16. September 2004, aktualisiert am 10. März 2006

Aargauer Regierungsrat weist Beschwerde gegen die Missstände im Privatzoo "Hasel" in Rüfenach mit verlogener Begründung ab

Am 15. September 2004 erhob der VgT bei Regierungsrat Ernst Hasler Beschwerde gegen das ihm unterstellte Veterinäramt, weil dieses die tierquälerische Haltung von Bär Mario und andere Missstände im Privatzoo Hasel duldete, mit folgender Begründung:

Seit Jahren führten die tierquälerischen Missstände im Privatzoo Hasel immer wieder zu Kritik in der Öffentlichkeit. Am 21.8.04 berichtete eine Zoobesucherin in einem Leserbrief in der Aargauer Zeitung empört über ihre Beobachtungen.

Der VgT hat die Missstände schon vor Jahren kritisiert. Das notorisch tierschutzfeindliche Aargauer Veterinäramt unternahm nichts und schaut den Missständen bis heute tatenlos zu. Die Gemeinde Rüfenach versuchte mit Amtswillkür, eine friedliche Kundgebung des VgT vor dem Zoo zu unterbinden. Man muss sich schon fragen, warum im Kanton Aargau die staatlichen Stellen stets auf der Seite der gewerbsmässigen Tierquäler stehen und konstant das Tierschutzgesetz missachten und torpedieren. Diese Missachtung des vom Volk mit überwältigender Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes ist rechtswidrig und undemokratisch und eines demokratischen Rechtsstaates unwürdig.

Die Haltung mancher Tiere im Haselzoo, insbesondere die Haltung des Bären in einem Rundkäfig aus Stahl und Beton, verletzt offensichtlich Artikel 2 des eidg Tierschutzgesetzes.

"Speditiv" wie immer, hat der Aargauer Regierungsrat seinen Beschwerde-Entscheid eineinhalb Jahre später, am 10.3.06, dem VgT zukommen lassen.

Gemäss einem Rechtsgutachten von Prof Niggli von der Universität Freiburg sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes direkt anzuwenden, wo es der Bundesrat unterlassen hat, Ausführungsbestimmungen in die Tierschutzverordnung aufzunehmen (siehe www.vgt.ch/vn/0303/Gutachten-Niggli.pdf Seite 12).

Der VgT hat geltend gemacht, dass die Haltung von Bär Mario offensichtlich Artikel 2 des Tierschutzgesetzes verletze, wo vorgeschrieben wird:

Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.

Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen.

Der Regierungsrat hat diese Vorschriften in seinem Entscheid wohl wiedergegeben, sich aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt.

Der Regierungsrat hat auch Artikel 1 der Tierschutzverordnung nicht beachtet, wo steht:

Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Statt dessen hat der Regierungsrat unbesehen die Lüge des Veterinäramtes übernommen, die Vorschriften für die Haltung von Wildtieren sei in Anhang 2 der Tierschutzverordnung geregelt und diese seien im Zoo Hasel insbesondere auch für den "Braunbär", dh für Bär Mario, erfüllt gewesen.

In Tat und Wahrheit kommt der Braunbär in der Tierschutzverordnung überhaupt nicht vor, insbesondere auch nicht in Anhang 2!

Aufgrund dieses verlogenen Beschwerdeentscheides hat der VgT der Grünen Partei des Kantons AG - deren parlamentarischer Vorstoss zum Hasel-Zoo ähnlich unwahr beantwortet wurde - vorgeschlagen, die Geschäftsprüfungskommission dieses verlogene Verhalten der Regierung untersuchen zu lassen.


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