11. September 2005

Menschenrechtsbeschwerde gegen
die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus

VgT-Präsident Erwin Kessler (Beschwerdeführer, BF) hat dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen die Schweiz eingereicht, weil ihm die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) vorgeworfen wegen Äusserungen zum Schächten, für die er nicht verurteilt ist und in einem Fall sogar ausdrücklich freigesprochen wurde. Das stellt eine Verletzung der menschenrechtlich garantierten sogenannten Unschuldsvermutung dar, wonach der Staat bzw staatliche Instiutionen einem Menschen nur Vergehen und Verbrechen vorgehalten werden dürfen, wenn deswegen in einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Das Bundesgericht hat diese Menschenrechtsverletzung durch die EKR mit politischer Justizwillkür gedeckt.

Auszug aus der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

Sachverhalt:

In einem zivilrechtlichen Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz vor dem Obergericht des Kantons Thurgau reichte die Gegenpartei am 14. Oktober 2004 ein als "Stellungnahme" bezeichnetes Parteigutachten der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) vom 5. Oktober 2004 ein. Darin wird behauptet, der Beschwerdeführer (BF, = Erwin Kessler) habe sich in den vorausgegangenen Plädoyers und Eingaben in diesem Zivilverfahren rassistisch geäussert. An der öffentlichen Verhandlung vor dem Obergericht am 21. Oktober 2004 zitierte die Gegenpartei vor anwesendem Publikum ausführlich aus diesem Gutachten, insbesondere auch die Vorwürfe rassistischer Äusserungen.

Die EKR ist ein Organ des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und damit der schweizerischen Bundesregierung.Damit hat eine staatliche Institution dem BF deliktisches Verhalten (rassistische Äusserungen an öffentlichen Gerichtsverhandlungen) vorgeworfen, ohne dass diesbezüglich eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Es wurde diesbezüglich auch nie eine Strafuntersuchung eingeleitet.

Gegen diese Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine Institution des Bundes erhob der BF am 21. Oktober 2004 Verwaltungsbeschwerde beim EDI und verlangte darin, es sei festzustellen, dass die EKR mit ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 die durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 32 der Bundesverfassung garantierte Unschuldsvermutung verletzt habe.

Am 29. Oktober 2004 teilte das EDI dem BF mit, es werde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Thurgau weiterleiten.

Am 25. Februar 2005 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde an das EDI zurück mit der Empfehlung, diese als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.

Am 28. Februar 2005 teilte das EDI dem BF, dass auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werde. Das Nichteintreten wurde nicht begründet.

Am 7. März 2005 ersuchte der BF das EDI, zu dieser Verwaltungsbeschwerde eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Mit Schreiben vom 22. März 2005 verweigerte das EDI die formelle Behandlung der Verwaltungsbeschwerde, nahm jedoch materiell dazu Stellung und erklärte die Beschwerde aus folgendem Grund für haltlos:

Dürfte die EKR erst nach endgültig rechtskräftigen Urteilen sensible Sachverhalte analysieren und ihre Meinung darüber kund tun, könnte sie ihren vom Bundesrat definierten Auftrag - Umsetzung des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung - gar nicht mehr erfüllen.

Am 23. März 2005 erhob der BF Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und machte darin folgende Beschwerdegründe geltend:

1. Die Schweiz ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Alle staatlichen Organe sind gehalten, diese zu respektieren. Die Schweiz ist verpflichtet, gegen Verletzungen der EMRK wirksame Beschwerdemöglichkeiten bereitzustellen. Blosse Aufsichtsbeschwerden sind gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine wirksamen Beschwerden im Sinne der EMRK.

2. Die Verletzung der Unschuldsvermutung durch die EKR stellt hoheitliches, nicht privates Handeln dar. Die einzige zulässige und wirksame Beschwerde gegen rechtswidriges hoheitliches Handeln staatlicher Organe ist die Verwaltungsbeschwerde.

3. Aus Ziff. 1 und 2 folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es liegt deshalb eine formelle Rechtsverweigerung vor.

4. Da die Vorinstanz die Beschwerde indessen materiell beurteilt hat, erscheint es sinnlos, die Sache wegen Rechtsverweigerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der BF verlangt deshalb im Hauptantrag, das Begehren auf Feststellung sei durch das Bundesgericht materiell zu beurteilen. Die Möglichkeit einer Rückweisung wegen Rechtsverweigerung wird durch den Eventualantrag offen gelassen.

