| 19. Juni 2005
Krauthammer-Prozess:
Beschwerde an das Bundesgericht
gegen das Urteil
des Obergerichtes
(BF = Beschwerdeführer = Erwin
Kessler)
A. Sachverhalt
Die Beschwerdegegner verbreiten in ihrem Buch "Das Schächtverbot in der
Schweiz" die These, das Schächtverbot beruhe primär auf antisemitischen,
nicht tierschützerischen Motiven und die Schächtgegner seien seit 150 Jahren
stets alles Antisemiten und der BF setzte diese antisemtische Tradition der
Schächtgegner fort. In diesem Zusammenhang wird im Buch behauptet, der BF
habe nachweislich Kontakte zu Rechtsextremen und zur Revisionisten- und
Neonaziszene, er habe wie schon frühere Tierschutzpräsidenten Talmud-Zitate
gefälscht und ohne seinen ständigen krassen Rassismus wäre die Zeitschrift
"VgT-Nachrichten" der Bedeutungslosigkeit anheimgefallen.
Der BF hat gegen diese Verleumdungen eine Persönlichkeitsschutzklage geführt
und einerseits die Veröffentlichung einer Berichtigung und andererseits ein
Verkaufsverbot des Buches verlangt.
Das Obergericht ist auf die Klage nicht eingetreten mit der Begründung, das
Rechtsbegehren habe eine unzulässige Form.
Das Rechtsbegehren lautet:
1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Behauptungen in der vom
Beklagten 1 verfassten und vom Beklagten 2 als Band 42 der Reihe "Zürcher
Studien zur Rechtsgeschichte" herausgegebenen Dissertation "Das
Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" unwahr sind:
1.1 Erwin Kessler betreibe einen krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne
den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären;
1.2 Erwin Kessler habe Kontakte zu rechtsextremen Kreisen gepflegt;
1.3 Erwin Kessler habe Kontakte zur Revisionistenszene gepflegt;
1.4 Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten;
1.5 Erwin Kessler habe mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud
propagiert, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder
zu vernichten;
2. Der Verkauf und die Bibliotheks-Ausleihe der Dissertation "Das
Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" des Beklagten 1, einschliesslich des
vom Beklagten 2 herausgegebenen Bandes 42 der Reihe "Zürcher Studien zur
Rechtsgeschichte", sei in vorliegender Form, dh mit den Behauptungen gemäss
Rechtsbegehren Ziffer 1, zu verbieten, evtl nur noch mit einem beim
Inhaltsverzeichnis oder auf Seite 246 nicht leicht entfernbar eingeklebten,
das Urteilsdispositiv in gleicher Schriftgrösse enthaltenden Korrekturblatt
zu gestatten;
3. Der Kläger sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv auf Kosten der
Beklagten, unter solidarischer Haftung, wie folgt zu veröffentlichen:
3.1 In der Grösse einer Sechstelseite in den folgenden Tagsezeitungen: Neue
Zürcher Zeitung, Tages-Anzeiger, Basler Zeitung, Berner Zeitung, Aargauer
Zeitung, Bündner Zeitung, Thurgauer Zeitung (je Gesamtausgabe);
3.2 Evtl nach Ermessen des Gerichtes;
4. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene, vom
Gericht festzusetzende Genugtuung zu bezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beklagten.
Der BG reichte eine Widerklage ein.
B. Beschwerdegründe
Wo im folgenden das rechtliche Gehör angerufen wird, bezieht sich dies auf
EMRK 6 sowie BV 29.
1.
Beide Vorinstanzen haben das Urteil nicht öffentlich verkündet. Nach
Abschluss der Parteivorträge schloss das Obergericht die Verhandlung ohne
Beschlussfassung über die beantragten Beweise und stellte später den
Parteien das schriftliche Urteil zu. Dadurch wurde das Öffentlichkeitsgebot
gemäss BV 30 und EMRK 6 verletzt.
2.
