| 19. Mai 2000 Klösterliche Gewalt gegen friedliche Tierschützer: Kloster-Fahr-Prozess vor dem Zürcher Obergericht Anklage gegen Beat Fries, Betriebsleiter Kloster Fahr,wegen Nötigung und Tätlichkeit
Plädoyer von Erwin Kessler an der Hauptverhandlung
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Zur Tatzeit, im Dezember 1995, herrschten in der Tierhaltung des Klosters Fahr die folgenden tierquälerischen Zustände: 1. Kastenstände für säugende Mutterschweine Vor Jahren habe ich dem Kloster Notkersegg bei St Gallen Tierquälerei vorgeworfen, weil - wie im Kloster Fahr - die gebärenden und säugenden Mutterschweine in engen Käfigen, sog Kastenständen, eingesperrt waren, in denen sie sich nicht einmal umdrehen konnten. Aufgrund eines vom Gericht eingeholten Fachgutachtes wurde ich vom Vorwurf der Ehrverletzung freigesprochen. Im freisprechenden heisst es unter anderem:
Ende Zitat aus dem St Galler Urteil betreffend das Kloster Notkersegg. Seither ist die Tierschutzverordnung des Bundesrates diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen teilweise angepasst worden. Kastenstände für säugende Muttersauen wie im Kloster Fahr sind nun verboten; allerdings mit einer Übergangsfrist für bestehende Stallungen. Wir werfen dem Kloster Fahr vor, im rücksichtslosen Umgang mit empfindsamen Lebewesen Tierschutzvollzugslücken schamlos auszunützen. 2. Einstreu in den Abferkelbuchten für Mutterschweine Die Abbildungen auf Seite 1, 3 und 6 in der VN95-8 zeigen die Abferkelbuchten des Klosters Fahr. Die Aufnahmen datieren vom Februar 1995 und zeigen die qualvolle Enge der Käfige und die gesetzwidrig fehlende Einstreu. Art 23 der Tierschutz-Verordnung schreibt für Abferkelbuchten vor:
Und die "Richtlinien für die Haltung von Schweinen" des Bundesamtes für Veterinärwesen erläutern diese Vorschrift auf wie folgt:
Man vergleiche die Aufnahmen aus dem klösterlichen Schweinestall mit diesen Vorschriften: Die vereinzelten Strohhalme können ja wohl nicht im Ernst als Einstreu im Sinne des Tierschutzgesetzes bezeichnet werden. Darauf kann das Muttertier weder weich liegen noch kann sie damit das angeborene Nestbauverhalten ausführen. Die Mutterschweine im Kloster Fahr waren jeweils während Wochen ununterbrochen so eingesperrt und zur Bewegungslosigkeit gezwungen. Das Kloster Fahr benützt diese tierquälerischen Kastenstände heute noch. Als teilweise Verbesserungen werden diese heute jeweils etwas weniger lang geschlossen gehalten. Das Einsperren im Kastenstand ist aber auch tierquälerisch, wenn es nur ein paar Tage dauert, denn gerade die Zeit der Geburt ist für das Muttertier sehr wichtig, und gerade zu dieser Zeit sollte es sich artgemäss verhalten können. Die Unterdrückung der angeborenen Verhaltensweisen ist in dieser Zeit besonders brutal. In einem Forschungsbericht in der Zeitschrift "Animal Behavior Science" (51/1997) ist das so formuliert:
Der landwirtschaftliche Betriebsleiter des Pestalozziheimes Neuhof in Birr schrieb am 26. März 1997 in einem Leserbrief in der Aargauer Zeitung im Zusammenhang mit einem Brand auf dem Betrieb über seine tiergerechte Schweinehaltung ohne Kastenstände (Zitat) :
Dieses Mitgefühl, diese Achtung und Verantwortung gegenüber der Natur und Kreatur fehlt offenbar in den Klöstern Fahr und Einsiedeln. Das ist schockierend und muss öffentlich bekannt gemacht und kritisiert werden dürfen - und zwar mit der nötigen Schärfe, damit es auch gehört wird. Ich habe einmal ein Mutterschwein kurz vor der Geburt beobachtet, wie es auf dem nackten, einstreulosen Betonboden mit den Vorderfüssen Scharrbewegungen machte. So stark war ihr angeborenes Bedürfnis, ein Geburtsnest zu bauen, dass das arme Tier zu einem neurotischen Schein-Nestbau getrieben wurde. Die gewaltsame Unterdrückung dieses angeborenen Verhaltens, die zu sinnlosen neurotischen Bewegungen führt, ist ein wissenschaftlich eindeutiger Beweis für eine tierquälerische Überforderung. Seit 1997 sind Kastenstände für gebärende und säugende Mutterschweine verboten! Bestehende Kastenstände sind noch während einer Übergangsfrist erlaubt. Wenn der Kastenstand keine grobe Tierquälerei wäre, wäre er wohl auch nicht verboten worden! Was Tierquälerei ist, bestimmt die Natur, nicht eine vom Bundesrat unter dem Druck der Agro-Mafia verwässerte Tierschutzverordnung. Das Einsperren von Mutterschweinen in enge Kastenstand-Käfige ist nicht erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist tierquälerisch, sondern war es immer. Die entsprechenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse sind seit 20 Jahren bekannt und mussten auch dem klösterlichen Betriebsleiter, der Ingenieur-Agronom ist, bekannt sein. Er wusste somit ganz genau, dass der Vorwurf der Tierquälerei berechtigt war, als er die Geschädigte gewaltsam daran hinderte, die Flugblätter zu verteilen. Zu dieser Tat ist