2. Mai 2005, aktualisiert am 11. Februar 2006

Berner Behörden dulden amtsmissbräuchlich die verbotene Anbindehaltung von Pferden

Der VgT hat am 2. Mai 2005 beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Bern (Vorsteherin: Regierungsrätin Elisabeth Zölch) eine Disziplinarbeschwerde gegen den kantonalen Tierschutzbeauftragten Benjamin Hofstetter eingereicht (Beschwerde-Antwort siehe hier):

Fritz Witschi, Bernfeldweg 18, 3303 Jegenstorf, hält an der Kieswerkstr 35 in 3427 Utzenstorf mehrere Pferde in Anbindehaltung. Die Tiere kommen oft tagelang nicht aus dem Stall und sie werden vom Angezeigten gewohnheitsmässig geschlagen und getreten.

Benjamin Hofstetter ist von einer Zeugin auf diese Missstände hingewiesen worden, hat diese aber - wie üblich -  mit faulen Sprüchen abgewimmelt.

Die Anbindehaltung von Pferden ist laut einem Rechtsgutachten von Professor Niggli (veröffentlicht unter www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf) eine vorschriftswidrige Tierhaltung. Wenn die Pferde nicht täglich Auslauf erhalten ist laut Niggli sogar der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Auch das Schlagen der Pferde stellt Tierquälerei im Sinne von Art 27 TSchG dar.

Indem Benjamin Hofstetter nichts gegen die gesetzwidrigen Tierschutzmissstände, die ihm zur Kenntnis gebracht worden sind, unternommen hat, hat er seine Amtspflicht verletzt.

Verbotene Anbindehaltung von Fritz Witschi in Utzenstorf.

Aufgrund der Erfahrungen des VgT im Kanton Bern ist leider zu befürchten, dass die Disziplinarbeschwerde im Departement der notorisch tierschutzfeindlichen SVP-Regierungsrätin Elisabeth Zölch nichts fruchten wird. Der VgT wird gegebenenfalls bei den nächsten Wahlen darauf zurückkommen.

Zur Tierschutzfeindlichkeit von Elisabeth Zölch:

*

Aus der Beschwerde-Antwort von Regierungsrätin Elisabeth Zölch geht hervor, dass der Tierschutzbeauftragte des Kantons Bern, Benjamin Hofstetter, auf dem beanstandeten Betrieb tatsächlich Anbindehaltung festgestellt und diese nicht beanstandet hat - angeblich wegen fehlender Rechtsgrundlage. Auf das Rechtsgutachten von Prof Niggli, auf das in der Beschwerde des VgT ausdrücklich hingewiesen wurde, ging Zölch mit keinem Wort ein. Es ist das Merkmal eines Willkürstaates, dass in Entscheidbegründungen wesentliche Umstände, welche dem gewollten Entscheid entgegenstehen, einfach übergangen werden.

Umso mehr trägt auch der Vermieter des Pferdestalles Mitverantwortung: U. Gugger. Gugger und Zimmerli AG, Zimmerei, Utzenstorf.

Das Verhalten des Bundesamtes für Veterinärwesen bezüglich der Anbindehaltung von Pferden, ist - neben anderen gravierenden Pflichtwidrigkeiten - Gegenstand einer Beschwerde an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, welche schweizerische Tierschutzorganisationen unter Federführung des VgT zur Zeit ausarbeiten.

*

Strafanzeige gegen Witschi

Der VgT hat gegen Witschi eine Strafanzeiger eingereicht, insbesondere wegen verbotener Anbindehaltung. Untersuchungsrichterin Häberli vom Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau verweigerte dem VgT die gesetzlich gebotene Einsicht in den Entscheid. Der VgT hat deshalb beim Obergericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben. Die Anklagekammer des Obergerichtes hat die Beschwerde gutgeheissen und Häberli angewiesen, dem VgT eine Kopie des Entscheides in Sachen Witschi zuzustellen.

Der Entscheid des Obergerichtes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Strafmandat gegen Witschi

welches Untersuchungsrichterin Häberli aufgrund des Obergerichtsentscheides offenlegen musste und in dem Tierquälerei wieder einmal als Kavaliersdelikt behandelt wurde:

 

11. Februar 2006
Witschi wird zum Wiederholungstäter, betreibt weiter verbotene Anbindehaltung

Witschi hält seine Pferde weiter in verbotener Anbindehaltung, flucht über die Tierschutzauflagen und droht gegen die Frau, welche die Missstände publik gemacht hat.

Der VgT hat am 11. Februar 2006 beim Untersuchungsrichteramt eine neue Strafanzeige gegen Witschi eingereicht.

Untersuchungsrichterin Häberli hat die Untersuchung am 29. August 2006 eingestellt. Die Einstellung wurde am 1. September von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit unleserlicher Unterschrift genehmt. Mit keinem Wort haben sich die Strafbehörden mit dem Gutachten Niggli auseinandergesetzt und statt dessen einfach behaupet, es läge kein Verstoss gegen Tierschutzvorschriften vor, womit willkürlich behauptet wird, Witschis Anbindehaltung sei erlaubt. Um die Willkür zu verschleiern, wurde dies jedoch nicht klar ausgesprochen..


News-Verzeichnis

Startseite VgT