Gemäss Art 28 a Abs 2 ZGB kann die Berichtigung einer bestehenden Verletzung
verlangt werden. Der Gesetzgeber hat keine formellen Anforderungen an eine
Berichtigung formuliert. Damit ist der Kläger bei der Wahl der Art und Form
der Berichtigung frei und der Richter darf diese Wahlfreiheit nur
beschränken, wenn die gewählte Form offensichtlich unzweckmässig,
unverhältnismässig oder rechtsmissbräuchlich ist oder gegen Rechtsnormen
verstösst. Dies formuliert Andreas Bucher ("Natürliche Personen und
Persönlichkeitsschutz", 3. Auflage) wie folgt:
"Ist die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung anzunehmen und
besteht kein Rechtfertigungsgrund, so stehen dem Verletzten die besonderen
Klagen zum Schutz der Persönlichkeit zu, wie sie in Art 28a Abs 1 aufgeführt
sind. Das bedeutet, dass neben der Verletzung der Persönlichkeit und ihrer
Widerrechtlichkeit keine anderen Voraussetzungen erforderlich sind, um diese
Ansprüche geltend zu machen, insofern als diese geeignet sind, zum Schutz
der Persönlichkeit des Opfers beizutragen (vgl. BGE 106 II 92.ff, 100,
Minelli, und die Hinweise)." [N 560]
"Die verschiedenen Klagen zum Schutz der Persönlichkeit können jedoch
kombiniert werden, denn praktisch wichtig ist nicht deren genaue
Bezeichnung, sondern der Inhalt der vom Richter verlangten Anordnung." [N
576]
3.
Die vom BF gewählte Kombination aus Feststellung der Unwahrheit der
inkriminierten Äusserungen (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) und die
Publikation des Urteilsdispositivs (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens) hat
offenkundig den Sinn einer Berichtigung (Beseitigung der bestehenden
Persönlichkeitsverletzung) im Sinne von Art 28 a Abs 2 ZGB.
4.
Das Obergericht ist auf dieses Berichtigungsbegehren willkürlich nicht
eingetreten (Urteilsbegründung Ziffern 1 und 2), ohne einen der oben unter
Ziffer 3 erwähnten oder andere Gründe, welche gegen diese Form der
Berichtigung sprechen würden, geltend zu machen. Dadurch wurde die
Begründungspflicht verletzt.
5.
Die Begründung des Obergerichtes für das Nichteintreten besteht allein in
der Behauptung, die einzige im Urteil zulässige Feststellung sei die
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung gemäss Art
28 a, Abs 1, Ziffer 2 ZGB. Dabei beruft sich das Obergericht auf Oscar
Vogel, "Grundriss des Zivilprozessrechtes", wonach eine Feststellungsklage
zur Feststellung einer Tatsache gemäss ungeschriebenem Bundesrecht in der
Regel (mit Ausnahmen) nicht zulässig sein soll.
Im Persönlichkeitsschutz macht diese Regel keinen Sinn, denn die
Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ist in
der Regel nur möglich aufgrund der Feststellung der Unwahrheit. Vorallem
aber ist die Berichtigung einer unwahren Äusserung prinzipiell nicht möglich
ohne Feststellung der Unwahrheit.
Im Einklang damit bezeichnet Bucher (a.a.O. N 579) die Klage auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung als
subsidiär gegenüber der Unterlassungs- und Beseitigungsklage.
Indem das Obergericht auf diese zentralen, urteilsentscheidenden Aspekte der
Berichtigung mit keinem Wort einging und die Urteilsbegründung deshalb
insgesamt nicht nachvollziehbar ist, wurde die Begründungspflicht verletzt.
6.
Der Nichteintretensgrund - das Rechtsbegehren des BF sei formell nicht
zulässig - ist im gesamten vorangehenden Verfahren von keiner Seite
vorgebracht worden und der BF konnte sich dazu nicht äussern. Der BF ist von
dieser erstmals in der Urteilsbegründung des Obergerichtes auftauchenden
Erwägung in unfairer Weise überrumpelt worden. Dadurch ist das rechtliche
Gehör in diesem Kernpunkt verletzt worden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und
des Bundesgerichtes gilt das rechtliche Gehör auch in Bezug auf die
rechtlichen Würdigung (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Rz 72;
Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage, Seite 521; Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Seite 521).
