20. April 2008, ergänzt bezüglich Gerichtsverfahren am 3. Mai 2011

Tierquälerische Haltung von Kühen, Kälbern und Kaninchen in der ehemaligen "Chlosterschür" in Wettingen

Der Betrieb gehört heute Albrik und Leo Meier. Die beiden pressen extrem alles aus dem Betrieb heraus. Der Stall ist bis in die hinterste Ecke mit Tieren vollgestopft, insgesamt 120 Tiere, davon ca 50 Kühe, der Rest Jungrinder und Kälber.

Die Kälber, junge, bewegungsfreudige Tiere, vegetieren teilweise  dunklen Stallabteilen (wie auch die Kaninchen), teilweise in verbotener Anbindehaltung (durch eine Kontrolle des kantonalen Veterinärdienstes bestätigt), ohne Auslauf. Das verstösst gleich zweifach gegen die Tierschutzvorschriften und erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei.

Erbarmungslos werden sogar kranke Kälber an der Kette gehalten:

Viele Kühe in dieser Tierfabrik der Gebrüder Meier verbringen das Winterhalbjahr in einem dunklen Stall permanent angekettet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Winteraususlauf zu erhalten. Sie können nur aufstehen und in ihren eigenen Kot abliegen. An der Kette haben sie nicht ausreichende Möglichkeiten zur Körperpflege und sind Juckreizen hilflos ausgeliefert. Dies zusammen mit der fehlenden Bewegungsmöglichkeit erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei.

Bei einer Kuh stellte der kantonale Veterinärdienst eine eingewachsene Kette, welche eine offene, eitrige Wunde verursachte.

Weideland hätte es genug um den Hof. Die Meiers müssten nur die Stalltüre öffnen. Tierquälerei aus purer Bequemlichkeit:

Anstatt den Tieren Auslauf zu gewähren, fälschte Meier einfach das Auslaufjournal. Das erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschun.

Der VgT hat gegen die Gebrüder Meier Strafanzeige erstattet. Inzwischen hat das Veterinäramt Sanierungsmassnahmen verfügt.

Neben diesen direkten Verletzung von Tierschutzvorschriften, nützen die Meiers auch Lücken in der Tierschutzverordnung aus:

Unter den schweizerischen Tierschutzorganisationen besteht ein Konsens darüber, dass Kastenhaltung (Käfighaltung) von Kaninchen eine Tierquälerei ist, die dringend verboten werden sollte. Doch der Bundesrat erlaubt diese Tierquälerei weiterhin im Interesse der Tierversuchsindustrie, welche ihre Versuchskaninchen möglichst kostensparend auf engstem Raum eingesperrt halten möchte. Genau so machen es die Meiers - kaltherzig gegenüber ihrem gesamten Gross- und Kleinvieh.

Infos über tiergerechte Kaninchenhaltung: www.vgt.ch/doc/kaninchen

So halten Meiers ihre Kaninchen (Nachtrag: Meiers haben inzwischen keine Kaninchen mehr):

Gegenüber einer Zeugin beschimpfte Leo Meier den Präsidenten des VgT, der die Anzeige eingereicht hatte, als Lügner und drohte mit Gewalt gegen ihn. Deshalb ist jetzt auch ein Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung gegen Leo Meier hängig.

Adresse:

Albrik und Leo Meier
Klosterschür
5430 Wettingen

Tel 056 426 68 16,  079 431 94 25, 079 431 94 26

*

ERFOLG:

Sommer 2008: Kühe auf der Weide - dem VgT sei Dank!

*

Gerichtsverfahren

Wie rechtsuchende Bürger für die Schlampereien von Behörden und chaotisch-unklare kantonale Gesetze haftbar gemacht werden und die Rechtsdurchsetzung im Tierschutz mit bürokratischen Schikanen erstickt wird.

