| 25. August 2000 Kloster Fahr: Gewalt gegen Tier und Mensch
Der VgT hat heute beim Kassationsgericht des Kantons Zürich die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des gewalttätigen Betriebsleiters des Klosters Fahr eingereicht:
Anträge 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanzen das Verfahren menschenrechtswidrig verzögert haben, und die Geschädigte sei hiefür angemessen zu entschädigen.
Begründung 1. Sachverhalt Im Laufe des Jahres 1994 sind dem VgT von Spaziergängern verschiedene Beschwerden zugegangen über die tierquälerische Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an die bekannte, im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte die erhofften Verbesserungen nicht. Sie antwortete, dass sie sich in einer Schweigezeit befinde. Auch sonst war niemand im Kloster bereit, sich mit dem tierschützerischen Anliegen zu befassen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die klösterliche Tierhaltung ab Frühjahr 1995 öffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verfügbaren legalen Möglichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit Spruchbändern - alles Aktivitäten, welche durch die Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt sind. Dabei ging es darum, die Verantwortlichen aus ihrem selbstgefälligen Schlaf des Ungerechten aufzuwecken. Andererseits ging es auch darum, der Öffentlichkeit zu zeigen, wieviele Tierquälereien von den Behörden immer noch geduldet werden und wie sogar ein christliches Kloster diese Vollzugsmängel schamlos ausnützt (neben direkten Verstössen gegen Tierschutzvorschriften). Nachdem seit Frühjahr 1995 immer wieder Kundgebungen beim Kloster durchgeführt worden waren, kam es am 24. Dezember 1995 zum Zwischenfall, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist: Die Geschädigte verteilte - in einem Engels-Kostum - auf der öffentlichen Strasse vor dem Kloster ein Flugblatt, das den folgenden weihnächtlichen Tierschutzappell an die Besucher der Mitternachtsmesse enthielt:
Auf der Rückseite des Flugblattes war die folgende, von einer Künstlerin für den VgT gezeichnete Weihnachtskarte mit der Überschrift "Zwei Weihnachten" abgedruckt, welche zum Nachdenken über das Leiden der Nutztiere auf Transport und im Schlachthof anregen und den krassen Gegensatz zur Stellung der Tiere in der Weihnachtsgeschichte bewusst machen soll:
Weiter war in den verteilten Couverts eine Ausgabe des Journals "VgT-Nachrichten" enthalten. Der angeklagte landwirtschaftliche Betriebsleiter des Klosters Fahr versuchte, offensichtlich vom schlechten Gewissen getrieben, das Verteilen dieser Drucksachen mit Gewalt zu verhindern. Er stiess und zerrte die Geschädigte aus der Umgebung der Kirche weg und versuchte, ihr die Drucksachen zu entreissen. Der Angriff war so heftig, dass das Kostüm der Geschädigten zerrissen und die Drucksachen zerknüllt wurden. Der Angeklagte liess erst von der Geschädigten ab, als deren Ehemann, der sich in der Nähe befand, zu Hilfe eilte.
2. Zu Antrag 2: Rechtsverzögerung Die Nichtigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Indessen gibt es Ausnahmen. Hier liegt aus folgenden Gründen eine Ausnahme vor: Dem Kassationsgericht obliegt die Beurteilung von EMRK-Verletzungen. Daraus folgt, dass das Kassationsgericht in seinen Entscheiden mindestens soweit gehen können muss, wie der EGMR, wo die Feststellung von Rechtsverzögerungen, dh die Verletzung von EMRK 6, sowie eine entsprechende Entschädigung beantragt werden kann. Im vorliegenden Fall kann diese EMRK-Verletzung nicht durch Aufhebung des vorinstanzlichen Urteiles beseitigt werden, da sonst das Verfahren noch mehr verzögert wird und gar die Verjährung droht. Die Rechtsverzögerung erfolgte - wie sich aus der folgenden Chronologie ergibt - durch Fehlverhalten unterer Instanzen, was sich an den völlig gegensätzlichen Beurteilungen des einfachen Sachverhaltes zeigt und zu einer Häufung von Rekursen und Rückweisungen geführt hat. Da die Geschädigte im vorliegenden Verfahren nicht einfach nur Geschädigte ist, sondern - wie unter Ziffer 3.7 ausgeführt wird -, durch staatliches Handeln bzw Nichthandeln in ihrem Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt wurde, ist diese massiv verzögerte Behandlung ihres Anliegens im Sinne von EMRK 6 für sie unzumutbar.