er offensichtlich durch sein schlechtes Gewissen getrieben worden. Wenn die Kritik an seiner Tierhaltung wirklich unberechtigt gewesen wäre, hätte er der Öffentlichkeit ganz einfach die Stalltüren öffnen und unserer auf einfachste Weise den Boden entziehen können. Gewaltanwendung gegen Personen wäre dann überhaupt nicht notwendig gewesen. Aber anstatt die Stalltüren zu öffnen hat Betriebsleiter Fries die Fenster des Schweinestalles streichen lassen, damit niemand mehr einen Blick hineinwerfen konnte! Ich wiederhole: Betriebsleiter Fries, der behauptet, unsere Kritik sei unwahr und darum ehrverletzend, hat die Fenster des Schweinestalles streichen lassen, um das Tierelend vor den Spaziergängern zu verbergen! Die Stalltüre war ohnehin immer verriegelt. 3. Auslauf der Kühe Kühe sind typische Weidetiere. Im Auslauf können sie sich nicht nur bewegen, sondern auch andere angeborene Bedürfnisse besser befriedigen als an der Kette: Nur auf der Weide können sie unbehindert aufstehen und abliegen und ungezwungen und entspannt liegen. Im Stall an der Kette legt zum Beispiel nie eine Kuh ihren Kopf auf den Boden. Im Stall können Kühe auch nicht alle vier Beine von sich strecken. Sie liegen dort fast immer mit kniend, mit untergeschlagenen Beinen. Und schliesslich können sie sich nur im freien Auslauf an den hintereren Körperpartien lecken. Sie brauchen dazu viel Platz und einen guten Stand, wie ihn praktisch nur Erdboden bietet: Um sich hinten zu lecken, stemmt die Kuh ihre Beine leicht gespreizt gegen den Boden und schwingt den schweren Kopf mit herausgestreckter Zunge nach hinten. Im Stall ist ein solches Lecken nicht möglich. Im Stall des Klosters Fahrs werden die Kühe auch nicht gestriegelt. Juckreize müssen die Tiere einfach hinnehmen. Das zählt bei den Agro-Technokraten dieses Klosters überhaupt nichts. Denn es sind ja "nur Tiere", und Milch geben sie trotzdem. Den Auslauf der Kühe richtet das Kloster nach dem gesetzlichen Minimum. Heute sind 90 Tage pro Jahr vorgeschrieben. Früher dh bis 1997 und damit auch zur Tatzeit - erhielten die Klosterkühe weniger Auslauf, wie der Betriebsleiter erklärt hat, da damals nur 60 Tage vorgeschrieben waren (Protokoll des erwähnten Augenscheins Seite 11). Winterauslauf erhielten sie überhaupt nie. An 305 Tagen pro Jahr standen sie permanent an der Kette. Auch hier werfen wir dem Kloster vor, sich im Umgang mit den Tieren skrupellos nach ungenügenden gesetzlichen Minimalvorschriften zu richten anstatt ethische Eigenverantwortung wahrzunehmen. 4. Elektrischer Kuhtrainer Die Bewegungsfreiheit der Kühe, durch die kurze Anbindung ohnehin schon stark eingeschränkt, wird im Kloster Fahr durch Elektroschock-Bügel, sog elektrische Kuhtrainer, zusätzlich eingeschränkt. Untersuchungen der eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon haben ergeben, dass der Kuhtrainer einen verherenden Einfluss auf das Wohlbefinden der Tiere hat. Die Klosterleute verharmlosen den Kuhtrainer mit der Behauptung, dieser sei nicht immer eingeschaltet. Das hilft den Tieren jedoch wenig und wirkt sich wie folgt aus Die Kuh Belinda spürt am hinteren Körperteil ein lästiges Jucken. Sie schwingt den Kopf rückwärts, um mit herausgestreckter Zunge die juckende Stelle zu erreichen, bricht die Bewegung aber unter dem Schock eines elektrischen Schlages ab. Belinda ist unsanft daran erinnert worden, dass sie nicht frei auf der Weide steht, sondern angekettet an der Futterkrippe, von einem Elektrisierapparat zusätzlich in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Diesen elektrischen Schlag vergisst sie nicht so rasch wieder. Die nächsten Tage verbringt sie bewegungsarm fast in Achtungstellung. Ihre natürlichen Bewegungen beim Aufstehen und Abliegen und zum Lecken von Hals und Kopf der Nachbarkuh oder ihres hinteren Körperbereiches unterdrückt sie weitgehend bzw führt diese nur noch verhalten und verkrampft ganz minimal durch. Nach ein paar Tagen hat sie diese elektrische Bedrohung nicht mehr ständig im Bewusstsein und wird in ihren Bewegung wieder etwas lockerer. Das merkt auch der Stallmeister, der deshalb den Kuhtrainer jetzt wieder einschaltet. Dies führt auf die Dauer zu einer anhaltenden Verkrampfung und zu Fruchtbarkeitsstörungen. Die Mehrzahl der Tierärzte lehnt deshalb den Kuhtrainer ab, wie eine in der Fachzeitschrift SwissVet (Nr 5, 1992, Seite 25) publizierte Umfrage ergeben hat. Die Fotoaufnahmen in den VN95-8 zeigen den Einsatz des Kuhtrainers im Kloster Fahr. Bei elektrischen Zäunen auf der Weide können die Tiere elektrischen Schlägen nach kurzer Lernphase ausweichen, ohne unnatürliche Verhaltensweisen anzunehmen. Im Stall dagegen unterdrückt der Kuhtrainer natürliche, angeborene Verhaltensweisen. Wie im erwähnten Bericht der eidg Forschungsanstalt Tänikon nachgelesen werden kann, wird mit dem Kuhtrainer das