Auf Anzeige des VgT hin wurde gegen die Gebrüder Meier ein Strafverfahren wegen Tierschutzvergehen und gegen Leo Meier zudem ein Verfahren wegen Drohung eröffnet.

In der Kriminalistik ist bekannt, dass Tierquäler auch eine Gefahr für Menschen darstellen, da sich ihre Rücksichtslosigkeit und Gefühllosigkeit gegenüber Tieren leicht auch gegen Menschen richten können. Dementsprechend erfährt der VgT häufig auch Gewaltdrohungen von seiten der Tierquäler.

Das Gerichtsverfahren, das im April 2011 mit einem Bundesgerichtsentscheid zugunsten des VgT abgeschlossen wurde, gibt Einblick in die chaotisch-willkürlichen Zustände der Aargauer Verwaltung und Gerichtsbarkeit.

Im März 2008 reichte der VgT gegen die Gebrüder Meier eine Anzeige wegen Tierschutzverstössen ein. Unter anderem ging es um den fehlenden Winterauslauf der Kühe. Der VgT hatte den Hof einen Winter lang beobachtet und festgestellt, dass die Kühe das Winterhalbjahr an der Kette verbringen mussten - eine krasse Verletzung von Tierschutzvorschriften, welche den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Aufgrund der Anzeige wurde der Betrieb vom kantonalen Veterinärdienst überprüft. Die Feststellungen des VgT wurden im Wesentlichen bestätigt. Darüberhinaus wurde bei einer Kuh eine eingewachsene Kette festgestellt - nicht nur eine grobe Tierquälerei, sondern klarer Beweis, dass das Tier lange Zeit keinen Auslauf erhielt.

Das Strafverfahren wurde von der Untersuchungsrichterin Vivienne Sandmeyer vom Bezirksamt Baden ausserordentlich schlampig geführt. Sie verschleppte das Verfahren mehr als ein Jahr und erliess schliesslich einen Strafbefehl gegen Leo Meier wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sowie mehrfacher Drohung und mehrfacher übler Nachrede gegen VgT-Präsident Dr Erwin Kessler. Für all das verfügte Sandmeyer eine lächerlicheTrinkgeldbusse von 700 Franken.

Bezüglich der Missachtung der Auslaufvorschrift und der Urkundenfälschung (Fälschung des Auslaufjournals) wurden beide Brüder Meier trotz klarer Beweislage freigesprochen. Für die anderen Tierquälereien scheint nur Leo Meier, nicht auch Albrik Meier verantwortlich gewesen zu sein; gegen letzteren erging jedenfalls nicht auch ein Strafbefehl.

Das ist aber noch nicht die ganze Geschichte. Das dicke Ende kommt jetzt noch: Der skandalöse Freispruch bezüglich Missachtung der Auslaufvorschrift wurde in ebenso skandalöser und rechtswidriger Weise verschleiert. Die Eingaben des Verteidigers von Leo Meier verschwanden auf dubiose Weise aus den Akten, vermutlich weil Sandmeyer vernebeln wollte, wie es zu diesem skandalösen Freispruch kam. Sie führte nicht einmal ein Aktenverzeichnis!

Sandmeyer versprach, die fehlenden Akten wieder herzustellen, durch Anforderung beim Verteidiger von Leo Meier, liess die Sache dann aber versanden. Sie heisst ja schliesslich Sandmeyer. Sie könnte auch Schlaumeyer heissen, würde ebenso passen.

Sandmeyer bzw Schlaumeyer zögerte die Wiederherstellung der fehlenden Akten immer weiter hinaus. Die Akten fehlten auch noch, als sie das Verfahren abschloss. Dann liess sie die Sache wegen den fehlenden Akten wie gesagt versanden. Nach dem Freispruch bezüglich Verletzung der Auslaufvorschriften bestand aber erst Recht ein Interesse an den fehlenden Akten. Der VgT erhob nun Beschwerde beim Aargauer Obergericht.