Chronologie des Verfahrens: Am 29. Januar 1996 reichte die Geschädigte beim Bezirksamt Baden eine Strafanzeige wegen Nötigung ein, da sie vom Angeklagten mit Gewalt daran gehindert worden war, durch Verteilen der Drucksachen von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. Am 21. März 1996 reichte die Geschädigte die gleiche Strafanzeige bei der Bezirksanwaltschaft Zürich ein, da sich in der Zwischenzeit herausgestellt hatte, dass die Tat auf Zürcher Hoheitsgebiet erfolgte. (Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Klostermauer; die Geschädigte verteilte die Drucksachen auf der öffentlichen Strasse, die zum Kanton Zürich gehört.) Am 30. September 1996 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich (lic iur A Spiller) die Strafuntersuchung mit der haltlosen Begründung ein, der klösterliche Betriebsleiter habe von seinem Notwehrrecht gegen Beleidigungen des Klosters Gebrauch machen dürfen. Die Beweise, dass die Kritik am Kloster Fahr berechtigt ist, wurden nicht abgenommen. Bezirksanwalt Spiller stellte nur auf die Behauptungen des Angeklagten ab. Am 19. Dezember 1996 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Rekurs der Geschädigten gegen die Einstellung der Strafuntersuchung ab. Am 3. Februar 1997 erhob die Geschädigte Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Am 10. Februar 1998 protestierte die Geschädigte beim Obergericht gegen die Verschleppung der Nichtigkeitsbeschwerde. Am 27. Februar 1998 hiess das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde gut und hob den Rekursentscheid des Bezirksgerichtes auf. Am 3. April 1998 fällte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich einen neuen, wiederum abweisenden Rekursentscheid. Am 23. April 1998 erhob die Geschädigte zum zweiten Mal Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Am 17. August 1998 beschwerte sich die Geschädigte beim Obergericht über die Verschleppung der zweiten Nichtigkeitsbeschwerde. Am 6. Oktober 1998 hiess das Obergericht auch die zweite Nichtigkeitsbeschwerde gut. Am 30. Dezember 1998 erliess der Einzelrichter einen neuen, den dritten Rekursentscheid, worin die Sache erstmals gründlich und korrekt behandelt und der Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gutgeheissen wurde, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Am 8. März 1999 protestierte die Geschädigte bei der Bezirksanwaltschaft erneut gegen die Verschleppung des Verfahrens. Am 29. März 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft (vertreten durch Bezirksanwältin F Stadelmann, genehmigt von Staatsanwalt R Ramer) die Strafuntersuchung ein zweites mal ein. Dabei wurde einmal mehr nur darauf abgestellt, was der Angeschuldigte behauptete. Weder die Feststellungen des Einzelrichters noch die von der Geschädigten angebotenen Beweise wurden beachtet. Am 19. April 1999 rekurrierte die Geschädigte auch gegen die zweite Einstellungsverfügung. Am 21. Mai 1999 hiess der Einzelrichter auch den neuen Rekurs wiederum gut und wies die Sache zurück an die Bezirksanwaltschaft. Im Rekursentscheid heisst es: "Da sich der Rekurs sofort als begründet erweist, mithin in jedem Fall gutzuheissen ist, ist ausnahmsweise davon abzusehen, eine Stellungnahme seitens der Rekursgegner einzuholen Am 7. Juni 1999 erhob die Geschädigte bei der Justizdirektion Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- und Staatsanwaltschaft wegen Verschleppung und schludriger Amstführung (im Internet unter www.vgt.ch/news/990607.htm#aufsichtsbeschwerde). Am 11. Juni 1999 überwies die Justizdirektion die Beschwerde gegen die Bezirksanwaltschaft zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft. Am 30. Juni 1999 wies die Staatsanwaltschaft (Staatsanwalt Robert Akeret) die Beschwerde ab und auferlegte der Geschädigten Verfahrenskosten in unüblicher Höhe von Fr 795.