Anpassungsvermögen der Tiere überfordert. "Überforderung des Anpassungsvermögens" ist die wissenschaftliche Ausdrucksweise für den landläufigen Begriff Tierquälerei. Beim Kuhtrainer ist eine ähnliche tierquälerische Überforderung der Tiere festzustellen wie beim Kastenstand für Schweine, für den wie erwähnt ein rechtskräftiges Urteil festhält, dass eine solche Situation umgangssprachlich als Tierquälerei bezeichnet werden dürfe. Da auch für den Kuhtrainer wissenschaftlich belegt ist - und zwar nicht durch irgend ein unbekanntes ausländisches Institut, sondern durch die wissenschaftliche Sektion des Bundesamtes für Veterinärwesen an der eidg Forschungsanstalt in Tänikon -, dass das Anpassungsvermögen der Tiere überfordert wird, verletzt die Duldung dieser Tierquälerei den Artikel 1 der Tierschutzverordnung, der lautet
Der Badener Bezirksgerichtspräsident hat anlässlich des Augenscheins den elektrischen Kuhtrainer nach langem Zögern, als er glaubte, unter den erwartungsvollen Blicken der Umstehenden nicht mehr anders zu können, selber berührt. Ein solcher Selbsttest ist jedoch nichtssagend. Natürlich kann man den Kuhtrainer berühren ohne getötet oder verletzt zu werden. Dazu braucht es nur etwas Mut. Aber abgesehen davon, dass der Herr Bezirksgerichtspräsident ganz schön zusammengezuckt ist, war er im Gegensatz zu den Tieren auf den Schlag vorbereitet. Ich glaube nicht, dass er sich diesen Schlag immer wieder und unvorbereitet wünscht, zB wenn er ahnungslos beim Nachtessen ist. Die Kühe bekommen diese Schläge immer dann wieder, wenn sie vergessen haben, dass sie still stehen müssen. Es ist der Schreck, den der Kuhtrainer auslöst, was diese Elektrisiereinrichtung zum Folterinstrument macht, nicht eine unmittelbare Gefährlichkeit. Das Weglassen des elektrischen Kuhtrainers würde übrigens nach Angaben des klösterlichen Betriebsleiters pro Kuh nur zwei Minuten Mehrarbeit täglich bedeuten (Protokoll des Augenscheines Seite 11). Dass dieser Mehraufwand schon zuviel ist, illustriert das tierverachtende Nützlichkeitsdenken in diesem Kloster. Arbeitsrationalisierung ist kein hinreichender Grund, um Tiere zu quälen - besonders nicht in einem Kloster. Zudem gibt es technische Alternativen zum elektrischen Kuhtrainer, welche keine Mehrarbeit erfordern. Auf Bio-Betrieben sind elektrische Kuhtrainer verboten. Ein Klosterbetrieb, der an einer solchen Tierquälerei festhalt, darf, ja muss öffentlich kritisiert werden, und zwar in aller notwendigen Schärfe. Laut Propaganda der Agro-Lobby hat die Schweiz eines der besten Tierschutzgesetze der Welt. Indessen ist der in der Schweiz geduldete Kuhtrainer in anderen Ländern verboten, so zB in Schweden und im deutschen Bundesland Niedersachsen. Das Landwirtschaftsministerium in Hannover begründete das Verbot mit den "wiederholten erheblichen Schmerzen und Leiden oder Schäden", die den Tieren mit dem Kuhtrainer zugefügt werden. Leiden Schweizer Kühe unter elektrischen Schlägen weniger als schwedische oder niedersächsische? Ist eine Tierquälerei, die in der Schweiz begangen wird, keine Tierquälerei, nur weil der Bundesrat glaubt, ständig Konzessionen an die Agro-Mafia machen zu müssen? In der revidierten Tierschutzverordnung ist der weiterhin erlaubt worden, unter Missachtung des Artikels 2 des vom Volk mit überwältigender Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht, über solche Missstände informiert zu werden. Ein Kloster ist nicht irgend eine private Einrichtung. Als Institut der Landeskirche ist es Teil des öffentlichen Lebens und sollte ethisches Vorbild sein im Umgang mit Wehrlosen. 5. Kälber in Einzelboxen Die Kuhmutter kann, wenn ihr das Kalb weggenommen wird, ihr emotionales Leiden nicht wie eine Menschenmutter durch bewusstes Denken und Verstehen dämpfen. Eine Tiermutter ist dem Trennungsschmerz voll ausgeliefert. Ähnliches gilt für das Tierkind, das im Kloster Fahr einsam und im wahrsten Sinne des Wortes mutterseelenallein in eine Einzelbox gesperrt wird. Im bekannten Standardwerk "Nutztier-Ethologie" von Prof Hans Hinrich Sambraus (Paul Parey Verlag, 1978) wird dazu ausgeführt:
Das "Mutter-Kind-Verhalten" diese Bezeichnung wird auch in der Fachsprache verwendet! - wird von Sambraus wie folgt beschrieben (Seite 97 ff):