Das Obergericht erliess im Dezember 2009 mit unklarer, auch für einen Rechtsanwalt nicht nachvollziehbaren Begründungen einen Nichteintretensentscheid und auferlegte dem VgT die Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid des Aargauer Obergerichts erhob der VgT beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit Entscheid vom 19. März 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab mit der Begründung, der VgT könne statt beim Obergericht beim aargauischen Departement für Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde erheben.  Dies lässt sich allerdings den aargauischen Gesetzen nicht entnehmen. Der rechtsuchende Bürger wird für die chaotische Zuständigkeitsregelung im kantonalen Recht haftbar gemacht. Das Bundesgericht auferlegte dem VgT 2000 Franken Verfahrenskosten (Bundesgerichtsentscheid 1B_270/2009).

Nun reichte der VgT die Beschwerde also beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres ein. Das Departement verweigerte einen Entscheid, betrachtete sich - im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichts und des Bundesgerichts - nicht als Beschwerdinstanz und überwies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Da soll noch einer drauskommen. Aber dass der Bürger nicht draus kommt, scheint im Kanton Aargau gewollt zu sein. Der Bürger soll Steuern zahlen und schweigen. Wer sich nicht mit jeder Verwaltungs- und Gerichtswillkür sofort abfindet und hartnäckig seine Rechte geltend macht, wird als Staatsfeind betrachtet, der mit bürokratischen Schikanen zermürbt und zum Schweigen gebracht wird, sowieso wenn es nur um Tiere geht. Nur wegen Tieren könnte ja jeder kommen und Beamten Arbeit machen.

Dass sich das Departement nicht als zuständig betrachtet, wusste der VgT aus früheren Verfahren. Er richtete seine Beschwerde nur deshalb trotzdem an das Departement, weil das Bundesgericht diese Rechtsauskunft gegeben hatte (gegen ein "Honorar" von 2000 Franken).

Der VgT gelangte nun an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses befand, eigentlich wäre das Obergericht zuständig gewesen.

Wie oben erwähnt, richtete der VgT seine Beschwerde ja zuerst an das Obergericht, welches sich aber als nicht zuständig erachtet. Da soll mal einer draus kommen, wenn nicht einmal die Oberrichter und Verwaltungsrichter draus kommen, wer zuständig ist. Im Rechts-Chaos des Kantons Aargau ist offenbar niemand zuständig, wenn sich ein Bürger gegen rechtswidriges Verhalten eines Bezirksamtes wehrt. Statt dessen wird der Bürger mit Verfahrenskosten bestraft.

Das Verwaltungsgericht befand weiter, weil das Bundesgericht anderer Meinung sei, trete es halt trotzdem auf die Beschwerde ein, da aber die Staatsanwaltschaft die fehlenden Akten ja inzwischen wieder hergestellt habe, sei die Sache erledigt. Mit dieser unglaublich willkürlichen Begründung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte dem VgT die Verfahrenskosten.

Die Sache war natürlich juristisch noch nicht erledigt. Es war noch - mit Blick auf künftige ähnliche Fälle - die Rechtsverweigerung durch das Departement  festzustellen und über die dem VgT entstandenen Kosten zu entscheiden.

Nach dieser Rechtsverweigerung auch durch das Verwaltungsgericht blieb dem Bundesgericht nichts anderes mehr übrig als die erneute Beschwerde des VgT gutzuheissen. Im Entscheid 1C_80/2011 vom 12. April 2011. Demnach war der Entscheid des Verwaltungsgerichts willkürlich.

Anmerkung für Juristen und juristisch interessierte Laien:
Das Bundesgericht vertritt in diesem Entscheid die Auffassung, es genüge, einem Rechtsuchenden nur in der Begründung, nicht auch im Urteilsdispositiv Recht zu geben. Diese Auffassung ist sehr fragwürdig und wird die juristische Fachwelt noch beschäftigen


News-Verzeichnis

Startseite VgT