7.
Die fehlende Urteilsbegründung gemäss Ziffern 5-7 ist umso unverständlicher
und menschenrechtswidriger, als das gleiche Gericht (Thurgauer Obergericht)
kürzlich in anderen, ganz analogen Persönlichkeitsschutzverfahren formell
nichts einzuwenden hatte gegen Rechtsbegehren auf Feststellung der
Unwahrheit von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen:
- Urteil Nr ZBR.2002.70 des Thurgauer Obergerichtes vom 17. April 2003 in
Sachen Erwin Kessler gegen Neue Luzerner Zeitung
- Urteil Nr ZBR.2002.3 des Thurgauer Obergerichtes vom 11. April 2003 in
Sachen Erwin Kessler gegen Der Bund Verlag AG (in diesem Verfahren lautete
Ziffer 1 des Dispositivs: "Es wird festgestellt, dass die Behauptung, Erwin
Kessler habe nachweislich Kontakte zur Neonazi-Szene unterhalten, unwahr
ist.")
Dementsprechend lautet auch ein kürzlich ergangenes, inzwischen
rechtskräftiges Urteils des Bezirksgerichtes Münchwilen (Akten-Zeichen § E.
63/2005; veröffentlicht unter
www.vgt.ch/news2005/050520.pdf) in einem Persönlichkeitsschutzverfahren
des BF gegen den Verlag Ringier (Boulevard-Zeitung BLICK):
1. Es wird festgestellt, dass die Behauptung in der
Zeitung BLICK vom 30.11.2004, "Kessler hat u.a. behauptet, die deutschen
Nazis hätten das Gift Zyklon B, mit dem in Konzentrationslagern zahllose
Menschen vergast worden waren, nur zur Läusebekämpfung eingesetzt", unwahr
ist.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Urteilsdispositiv in der
nächstmöglichen Ausgabe des BLICK nach Eintritt der Rechtskraft zu
veröffentlichen und dem Kläger ein Belegexemplar zuzustellen.
Der auf Medienrecht spezialisierte Gegenanwalt hatte gegen
dieses Rechtsbegehren keine formellen Einwände.
Die vom Obergericht in kurzer Zeit vorgenommene gravierende Praxisänderung
hätte zwingend eine Begründung verlangt. Weil diese unterblieb, ist die
Begründungspflicht (rechtliches Gehör) krass verletzt worden, derart dass
dem BF verunmöglicht wurde, substanziert begründet eidgenössische Berufung
einzulegen.
8.
Die Behauptung des Obergerichtes, die Feststellung der Unwahrheit einer
persönlichkeitsverletzenden Äusserung sei formell unzulässig, findet im
Gesetz keine Grundlage und ist deshalb willkürlich.
Sollte das Obergericht das offensichtliche Berichtigungsbegehren des BF
nicht als solches behandelt haben - infolge Verletzung der
Begründungspflicht ist das nicht klar -, weil das Wort "Berichtigung" im
Rechtsbegehren nicht vorkommt, hat es überspitzten Formalismus betrieben.
(Diesbezüglich sei auf das Zitat von Andreas Bucher oben unter Ziffer 2
hingewiesen, wonach es auf die Bezeichnung nicht ankommt.)
Indem das Obergericht das offensichtliche Berichtigungsbegehren nicht
beachtet hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.