Aus teilnehmender Einsicht in diese Verhaltensweisen von Kuh und Kalb lassen fortschrittliche Bauern ihre Kühe in einer separaten Abkalbbucht gebären, wo sich Muttertier frei bewegen und sich um das Neugeborene kümmern kann. Die ersten Tage wird das Kalb bei der Mutter gelassen, wo es frei säugen kann, da die sog Kolostralmilch sowieso für den menschlichen Genuss nicht zugelassen ist. Nach einigen Tagen wird das Kalb zusammen mit anderen Kälbern gehalten (Gruppenhaltung) und bis zur Entwöhnung nur noch jeweils zum Säugen zur Mutter gelassen. Das stellt eine tierfreundliche, dem natürlichen Verhalten Rechnung tragende Tierhaltung dar, die wir auch und ganz besonders von einem Kloster erwarten. Für die Einzelhaltung von Kälbern, wie sie im Kloster Fahr teilweise betrieben wird, gibt es keine vernünftigen Gründe, auch in den ersten Lebenstagen und -wochen nicht. Landwirte geben unzählige Gründe verschiedener Art an, welche allesamt auf Urgrossvaters Bauernregeln beruhen: So etwa "Ruh und Rast ist die halbe Mast". Tatsache ist, dass zahlreiche Kälbermäster ihre Tiere ohne Probleme vom ersten Tag an mit älteren Tieren in einer Gruppe halten. Weil diese Praxis gut funktioniert, hat der Schweizerische Kälbermäster-Verband (SKMV) in Verhandlungen mit dem VgT schon vor Jahren schriftlich erklärt, dass er jede Form der Einzelhaltung von Kälbern ablehnt. Ein frischgeborenes Kalb steht schon am ersten Tag auf und vollführt nach wenigen Tagen die ersten Sprünge - wenn es nicht, wie im Kloster Fahr, durch eine enge Kiste daran gehindert wird. Es ist grausam, soziale, spiel- und bewegungsfreudige Jungtiere einsam und bewegungsarm in einer Kiste zu halten. Kälber in Einzelboxen hat es im Kloster Fahr bis heute. Im Aargauer Gerichtsverfahren hat der Angeklagte zugegeben, dass das Kalb nach der Geburt sofort von der Mutter weggenommen und einsam in eine Einzelbox gesperrt wird getrennt von Mutter und Artgenossen. Im Protokoll des erwähnten Augenscheines des Bezirksgerchtes Baden ist folgende Aussage des klösterlichen Betriebsleiters festgehalten bezüglich der Tierhaltung in der massgeblichen Zeit 1994/95: "... damals waren aber 4 Wochen Einzelboxe erlaubt. Wir nahmen nach der Intervention durch Herrn Kessler die Zwischenwände heraus." Auch diese Teil-Verbesserung wurde erst nach jahrelanger öffentlicher Kritik erreicht, nachdem erste direkte Kontaktversuche mit dem Kloster völlig fruchtlos verliefen. Das bestätigt einmal mehr die Erfahrung, dass leider meistens nur scharfe öffentliche Kritik Missstände in der Tierhaltung zu beseitigen vermag. 6. Der Muni im Kloster Fahr Artikel 18 der eidgenössischen Tierschutzverordnung verlangt für Rindvieh ganz allgemein, nicht nur für Kühe, regelmässigen Auslauf. Trotzdem wurde der Muni im Kloster Fahr in Daueranbindung gehalten. Ein kurzes Herumführen des Munis am Nasenring zwecks Besamung von Kühen bis zur öffentlichen Kritik des VgT die einzige Bewegungsmöglichkeit des Munis im Kloster Fahr - ist nicht als Auslauf zu qualifizieren, sondern sozusagen als "bewegte Anbindung". Sinn und Zweck des gesetzlichen Auslaufs ist, dass sich das sonst angebundene Tier zwischendurch frei bewegen kann. Die Bedeutung eines freien Auslaufs für Körperpflege und Sozialkontakt habe ich bereits bezüglich des Winterauslaufes der Kühe dargelegt. Wir haben vom Kloster entweder eine Freilaufbucht im Stall oder regelmässigen freien Auslauf im Laufhof oder zusammen mit den Kühen auf der Weide gefordert. Tierfreundliche Bauern weiden ihren Muni zusammen mit den Kühen. Wie Ketten-Hunde werden auch Munis erst durch die dauernde Kettenhaltung aggressiv und gefährlich. Aufgrund unserer Kritik ist das Kloster nach längerem Abstreiten und Rechtfertigen dazu übergegangen, den Muni regelmässig im Hof frei laufen zu lassen. Im Juli 1998 haben wir festgestellt, dass sogar - still und heimlich - eine Freilaufbucht im Stall eingerichtet wurde. Der Muni ist damit endgültig von der Kette befreit. Es ist keine Frage, dass eine dauernde Kettenhaltung eines so kraftvollen, noch jungen und bewegungsfreudigen Tieres eine Tierquälerei darstellt. Auch das zeigt eindrücklich, dass unsere Kritik damals berechtigt war, was der Angeklagte genau wusste, als er angeblich in Notwehr gegen Ehrverletzung die Geschädigte gewalttätig angriff um die Verbreitung der berechtigten Kritik an seiner Tierhaltung zu verbreiten. * Für alle diese Ausführungen über die Tierhaltung des Klosters Fahr, welche die Berechtigung unserer Kritik belegen, offeriere ich den rechtsgenügenden Beweis. Ich beantrage die Durchführung eines Beweisverfahrens. Angesichts der bereits viereinhalbjährigen Dauer des Verfahrens ersuche ich das Gericht, dieses Beweisverfahren rasch durchzuführen. Ich beanstande hier einmal mehr ausdrücklich die menschenrechtswidrige Verschleppung des Falles. Viereinhalb Jahre ohne Beweisverfahren, das ist zuviel, das verletzt Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonvention. * Dass die dargelegten Tierhaltungs-Praktiken im Kloster Fahr tierquälerisch sind, hat sich auch bei der Revision der Tierschutzverordnung deutlich gezeigt: Im Juni 1996 hat das Bundesamt für Veterinärwesen das "Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens über die Änderung der Tierschutzverordnung" (im folgenden kurz ,"Vernehmlassungs-Bericht" genannt) veröffentlicht. Daraus können die folgenden, für das vorliegende Verfahren wesentlichen Tatsache entnommen werden: Elektrische Kuhtrainer Die Tierärztevereinigung, die Hochschulen, Migros und Coop, Metzgerverbände und sämtliche Tierschutzorganisationen forderten ein Verbot des Kuhtrainers. Ich zitiere dazu aus dem Vernehmlassungsbericht (Seite 24):
