich dargelegt, dass

- Artikel 4 Ziffer 1 des b�ndnerischen Sonntagsruhegesetzes lautet:
"An �ffentlichen Ruhetagen sind alle T�tigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und W�rde oder den Gottesdienst zu st�ren oder die religi�sen Gef�hle anderer zu verletzen";

- das Wissen um die Existenz einer tierqu�lerischen, ausbeuterischen Schweine-Intensivhaltung auf dem Klosterhof (www.vgt.ch/vn/0201/disentis.htm) an Sonntagen die religi�sen Gef�hle der HEIFRA-Mitglieder verletze;

- der tierqu�lerische Umgang mit Gesch�pfen Gottes in der kl�sterlichen Massenintensivtierhaltung  die einem Sonntag angemessene W�rde krass verletze.

Mit Entscheid vom 19. April 2001 wies die Gemeinde Disentis die Beschwerde ab, mit den folgenden haltlosen Begr�ndungen:

1. Die Gemeinde sei nicht zust�ndig f�r den Vollzug des Tierschutzgesetzes.

Dieser Einwand st�sst ins Leere, denn wir haben nicht die Missachtung des Tierschutzgesetzes, sondern des Sonntagsruhegesetzes geltend gemacht. Die Gemeinde tut so, als ob eine Aktivit�t, die sonst gegen kein Gesetz verst�sst, auch keine Sonntagsruhest�rung darstelle. Diese Auslegung ist diskriminierend und damit verfassungswidrig, hat doch die Gemeinde Disentis uns vor kurzem vorgehalten, eine Tierschutzkundgebung an Ostern in der N�he der Kirche w�rde gegen das Sonntagsruhegesetz verstossen, obwohl eine friedliche Kundgebung auf �ffentlichem Grund, die weder den Verkehr noch die Fussg�nger behindert, absolut legal ist - mindestens so legal wie die Schweinehaltung im Klosterhof.

2. Die Schweinehaltung falle nicht in den Schutzbereich des Sonntagsruhegesetzes, solange diese T�tigkeit von aussen nicht wahrnehmbar sei und keine l�stigen Ger�usche und Ger�che verbreite.

Diese Einengung des Tatbestandes der Sonntagsruhest�rung auf sinnlich direkt wahrnehmbare Einwirkungen findet im Gesetz keine Grundlage. Im Gegenteil sind nach Artikel 4 Absatz 1 ganz allgemein alle T�tigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und W�rde zu st�ren oder die religi�sen Gef�hle anderer zu verletzen. Es kann nicht im Ernst bestritten werden, dass eine tierverachtende Intensivhaltung sensibler Tiere, wo diese gezwungen werden, ihr ganzes Leben im eigenen Kot und auf einer Fl�che von nur 0.6 Quadratmeter pro Tier zu verbringen, mit der W�rde eines heiligen Sonntags unvereinbar und geeignet ist, die religi�sen Gef�hle von Menschen zu verletzen, die einer Glaubensgemeinschaft mit Ehrfurcht und Mitleid gegen�ber Gottes Gesch�pfen angeh�ren. Ein derart w�rdeloser Umgang mit Tieren ist erst recht blasphemisch und verletzend, wenn er unter der Verantwortung eines Klosters betrieben wird.

Aus diesen Gr�nden ersuchen wir Sie, die Gemeinde Disentis anzuweisen, das Sonntagsruhegesetz verfassungs- und pflichtgetreu anzuwenden.

Mit freundlichen Gr�ssen
Erwin Kessler, Pr�sident HEIFRA


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