26. Mai 2009, aktualisiert am 17. Februar 2011

Perfide Verleumdungen durch Migros
im Zusammenhang mit dem Freilandeier-Grossbetrug und Thurgauer Justizwillkür

In der Ausgabe VN 09-2 der VgT-Nachrichten haben wir einen grossen Bericht über den landesweiten Konsumentenbetrug mit Freiland- und Bio-Eiern veröffentlicht (www.vgt.ch/vn/0901/freilandeier.htm).

Gegenüber der "Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana" behauptete Migros, bei der vom VgT über Jahre dokumentierten betrügerischen Eierfabrik Eugster in Balterswil , welche Migros mit "Freilandeiern" beliefert, sei alles bestens, "sonst wäre der VgT nicht schon zweimal vor dem Gericht abgeblitzt".  Arglistig verschweigt die Migros, dass die Konsumententäuschung  dieses Eierlieferanten nie gerichtlich beurteilt, sondern dem VgT einfach die Klagelegitimation abgesprochen wurde. Dies ist in unserem Freiland-Eier-Bericht klar und deutlich dargestellt. Migros spekuliert offensichtlich darauf, dass die Leute von dieser italienischsprachigen Konsumentenschutzvereinigung nicht recht Deutsch können.

Der VgT hat gegen Migros eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet und verlangt, dem Migros sei unter Strafandrohung zu verbieten, diese Unwahrheit weiter zu verbreiten.

Die schweren Gefierderschäden verharmlost Migros als etwas, das halt vorkommen könne, aber weiter keine Bedeutung habe.

Der international bekannte Hühner Experte Prof Dr Detlef Fölsch ist ganz klar anderer Meinung:
www.vgt.ch/vn/0303/huehner-kz-eierhaas.htm#gutachten

Meine eigenen Erfahrungen zeigten, dass sich solche Hühner bei guter Haltung rasch erholen und nie mehr(!) so aussehen: www.vgt.ch/vn/9903/nackthuehner.htm

Mit ihrer Stellungnahme bestätigt Migros die Erfahrung und Darstellung des VgT, dass es sich bei den gezeigten Beispielen nicht um "schwarze Schafe", sondern um ganz normale Freilandhühner-Betriebe handelt.

Mit einem haarsträubenden Willkürurteil hat das bäuerlich dominierte Bezirksgericht Münchwilen die Richtigstellungsklage abgewiesen. Der VgT hat dagegen beim Obergericht Berufung erhoben.

Gerichtsverhandlung vom 20. Mai 2010 vor dem Obergericht:

Plädoyer von Erwin Kessler

Hühnerfabrik Eugster in Balterswil: "Kessler gegen Migros", Thurgauer Zeitung 21.05.10

Urteil des Obergerichts vom 20. Mai 2010

Das Obergericht bestätigte die Migros-Verleumdung gegen den VgT und hält in der Urteilsbegründung dazu fest:

"Die Äusserung des Berufungsbeklagten [Migros] gegenüber der Konsumentenschutzorganisation ACSl ist unwahr. Zwar ist richtig, dass der Berufungskläger in zwei gegen die Eugster Eier AG angestrengten Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs vor Bundesgericht unterlag oder eben "abblitzte". Wenn vom Berufungsbeklagten aus dieser Tatsache aber mit dem "Sonst wäre" der Schluss gezogen wird, demnach entspreche die Tierhaltung der Eugster Eier AG allen gesetzlichen Vorgaben, wird die Aussage offenkundig unwahr. Ausschlaggebend ist, dass das Bundesgericht die Legehennenhaltung der Eugster Eier AG in der Sache gar nie zu prüfen hatte, nachdem das Gericht erkannte, es fehle dem Berufungskläger an der Legitimation zum Erstatten eines Strafantrags gegen die Eugster Eier AG. Im zentralen Punkt trifft die Äusserung des Berufungsbeklagten demnach nicht zu, womit die Aussage nicht nur ungenau, sondern insgesamt klar falsch ist."

Trotzdem hat das Obergericht die Persönlichkeitsschutzklage des VgT abgewiesen, mit der juristisch skandalös-willkürlichen Begründung, der VgT habe diese verleumderische Behauptung der Migros selber richtig stellen können, deshalb liege keine Rufschädigung vor.