Es besteht also ein landesweiter Konsens darüber, dass der Kuhtrainer eine Tierquälerei darstellt, welche verboten gehört. Abferkelbucht mit Kastenstand Im Vernehmlassungs-Bericht heisst es zur Abferkelbucht mit Kastenstand (Seite 30):
Auch hier also ein breiter Konsens darüber, dass der Kastenstand eine Tierquälerei darstellt. Dass solche Vorrichtungen zur Fixierung von Mutterschweinen eine Tierquälerei darstellen, ist erfahrungsgemäss jedem denkfähigen und denkwilligen Menschen ab Kindergartenalter auf Anhieb klar. Der Angeklagte scheint zu einer anderen Menschenkategorie zu gehören, die ich hier nicht näher umschreiben will, um ein Ehrverletzungsverfahren zu vermeiden. Körperpflegeverhalten von Schweinen Im Vernehmlassungsbericht heisst es dazu:
Im Kloster Fahr fehlen sowohl Dusche als auch Suhlen und Scheuermöglichkeit. * Der Umgang mit den Tieren, insbesondere mit den sogenannten Nutztieren, ist ein Thema, das die Öffentlichkeit stark bewegt. Die Ansichten darüber, ob Hunde, Katzen, Kuehe und Schweine Sachen sind oder beseelte, sensible und leidensfähige Wesen ähnlich wie wir Menschen, spaltet die heutige Gesellschaft. Wie bei der Überwindung der Sklaverei und bei der Befreiung der Frauen sind offensichtlich auch zur Befreiung der Tiere generationenlange heftige Auseinandersetzungen unvermeidlich. Der Kampf muss gegen massive Profitinteressen, eingefleischte Gewohnheiten, seelische Blindheit und egoistische Gleichgültigkeit geführt werden; das verlangt von uns Tierschützern, hartnäckig immer und immer wieder den tierquälerischen Umgang mit Tieren öffentlich zu thematisieren, und zwar nicht allgemein-theoretisch, sondern anschaulich anhand konkreter Fälle. Und wo sonst sollen wir die grausame seelische und ethische Abgestumpftheit im Umgang mit Tieren kritisieren, wenn nicht in erster Linie bei öffentlichen Betrieben, von denen die Öffentlichkeit zu Recht eine Vorbildfunktion erwartet und wo Missstände deshalb besonders unakzeptabel sind. Seit ich vor 11 Jahren den VgT gegründete habe, habe ich Missstände in Dutzenden solcher Institutionen kritisiert und damit schliesslich erfolgreich beseitigt. Die lange und immer länger werdende Erfolgsliste ist im Internet unter www.vgt.ch veröffentlicht. In den meisten Fällen führten Appelle an die Einsicht der Verantwortlichen nicht zum Ziel. Diese fühlten sich meistens - wie im Fall des Klosters Fahr - berechtigt, so mit den Tieren umzugehen, wie dies leider in der Schweiz noch allgemein üblich ist, von Ausnahmen abgesehen. Diese Uneinsichtigkeit war es, die jeweils heftige öffentliche Auseinandersetzungen erzwang, da erst der Druck der öffentlichen Meinung schliesslich Verbesserungen bewirkte. Das Kloster Fahr gehört zu den letzten wenigen öffentlichen Institutionen in der Schweiz, welche noch Mutterschweine in Kastenstände einsperrt. Im Juchhof der Stadt Zürich, unweit des Klosters Fahr, habe ich auch einmal die Schweinehaltung kritisieren müssen. Nun kann dort schon lange eine vorbildliche Mutterschweinehaltung besichtigt werden ohne Kastenstände. Bis heute weigert sich das Kloster Fahr, dieses tierfreundliche, praxisbewährte System zu übernehmen. Das Kloster Fahr hat mehr Geld für Prozesse gegen den VgT ausgegeben, als für einen tierfreundlichen Umbau nötig wäre. Das Kloster Fahr gehört nicht nur zu den letzten, sondern auch zu den uneinsichtigsten aller öffentlichen Institute, mit denen wir tierschützerische Auseinandersetzungen führen mussten. Das liegt vermutlich daran, dass es zum Kloster Einsiedeln gehört, dessen Tradition von Macht und patriarchalischer Autorität geprägt ist. Absolventinnen der Klosterschule Fahr berichten, dass dort Gehorchen und Schweigen verlangt wird. Dieser Geist wirkt auch nach aussen: Ein erstes Schreiben an das Kloster, bevor wir die Sache in die Öffentlichkeit trugen, bewirkte rein gar nichts. Spätere Schreiben, in denen wir eine friedliche Lösung vorschlugen, wurden nicht einmal beantwortet. Dieses arrogante, moralisch verwerfliche Verhalten eines Klosters darf keinesfalls noch mit einem Gerichtsurteil honoriert werden, welches Wildwest-Methoden zur Unterdrückung berechtigter tierschützerischer Kritik als rechtmässig erklärt! * Im Frühjahr 1995 begannen wir damit, über die Medien und mit friedlichen Protestkundgebungen, die sich im Aufhalten von Spruchbändern und dem Verteilen von Drucksachen erschöpften, auf die Zustände in der klösterlichen Tierhaltung aufmerksam zu machen. Nach mehreren solcher Aktionen kam es am 24. Dezember 1995 zur Aktion, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist: Die Geschädigte verteilte auf der öffentlichen Strasse vor dem Kloster einen weihnächtlichen Tierschutzappell an die Besucher der Mitternachtsmesse, mit folgendem Wortlaut:
Ende Zitat der Weihnachtsbotschaft. Darin wird auf den weihnächtlichen Anlass Rücksicht genommen. Die Formulierung ist nicht unnötig aggressiv oder verletztend, sondern stellt einen absolut vertretbaren Appell an die Kirchen-Besucher dar. Wenn Weihnachten noch einen christlichen Sinn haben soll, dann ist es eine Zeit der Besinnung, welche das Nachdenken über das Leiden in dieser Welt nicht auschliesst. Der inzwischen pensionierte erstinstanzliche Sachrichter beurteilte diesen Text als ehrverletzend, weil darin dem Kloster vorgeworfen werde, eine Tierhaltung zu betreiben, welche auf Tierquälerei hinauslaufe. Ob dieser Vorwurf zu Recht oder Unrecht erhoben wurde, blieb ungeprüft. Die im Verlauf des Verfahrens mehrfach beantragten Beweise - letztmals in einer Eingabe an die Bezirksanwaltschaft vom 8. März 1999 - wurden nie abgenommen. Dadurch wurde das menschenrchtlich garantierte Recht auf den Beweis verletzt. Um davon abzulenken, befasst sich das erstinstanzliche Urteil ausführlich mit der Karrikatur auf der Rückseite des Flugblattes mit der Überschrift "Zwei Weihnachten". Diese von einer Künstlerin erstellten Zeichnung ist einer Weihnachtskarte des VgT entnommen. Es sind zwei gegensätzliche Weihnachten dargestellt: Oben die "Original-Weihnacht" mit dem Christkindlein in der Krippe, bei Kühen und Schafen, und unten ein Tiertransporter und Schlachthofszenen, insbesondere das elektrische Betäuben von Schweinen, alles geschmückt mit Kerzen und Tannenzweiglein. Die Zeichnung zeigt offensichtlich das allgemeine Leiden der Nutztiere, nicht speziell auf das Kloster bezogen, obwohl natürlich auch dessen Tiere schliesslich das dargestellte Schicksal auf dem Transport und im Schlachthof erleiden - auch diesbezüglich erfahren die klösterlichen Nutztiere leider keine bessere Behandlung. An dieser Zeichnung kritisierte die Vorinstanz, die Schweine würden mit der Elektrozange nicht betäubt, sondern gequält. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Schweine mit einer "leidenden Miene" dargestellt seien und die Elektrozange auf der Zeichnung nicht wie vorgeschrieben am Kopf, sondern am Rumpf angesetzt werde. Ich habe dem vorinstanzlichen Richter an der Verhandlung zu erklären versucht, dass das falsche, vorschriftswidrige Ansetzen der Betäubungszange verbreitet sei und ein spezieller tierschützerischer Kritikpunkt darstelle. Ich habe nicht nur selbst beobachtet, sondern im Schlachhof Aarau auch heimlich gefilmt, wie der Schlächter mit der Zange den in der Betäubungsbucht wild kreischenden und flüchtenden Schweinen nachrannte und sie dann plötzlich mit der Zange packte - wie und wo genau war ziemlich zufällig. Der vorinstanzliche Richter wollte dies aber gar nicht hören und unterbrach mich - so glücklich war er, vermeintlich etwas gegen uns gefunden zu haben. Abgesehen davon ist schleierhaft, inwiefern diese allgemein gehaltene Weihnachtsszene ohne direkten Bezug zum Kloster Fahr die Ehre des klösterlichen Betriebsleiters verletze, der die Tiere des Klosters nicht selber schlachtet, was sicher auch den Besuchern der Klosterkirche bekannt ist. Auf der Vorderseite des Flugblattes, die ich vorher vorgelesen habe, steht nichts von Transport und Schlachtung, woraus klar hervorgeht, dass diesbezüglich dem Kloster nichts vorgeworfen wird. Der Einzelrichter hält selbst fest (Seite 11), den meisten Kirchenbesuchern sei unsere Kritik wohl schon bekannt gewesen. Damit schliesst er indirekt selbst aus, die rückseitige Zeichnung Zwei Weihnachten hätten von den Lesern als auf das Kloster bezogen missverstanden werden können. Unter diesen Umständen zu behaupten, die rückseitige Zeichnung "Zwei Weihnachten" würde dem Kloster vorwerfen, es betäube beim Schlachten die Schweine nicht richtig, ist ein starkes Mass an Willkür. Weiter behauptet der Einzelrichter, mit dieser Weihnachtsaktion sei die weihnächtliche Mitternachtsfeier missbraucht worden. Worin dieser Missbrauch liegen soll, ist schleierhaft. Dass Kundgebungen von ihrem Zweck her dort stattfinden müssen, wo Leute zusammenkommen, liegt auf der Hand, und dass das Kloster Fahr der richtige Ort und die Besucher des Klosters ein sachlich geeignetes Publikum darstellen, ebenfalls. Dass das Weihnachtsflugblatt zudem in einem freundlichen, die Leser nicht unnötig vor den Kopf stossenden Weise formuliert war, kann nicht im Ernst bestritten werden. Friedlich und als Weihnachtsengel verkleidet die Kirchenbesucher zum Nachdenken über das Tierleid und zu Interventionen bei der Klosterleitung aufzurufen, kann vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit nicht beanstandet werden. Die Argumente des Einzelrichters laufen darauf hinaus, dass kritische Meinungsäusserungen widerrechtlich sind, sobald diese vom Kritisierten subjetivk als "geschmacklos" empfunden werden. Dieser braucht dann nicht den Richter anzurufen, um die behauptete Widerrechtlichkeit zu prüfen, sondern kann gleich selbst gewaltsam dagegen vorgehen. Ganz anders beurteilte früher in diesem Verfahren der Rekursrichter die Situation, der unseren Rekurs gegen die Einstellung der Strafuntersuchung beurteilte. Im Entscheid vom 30. Dezember 1998 wird die Gutheissung unseres Rekurses wie folgt begründet:
Es ist unverständlich, dass der Sachrichter zu einem völlig gegensätzlichen Urteil gelangte. Er hätte zumindest den beantragten Wahrheitsbeweis abnehmen müssen, anstatt einfach zu behaupten, das Flugblatt sei ehrverletzend und damit widerrechtlich. In der Urteilsbegründung schreibt er, "dass die Aufmachung des Flugblattes und die Karrikatur sowie der Zeitpunkt, in welchem die Couverts verteilt wurden, auf eine Stossrichtung hinweisen, die in erster Linie darauf abzielte, das Kloster Fahr bzw die für die Tierhaltung im Kloster Verantwortlichen zu verunglimpfen." Das ist schon eine sehr merkwürdige Behauptung: Wenn wir die Tierhaltung eines Klosters kritisieren, geht es uns angeblich nicht um Tierschutz, sondern gegen das Kloster, wenn ich das grausame jüdische Schächten kritisiere, bin ich ein Rassist, wenn ich gewöhnliche Mäster kritisiere, geht es mir angeblich nur darum, die Landwirtschaft zu schädigen und die Post zensuriert unser Journal, weil zuviele Tierhalter namentlich kritisiert werden. Wenn wir der Fleischwerbung im Fernsehen einen Werbespot mit dem Aufruf zum weniger Fleisch-essen entgegensetzen wollen, ist das verbotene politische Werbung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird voraussichtlich noch in diesem Jahr über diese Fernsehspot-Zensur entscheiden. Und dann sind noch zehn weitere Beschwerden des VgT gegen die Schweiz hängig, alle wegen Unterdrückung der Meinungsäusserungsfreiheit, und es werden immer mehr solcher Beschwerden. Sind wir eigentlich in der Schweiz oder in Sibirien? In Russland werden die bürgerlichen Freiheitsrecht mittlerweilen höher gehalten, als in der Schweiz, dort gibt es - wie auch in den USA - kein als Antirassismusgesetz getarntes Maulkorbgesetz, mit dem hierzulande die Justiz für politische Zwecke instrumentalisiert wird. Ein höflich und rücksichtsvoll abgefasster Appell an die Besucher der Klosterkirche, worin daran erinnert wird, dass auch über die Weihnachtszeit die Tiere im Kloster weiter leiden, wird in der Schweiz 2000 ohne Abnahme des Wahrheitsbeweises als rechtswidrig beurteilt; friedliche Tierschützer, die sich gewaltlos gegen das Massenverbrechen gegen die Menschlichkeit an den sogenannten Nutztieren einsetzen, werden richterlich als vogelfrei erklärt und zur privaten Gewaltanwendung frei gegeben. Dieses Fehlurteil muss revidiert werden. Überhaupt nicht gewürdigt hat die Vorinstanz das Verhalten des Angeklagten. Nach mehreren, bereits fast ein Jahr anhaltenden Kundgebungen wusste er, dass wir immer wieder kommen würden, solange die Tierhaltung nicht verbessert werde. Wenn er wirklich überzeugt war, dass die Kritik unberechtigt sei, hatte er viel Zeit, rechtliche Schritte einzuleiten und - um eine rasche Wirkung zu haben - ein vorsorgliches richterliches Verbot zu beantragen, wie das dann später ja auch gemacht wurde. Ein Jahr lang nichts zu unternehmen und dann plötzlich zu gewaltsamer Selbsthilfe zu greifen, das ist Wildwest, nicht Rechtsstaat. Der Angeklagte griff die Geschädigte an diesem Weihnachtsabend tätlich an und versuchte, ihr die Flublätter zu entreissen. Der Angriff war so heftig, dass das Kostüm zerrissen wurde. Der Angeklagte liess erst von der Geschädigten ab, als deren Ehemann zu Hilfe kam. Die Flugblattaktion konnte jedoch wegen dem zerrissenen Kostüm und weil das Zielpublikum inzwischen in der Kirche verschwunden war, nicht mehr durchgeführt werden. Indem der Angeklagte diese Flugblattaktion gewalsam verhinderte, hat er sich der Nötigung schuldig gemacht - nicht nur der versuchten Nötigung, wie es in der Anklageschrift fälschlicherweise heisst. Ich beantrage - wie schon vor der ersten Instanz - eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung. Ein Rechtsirrtum oder fehlender Vorsatz kann dem Angeschuldigten nicht zugute gehalten werden. In seiner ersten Einvernahme gab er als Grund seines gewalttätigen Vorgehens an, er habe den Inhalt des Weihnachtsflugblattes als "geschmacklos" empfunden. Er hat weder behauptet, die Kritik sei unwahr, noch sie sei ehrverletzend. Jedermann, erst recht ein Ingenieur-Agronom mit einer höheren Ausbildung weiss, dass man nicht jemanden tätlich angreifen dar, nur weil man dessen Meinungsäusserung als "geschmacklos" empfindet. Erst viel später hat der Angeklagte dann das Flugblatt als "blasphemisch" bezeichnet