16. Februar 2000

Kanton Thurgau macht Ernst mit der Auslaufvorschrift f�r Rindvieh

Artikel 18 der Tierschutzverordnung schreibt vor:
"Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelm�ssig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen k�nnen."

Auf Anzeige des VgT hin wurde ein Landwirt in der Gemeinde Buch-Uesslingen geb�sst, der sein Vieh seit mindestens Mitte Dezember st�ndig angebunden hielt, geb�sst, was auch die K�rzung der Subventionen nach sich zieht.

Die Ausrede des Landwirtes, er habe mit Sturmholz viel Arbeit gehabt, wurde zu Recht nicht gelten gelassen. Die Stallt�re zum Laufhof hin zu �ffnen ist wahrlich keine zeitaufwendig Sache!


NEWS-VERZEICHNIS

HOMEPAGE

Mail an Verein gegen Tierfabriken Schweiz
Mail an Webmaster
URL: http://www.vgt.ch/news/000216.htm