- Am 5. Oktober 1999 wies auch die Justizdirektion die Beschwerde ab. Am 9. September 1999 protestierte die Geschädigte bei der Bezirksanwaltschaft gegen die erneute Verschleppung. Am 12. November 1999 erhob die Geschädigte Verschleppungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Am 24. November 1999 lud der Einzelrichter zur Hauptverhandlung. Dadurch erfuhr der Vertreter der Geschädigten erstmals, dass die Bezirksanwaltschaft Anklage erhoben und zuvor ohne sein Wissen eine Einvernahme mit dem Angeschuldigten durchgeführt hatte. Am 14. Dezember 1999 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Einzelrichter Lautner sprach den Angeklagten frei mit der Begründung, der Vorwurf der Tierquälerei sei ehrverletzend gewesen. Auf die Ausführungen der Geschädigten ging er nicht ein, die beantragten Beweise für die behauptete Tierquälerei nahm er nicht ab. Statt dessen berief er sich auf angefochtene Feststellungen in einem nicht rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Baden! Gegen das freisprechende Urteil legte die Geschädigte sofort Berufung ein. Am 19. Mai 2000 fand die Berufungsverhandlung statt (Oberrichter Scheidegger und Spiess, Oberrichterin Kneubühler Dienst). Der Angeklagte wurde freigesprochen! Am 18. Juli 2000 erhob die Geschädigte beim Kassationsgericht Verschleppungsbeschwerde, weil die schriftliche Urteilsbegründung immer noch nicht zugestellt worden war. Am 25. Juli 2000 wurde die schriftliche Urteilsbegründung endlich zugestellt. Der Fall ist auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig wegen menschenrechtswidriger Nicht-Ahndung einer gewalttätigen Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit und wegen Verfahrensverschleppung. Die Beschwerde wird bis zum Abschluss des nationalen Vefahrens pendent gehalten.
3. Zu Antrag 1: Nichtigkeitsgründe Da der Geschädigten der Weg an das Bundesgericht verwehrt ist (BSP 270), hat das Kassationsgericht auch die Verletzung von Bundesrecht zu prüfen (StPO §430 Ziffer 6 iV mit §430 b). Mit "Plädoyer" ist im folgenden stets das Plädoyer des Geschädigtenvertreters vor Obergericht gemeint
3.1 Verletzung der Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit Nach Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Verlag Paul Haupt, 1993, Seite 53 und 78, besteht ein Anspruch darauf, dass der Staat die Wahrnehmung von Grundrechten vor Störungen durch Dritte schützt. Diese Pflicht wurde dadurch verletzt, dass die Vorinstanzen das Störverhalten rechtlich geschützt haben. Die Geschädigte muss, wenn dieser Entscheid nicht aufgehoben wird, damit rechnen, künftig bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte erst recht von Dritten angegriffen zu werden und dagegen auch keine polizeiliche Hilfe zu erhalten. Gemäss Artikel 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Schweiz verpflichtet, allen ihrer Rechtsprechung unterstehenden Personen die in der EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten. Die EMRK bildet zudem unmittelbar anwendbares Recht. Zu diesen menschenrechtlich garantierten Freiheiten gehört auch die Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit. Zwar gelten die Menschenrechte nicht zwischen Privatpersonen, doch hat der Staat gemäss EMRK 1 eine umfassende Verpflichtung zu deren Gewährleistung. Dazu gehört es, die nötigen gesetzlichen Regelungen zu erlassen und diese durchzusetzen. Duldet ein Staat rechtswidrige, gewaltsame Unterdrückung der freien Meinungsäusserung durch Private, indem er die Rechtswidrigkeit nicht ahndet, so werden dadurch die Meinungsäusserung- und die Kundgebungsfreiheit der Geschädigten verletzt (EMRK-Kommentar von Frowein/Peukert, 2. Auflage, Seite 21-24). Im vorliegenden Fall haben wir dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrung der Frist bereits eine Beschwerde eingereicht, als die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten zum ersten Mal eingestellt worden ist; die Beschwerde wird bis zum Abschluss des nationalen Verfahrens pendent gehalten. Die Vorinstanz hat den Angeklagten freigesprochen mit der Begründung, die Flugblattaktion der Geschädigten sei rechtswidrig gewesen. Diese Feststellung und die daraus abgeleitete Freisprechung des Angeklagten verletzten die Meinungsäusserungsfreiheit der Geschädigten, und zwar in schwerwiegender Weise, weil dieses Urteil einen Freipass an die Agro-Lobby darstellt, auch künftig gewalttätig gegen solche Flugblattaktionen vorzugehen.