und nochmals Monate später - offensichtlich auf anwaltliches Anraten hin - als "verleumderisch", allerdings ohne anzugeben, was unwahr sein soll und ohne die angebliche Unwahrheit zu beweisen. Dabei liegt die Beweispflicht eigentlich bei ihm, denn er hat sein tätliches Vorgehen rechtsgenügend zu rechtfertigen. Der vorinstanzliche Richter erklärt diese sukzessive Änderung der Rechtfertigungsgründe des Angeklagten damit, dieser habe einfach das "dumpfe" Gefühl von Unrecht gehabt. Als Bewohner des Klosters habe der Angeklagte ein (Zitat) "feineres Sensorium" für Unrecht. Das ist ungeheuer viel einseitige richterliche Sympathie: Der Umgang mit den Tieren zeigt gerade, dass der Angeklagte überhaupt kein Sensorium für Unrecht hat. Jeder Kindergärtner hat ein "dumpfes" Gefühl für Unrecht, wenn er eine Muttersau in einem dieser tierquälerischen Käfig eingesperrt sieht. Wie der Einzelrichter dazu kommt, dem Angeklagten ein rechtfertigendes "dumpfes" Gefühl zuzuschreiben, das Recht sei auf seiner Seite gewesen, ist unerfindlich und wird nur etwas verständlich mit Blick auf die Feindseligkeiten und Schikanen, welche dieser Richter schon vor der Verhandlung gegen uns an den Tag gelegt hat. Nach der sonderbaren vorinstanzlichen Rechtsprechung genügt es für Straffreiheit, wenn ein Täter behauptet, sich im Recht gefühlt zu haben. Eine solche Rechtsprechung ist für alle Tierschützer hochinteressant, denn wir sind überzeugt, dass es gerchtfertigt, ja sogar unsere Pflicht ist, gegen die Verletzung von Tierschutzvorschriften vorzugehen, wo die zuständigen Behörden nichts unternehmen. Während dem Angeklagte immerhin die Möglichkeit offen stand, anstelle von Selbstjustiz den Rechtsweg zu beschreiten, fehlt uns Tierschützern diese Möglichkeit, weil Tierschutzorganisationen kein Klagerecht haben. Umso mehr muss unser Rechts- und Unrechtsempfinden über das Gesetz gestellt werden, womit entsprechende Tierschutzaktionen also künftig straffrei sind. Ich werde diese neue Rechtsprechung gerne an alle Tierschützer in der Schweiz weiterleiten * Gemäss Artikel 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Schweiz verpflichtet, allen ihrer Rechtsprechung unterstehenden Personen die in der EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten. Die EMRK bildet zudem unmittelbar anwendbares Recht, gleichrangig mit der Bundesverfassung. Zu diesen menschenrechtlich garantierten Freiheiten gehört auch die Meinungsäusserungs- und Kundgebungsfreiheit. Zwar gelten die Menschenrechte nicht zwischen Privaten, doch hat der Staat eine umfassende Verpflichtung zu deren Gewährleistung. Dazu gehört es, die nötigen gesetzlichen Regelungen zu erlassen und diese durchzusetzen. Duldet ein Staat rechtswidrige, gewaltsame Unterdrückung der freien Meinungsäusserung durch Private, indem er die Rechtswidrigkeit nicht ahndet, so werden dadurch die Meinungsäusserung- und die Kundgebungsfreiheit verletzt. Ich verweise auf den EMRK-Kommentar von Frowein/Peukert (2. Auflage, Seite 21-24). Im vorliegenden Fall haben wird dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrung der Frist bereits eine Beschwerde eingereicht, als die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten zum ersten mal eingestellt wurde; die Beschwerde wird bis zum Abschluss des nationalen Verfahrens pendent gehalten.
In einem im Limmattaler-Tagblatt vom 31. Juli 1997 veröffentlichten Leserbrief bezeichnete der angeklagte klösterliche Betriebsleiter Beat Fries den VgT als (Zitat) "Erwin Kessler und seine Bande". Schon im sogenannten Maulkorb-Prozess des Klosters gegen den VgT fuhr der Kloster-Vertreter hemmungslos mit Beschimpfungen gegen den VgT auf und warf dem Verein und seinem Präsident, der sich aufopfernd und mit viel Idealismus für die wehrlosen, ausgebeuteten Tiere einsetzt, "Rücksichtslosigkeit" vor. Und weiter: "Kessler und den von ihm aufgehetzten Schergen", "Sektenführer", "berühmt-berüchtigt". Wer so unzimperlig Ehrverletzungen verbreitet und derart rücksichtslos mit Menschen und Tieren umgeht, hat kein Anrecht auf richterlichen Schutz, nur weil ihm berechtigte Kritik an seiner Tierhaltung nicht passt. Wenn der VgT und sein Präsident tatsächlich einen so "berüchtigten" Namen hätten, wie das Kloster behauptet, hätte der VgT wohl kaum einen anhaltend raschen Mitgliederzuwachs. Der VgT gehört mit seinen heute 11 000 Mitgliedern bereits zu den grössten und einflussreichsten Tier- und Konsumentenschutzorganisationen der Schweiz - ganz im Gegensatz zum Mitgliederschwund der Kirche. Zu denken geben sollte dem Gericht, dass hier ausgerechnet ein klösterlicher Betriebsleiter, der gedankenlos-unmenschlich mit Tieren umgegangen ist, keinerlei Einsicht zeigt und bis heute glaubt, berechtigte tierschützerische Kritik mit Gewalt unterdrücken zu dürfen.
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