25. April 2001/ 8. Oktober 2001/25. Oktober 2001

Konsumentent�uschung der Frifag mit "Natura"-Qualzucht-Poulets

"Natura-G�ggeli, ausschliesslich von Schweizer Bauernh�fen, aus besonders tierfreundlicher Haltung (BTS)" - mit solchen Versprechungen wirbt die Thurgauer Poulet-Firma "Frifag" f�r ihre Tierqu�ler-Poulets. Der "Kassensturz" hat aufgedeckt, wie die Frifag-Pouletm�ster ihre Masthallen massiv �berbelegen und damit sogar gegen Tierschutzvorschriften verletzen (siehe den Bericht im Saldo). Die �berz�chteten, unnat�rlich schweren Tiere, die in wenigen Wochen bis zum Schlachtgewicht gem�stet werden, k�nnen sich zuchtbedingt nicht mehr artgem�ss bewegen, da ihr Skelett die Fleischmasse nicht mehr zu tragen vermag. Das f�r H�hner arttypische Aufbaumen auf Sitzstangen ist diesen Masth�hner nicht m�glich. Auch gew�hnliches Herumgehen und Scharren ist ihnen beschwerlich, weshalb sie fast die ganze Zeit herumliegen. Die prallvollen Masthallen bieten ihnen sowieso kaum M�glichkeiten f�r artgerechtes Verhalten. Trotz diesen offensichtlichen Tierqu�lereien erhalten die Frifag-Pouletz�chter vom Bund Direktzahlungen f�r "besonders tierfreundliche Haltung"! So werden Steuerzahler und Konsumenten systematisch betrogen.

Nach der Kassensturzsendung hat sich offenbar nichts gebessert - trotz den heuchlerischen Erkl�rungen der Frifag. Neue Aufnahmen der Frifag-Pouletmast Erhard Schwaninger in L�hningen SH zeigen einen v�llig �berf�llten "Auslauf", in welchem offensichtlich nicht einmal alle Tiere Platz finden. Ins Freie kommen die Tiere �berhaupt nie. Die Konsumenten stellen sich unter "Auslaufhaltung" zweifellos etwas anderes vor, als eine derartige Intensivmast in einem mit Tieren �berf�llten Stallanbau:

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Einmal mehr ein Bundesgerichtsurteil gegen den Tier- und Konsumentenschutz

Vorgeschichte: Mit einer Klage wegen Konsumentent�uschung gegen die Frifag M�rwil AG will der VgT der Frifag M�rwil AG gerichtlich verbieten, ihre Poulets aus Qualzucht-Intensivhaltung unter der Bezeichnung  "Natura"- Poulets zu vermarkten. Am 25.4.2001 hat der VgT beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Rechtsverweigerung durch das Thurgauer Obergericht gef�hrt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in einem am 6. Oktober 2001 eingegangenen Urteil mit dem f�r politische Willk�rurteil typischen Blabla abgewiesen: Es liege kein anfechtbarer Entscheid des Obergerichtes vor. Dieses Argument ist juristisch unhaltbar, denn die Tatsache, dass das Obergericht �ber die Eingabe des VgT nicht entschieden, sondern nur in einem Brief zu erkennen gegeben hat, dass es darauf nicht eintrete, stellt eben eine Rechtsverweigerung dar. Diese h�tte das Bundesgericht pr�fen m�ssen. Aber wie �blich geniessen Grossfirmen, welche sich konsumentent�uschend Verhalten, den Schutz des Establishments und ihrer Gerichte, w�hrend der Konsumenten- und der Tierschutz regelm�ssig toter Buchstabe bleiben. Verantwortliche Bundesrichter: Corboz, Klett, Nyffeler).

So kann die Frifag nun mir Ihrer Konsumentent�uschung ungest�rt  weiter fahren - fast ungest�rt, denn der VgT wird in in der Zeitschrift VgT-Nachrichten s�mtliche Haushaltungen im Kanton Thurgau und den angrenzenden Kanton dar�ber informieren, dass die angeblichen "Natura"-Poulets in �bler Intensivhaltung gem�stet und qualvoll, Kopf nach unten an einem F�rderband h�ngend, geschlachtet worden sind und deshalb einmal mehr nur empfohlen werden kann: Essen Sie vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe!