9. Anmerkungen:
a) Wie aus BGE 104 II 1 hervorgeht, erachtet das BGE stillschweigend und
ganz selbstverständlich eine Urteilspublikation als eine mögliche Form einer
Berichtigung im Sinne von ZGB 28 a. Es sind denn auch keine Gründe
erkennbar, die dem entgegenstehen.
b) Die Berichtigung einer unwahren Veröffentlichung kann prinzipiell nur aus
der Feststellung der Unwahrheit bestehen. Zumindest ist das in casu so. Die
blosse Feststellung, die inkriminierten Behauptungen stellten eine
rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, würde diese weder berichtigen
noch beseitigen. (Aus der Rechtswidrigkeit einer persönlichkeitsverletzenden
Äusserungen folgt nicht unbedingt, dass diese unwahr ist; sie kann
bekanntlich auch aus anderen gründen widerrechtlich sein.)
c) In BGE 126 III 209 hält das Bundesgericht fest:
"Art. 28a Abs. 2 ZGB eröffnet grundsätzlich die Wahl, das Urteilsdispositiv,
einen Auszug aus dem Urteilstext oder eine Berichtigung zu publizieren. In
Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers und auf die offene Formulierung
des Gesetzestextes ist das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass auch
Kombinationen oder Kumulationen der drei erwähnten Publikationsarten
zulässig sind, wenn der Störungszustand anders nicht beseitigt werden kann."
10.
Das Obergericht hat die Ausführungen des BF zu den inkriminierten
Äusserungen gemäss Rechtsbegehren Ziffern 1.2 bis 1.4 (Berufungsschrift
Seite 8-16, Replik Seite 1-4 und 17-24, Triplik Seite 1-7 und 9-15) nicht
beachtet und statt dessen auf einen Bundesgerichtsentscheid in einem
früheren Persönlichkeitsschutzverfahren verwiesen und Erwägungen daraus als
angeblich verbindliche Feststellungen des Bundesgerichtes übernommen
(Urteilsbegründung Ziffer 4 lit b bbb und ddd). Die Ausführungen des BF
(Berufungseingabe vom 9. Januar 2004, Abschnitt "Zu 1.2 bis 1.4"; Triplik
Seite 4-5), dass und warum die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht
einfach durch Erwägungen des Bundesgerichtes in einem anderen Verfahren
ersetzt werden darf, wurden vom Obergericht nicht gehört und sind im
angefochtenen Urteil nicht einmal erwähnt. Das stellt eine weitere
Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den Beweis dar.
11.
Der BF hat vor Obergericht folgende Beweismittel eingereicht, welche die
Behauptung des Bundesgerichtes in jenem früheren Verfahren - Kontakte zu
Revisionisten seien gleichbedeutend mit Kontakten zu Neonazis - objektiv
widerlegen:
a. Das Ergebnis einer wissenschaftlichen Meinungsforschung durch das
Meinungsforschungsinstitut LINK, womit belegt wird, dass für den
Durchschnittsleser Revisionisten und Neonazis nicht gleichbedeutend sind
(Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite 9).
b. Eine Auswertung des Archivs der Zeitung "Der Bund", welche zeigt, dass
Revisionisten und Neonazis in der Öffentlichkeit als völlig verschiedene
Gruppierungen, praktisch ohne Überschneidung, wahrgenommen werden
(Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite 10).
Das Obergericht hat diese Beweise nicht beachtet, wodurch das Recht auf den
Beweis verletzt wurde.
12.
Das Obergericht behauptet in der Urteilsbegründung, die Beweismittel gemäss
Ziffer 11 seien verspätet eingereicht worden (Seite 23 oben). Das trifft
nicht zu und verletzt darüber hinaus das rechtliche Gehör, da der BF sich zu
diesem haltlosen Vorwurf nicht äussern konnte. Dadurch war es ihm verwehrt,
diesen Vorwurf wie folgt richtig zu stellen:
Gemäss ZPO 230, Abs 1, sind neue Beweismittel im Berufungsverfahren vor
Obergericht zulässig. "Gestützt auf § 146 Abs 2 Ziff 2 können im
Rechtsmittelverfahren neue Akten auch noch anlässlich Replik und Duplik ins
Recht gelegt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass Noven durch neu
eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können." Das trifft auf beide
Beweismittel gemäss Ziffer 11 zu. Das Beweismittel a wurde am 17. Oktober
2003, vor der schriftlichen Berufungsbegründung, eingereicht. Das
Beweismittel b wurde zusammen mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom
9. Januar 2004 eingereicht.
13.