5. Die materielle Beurteilung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist unhaltbar. Die Unschuldsvermutung lässt es eben gerade nicht zu, dass der Staat an den ordentlichen Gerichten vorbei angeblich deliktisches Verhalten einzelner Bürger feststellt. Indem die Vorinstanz glaubt, das sei gerade die Hauptaufgabe der EKR, irrt sie sich gründlich. Bei solchen Beurteilungen müsste die EKR zumindest klar festhalten, dass sie ihre subjektive Meinung darstellt und dass kein entsprechendes Gerichtsurteil vorliegt. Zudem hätte sie die Möglichkeit einer Strafanzeige gehabt. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, zeigt, dass sie selbst nicht an ihre Behauptungen glaubt. (Sollte die EKR der Meinung gewesen sein, die angeblich rassistischen Äusserungen seien als Parteivorbringungen notwendig und gerechtfertigt gewesen, weshalb ein Strafverfahren nicht in Frage komme, hätte sie dem BF auch nicht rassistisches Verhalten vorwerfen dürfen.)

6. Der BF ist bezüglich der im Parteigutachten der EKR als rassistisch beurteilten Äusserungen nicht nur nicht verurteilt, sondern bezüglich einer davon sogar ausdrücklich freigesprochen worden, nämlich bezüglich des von der EKR als rassistisch beurteilten Begriffs "Schächtjuden" (Bezeichnung für die jüdische Minderheit, welche dem Schächten anhängt). Diesbezüglich wurde der BF rechtskräftig freigesprochen (Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Juli 1997, bestätigt durch das Obergericht mit Urteil vom 10. März 1998; auszugsweise in Beilage 2 zur Verwaltungsbeschwerde an das EDI).

Mit informellem Schreiben vom 21. April 2005 retournierte das Bundesgericht dem BF die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der pauschalen, nicht weiter begründeten Bemerkung, die Beschwerde entspreche nicht den Voraussetzungen eines förmlichen Rechtsmittels, das Bundesgericht könne deshalb dazu nicht weiter Stellung nehmen.

Beschwerdegründe

a) Rechtliche Grundlagen

"Artikel 6 Abs. 3 EMRK verbietet einer Behörde jederzeit die (auch formlose) Feststellung, eine Person habe eine strafbare Handlung begangen, wenn sie nicht formell wegen dieser Handlung gerichtlich verurteilt wurde." (Mark E Villiger, "Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, 2. Auflage, Rz 494).

In gleichem Sinne auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Artikel 6, Rz 162: "... ergibt sich, dass auch andere Staatsorgane als Gerichte gehalten sind, das Prinzip der Unschuldsvermutung zu beachten. Die Garantie gilt nicht nur für die Dauer eines Strafprozesses, sondern a fortiori auch vor Erhebung einer Anklage."

Auch in gleichem Sinne der "Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention", Artikel 6, Rz 389: "Die Unschuldsvermutung verpflichtet nicht nur Gerichte, sondern ist für alle staatlichen Behörden bindend."

Nach vorherrschender Lehre und nach Rechtsprechung des EGMR gilt die Unschuldsvermutung somit nicht nur im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens, vielmehr sind staatliche Organe ganz allgemein daran gebunden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für BV 32.1.

"Die Unschuldsvermutung verbietet es allen staatlichen Organen, einen Tatverdächtigen vor dem Strafurteil im Rahmen der Information der Öffentlichkeit als schuldig hinzustellen." (Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage, Seite 365).

Im gleichen Sinne und ausführlich auch Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, aus der Reihe Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Stämpfli Bern 2000. Aus der Zusammenfassung des 2. Teils auf S. 160 ff:

Das Bundesgericht orientiert sich bei der Auslegung der völker- und verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung an der Strassburger Praxis. Dem Bundesgericht bleibt es jedoch unbenommen, in seiner Verfassungsrechtsprechung über die EMRK und den UNO-Pakt II, welche nur einen Minimalstandard garantieren, hinauszugehen. Eine Verletzung der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung kann nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden.... Die Unschuldsvermutung ist ein spezifisches Recht der beschuldigten Person.