Demnach soll man also keinen Anspruch auf gerichtlichen Persönlichkeitsschutz haben, wenn man eine Verleumdung selber richtigstellt. Das widerspricht der gesamten bisherigen Lehre und Praxis.
Zum Beispiel ist in Lehre und Praxis unbestritten, dass die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einer Feststellungs- und Unterlassungsklage nicht im Wege steht.

Dazu kommt, dass das Argument des Obergerichts jedenfalls nicht gegen das Unterlassungsbegehren spricht, denn Migros hat vor allen Instanzen behauptet, die eingeklagte (vom Obergericht als unwahre festgestellte) Behauptung sei richtig und korrekt, womit eine Wiederholungsgefahr (gegenüber anderen Adressaten) besteht, denn der zugrundeliegende Fall dieser Hühnerfabrik ist nach wie vor aktuell. Zum Unterlassungsbegehren hat sich das Obergericht mit keinem Wort geäussert und damit das menschenrechtlich geschützte Grundrecht, gehört zu werden (rechtliches Gehör) verletzt.

Überhaupt ist die Argumentation des Obergerichts völlig neu und wurde weder von der beklagten Migros noch vom Bezirksgericht vorgebracht, weshalb sich der VgT nicht dazu äussern konnte. Auch dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt.

Zur Nichtanwendung von ZGB 28 (Recht auf Richtigstellung und Unterlassung), wenn der Kläger selber eine Richtigstellung vornimmt, ist rechtswidrig und willkürlich.


Der renommierte Medienrechtsspezialist Professor Dr Franz Riklin hat in privater Korrespondenz bestätigt, dass er vollständig gleicher Aufassung sei zu diesem Obergerichtsurteil.

Einmal mehr urteilte das Bundesgericht nicht nach Recht und Gesetz, sondern politisch-opportunistisch willkürlich (5A_445/2010).

Und einmal mehr erhob der VgT beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde

EGMR--Beschwerde vom 17. Februar 2011: 

DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

1
Seit rund zwanzig Jahren kritisiert der VgT (Beschwerdeführer, Bf) eine dreistöckige Hühnerfabrik im Kanton Thurgau, welche angebliche "Freilandeier" produziert, wegen Konsumententäuschung. Seit längerem verkauft der Grossverteiler Migros Eier aus dieser Tierfabrik als "Freilandeier  - Aus der Region – für die Region“. Zweimal erhob der VgT Verbandsklage wegen Konsumententäuschung und zweimal verneinte das Bundesgericht die Aktivlegitimation des VgT, obwohl zwei Gutachten namhafter Experten für UWG- und Immaterialgüterrecht klar zum Schluss kamen, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Verbandsklagerecht gemäss UWG 14 erfüllt sind. 

2
Gegenüber einer Tessiner Konsumentenschutzorganisation behauptete die Migros, der VgT sei vor Gericht zweimal abgeblitzt, weil die behauptete Konsumententäuschung haltlos sei. Der Migros-Kundendienst formulierte das so: "Wir können Ihnen versichern, dass sich die Freilandhennen bei schönem  Wetter draussen aufhalten. Die Tierhaltung entspricht auch allen gesetzlichen Vorgaben. Sonst wäre der VgT nicht schon zweimal vor dem  Gericht abgeblitzt.“

3
Gegen diese Behauptung des Migros-Kundendienstes erhob der VgT Klage wegen Persönlichkeitsverletzung (Feststellung der Widerrechtlichkeit und Verbot der Wiederholung) und machte geltend, diese unwahre Behauptung unterstelle, der VgT erhebe haltlose Kritik, auch noch  nachdem deren Haltlosigkeit schon zweimal gerichtlich festgestellt worden sei, und das sei ein schwerwiegender Angriff auf seine Glaubwürdigkeit (Beilage 1).