3.2 Aktenwidrige Feststellung bezüglich der angeblichen Gesetzeskonformität der Tierhaltung im Kloster Fahr / Willkürliche, bundesrechtswidrige Rechtsanwendung Das Obergericht behauptet auf Seite 8, der Geschädigtenvertreter habe in seinem Plädoyer eingeräumt, dass die Tierhaltung im Kloster Fahr nach den damals geltenden Vorschriften erlaubt gewesen sei. Diese Feststellung ist offensichtlich unwahr und aktenwidrig, allenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung, denn im Gegenteil wurde im Plädoyer (Seite 1 bis 3), gestützt auf ein Gerichtsgutachten und Urteil aus dem Jahr 1993, dargelegt, dass die Kastenstandhaltung den Artikel 3 des Tierschutzgesetzes verletzt. Dazu wurde festgehalten (Plädoyer Seite 4 oben), dass der VgT dem Kloster vorwerfe, Tierschutzvollzugslücken schamlos auszunützen. Vollzugslücken sind keine Gesetzeslücken. Der Geschädigtenvertreter hat Vollzugsmängel eingeräumt und bezüglich der Kastenstandhaltung darauf hingewiesen, dass bei der letzten Revision der Tierschutzverordnung mit einem ausdrücklichen Verbot der Kastenstandhaltung von gebärenden und säugenden Mutterschweinen der frühere Widerspruch zum Tierschutzgesetz beseitigt worden ist. Nirgends wurde jedoch - wie das Obergericht aktenwidrig behauptet - "eingeräumt", die Tierhaltung des Klosters Fahr sei (pauschal) gesetzeskonform gewesen. Im Gegenteil wurden im Plädoyer neben der Kastenstandhaltung weitere Verletzungen von Tierschutzvorschriften angeführt:
Indem die Vorinstanz die damalige Duldung der Kastenstandhaltung von gebärenden und säugenden Mutterschweinen durch die Tierschutzverordnung nicht adhäsionsweise auf ihre Gesetzeskonformität geprüft hat, obwohl im Plädoyer ausdrücklich auf die diesbezügliche Gesetzwidrigkeit der Verordnung hingewiesen wurde, hat die Vorinstanz Bundesrecht falsch, ja sogar willkürlich angewendet. (Anmerkung: Obwohl die Kastenstandhaltung in der Verordnung grundsätzlich geduldet wurde, wurde diese Kastenstandhaltung im Kloster Fahr vorschriftswidrig praktiziert, indem Artikel 22 Absatz 2 der Tierschutzverordnung missachtet wurde, wonach den Mutterschweinen zeitweilig ausserhalb des Kastenstandes freie Bewegung gewährt werden musste. Diese Vorschrift ist mit dem Verbot der Kastenstandhaltung in der revidierten Verordnung weggefallen.) Abgesehen davon kommt in casu auf die Tierschutzverordnung nichts an. Das
Bundesgericht hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, festgehalten:
Zu allen vom VgT bzw von der BF kritisierten Haltungsarten und Stalleinrichtungen des Klosters Fahr gibt es praxiserprobte, tierfreundliche und wirtschaftliche Alternativen. Der Angeklagte, der kein ungebildeter Stallknecht ist, sondern Ing Agr HTL, weiss dies ganz genau und ist auch in der Lage, Artikel 2 TSchG zu verstehen. Es war deshalb ein starkes Stück, als er sich am 24. Dezember 1995 wider besseres Wissen dem friedlichen Versuch der BF, ihren Beitrag zur Durchsetzung der geltenden Rechtsordnung im Kloster Fahr zu leisten, mit Körpergewalt entgegensetzte und damit auch die primitivsten Manieren verletzte, letztlich nur um das falsch verstandene Prestige eines Klosters oder dessen Profitgier zu wahren und/oder seine eigene Bequemlichkeit bei der Arbeit im Umgang mit den Tieren vor Kritik zu schützen. Vergleichbar verhält es sich im vorliegenden Fall, indem damit befasste Instanzen offensichtlich darauf abzielten, aus Solidarität mit dem Kloster und/oder der Agro-Lobby, diese "lästigen" Tierschützer einmal mehr abzuwimmeln. Es besteht kein Zweifel, dass die Vorinstanzen zunächst den angefochtenen Freispruch im Kopf hatten und sich die dazu gehörenden Erwägungen erst nachher zurechtlegen mussten. Diese sind mit derart vielen Mängeln und Inkonsistenzen belastet, dass sich solch ein Schluss aufdrängt. Das Verhalten des Angeklagten am 24. Dezember 1995 ist übrigens der Beweis dafür, dass ein roher Umgang mit Tieren zu einer allgemeinen sittlichen Verrohung führt, die auch vor der Misshandlung von Menschen nicht Halt macht, denn eine echte - nicht nur egoistisch-selektive - Ethik ist unteilbar (siehe "Lexikon der Tierschutzethik" von Gotthard M Teutsch). Um so weniger darf zugelassen werden, dass die dritte Gewalt alle Augen schliesst, wenn es um Tierquälerei geht. Vielmehr sollte berücksichtigt werden, dass die Duldung von Tierquälerei nicht nur gegenüber den Tieren unverantwortlich und gesetzwidrig ist, sondern gleichermassen auch gegenüber den Tierschützern, also besonders wertvollen Menschen, die noch zu Mitleid und ethischer Verantwortung fähig sind und deshalb unter den Tierquälereien (mit-)leiden. "Mensch-sein heisst Verantwortung fühlen" (Philipp Emanuel von Fellenberg).
3.3 Verletzung des Rechts auf den Beweis und willkürliche Beweiswürdigung Auf Seite 14 im Plädoyer des Geschädigtenvertreters vor Obergericht ist für alle Ausführungen zur Tierhaltung des Klosters Fahr der rechtsgenügende Beweis offeriert und die Durchführung eines Beweisverfahrens beantragt worden. Durch die Weigerung des Obergerichtes, diese entscheidenden Beweise abzunehmen (Seite 8), wurde das Recht auf den Beweis verletzt. Das Obergericht hätte die im Plädoyer Seite 1-3 geltend gemachte Verletzungen des Tierschutzgesetzes durch die Verordnung in Bezug auf die Kastenstandhaltung adhäsionsweise prüfen müssen, anstatt einfach willkürlich zu behaupten, die kritisierte Tierhaltung des Klosters sei vorschriftsgemäss gewesen (willkürliche Beweiswürdigung).