Das Obergericht behauptet (Seite 22, lit bbb) in Bezug auf das Beweismittel
a gemäss Ziffer 11, auf Parteigutachten wie diese demoskopische Umfrage des
Meinungsforschungsinstitutes LINK könne nicht abgestellt werden. Damit
verletzte das Obergericht das Recht auf den Beweis. Indem es nicht
begründete, warum auf solche Parteigutachten nicht abgestellt werden könne,
verletzte es das rechtliche Gehör.
Auf den vom BF auf Seite 10 in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9.
Januar 2004 gestellten Beweisantrag, es sei - wenn obiges Parteigutachten
als zu wenig aussagekräftig beurteilt werde - ein Gerichtsgutachten
einzuholen, ging das Obergericht mit keinem Wort ein (Verletzung des
rechtlichen Gehörs).
14.
Auf Seite 15 unten behauptet das Obergericht, der BF habe nichts
Substanziertes gegen die vom Bundesgericht behaupteten angeblichen Kontakten
zu Revisionisten und Neonazis vorgebracht. Mit dieser pauschalen, nicht
begründeten und deshalb nicht nachvollziehbaren Behauptung hat das
Obergericht die folgenden detaillierten Ausführungen zu diesem Beweisthema
unbeachtet gelassen, in denen der BF sorgfältig nachgewiesen hat, dass alle
diese angeblichen Kontakte zumindest nichts mit Revisionismus,
Rechtsextremismus oder Neonazitum zu tun hatten, wie ihm mit den
inkriminierten Äusserungen in unwahrer Weise vorgeworfen wird (Verletzung
des rechtlichen Gehörs):
- Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite 9-16
- Replik vom 17. Juni 2004, Seiten 1-4 und 17-23
- Triplik vom 10. März 2005, Seite 10-15
15.
Auf die Beweisanträge in der Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite 14
und 15, Indlekofer und Lüthi seien als Zeugen einzuvernehmen betreffend den
behaupteten Kontakten mit ihnen, ist das Obergericht ohne jede Begründung
nicht eingegangen. Dadurch wurden das rechtliche Gehör und das Recht auf den
Beweis verletzt.
16.
Seite 24 oben behauptet das Obergericht, es spiele keine Rolle, dass diese
Kontakte nichts mit Revisionismus zu tun hatten. Bei der zu beurteilenden
Äusserungen gehe es nur um Kontakte, nicht um Sympathie für die genannten
Personen oder deren Äusserungen oder Ideologien. Was der BF gegen diese
unzutreffende Auffassung ausführte (Berufungsschrift vom 9. Januar 2004,
Seite 11-12, Replik vom 17. Juni 2004, Seiten 1-2 und 17-18) blieb völlig
unbeachtet. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt.
17.
Für die angeblichen Kontakte mit Revisionisten und Neonazis führt das
Obergericht, gestützt auf den früheren BGE in Sachen "Der Bund", die beiden
Personen Ernst Indlekofer und Michael Lüthi an. Der erste soll ein
Revisionist sein, der zweite ein Neonazi. Dies wurde vom BF bestritten
bestritten (Berufungsschrift vom 9. Januar 2005, Seite 11; Triplik vom 10.
März 2005, Seite 10) und ist von der Gegenpartei nicht bewiesen worden noch
folgt dies schlüssig aus den Akten. Das Obergericht ist darauf nicht
eingegangen und hat stattdessen wiederum auf das frühere Verfahren in Sachen
"Der Bund" verwiesen. Dort hat das Bundesgericht die bestrittene
Qualifikation der beiden Personen ohne Beweise behauptet, obwohl es zu
Sachverhaltsfeststellungen gar nicht befugt war. Bezüglich Ernst Indlekofer
wurde nicht einmal das entsprechende Urteil angeführt, und in der
veröffentlichten Sammlung der Bundesgerichtsurteile lässt sich ein solches
nicht finden. Auf die Einwendung des BF, dass ein blosser Verweis auf
Sachverhaltserwägungen des Bundesgerichts in einem anderen, der
Verhandlungsmaxime unterliegenden Zivilverfahren, Beweise nicht ersetzen
können, ist das Obergericht - wie schon unter Ziffer 10 erwähnt, unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen.