4
Während die Migros sich auf den Standpunkt stellte,  die Behauptung seines Kundendienstes entspreche der Wahrheit, denn der VgT sei mit seinen UWG-Klagen tatsächlich zweimal unterlegen, zog keine der drei damit befassten nationalen Gerichten die Unwahrheit der inkriminierten Behauptung in Zweifel. Am deutlichsten formulierte es später das Thurgauer Obergericht (Beilage 4, Seite 5f):

"Die Äusserung des Berufungsbeklagten [Migros] gegenüber der Konsumentenschutzorganisation ACSl ist unwahr. Zwar ist richtig, dass der Berufungskläger [VgT] in zwei gegen die Eugster Eier AG angestrengten Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs vor Bundesgericht unterlag oder eben 'abblitzte'. Wenn vorn Berufungsbeklagten aus dieser Tatsache aber mit dem "Sonst wäre" der Schluss gezogen wird, demnach entspreche die Tierhaltung der Eugster Eier AG allen gesetzlichen Vorgaben, wird die Aussage offenkundig unwahr. Ausschlaggebend ist, dass das Bundesgericht die Legehennenhaltung der Eugster Eier AG in der Sache gar nie zu prüfen hatte, nachdem das Gericht erkannte, es fehle dem Berufungskläger an der Legitimation zum Erstatten eines Strafantrags gegen die Eugster Eier AG. Im zentralen Punkt trifft die Äusserung des Berufungsbeklagten demnach nicht zu, womit die Aussage nicht nur ungenau, sondern insgesamt klar falsch ist."

Weiter qualifizierte das Obergericht diese verleumderische Behauptung des Migros-Kundendienstes ausdrücklich als "perfid" (Beilage 4, Seite 6).

5
Das Bezirksgericht lehnte die Persönlichkeitsschutzklage des VgT mit der Begründung ab, der Durchschnittsleser unterscheide nicht zwischen formeller und materieller Abweisung einer Beschwerde (Beilage 2, Seite 9) - ein Argument, welches die beklagte Migros nicht vorgebracht hatte und zu dem sich der VgT im erstinstanzlichen Verfahren nicht äussern konnte.

6
Vor Obergericht machte der VgT geltend, auf dieses Unterscheidungsvermögen des Durchschnittsleser komme es nicht an. Entscheidend sei einzig, dass die Glaubwürdigkeit des VgT mit einer grundfalschen Behauptung angegriffen werde (Beilage 3).

7
Das Obergericht übernahm die offensichtlich unhaltbare Begründung der Vorinstanz nicht und erfand stattdessen eine andere, ebenso haltlose Begründung (Beilage 4): Der Ruf des VgT sei  bei der Tessiner Konsumentenschutzorganisation ACSI nicht herabgesetzt worden, weil diese ja den vom VgT dargelegten wahren Sachverhalt kenne - ein Argument, das die beklagte Migros nicht geltend gemacht hatte und zu dem sich der VgT im Berufungsverfahren deshalb nicht äussern konnte.

8
Das Bundesgericht wies die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der tatsachenwidrigen Begründung ab, die Tatsache, dass der VgT seine Sicht der Dinge veröffentlicht und damit auch der Konsumentenschutzorganisation ACSI zugänglich gemacht habe, sei in das Verfahren eingeführt worden (Beilage 10, E 2.1):

Gegen diese Argumente wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie aus prozessualen Gründen. Er macht geltend, es sei im Verfahren nie davon die Rede gewesen, dass er die ACSI über die früheren Gerichtsverfahren informiert habe. Es handle sich diesbezüglich um eine neue Behauptung, zu der er gar nicht habe Stellung nehmen können. Entsprechend habe die Vorinstanz mit ihrer Argumentation sein rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dieser Sachverhalt bereits im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen geschildert wird. Dort heisst es wörtlich: "Der Ausgangspunkt war, dass der Verein gegen Tierfabriken (Kläger) in seinem Vereinsorgan einen Bericht über verschiedene Eierlieferanten des Migros Genossenschaftsbundes ( ... ) veröffentlichte. Offenbar wurde aufgrund dieses Berichtes der MGB von der "Associazione delle consumatrici e consumatori della Svizzera italiana" ( ... ) für eine Stellungnahme angefragt". Das Gericht hielt somit ausdrücklich fest, dass die ACSI die diesbezüglichen Informationen des Beschwerdeführers gekannt hatte. Der Sachverhalt, auf den die Vorinstanz ihre Argumentation stützt, war somit korrekt ins Verfahren eingeführt worden und dem Beschwerdeführer bekannt. Der Vorwurf der Gehörsverletzung trifft somit nicht zu.