Der VgT hat beim Bundesamt f�r Justiz eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Kanton Thurgau eingereicht, wegen Nichtumsetzung von Verfassungs- und Bundesrecht, das seit 1990 in Kraft ist. Die Verpflichtung der Kantone, f�r Konsumentenschutzfragen ein einfaches, rasches Verfahren zur Verf�gung zu stellen, ist sowohl in Artikel 97 der Bundesverfassung, wie auch in Artikel 13 des Gesetzes �ber den Unlauteren Wettbewerb vorgeschrieben.

Die Staatsrechtliche Beschwerde des VgT hatte folgenden Wortlaut:

 

Staatsrechtliche Beschwerde

gegen den

Entscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 20. April 2001

 wegen

Rechtsverweigerung

 Antr�ge:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau sei anzuweisen, die vom VgT eingereichte UWG-Klage in einem einfachen und raschen Verfahren als einzige kantonale Instanz zu beurteilen.

2. Evtl sei das Obergericht anzuweisen, nach freiem Ermessen f�r ein einfaches und rasches Verfahren im Sinne von Artikel 13 UWG zu sorgen.

3. Subevtl sei der Kanton Thurgau anzuweisen, innert einer vom Bundesgericht festzulegenden Frist das kantonale Recht dem Artikel 13 UWG anzupassen.

Begr�ndung:

Am 18. April 2001 reichte der VgT beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Klage gegen die Frifag M�rwil AG wegen Konsumentent�uschung ein mit dem Begehren, der Frifag sei zu verbieten, f�r ihre Qualzucht-Poulets mit dem Begriff "Natura" zu werben. Prozessual wurde dazu folgendes ausgef�hrt:

"Gem�ss Artikel 13 UWG haben die Kantone f�r UWG-Streitigkeiten ein "einfaches und rasches Prozessverfahren" vorzusehen. Entgegen dieser bundesrechtlichen Bestimmung enth�lt die ZPO-TG keine diesbez�glichen Vorschriften. In Analogie zu Urheberstreitigkeiten (ZPO-TG 49) gehen wir davon aus, dass auch f�r UWG-Streitigkeiten das Obergericht als einzige Instanz urteilt, und zwar beschleunigt, ohne vorg�ngigen Vermittlungsvorstand. Gegebenenfalls bitten wir um Weiterleitung an die zust�ndige Instanz."

Mit Antwort vom 20. April 2001 lehnte der Pr�sident das Begehren ab und verwies die Klage in das ordentliche Verfahren. In einem nachfolgenden Telefongespr�ch erl�uterte der Pr�sident des Obergerichtes folgendes dazu: Das Gericht habe sich an die ZPO zu halten und diese sehe f�r UWG-Streitigkeiten kein besonderes Verfahren vor.

Der VgT teilt diese Auffassung nicht. Offensichtlich liegt eine kantonalrechtliche Gesetzesl�cke vor, weil es der thurgauische Gesetzgeber in bundesrechtswidriger Weise unterlassen hat, den Artikel 13 UWG in kantonales Recht umzusetzen. Gem�ss Artikel 1 Absatz 2 ZGB hat der Richter derartige Gesetzesl�cken nicht zu ignorieren sondern durch Rechtsprechung sinnvoll zu f�llen.

Mit dem Hauptantrag verlangt der VgT ein analoges Verfahren wie bei Urheberstreitigkeiten. F�r den Fall, dass das Bundesgericht diesen Antrag zu eng beurteilt, verlangt der VgT mit dem Eventualantrag eine Beachtung von Artikel 13 UWG nach freiem Ermessen. Sollte das Bundesgericht aus irgendwelchen Gr�nden �berhaupt davon absehen wollen, dem Obergericht f�r das vorliegende Verfahren Anweisungen zu erteilen, sieht der Subeventualantrag die im �ffentlichen Interesse liegenden Rechtsdurchsetzung wenigstens in der Form vor, dass der Thurgauer Gesetzgeber (Grosser Rat) angewiesen wird, den bundesrechtswidrigen Zustand des kantonalen Rechtes zu beseitigen.


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