18.
Damit stützt sich das Obergerichtsurteil auf Tatsachen (Indlekofer sei ein
Revisionist, Lüthi ein Neonazi), die sich nicht aus den Akten ergeben. Auch
dadurch ist das rechtliche Gehör verletzt worden, denn das rechtliche Gehör
schliesst das Recht auf Akteneinsicht ein (Jörg Paul Müller, Grundrechte in
der Schweiz, 3. Auflage, Seite 510). Dieses Recht wird verletzt, wenn die
Akten unvollständig sind in dem Sinne, dass das Urteil auf Tatsachen und
Urkunden gestützt wird, die sich nicht aus den Akten ergeben bzw nicht bei
den Akten sind.
19.
Das Obergericht behauptet (Seite 26 und 28), im inkriminierten Text stehe
nicht, der BF habe gefälschte Talmud-Zitate verbreitet.
Eine statistisch relevante Meinungsumfrage hat das Gegenteil ergeben; der BF
hat die Befrager als Zeugen beantragt (Beweiseingabe an das Obergericht vom
11. März 2005).
Zudem wurde in Buchbesprechungen in der Neuen Luzerner Zeitung und im
Tages-Anzeiger der inkriminierte Text ganz klar so verstanden, dass damit
dem BF die Verbreitung gefälschter Talmud-Zitate vorgeworfen wird.
Die Ausführungen des BF dazu (Berufungsschrift vom 9. Januar 2004, Seite
17-18; Replik vom 17. Juni 2004, Seiten 5-6 und 34-35; Triplik vom 10. März
2005, Seiten 2, 14, 16-17,24) wurden vom Obergericht nicht beachtet und der
beantragte Zeugenbweis wurde ohne Begründung nicht abgenommen, einzig und
allein, weil damit die willkürliche Auffassung des Obergerichtes widerlegt
worden wäre. Damit hat das Obergericht das rechtliche Gehör und das Recht
auf den Beweis verletzt.
20.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist allein entscheidend,
wie der unbefangene Durchschnittsleser einen persönlichkeitsverletzenden
Text versteht. Dieses Verständnis des Durchschnittslesers kann zweifellos -
das Obergericht bestreitet das nicht - durch geeignete Umfragen ermittelt
werden. Der BF hat zwei Personen, welche speziell zur vorliegenden
Streitfrage statistisch relevante Umfragen durchgeführt haben als Zeugen
beantragt (Beweiseingabe an das Obergericht vom 11. März 2005). Das
Obergericht hat sich zu diesem Beweisantrag nicht geäussert und damit das
rechtliche Gehör verletzt.
21.
Das Obergericht behauptet (Seite 27-28), der inkriminierte Vorwurf, der BF
propagiere ein Zerrbild des Talmuds stelle keine Persönlichkeitsverletzung
dar. Begründet wird dies damit, wer mit einigen wenigen Zitaten aus einem
umfangreichen Werk arbeite, dem dürfe die Vermittlung eines Zerrbildes
vorgeworfen werden. Unerheblich sei, dass der BF nirgends den Anspruch
erhoben habe, diese seien für den ganzen Talmud repräsentativ.
Diese unverständliche "Unerheblichkeit" begründete das Obergericht nicht und
verletzte damit die Begründungspflicht. Es ist nicht einzusehen, warum
jedermann, der aus einem grossen Werk zitiert, ohne Anspruch zu erheben, die
Zitate seien für das ganze Werk repräsentativ, eine Verzerrung vorgeworfen
werden darf, insbesondere wenn - wie in casu - damit der Vorwurf verbunden
ist, diese Verzerrung erfolge bösartig aus niederträchtigen
(antisemitischen) Motiven.
22.
Das Obergericht behauptet (Ziffer 3, lit c, cc, Seite 28), der Einwand des
BF, im Kontext des Buches sei eine bösartige Verzerrung aus antisemitischen
Motiven gemeint gehe zu weit.
23.