9
Dabei liess das Bundesgericht ausser Acht, dass gar nicht in Frage steht, ob die ACSI den VgT-Bericht über die früheren UWG-Gerichtsverfahren kannte oder nicht. Verletzt wurde das rechtliche Gehör dadurch, dass sich der VgT zu den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen nicht äussern konnte. Gemäss Praxis des EGMR gilt das rechtliche Gehör nicht nur in tatbeständlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Artikel 6, Rz 142).

10
Gegen die Urteilsbegründung, der VgT habe ja die unwahre Behauptung des Migros-Kundendienstes selber richtigstellen können, machte der VgT vor Bundesgericht geltend (Beilagen 5 und 8), diese stehe im Widerspruch zur unbestrittenen Lehre und Rechtsprechung, wonach die Veröffentlichung einer Gegendarstellung des Verletzten einer Feststellungs- und Unterlassungsklage nicht im Wege stehe. Dies müsse auch gelten, wenn der Verletzte sich - parallel zum gerichtlichen Verfahren - auf andere Weise bemühe, die persönlichkeitsverletzende Behauptung zu widerlegen. Solche Richtigstellungen durch den Verletzten selber hätten nicht das Gewicht einer gerichtlichen Feststellung, sondern hinterliessen bei Dritten - welche in der Regel weder Zeit noch Lust zu langen Recherchen und Beweiswürdigungen haben - regelmässig ein Klima „Aussage gegen Aussage - wem soll man nun glauben“.  So unter anderen Riklin, Schweizerisches Presserecht, Seite 215: "Andererseits lässt die Zulassung eines Leserbriefes (oder einer Gegendarstellung) des Betroffenen den Anspruch auf Feststellung nicht entfallen, da dadurch nur die Sicht des Klägers bekanntgegeben, aber nicht hoheitlich festgestellt wird, ob die Darstellung des Presseorgans widerrechlich war."

11
Prof Dr Franz Riklin, Universität Fribourg, bestätigte diese Auffassung in privater Korrespondenz: "
Ich habe den Entscheid durchgelesen und teile vollständig Ihre Auffassung." (Beilage 6)

12
Es kann darauf verzichtet werden, auf die vor Bundesgericht vorgebrachten ausführlichen rechtlichen Erläuterungen des Bf weiter einzugehen, weil das Bundesgericht die bundesrechtswidrige, konstanter und unbestrittener Auffassung widersprechende Rechtsauslegung des Obergerichtes nicht übernahm, auch nicht diejenige des Bezirksgerichts, sondern eine neue Begründung erfand: Es handle sich nur um eine (journalistische) Ungenauigkeit, welche nicht die Qualität einer Persönlichkeitsverletzung erreiche. Um diese neue Begründung zu stützen, zitierte das Bundesgericht das Obergericht zielstrebig falsch (Beilage 10, E 3.2):

"Nach Ansicht des Obergerichts ist die Äusserung insofern ungenau [Hervorhebung durch den Verfasser] bzw. falsch, als der Beschwerdeführer zwar mehrmals mit seinen Klagen gegen den Eierproduzenten bei den Gerichten erfolglos blieb, die Gerichte aber die Klage nicht abgewiesen haben, weil sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als falsch erwiesen hätten, sondern weil die Vorwürfe aus prozessualen Gründen gar nicht abgeklärt worden sind."

13
In Tat und Wahrheit beurteilte das Obergerichts jedoch die inkriminierte Äusserung ausdrücklich nicht als ungenau, sondern als "perfid" und "nicht nur ungenau", sondern "im zentralen Punkt" als nicht zutreffend und  "insgesamt klar falsch".