Sie gelangt immer dann zur Anwendung, wenn jemand von staatlicher Seite verdächtigt oder beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Strassburger Organe interpretieren dabei den Begriff der "strafrechtlichen Anklage" im Sinne von Art. 6 EMRK im Lichte der Konvention autonom, d.h. unabhängig von der Bedeutung, welche ihm nach nationalem Recht zukommt. Die Unschuldsvermutung kann bereits vor der Anklageerhebung oder gar vor der offiziellen Eröffnung des Strafverfahrens zur Geltung kommen. Dieses Recht gelangt nicht nur zur Anwendung, wenn der betroffenen Person eine vom innerstaatlichen Recht als Straftat qualifizierte Verhaltensweise vorgeworfen wird, sondern auch dann, wenn ihr eine Widerhandlung zur Last gelegt wird, die von ihrer Natur her oder wegen der Schwere der angedrohten Sanktion strafrechtlichen Charakter hat.

Weiter hält die Autorin auf S. 162 unten explizit fest, dass das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung auch ausserhalb eines Strafverfahrens bejahe, wobei dann nicht die beweisrechtlichen Auswirkungen der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) zum Tragen kommen, sondern dann stehe der Anspruch jeder Person im Zentrum, "nicht ohne verfahrensmässigen

und fairen Schuldnachweis von staatlichen Behörden als schuldig bezeichnet oder behandelt zu werden". Weiter hält sie wörtlich fest: "Die Unschuldsvermutung steht allen Menschen zu, die von staatlicher Seite einer Straftat beschuldigt werden, unabhängig von Nationalität, Alter oder einem besonderen Statusverhältnis."

Die zitierte Autorin hält in ihrer Abhandlung zum Grundrecht der Unschuldsvermutung also fest, dass die Unschuldsvermutung auch ausserhalb eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK gelte. Zum weiteren Nachweis zitiere ich aus S. 140 unter dem Titel "Geltung auch ausserhalb eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK":

Die Europäische Menschenrechtskonvention hat bereits im Fall Krause c. Schweiz festgehalten, dass die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht allein eine Verfahrensgarantie, sondern ein fundamentales Prinzip darstelle, gemäss welchem niemand von einer staatlichen Behörde als schuldig behandelt werden dürfe, bevor die Schuld nicht auf gesetzmässige Weise vom zuständigen Gericht festgestellt worden sei (Kommissionsentscheid Nr. 7986/77 vom 3.10.78, DR 13, S. 75 f.). Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK bildet also nicht nur einen spezifischen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wie es die EMRK-Organe gerne betonen, sondern hat eine darüber hinaus gehende Bedeutung. Sie gebietet allen staatlichen Organen, niemanden ohne gesetzlichen Schuldnachweis als schuldig zu bezeichnen oder zu behandeln. In diesem Bereich nähert sich die Unschuldsvermutung der persönlichen Freiheit. Geschützt wird der gute Ruf eines Menschen vor staatlicher Zuweisung nicht bewiesener strafrechtlicher Schuld (so ausdrücklich etwa BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.). Insbesondere die bundesgerichtliche Praxis berücksichtigt diesen Aspekt der Unschuldsvermutung auch ausserhalb von eigentlichen Strafverfahren.

Anschliessend hält die Autorin auf S. 141 f. fest, dass auch die EMRK-Organe die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung ausserhalb eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK annehmen. Sie zeigt auf, dass die EMRK-Organe die Unschuldsvermutung auch für anwendbar halten, "wenn jemand zwar nicht einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 6 EMRK angeklagt ist, eine staatliche Erklärung oder Massnahme ausserhalb eines Strafverfahrens aber den Eindruck vermittelt, jemand sei schuldig, ohne dass eine entsprechende Verurteilung vorliegt. (S. 143)".

b) Verletzungen der EMRK:

Indem die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) dem BF in einer offiziellen "Stellungnahme" zuhanden eines Zivilgerichtes deliktisches Verhalten (Rassismus) vorwirft, obwohl keine entsprechende Verurteilung vorlag und nicht einmal ein Strafverfahren hängig war und auch später nicht aufgenommen wurde, hat die Schweiz als Vertragspartner der EMRK die Unschuldsvermutung verletzt.

Indem sich die nationalen Instanzen weigerten, auf die Beschwerde wegen Verletzung der EMRK einzutreten, wurde dem BF ein wirksames Rechtsmittel gegen diese EMRK-Verletzung verweigert.

Indem das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne vernünftige, nachvollziehbare Begründung nicht eintrat, wurde die Begründungspflicht (als Teil des rechtlichen Gehörs) verletzt.

 

Der EGMR hat die Beschwerde am 18.4.07 als unzulässig erklärt - wie üblich in seiner verlogenen Zulassungspraxis ohne Begründung.


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