Die Behauptung des Obergerichtes gemäss Ziffer 22 steht im klaren
Widerspruch zum Kontext in Krauthammers Buch, wo diese Zerrbild-Behauptung
wie folgt kommentiert ist:
"Auf diese Weise ist die Schächtfrage von einer judenfeindlichen Konstante
geprägt, die in der Schweiz mit Keller-Jäggi ihren bedeutenden Anfang fand.
Deren Kontinuität wird durch Erwin Kessler und seine Nachfolger auch im 21.
Jahrhundert garantiert sein."
Die Behauptung des Obergerichtes, es seien nicht antisemitische Motive
gemeint, entbehrt jeder Grundlage und ist deshalb willkürlich.
24.
Nichteinmal die Gegenpartei selber hat bestritten, dass dem BF im
inkriminierten Text eine Verzerrung des Talmuds aus antisemitischen Motiven
vorgeworfen wird. Im Gegenteil hat die Gegenpartei diese Interpretation
einer bösartigen Verzerrung wiederholt ausdrücklich bestätigt:
a) In der Berufungsantwort vom 23. Februar 2004, Seite 36, Ziffer 68:
"Das von Erwin Kessler propagierte Bild des Talmud ist jene bösartge
Interpretation des Talmuds, wonach dieser die Juden verpflichte, Christen zu
schädigen und zu vernichten. Diese Agitation ..."
b) In der Duplik vom 10. Oktober 2004, Seite 16:
"Das von Erwin Kessler propagierte Bild des Talmud ist jene bösartie
Interpretation des Talmuds...."
"Die 'Talmudstellen', die Erwin Kessler zitiert, sind aber nichts weiter als
ein bösartiger Angriff durch eine gehässige Ausbeutung von missdeutbaren
Zitaten..."
c) Im "Zweiten Vortrag" vom 10. März 2005 auf Seite 5:
"Wir konnten nachzeichnen, aus welchen Motiven der Kläger diese Zitate
abgeschrieben und verbreitet hat." Damit sind unzweideutig antisemtische
Motive gemeint.
Indem das Obergericht in diesem der Verhandlungsmaxime unterliegenden
Verfahren die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Parteien
kurzerhand übergangen und das Urteil ohne Begründung auf eine eigen
Sachverhaltsbehauptung abstützt, ist es in Willkür verfallen.
Indem es dies nicht begründet hat, ist das rechtliche Gehör verletzt worden.
25.
Das Obergericht beurteilt die inkriminierte Behauptung, der BF betreibe
einen krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der
Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären, als zulässig und begründet dies
damit, der BF sei ja wegen Rassismus verurteilt (Seite 30).
Die inkriminierte Behauptung kann indessen nur so verstanden werden, als
machten rassistische Äusserungen praktisch den Hauptinhalt der
VgT-Nachrichten aus. In Tat und Wahrheit ist der BF nur wegen wenigen Sätzen
in wenigen Ausgaben der VgT-Nachrichten, die einen verschwindend kleinen
Anteil des Inhaltes insgesamt ausmachen, verurteilt worden. Die
inkriminierte Äusserung wirft dem BF also einen in den VgT-Nachrichten
betriebenen Rassismus vor, der masslos übertrieben ist. Der BF wird so
dargestellt, als gehe es ihm bei seiner Tierschutzarbeit, insbesondere bei
der Redaktion der VgT-Nachrichten, weit überwiegend um rassistische
Propaganda, demgegenüber der Tierschutz geradezu bedeutungslos sei. Damit
wird die Persönlichkeit des BF als Redaktor der VgT-Nachrichten in unwahrer
Weise verunglimpft und verletzt. Das Obergericht hat diese Tatsache, die
durch die Sammlung der VgT-Nachrichten (bei den Akten) schlüssig bewiesen
ist, nicht beachtet. Das stellt eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Indem
es auf diese Einwendungen des BF mit keinem Wort einging, wurde das
rechtliche Gehör verletzt.
"Verflucht, wer das Recht verdreht." (5. Buch Mose)
Erwin Kessler
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