14
Der Feststellung, die inkriminierte Äusserung sei nicht falsch, sondern nur ungenau, schob das Bundesgericht noch den Hinweis nach, die Äusserung sei zudem "auch nicht völlig unwahr", wie sich aus BGE 120 IV 154 ergebe. Darin heisst es:

"Mit Verfügung vom 23. Juni 1993 stellte das Bezirksamt Münchwilen die Untersuchung gegen E. ein. Zur Begründung wird ausgeführt, die Abklärungen durch den Tierschutzbeauftragten des Kantons Thurgau hätten ergeben, dass ein Stall mit 700 Hühnern im Betrieb von E. die Voraussetzungen erfülle, unter denen gemäss Art 173a der Lebensmittelverordnung die Bezeichnung 'Freilandeier' zulässig sei." 

15
Anders als das Bundesgericht suggeriert, enthielt dieser Art 173a der damaligen Lebensmittelverordnung keine Umschreibung einer "Freilandhühnerhaltung". Die Thurgauer Anklagekammer wies die Klage des VgT denn auch materiell mit der lapidaren Begründung ab, es lasse sich "keine gesetzliche Umschreibung finden, was als Freilandhaltung bezeichnet werden darf".  Die Behauptung des Migros-Kundendienstes, die Kritik des VgT an dieser "Freiland"-Hühnerhaltung sei haltlos, sonst wäre er nicht schon zweimal vor Gericht abgeblitzt, ist auch unter diesem Aspekte unwahr und keineswegs "nicht ganz falsch", wie das Bundesgericht argumentiert. Dazu kommt: Das Bundesgericht verweigerte die Überprüfung der  materiellen Beurteilung durch die unteren Instanzen indem es dem VgT generell das UWG-Verbandsklagerecht absprach, stützte sich dann aber im vorliegend angefochtenen Urteil auf eben diese unüberprüften, vom VgT bestrittenen Behauptungen der Thurgauer Instanzen.


ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

1
Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem EGMR die folgende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorgelegt:

Ist es mit den Garantien eines fairen Verfahrens, insbesondere mit der Garantie des rechtlichen Gehörs, vereinbar, wenn in einem Zivilverfahren eine Klage von allen nationalen Instanzen je mit einer anderen Begründung, welche von der Gegenpartei nicht geltend gemacht wurde und zu der sich der Kläger nicht äusssern konnte, abgewiesen wird?

2
In casu war die Überraschung mit nicht-vorhersehbaren Urteilsbegründungen besonders gravierend im Urteil des Obergerichts, das die Klage mit einer Begründung abwies, die
von der gefestigten Rechtsprechung abwich, wonach eine eigene Gegendarstellung des Verletzten dem Recht auf eine gerichtliche Feststellung nicht entgegensteht (siehe oben Sachverhalt Ziffer 10). In solchen Fällen wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs besonders schwer.

3
Weiter wird dem EGMR mit die folgende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorgelegt:

Ist es mit den Garantien eines fairen Verfahrens vereinbar, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf Feststellungen in einem anderen Verfahren abstützt, in welchem keine abschliessende materielle Beurteilung erfolgte?

In casu prüfte das Bundesgericht in jenem UWG-Verfahren die  Einwände des Bf gegen diese Feststellungen, auf die es nun den hier angefochtenen Entscheid abstützte, nicht, indem es ihm die Klagelegitimation absprach und deshalb das Verfahren ohne materielle Beurteilung abschloss.

4
Darüber hinaus wurde das Verfahren auch noch in anderer Hinsicht unfair geführt: Nach Auffassung des Bf wird die Fairness eines Verfahrens, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt, wenn die Begründung verlogen ist wie in casu die aktenwidrige Zitierung des Obergerichtes durch das Bundesgericht (siehe oben Sachverhalt Ziffern 12 und 13).

5
Im Ergebnis verletzt das nationale Verfahren den Ehrenschutz gemäss EMRK 8, indem ein schwerwiegender Angriff auf den Ruf und die Glaubwürdigkeit des Bf als zulässige blosse Ungenauigkeit beurteilt und die entsprechende Persönlichkeitsschutzklage abgewiesen wurde (siehe oben Sachverhalt Ziffer 12)


 

Für den verantwortungsbewussten Konsumenten heisst die Konsequenz einmal mehr: Vegane Ernährung - der Gesundheit und den Tieren zuliebe.


News-Verzeichnis

Inhaltsverzeichnis Justizwillkür gegen den VgT

Inhaltsverzeichnis VN 09-4

Startseite VgT