10. November 2000

Teilerfolg:
In der revidierten eidg Fischereiverordnung wird das tierqu�lerische Fischen mit lebenden K�derfischen eingeschr�nkt - leider nicht ganz verboten

Die revidierte eidg Fischereiverordnung tritt auf den 1.1.2001 in Kraft und enth�lt folgende Bestimmung:

Art 5 b Lebende K�derfische

Es ist verboten, lebende K�derfische zu verwenden; als Verwendung gilt auch das Mitf�hren solcher Fische.

Die Kantone d�rfen lebende einheimische K�derfische f�r den Fang von Raubfischen in Gew�ssern oder in Teilen von Gew�ssern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden k�nnen. Die lebenden K�derfische d�rfen nur am Maul befestigt werden.

Da es keine Notwendigkeit gibt, Raubfische unbedingt und �berall zu fangen, verletzt Absatz 2 den Artikel 2 des Tierschutzgesetzes - ein politischer Kompromiss an die Fischer, auf Kosten der wehrlosen Tiere.

Als weiteres tierqu�lerisches, gesetzwidriges Zugest�ndnis erlaubt die revidierte Fischereiverordnung das Einsetzen von Regenbogenforellen in Angelteiche, wo die ausgewachsenen Tiere einzig und allein eingesetzt werden, um von zahlendem Publikum wieder geangelt zu werden.

Interessenpolitik kommt im schweizerischen Pseudo-Rechtsstaat auch hier wieder, wie �blich, vor dem Gesetz, vorallem wenn "nur Tiere" die Leidtragenden sind.

Die Einschr�nkung der lebenden K�derfische stellt wenigstens einen Teilerfolg dar im heftigen Kampf des VgT gegen diese Tierqu�lerei, die nur von "Sport"-Fischern, nicht von Berufsfischern, betrieben wird.

Siehe auch: www.vgt.ch/justizwillkuer/petriheil.htm


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