3.4 Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit durch willkürliche und EMRK-widrige Rechtsanwendung Ob bestimmte Formen der Intensivtierhaltung tierquälerisch sind oder nicht, stellt eine Sachfrage dar, die nach wissenschaftlichen Kriterien, insbesondere der Verhaltensbiologie und der Tierpsychologie, zu beurteilen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht alle tierschutzrelevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse ihren Niederschlag in entsprechenden konkreten Tierschutzvorschriften finden und eine ganze Reihe von tierquälerischen Methoden der Intensivtierhaltung in der Tierschutzverordnung geduldet werden, obwohl diese gemäss Artikel 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes nicht erlaubt sind. Die Tierschutzverordnung kann aus diesem Grund und weil staatliche (und kirchliche) Vorschriften - wie seit Kepler bekannt - nicht festlegen können, was wissenschaftlich wahr ist, keine absolute Beurteilungsgrundlage dafür sein, was tierquälerisch ist und was nicht. Der vom Obergericht aufgestellte gegenteilige Grundsatz (Seite 8), eine Tierhaltung dürfe nicht als tierquälerisch bezeichnet werden, egal ob sie objektiv-wissenschaftlich erwiesen ist, wenn diese Haltungsform nicht ausdrücklich durch "Tierschutzvorschriften" verboten ist, und die darauf abgestützte Beurteilung der Kritik an der klösterlichen Tierhaltung als rechtswidrig, stellt eine willkürliche, bundesrechtswidrige und die Meinungsäusserungsfreiheit verletzende Rechtsanwendung dar, weil dadurch wahre Äusserungen - die Tierhaltung im Kloster Fahr sei tierquälerisch - ohne Abnahme des Wahrheitsbeweises als rechtswidrig erklärt werden.
3.5 EMRK-verletzende, willkürliche Einschränkung des Begriffs "Tierquälerei" Im "Lexikon der Tierschutzethik" des bekannten Tierschutzethikers Prof Gotthard Teutsch (Verlag Vandenhoeck&Ruprecht) steht zum Stichwort "Tierquälerei" folgendes:
In Übereinstimmung mit dieser Definition des Begriffes "Tierquälerei" ist in dem im Plädoyer Seite 1ff zitierten Gerichtsgutachten festgehalten worden, die Kastenstandhaltung von Mutterschweinen werde zu Recht im umgangssprachlichen Sinne als "Tierquälerei" bezeichnet. Entgegen dieser heutigen Bedeutung des Begriffs "Tierquälerei" hält das Obergericht fest (Seite 7f), dieser dürfe nur für mutwillige (gemeint ist offensichtlich sadistische) Tierquälerei verwendet werden. Als Begründung wird angeführt, wer sich an die geltenden Tierschutzvorschriften halte, der müsse sich nicht den Vorwurf der Tierquälerei gefallen lassen. Begründet wird diese Auffassung nicht. Eine Interessenabwägung mit der Meinungsäusserungsfreiheit wurde nicht vorgenommen. Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit sind gemäss Praxis des EGMR nur zulässig, wenn hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Indessen besteht kein öffentliches Interesse daran, Klosterleute, welche Vollzugsmängel oder "Gesetzeslücken" schamlos zu einer tierquälerischen Ausbeutung der sogenannten Nutztiere ausnützen, vor tierschützerischer Kritik zu schützen. Es muss vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungsfreiheit vielmehr erlaubt sein, solche klösterliche Scheinheiligkeiten mit scharfen Worten anzuprangern. Die Auffassung des Obergerichtes, die durch Vollzugsmängel und ungenügende Verordnungsvorschriften rechtlich ermöglichten Tierquälereien dürften nur rein abstrakt und allgemein, ohne Nennung konkreter Fälle und Namen, kritisiert werden, ist realitätsfremd und lässt ausser Acht, dass Tierschützer in der Schweiz keine rechtlichen und demokratischen Möglichkeiten haben, direkt etwas gegen den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes zu unternehmen. Gesetze, Verordnungen und der Nichtvollzug von Gesetzen sind dem Initiativrecht des Volkes bekanntlich entzogen, und nicht einmal das Parlament kann - ausser deklaratorischen Rügen - etwas gegen Bestimmungen in der Tierschutzverordnung, welche das Tierschutzgesetz verletzen, und gegen den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes unternehmen. Da an der vom Obergericht getroffenen Einengung des Begriffs "Tierquälerei" im üblichen Sprachgebrauch somit kein öffentliches Interesse und schon gar nicht eine Notwendigkeit besteht, wird dadurch das durch die EMRK garantierte Grundrecht der freien Meinungsäusserung verletzt.
3.6 Willkürliche Fehlinterpretation der Rückseite des Flugblattes und Verweigerung des rechtlichen Gehörs Das Obergericht behauptet (Seite 7), die Zeichnung "Zwei Weihnachten" auf der Rückseite des Flugblattes müsse als Illustration des im Kloster Fahr üblichen Umganges mit Tieren verstanden werden. Anstelle einer Begründung dieser Auffassung behauptet das Obergericht einfach, ein anderer Sinn könne die Wiedergabe der Zeichnung nicht haben. Bei dieser Beurteilung hat das Obergericht in willkürlicher Weise Massgebliches einfach unbeachtet gelassen: 1. Die dem Kloster vorgeworfenen konkreten Tierquälereien sind auf der Vorderseite des Flugblattes einzeln aufgeführt. Von Schlachtung und Transport ist nicht die Rede. 2. Wer das Kloster Fahr auch nur einigermassen kennt - und dies trifft zweifellos für die Besucher der Klosterkirche, mithin der Empfänger des Flugblattes zu -, weiss, dass im Kloster nicht geschlachtet wird. 3. Den Kirchenbesuchern war aus der schon ein Jahr dauernden tierschützerischen Auseinandersetzung um die Tierhaltung des Klosters Fahr bekannt, was kritisiert wurde. Das Flugblatt hatte nur den Zweck, daran zu erinnern, dass diese Zustände auch über die Weihnachtszeit unverändert fortdauerten. Es war deshalb für die Adressaten offensichtlich, dass mit der rückseitigen Zeichnung nicht spezifisch die Zustände im Kloster gemeint waren. 4. Aus dem Flugblatttext ergibt sich keinerlei Hinweis, welche der beiden "Weihnachten" das Kloster darstellen soll. Die Behauptung des Obergerichtes, mit der dargestellten Schlachtszene werde behauptet, so würden die Tiere im Kloster behandelt, ist willkürlich. Ebensogut könnte man annehmen, das sei der weltliche Umgang mit den Tieren im Gegensatz zum biblischen, im Kloster gepflegten in der oberen Zeichnung. 5. Die Rückseite des Flugblattes gibt eine VgT-Weihnachts-Karte wieder (Beilage 2 zum Plädoyer) mit einer von einer Künstlerin angefertigten Zeichnung, die ganz allgemein den Gegensatz zwischen der Situation der Tiere in der biblischen Weihnachtsgeschichte und dem Umgang mit der Tiere in der heutigen Weihnachtszeit andeuten soll. Insofern die untere, hässliche Szene mit dem Kloster in Verbindung gebracht wird, ist sie jedenfalls zutreffend: Das Kloster vermarktet seine Tiere konventionell. Diese erleiden also genau das in der unteren Zeichnung dargestellte Schicksal. Das Kloster unternimmt nichts, damit seine Tiere auf Transport und bei der Schlachtung schonender behandelt werden als leider üblich. Die Behauptung des Obergerichtes, mit der Zeichnung "Zwei Weihnachten" könne nur gemeint sein, die Tiere im Kloster würden so behandelt, wie in der Schlachtszene dargestellt, ist aus den dargelegten Gründen willkürlich und stellt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, denn dabei bleibt völlig unbeachtet, was im Plädoyer (Seite 20f) dazu ausgeführt wurde. Ungehört blieb insbesondere auch der Hinweis, dass der in der Zeichnung dargestellte allgemein übliche Umgang mit den Tieren auf Transport und bei der Schlacht tatsächlich auch für die Klostertiere zutrifft.
3.7 Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich mutwilliger, strafbarer Tierquälerei Auf Seite 8 behauptet das Obergericht, im Flugblatt werde dem Kloster eine "mutwillige, strafbare Tierquälerei" vorgeworfen. Begründet wird diese Behauptung mit den im Flugblatttext verwendeten Ausdrücken "Folter", "so sehr quälen" und "Misshandlung". Dem Leser war indessen im Zusammenhang ohne weiteres klar, dass damit nicht ein sadistisches, mutwilliges Quälen, sondern tierquälerische Stalleinrichtungen gemeint waren: Der Text erklärt, dass mit "Folterkäfig" die in der Landwirtschaftstechnik verwendeten Kastenstände gemeint sind. Auch die Formulierung "so sehr gequält" steht unmissverständlich im Zusammenhang mit dieser Kastenstandhaltung von Mutterschweinen. Auch bei der "Misshandlung" der Kühe wird erklärt, dass damit der Kuhtrainer gemeint ist. Indem das Obergericht sein Urteil auf aus dem Zusammenhang gerissene Formulierung abstellt und den Textzusammenhang völlig unbeachtet lässt, hat es massgebliche Umstände nicht beachtet bzw die Sachlage willkürlich gewürdigt (willkürliche Beweiswürdigung). Die Behauptung, das Wort "misshandeln" beinhalte Vorsatz, ist willkürlich, da dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderlaufend. Im 24-bändigen "Meyers Enzyklopädischem Lexikon" wird unter dem Stichwort "Misshandlung" auf das Stichwort "Körperverletzung" verwiesen, wo folgendes zu lesen ist: "vorsätzliche oder fahrlässige körperliche Misshandlung oder Beschädigung der Gesundheit eines anderen. Unter körperlicher Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung nicht unerheblicher Art, die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt. Die Einwilligung des Verletzten ist regelmässig ein Rechtfertigungsgrund (zB Sportverletzungen, ärztliche Eingriffe), es sei denn, die Tat verstosse trotz Einwilligung gegen die guten Sitten." Daraus folgt, dass eine Misshandlung der Wortbedeutung nach nicht vorsätzlich erfolgen muss. Zudem ist im vorliegenden Fall des Klosters Fahr jedenfalls Eventualvorsatz gegeben, da der Angeklagte die Tiere zwar nicht als Selbstzweck betreibt, das Leiden der Tiere aber um des Profites und/oder der Bequemlichkeit willen in Kauf nimmt. Insoweit das Obergericht aus der Kritik an der Tierhaltung des Klosters ein strafbares Verhalten herausliest, trifft dies sogar zu, denn die Missachtung von Tierschutzvorschriften ist laut Tierschutzgesetz strafrechtlich zu ahnden. Indessen ist es willkürlich, da krass unwahr, wenn das Obergericht behauptet (Seite 8), mit dem Flugblatt selbst werde der Vorwurf strafbaren Verhaltens erhoben. Wenn das Obergericht schon willkürlich behauptet, das Flugblatt erhebe den Vorwurf strafbaren Verhaltens, dann hätte es jedenfalls zur Vermeidung weiterer Willkür prüfen und die angebotenen Beweise abnehmen müssen, dass tatsächlich strafbare Missachtungen der Tierschutzgesetzgebung vorliegen, denn nach Art 29 Ziffer 2 der Tierschutzverordnung ist auch die fahrlässige Missachtung von Tierschutzvorschriften strafbar. Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, die Beschwerde gutzuheissen und das Obergericht zu veranlassen, sein Urteil unter Beachtung der massgeblichen Umstände bundesrechts-, verfassungs- und EMRK-konform zu revidieren. Mit freundlichen Grüssen Das Kassationsgericht (Kassationsrichter Marco Jagmetti, Bernhard Gehrig, Alfred Keller, Andreas Donatsch, Sylvia Frei) wies die Beschwerde im gleichen tierverachtenden Geist ab wie das Obergericht.
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